Beschluss
19 B 223/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0228.19B223.03.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. Dezember 2002 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. Dezember 2002 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig. Dem Antragsteller fehlt insbesondere nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis für das im Beschwerdeverfahren weiter verfolgte Begehren, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 23. Dezember 2002 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. Dezember 2002 über die von der Lehrerkonferenz am 18. Dezember 2002 beschlossene Entlassung von der Schule wiederherzustellen, weil er seit dem 31. Januar 2003 die Jahrgangsstufe 12/II der I. -I. -Gesamtschule in E. besucht. Mag auch wegen des Schulwechsels und der Ausführungen im Schriftsatz vom 24. Februar 2003 angenommen werden können, dass der Antragsteller den Schulbesuch beim Antragsgegner selbst dann nicht wieder aufnimmt, wenn dem bei antragsgemäßer Entscheidung wegen des Suspensiveffekts seines Widerspruchs rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen, so hat er doch im Hinblick auf das ihm unter dem 18. Dezember 2002 erteilte Abgangszeugnis ein rechtlich erhebliches Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Das Abgangszeugnis, in dem einleitend angeführt ist, dass der Antragsteller das Gymnasium bis zum 18. Dezember 2002 - zuletzt in der Jahrgangsstufe 12, 1. Halbjahr - besucht hat, enthält die Bemerkung, dass die im Halbjahr 12.1 belegten Kurse als nicht abgeschlossen gelten. Diese Bemerkung fußt auf Ziffer 18.21 VVzAPO-GOSt zu § 18 Abs. 2 APO-GOSt, wonach im Abgangszeugnis auf nicht abgeschlossene Kurse im laufenden Halbjahr unter "Bemerkungen" hinzuweisen ist; Kurse, die bis mindestens vier Wochen vor Abschluss eines Schulhalbjahres besucht werden, gelten als abgeschlossen. In § 18 Abs. 2 APO-GOSt ist u.a. bestimmt, dass der Schüler, der aus der Jahrgangsstufe 12 abgeht, ein Abgangszeugnis mit den im Halbjahr erreichten Kursabschlussnoten erhält. Durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erreicht der Antragsteller, dass er vorläufig rechtlich so gestellt wird, als habe er die Schule nicht vor dem 31. Januar 2003, also nicht vor dem Ende der Jahrgangsstufe 12/I verlassen. In Anwendung der genannten Bestimmungen hat dies zur Folge, dass ihm (vorläufig) ein Abgangszeugnis ohne die Bemerkung, dass die im Halbjahr 12.1 belegten Kurse als nicht abgeschlossen gelten, zusteht und die in den einzelnen Kursen erreichten Noten vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens als Kursabschlussnoten im Sinne von § 16 Abs. 2 APO-GOSt zu behandeln sind. Er kann damit im Hinblick auf die Anrechenbarkeit der in der Jahrgangsstufe 12/I belegten Kurse für die Gesamtqualifikation und die Anwendung des Punktesystems, die grundsätzlich Kursabschlussnoten voraussetzen (vgl. §§ 28, 29 iVm § 16 Abs. 2 APO-GOSt), vorläufig, d.h. bis zur Entscheidung in der Hauptsache, Probleme und Unsicherheiten für die weitere Schullaufbahn vermeiden. Eine Sachentscheidung über die Beschwerde, in die im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Grund summarischer Prüfung Erwägungen zur Rechtmäßigkeit der angefochtenen Schulordnungsmaßnahme eingehen, kann überdies zu einer zügigen Klärung der strittigen Frage der Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren beitragen. Dem erstgenannten Aspekt steht unter den hier gegebenen zeitlichen Zusammenhängen nicht entgegen, dass die vom Antragsteller in den einzelnen Kursen erreichten Noten auf Grund der faktischen Beendigung der Ausbildung in der Jahrgangsstufe 12/I bereits am 19. Dezember 2002 - anders als bei anderen Schülern - nicht das im gesamten Schulhalbjahr gezeigte Leistungsbild wieder geben. Insofern hat der Antragsteller bei antragsgemäßer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und einem späteren Obsiegen