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Urteil

22d A 2044/01.O

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0228.22D.A2044.01O.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Dienstherr trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Beamten erwachsenen notwendigen außergerichtlichen Kosten.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Das Verfahren wird eingestellt. Der Dienstherr trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Beamten erwachsenen notwendigen außergerichtlichen Kosten. Gründe: I. Der am 20. Juli 19 geborene Beamte trat am 3. Oktober 1977 als Polizeiwachtmeister im Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Dienst der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Ihm wurde am 20. Juli 1987 die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Der Beamte wurde, nachdem er die II. Fachprüfung abgelegt hatte, mit Wirkung vom 13. September 1991 zum Polizeikommissar und mit Wirkung vom 31. Januar 1996 zum Polizeioberkommissar ernannt. Mit Wirkung vom 1. April 1996 wurde der Beamte an das Polizeiausbildungsinstitut T. versetzt. Er war dort als Fachlehrer in der reformierten Ausbildung (Schießen/Nichtschießen sowie Foto- und Videotechnik) tätig. Unter dem 19. Dezember 1996 wurde der Beamte dahin dienstlich beurteilt, dass die Leistung und die Befähigung den Anforderungen voll entsprächen. Die erste Ehe des Beamten ist 1992 geschieden worden; er war seit 1999 in zweiter Ehe verheiratet. Diese Ehe ist am 21. Januar 2003 geschieden worden. Seit dem 26. August 1999 ist der Beamte als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt. Der Beamte ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Wegen eines Vorfalls, der den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, ist der Beamte strafrechtlich vorbelastet. Durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 4. März 1998 - 91 Ds 37 Js 525/97 - ist er wegen einer vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr sowie wegen Bestechung zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 80 DM verurteilt worden. In den Gründen II. des Strafurteils heißt es: "In der Nacht vom 20. auf den 21.06.1997 unternahm der Angeklagte, der in M. wohnt, einen Zug durch eine Reihe von E. Gaststätten, wobei er im Verlaufe der Nacht eine erhebliche Menge an alkoholischen Getränken zu sich nahm. Während dieser mehrere Stunden dauernden Kneipentour hatte der Angeklagte, der im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse III ist, seinen Pkw BMW 325 Coupè mit dem amtlichen Kennzeichen V. - bei sich. Das Fahrzeug soll nach seinen unwiderlegten Angaben bei mehreren Kneipenwechseln eine unbekannt gebliebene weibliche Kneipenbekanntschaft gefahren haben. In den frühen Morgenstunden des 21.06.1997 befand sich der Angeklagte in der Gaststätte "A. H. markt" in der E. Innenstadt. Sein Pkw war vor der Gaststätte geparkt. Gegen 07:45 Uhr verließ der Angeklagte die Gaststätte und fiel einem Großmarktangestellten auf, wie er deutlich schwankend seinen Pkw bestieg und davonfuhr. Der Angestellte alarmierte die Polizei, die daraufhin in Person der Polizeibeamten U. und C. eine Fahndung nach dem Pkw des Angeklagten durchführte. Die beiden eingesetzten Streifenwagenbeamten erblickten das Fahrzeug des Angeklagten aus Richtung H. markt kommend, den Heiligen Weg in nördlicher Richtung befahrend. Der Angeklagte mußte sein Fahrzeug an der Lichtzeichenanlage I. Weg/X. Straße/C. weg auf der Linksabbiegerspur bei Rotlicht für seine Fahrspur anhalten. Während der beobachteten Fahrstrecke des Pkw's des Angeklagten konnte von den nachfahrenden Polizeibeamten keine Auffälligkeit in der Fahrweise festgestellt werden. An der vorbeschriebenen Ampel setzten sich die beiden uniformierten Polizeibeamten mit ihrem als Polizeifahrzeug erkennbaren Dienstwagen neben den Pkw des Angeklagten und schritten zur Personalienfeststellung des Angeklagten. Bei dieser Gelegenheit entdeckten sie in den Papieren, die ihnen der Angeklagte gab, dessen Polizeidienstausweis. Da der Angeklagte eine sehr starke Alkoholfahne hatte und nur undeutlich sprechen konnte, machten sie ihn auf den Verdacht einer Trunkenheitsfahrt aufmerksam, und es wurde ihm ein Alkoholtest angeboten, den der Angeklagte bereitwillig durchführte. Der Alkoholtest mit dem Gerät Dräger 7410 ergab einen Wert von 2,81 ‰. Nachdem der Angeklagte den Wert abgelesen hatte, tat er sehr überrascht und fragte die Beamten in Kenntnis