im Hauptsacheverfahren Fehlzeiten gehabt, die in diesem Fall aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen entstanden sind; er ist damit einem Schüler vergleichbar, der entschuldigt, beispielsweise krankheitsbedingt, Fehlzeiten hat, deren Dauer nicht von vornherein eine Bewertung der im gesamten Schulhalbjahr erbrachten Leistungen zu Kursabschlussnoten hindern. Jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung bzw. mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2001 - 6 C 14.01 -, DVBl 2002, 823 (823), besteht damit ein - nötigenfalls im Hauptsacheverfahren mit der Verpflichtungsklage zu verfolgender - Anspruch auf Erteilung eines (Abgangs-)Zeugnisses mit Kursabschlussnoten. Die Beschwerde ist auch begründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Bei summarischer Prüfung spricht Überwiegendes für die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Bescheides des Antragsgegners vom 19. Dezember 2002 über die von der Lehrerkonferenz am Vortag beschlossene sofortige Entlassung von der Schule. Angesichts der Bedeutung, die der weitere Besuch der Jahrgangsstufe 12 unter Anrechnung der in der Jahrgangsstufe 12/I belegten Kurse für die weitere Schullaufbahn des Antragstellers hat, überwiegt sein Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 23. Dezember 2002 das öffentliche Interesse an der von der hierfür zuständigen Lehrerkonferenz angeordneten sofortigen Vollziehung der Ordnungsmaßnahme, die im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Bestand haben wird. Gemäß § 26 a Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 , § 26 Abs. 3 Nr. 8 SchVG, §§ 14 Abs. 2 Nr. 5, 19 ASchO kann als Ordnungsmaßnahme bei Fehlverhalten von Schülern u. a. die Entlassung von der Schule angeordnet werden. Nach § 26 a Abs. 1 SchVG, § 14 Abs. 1 ASchO dienen Ordnungsmaßnahmen der Gewährleistung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von beteiligten Personen und Sachen. Nach § 26 a Abs. 2 SchVG kommt die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen erst in Betracht, wenn andere erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen, und ist bei ihrer Anwendung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Ferner bestimmt § 15 Abs. 1 ASchO als Verfahrensgrundsatz, dass die Ordnungsmaßnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum Verhalten des Schülers stehen muss. Als besondere Voraussetzung u. a. der Ordnungsmaßnahme der Entlassung von der Schule - und schon der Androhung der Entlassung - bestimmen § 26 a Abs. 6 SchVG, § 19 Abs. 4 ASchO, dass der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt haben muss; ferner muss gemäß § 19 Abs. 1 ASchO der Entlassung von der Schule in der Regel die Androhung der entsprechenden Maßnahme vorausgehen. Sie kann daher nur in begründeten Ausnahmefällen unterbleiben. Wenn die Voraussetzung nach § 26 a Abs. 6 SchVG, § 19 Abs. 4 ASchO bereits für die Androhung gilt, so kann ein begründeter Ausnahmefall im Sinne des § 19 Abs. 1 ASchO nur dann bejaht werden, wenn weitere erschwerende Umstände hinzukommen. Der Senat hat deshalb in Einzelfällen eine Ausnahme angenommen, wenn - wie insbesondere bei gewalttätigem Handeln und schweren kriminellen Delikten - eine unmittelbare, sehr schwere Gefährdung vorliegt. Vgl. hierzu und zur Stufenfolge der Schulordnungsmaßnahmen OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2000 - 19 B 2087/99 -, NVwZ-RR 2001, 163, m.w.N. Gemessen daran begegnet die angeordnete Entlassung des Antragstellers von der Schule wegen der am 31. Oktober 2002 bei der Klausur im Grundkurs Sozialwissenschaften begangenen Täuschungshandlung als "letztem Glied einer Kette von Täuschungshandlungen" durchgreifenden Bedenken. Zwar verletzt ein Schüler, der sich zur Erbringung einer Leistung unerlaubter Hilfe bedient und damit eine Täuschungshandlung begeht (§ 21 Abs. 8 ASchO), die Pflicht, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 APO-GOSt, § 3 Abs. 4 ASchO), weil er eine eigenständige Leistung nach Umfang und Qualität vortäuscht und die Lernkontrolle beeinträchtigt. Ein solches Fehlverhalten kann auch je nach der Schwere der Tathandlung und dem Maß der Beeinträchtigung der Lernkontrolle mit Blick auf das Ziel von Schulordnungsmaßnahmen, der Gewährleistung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu dienen, in vereinzelten Fällen über eine erzieherische Einwirkung hinaus eine Ordnungsmaßnahme rechtfertigen; eine solche ist durch die in § 21 Abs. 8 ASchO besonders geregelten gestuften Folgen eines Täuschungsversuchs im Bereich der Leistungsbewertung nicht prinzipiell ausgeschlossen, kann vielmehr grundsätzlich daneben angewendet werden. Vgl. hierzu Hamb. OVG, Beschluss vom 4. Juni 1986 - Bs IV 321/86 -, SPE (N.F.) 400 Nr. 31 (S. 35). Gegen die Rechtmäßigkeit der hier angefochtenen Ordnungsmaßnahme der Entlassung von der Schule bestehen aber schon im Hinblick auf die besondere Voraussetzung gemäß § 26 a Abs. 6 SchVG, § 19 Abs. 4 ASchO erhebliche Bedenken. In der - unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen als nachgewiesen anzusehenden und vom Antragsteller auch nicht in Abrede gestellten - Täuschungshandlung bei der Klausur am 31. Oktober 2002, bei der der Antragsteller einen Doppelbogen aus dem Hausheft mit einer Mitschrift einer Unterrichtsfolie und weiteren Notizen aus dem Unterricht benutzte und umfangreiche Textteile aus einer Internetquelle, von der ein Textausschnitt der Klausur beilag, nahezu wörtlich abgeschrieben hatte, liegt allerdings ein schweres Fehlverhalten, mit dem der Antragsteller eine reguläre Leistungskontrolle unterlaufen und sich mit unerlaubten Mitteln einen nicht gerechtfertigten Vorteil verschaffen wollte. Es sind jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er durch dieses Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgabe der Schule ernstlich gefährdet hat. Der Antragsteller hat für dieses Fehlverhalten dadurch, dass die Klausur mit "ungenügend (0 Punkte)" bewertet wurde, die Quittung bekommen. Eine Störung der Leistungskontrolle im konkreten Fall wirkte so nicht mehr nach. Die Prognose, dass der Antragsteller sich trotz der gegebenen Note auch bei künftigen Leistungsnachweisen unerlaubter Mittel bedienen werde, konnte - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zu früherem Fehlverhalten - nicht als so gesichert angesehen werden, dass schon deswegen eine ernstliche Gefährdung der Erfüllung der Aufgaben der Schule angenommen werden konnte. Auch mit Blick auf die vom Antragsgegner angeführte "Signalwirkung" für andere Schüler (der Oberstufe) gibt es keinen für eine Gefährdungsprognose hinreichenden tatsächlichen Anhalt dafür, dass gerade durch die - bekannt gewordene - Täuschungshandlung des Antragstellers eine Bereitschaft anderer Schüler zu entsprechenden Täuschungshandlungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gefördert und so die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule ernstlich gefährdet werde. Angesichts dessen, dass in Würdigung des Vorbringens des Antragsgegners zur Breitenwirkung des Vorfalls in der schulischen Öffentlichkeit (der Oberstufe) nicht anzunehmen ist, dort sei das spektakuläre Fehlschlagen des Täuschungsversuchs und dessen Folge, die Note "ungenügend", verborgen geblieben, kann nicht ohne konkrete tatsächliche Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass das Fehlschlagen der Täuschungshandlung und die erfolgte Sanktion im Bereich der Notengebung keinen nachhaltigen Eindruck gehabt und Nachahmungseffekten nicht entgegengewirkt hätten, dass also eine "Erwartungshaltung" in der Schülerschaft eine so scharfe Reaktion wie die sofortige Entlassung erforderlich machte, um eine Gefährdung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule abzuwenden. Vor diesem Hintergrund bietet auch das Vorbringen des Antragsgegners zur "Störung des Schulfriedens" wie auch dazu, der Antragsteller drohe bei künftig voraussichtlich unverändertem Verhalten "die Mitschüler zunehmend mit seinem sittlich-moralisch verwerflichen Tun in seinen Bann zu ziehen", nichts Fassbares dafür, dass er durch sein Fehlverhalten eine Gefährdung in vorgenanntem Sinne verursacht hat. Auch unter dem Aspekt wiederholten (schweren) Fehlverhaltens spricht nach Lage der Akten nichts Hinreichendes für eine Gefährdung im Sinne von § 26 a Abs. 6 SchVG. Von den weiter angeführten Täuschungshandlungen kann dem Antragsteller voraussichtlich nur diejenige angelastet werden, die er bei der Anfertigung der Facharbeit im Leistungskurs Englisch im Schuljahr 2000/2001 begangen hat. Der Antragsteller schrieb - von ihm auch im gerichtlichen Verfahren unbestritten - große Teile der Facharbeit aus einer Fremdarbeit, die er sich über das Internet zugänglich gemacht hatte, ab, ohne die Textteile als Zitat zu kennzeichnen und die Quelle anzugeben. Die darin liegende Täuschungshandlung mag ebenfalls als schweres Fehlverhalten zu werten sein und war nach § 21 Abs. 8 ASchO zu behandeln. Dafür, dass er dadurch - auch bei Hinzunahme der Täuschungshandlung vom 31. Oktober 2002 - die Erfüllung der Aufgabe der Schule ernstlich gefährdet hat, fehlt es aber aus den vorstehenden, hier entsprechend heranzuziehenden Erwägungen an hinreichend verlässlichen Anhaltspunkten, zumal nicht ersichtlich ist, dass diese Täuschungshandlung, für die der Antragsteller (lediglich) einen Tadel erhalten hat, in weiten Kreisen der Schülerschaft überhaupt bekannt geworden oder noch bekannt ist. In Bezug auf die im Schuljahr 2000/2001 im Grundkurs Spanisch geschriebene erste Klausur ist eine Täuschungshandlung des Antragstellers nicht in einem Maß nachgewiesen, dass sie im vorliegenden Zusammenhang gegen ihn verwertet werden könnte. In der Klausur, bei welcher die Fachlehrerin eine Aufgabe aus einer im Vorjahr ebenfalls in der Jahrgangsstufe 11 gestellten Klausuraufgabe inhaltlich unverändert übernommen und lediglich zwei Namen verändert bzw. vertauscht hatte, verwendete der Antragsteller unverändert die Namen aus der Aufgabenstellung des Vorjahres und ordnete Informationen fehlerhaft zu. Die hierzu gegebene Einlassung des Antragstellers, er habe "den Text" gekannt, aber nicht während der Klausur benutzt, sondern auswendig gelernt gehabt und die Änderung der Namen nicht bemerkt, ist nicht von vornherein (als Schutzbehauptung nach der Lebenserfahrung) so wenig glaubhaft, dass sie ohne weitere Ermittlung als nicht haltbar angesehen werden könnte und davon auszugehen wäre, dass der Antragsteller bei der Klausur von einer Vorlage abgeschrieben hätte. Immerhin hat die Fachlehrerin in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewertung hierzu vermerkt, eine Absenkung der Note sei nicht vorgenommen worden, da die Täuschung nicht zweifelsfrei habe nachgewiesen werden können und die Leistung insgesamt schon "unter 4" gelegen habe. Der Umstand, dass der Antragsteller die Veränderung bei den Namen nicht bemerkt hat, mag ein Indiz dafür sein, dass er unbesehen von einer Textvorlage abgeschrieben hat. Darauf kann aber nicht mit hinreichender Gewissheit geschlossen werden. Denn auch wenn der Antragsteller entsprechend seinem Vorbringen einen auswendig gelernten Text nieder geschrieben hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er dies nachlässig ohne Blick auf den aktuellen Aufgabentext getan und die Veränderungen nicht bemerkt hat. Dahin gehende Zweifel, die ersichtlich auch die Fachlehrerin nicht als ausgeräumt angesehen hat, sind nicht weiter aufgeklärt worden. Sie können nunmehr nicht ungeprüft zu Lasten des Antragstellers gehen. Soweit dieser sich, wie von ihm eingeräumt, Kenntnis von der im Vorjahr gestellten Klausuraufgabe verschafft und durch Auswendiglernen des "Textes" auf die Klausur vorbereitet hat, mag er keine eigenständige bewertbare Leistung erbracht haben, eine Täuschungshandlung liegt dann aber nicht vor. Vgl. Pöttgen/Jekuhl/Zaun, ASchO, 16. A., § 21 Rdnr.8. Solche Situationen kann die Schule im Übrigen durch die Auswahl der Klausuraufgaben von vornherein vermeiden. Es begegnet schließlich erheblichen Bedenken, die dem Antragsteller als Täuschungshandlung angelastete Fälschung der Notengebung in der im Schuljahr 1999/2000 geschriebenen, mit "ausreichend" bewerteten 4. Mathematikklausur als erwiesen anzusehen; der Antragsteller soll der bei 14 Punkten von 27 möglichen Punkten gegebenen Zensur den Klammerzusatz "4 +" hinzugefügt haben. Nach der vom Fachlehrer erstellten Punkteverteilung und dem Notenspiegel spricht zwar Vieles dafür, dass bei einem der Note "ausreichend" zugeordneten Punktebereich von 16 bis 13 Punkten die Notentendenz 4 + nur bei 16 erreichten Punkten, nicht aber bei im unteren Bereich liegenden 14 Punkten in Betracht kam; unter Berücksichtigung der Erläuterungen des Fachlehrers in der Widerspruchskonferenz am 15. August 2000 und der Stellungnahme vom 22. August 2000, wonach er bei Vorlage des Arbeitsheftes durch den Antragsteller über den Klammerzusatz erstaunt gewesen sei und diesem erklärt habe, dass er in dem Klammerzusatz seine Handschrift nicht erkenne, spricht weiter viel dafür, dass der Fachlehrer den Klammerzusatz "4+" der Zensur "ausreichend" nicht (bewusst) hinzugefügt hat. Es lässt sich aber im Hinblick darauf, dass von Seiten des Antragstellers im Widerspruchsschreiben gegen die Mathematiknote vom 22. Juli 2000 der Vorwurf der Fälschung zurück gewiesen und - vom Antragsgegner nicht näher bestritten - weiter ausgeführt wurde, die "Unterstellung" der Fälschung sei bei einer Aussprache am 26. Juni 2000 unter Aufrechterhaltung von erheblichen Zweifeln formal zurück genommen worden, nicht hinreichend sicher ausschließen, dass der Klammerzusatz nicht vom Antragsteller hinzugefügt wurde. Über weitere Sachverhaltsfeststellungen liegen keine Erkenntnisse vor; dafür, dass keine weiteren Feststellungen getroffen worden sind, spricht auch, dass Konsequenzen wegen des Vorwurfs der Urkundenfälschung nicht gezogen wurden. Vgl. zur Sachverhaltsaufklärung und ihrer Dokumentation bei Schulordnungsmaßnahmen OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2000 - 19 B 1244/00 -. Die danach verbliebenen Zweifel gehen nicht zu Lasten des Antragstellers. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass, wie das Verwaltungsgericht meint, die Fälschung der Zensur durch die diesbezüglichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 26. September 2000 "inzident erwiesen" sei, oder dass, wie der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren meint, die Fälschung "rechtskräftig" feststehe. Eine rechtskräftige gerichtliche Feststellung zu dem Fälschungsvorwurf gibt es ebenso wenig wie eine inzidente Feststellung dazu im Widerspruchsbescheid vom 26. September 2000. Die Widerspruchsbehörde hat zu dem Fälschungsvorwurf überhaupt keine Entscheidung getroffen; es kam für ihre negative Entscheidung nicht darauf an, weil sie die Note "ausreichend" schulfachlich auch für den Fall bestätigte, dass die Note ausreichend in der vierten Klassenarbeit im oberen Notenbereich gelegen haben sollte. Daran bestanden für sie nach Prüfung des Klassenarbeitsheftes lediglich erhebliche Zweifel. Diese Zweifel sind aber weder von der Widerspruchsbehörde noch vom Antragsgegner aufgeklärt worden. Was es mit einer im Widerspruchsbescheid erwähnten, an einer anderen Stelle vorgenommenen Veränderung des roten Korrekturtextes auf sich hat, erschließt sich den vorliegenden Unterlagen nicht; auch der Antragsgegner ist im gerichtlichen Verfahren darauf nicht eingegangen. Sie ist daher im vorliegenden Verfahren nicht gegen den Antragsteller verwertbar. Danach bestehen schon erhebliche Bedenken dagegen, dass der Antragsteller durch die hier zugrunde zu legenden zwei Täuschungshandlungen im Sinne von § 26 a Abs. 6 SchVG, § 19 Abs. 4 ASchO die Erfüllung der Aufgabe der Schule ernstlich gefährdet hat. Erst recht spricht ganz Überwiegendes dagegen, dass ein begründeter Ausnahmefall vorliegt, in dem die Entlassung von der Schule ohne vorherige Androhung angeordnet werden kann. Davon, dass die angefochtene Ordnungsmaßnahme ohne vorherige Androhung erlassen worden ist, ist hier aber auszugehen. Eine Androhung ist der Entlassung von der Schule im Sinne von § 19 Abs. 1 ASchO vorausgegangen, wenn die Entlassung auf Fehlverhalten gestützt ist, das - abgesehen von den zusätzlichen Gründen für die Entlassung - seiner Art nach im Wesentlichen schon der Ordnungsmaßnahme der Androhung der Entlassung zugrunde lag. Eine Androhung der Entlassung wegen schweren oder wiederholten Fehlverhaltens erfüllt die ihr zukommende Warnfunktion, mit großem Nachdruck auf den Betroffenen einzuwirken, damit er künftiges Fehlverhalten vermeidet, in der Regel nicht im Hinblick auf ein völlig anders gelagertes Fehlverhalten. Der Betroffene hat dadurch, dass er trotz einer solchen Androhung eine völlig anders geartete Pflichtverletzung begeht, nicht gezeigt, dass er nicht durch eine bloße erneute Androhung der Entlassung zu beeinflussen und nicht für eine Ordnungsmaßnahme unterhalb der Schwelle der sofortigen Entlassung empfänglich gewesen wäre. Die von der Lehrerkonferenz am 25. September 2002 beschlossene Androhung der Entlassung von der Schule ist in diesem Sinne nicht der angefochtenen Entlassung vorausgegangen. Denn sie ist wegen wiederholter unentschuldigter Fehlzeiten und massiver Verletzung der Teilnahmepflicht erlassen worden und beruht damit auf einem Fehlverhalten des Antragstellers, das völlig anders gelagert ist als das der hier angefochtenen Ordnungsmaßnahme zugrunde gelegte. Daher kann dahin stehen, ob der nach Angabe des Antragsgegners durch einfachen Brief abgesandte Bescheid vom 26. September 2002 über die Androhung der Entlassung dem Antragsteller im Sinne von § 41 Abs. 1 VwVfG NRW bekannt gegeben und damit wirksam geworden ist; es kommt hier mithin nicht darauf an, ob jedenfalls in der eidesstattlichen Versicherung der Eltern des Antragstellers - also unabhängig von Zweifeln an der Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers selbst - ein substanziiertes und glaubhaftes Bestreiten des Zugangs liegt, dem der Antragsgegner nicht hinreichend gegenbeweislich entgegengetreten ist. Dafür, dass ein begründeter, die sofortige Entlassung des Antragstellers von der Schule ohne vorausgegangene Androhung rechtfertigender Ausnahmefall vorliegt, spricht derzeit nach Lage der Akten nichts. Aus dem oben Ausgeführten folgt ohne Weiteres, dass wegen der hier zugrundezulegenden zwei Täuschungshandlungen eine unmittelbare, sehr schwere Gefährdung der Erfüllung der Aufgabe der Schule nicht anzunehmen ist. Für weitere erschwerende Umstände im Sinne der oben angeführten Senatsrechtsprechung fehlt es auch unter Berücksichtigung der dem Antragsteller vorgehaltenen Uneinsichtigkeit an hinreichendem Anhalt. Auch sonst spricht ganz Überwiegendes dafür, dass die sofortige Entlassung des Antragstellers von der Schule unverhältnismäßig ist. Angesichts dessen, dass früheres dem Antragsteller angelastetes Fehlverhalten nicht hinreichend aufgeklärt und sanktionslos hingenommen und die Täuschungshandlung bei der Facharbeit im Leistungskurs Englisch - aus organisatorischen Gründen, die nun nicht zum Nachteil des Antragstellers gehen können - lediglich mit einem Tadel geahndet wurde, dass also der Antragsgegner nicht von dem abgestuften System schulischer Ordnungsmaßnahmen Gebrauch gemacht hat, brauchte der Antragsteller im Wiederholungsfall nicht ansatzweise mit seiner sofortigen Entlassung zu rechnen. Die sofortige Entlassung stellt sich auch insofern als weit überzogene Ordnungsmaßnahme dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 14, 13 Abs. 1 GKG . Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).