der Tatsache, dass sie ihn als Kollegen erkannt hatten, ob man nicht die weiteren Maßnahmen umgehen könnte. Hier drückte sich der Angeklagte etwa wie folgt aus: „Kann man da nichts regeln? Mann, da habe ich ja Scheiße gebaut. Ich würde auch gerne fünf Kisten Bier bezahlen." Dieses Angebot lehnten die einschreitenden Polizeibeamten ab und ordneten eine Blutprobe an. Die dem Angeklagten um 08:24 Uhr entnommene Blutprobe enthielt einen Blutalkoholgehalt von 2,16 ‰. Zurückgerechnet auf den Zeitpunkt der Fahrt könnte dies eine Blutalkoholkonzentration von 2,33 ‰ ergeben haben. Der Angeklagte war sich seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit bereits zum Antritt seiner Fahrt von der Gaststätte bis zum Ansprechen durch die Polizei bewußt. Es ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte infolge des erheblich genossenen Alkohols in seiner Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert war (§ 21 StGB)." Unter dem 18. Juli 1997 wurde der Beamte mit sofortiger Wirkung an die Kreispolizeibehörde V. abgeordnet. Das Polizeiausbildungsinstitut T. leitete mit Verfügung vom 21. Juli 1997 disziplinare Vorermittlungen ein und setzte das Disziplinarverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens aus. Nach Abschluss des Strafverfahrens setzte das Polizeiausbildungsinstitut T. die Vorermittlungen fort und leitete durch Verfügung vom 29. September 1998 das förmliche Disziplinarverfahren ein. Der Beamte erhielt im anschließenden Untersuchungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung. Mit der Anschuldigungsschrift vom 3. Februar 1999 wird dem Beamten zur Last gelegt, dadurch ein Dienstvergehen im Sinne des § 83 Abs. 1 in Verbindung mit § 57 Satz 3 LBG NRW begangen zu haben, dass er außerhalb des Dienstes am 21. Juni 1997 in Dortmund im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt hat, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, und anschließend den einschreitenden Polizeibeamten einen Vorteil - fünf Kisten Bier - angeboten hat, damit sie die Straftat nicht verfolgten. Die Disziplinarkammer hat durch das angefochtene Urteil die Dienstbezüge des Beamten wegen Dienstvergehens um 5 v.H. auf die Dauer von 18 Monaten gekürzt. Sie hat sich in tatsächlicher Hinsicht an die oben wiedergegebenen Feststellungen des Amtsgerichts Dortmund gebunden gesehen, zumal der Beamte den Vorwurf in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Wesentlichen eingeräumt habe. Bei der Auswahl und Bemessung der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme sei zu berücksichtigen, dass der Beamte kriminelles Unrecht begangen habe. Die aktive Bestechung habe einen besonders hohen Ansehensverlust des Beamten und der Beamtenschaft insgesamt zur Folge. Wegen des disziplinaren Gewichts der Bestechung sei eine Gehaltskürzung unausweislich. Dies gelte unabhängig davon, dass der Beamte seit langen Jahren im Polizeidienst stehe, gute Beurteilungen erhalten habe und die Pflichtverletzung letztlich eingeräumt habe. Zu seinen Gunsten werde auch eine starke alkoholische Beeinflussung - allerdings nicht als Schuldmilderungsgrund - und eine angespannte familiäre Situation in Rechnung gestellt. § 14 Abs. 1 Satz 1 DO NRW stehe der Gehaltskürzung nicht entgegen, weil eine zusätzliche Pflichtenmahnung erforderlich sei. Der Beamte habe sich nämlich in einem hohen Maße uneinsichtig gezeigt. Obwohl er die strafrechtliche Verurteilung hingenommen habe, stehe er nicht zu der Bestechung als der schwer wiegenderen Verfehlung. Er ziehe sich jetzt auf die Behauptung zurück, er könne sich nicht mehr an Einzelheiten des Vorwurfs erinnern. Dies könne ihm jedoch nicht abgenommen werden, weil er etwa eine Stunde mit den den Vorfall aufnehmenden Polizisten zugebracht und längere Zeit über seine Absicht diskutiert habe, mit dem PKW weiterzufahren. Dies alles deute darauf hin, dass der Beamte das Geschehen nicht verarbeitet, sondern verdrängt habe. Folglich bestehe auch eine Wiederholungsgefahr. Der Beamte hat gegen das ihm am 24. April 2001 zugestellte Urteil am 16. Mai 2001 Berufung eingelegt und trägt zu deren Begründung vor: Die Disziplinarkammer habe übersehen, dass im Strafurteil die starke Alkoholisierung als Schuldmilderungsgrund anerkannt worden sei. Bei einer Alkoholkonzentration von mehr als 2,2 Promille sei die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert. Dies treffe insbesondere in seinem Fall zu, weil er nicht an Alkohol gewöhnt sei. Das Verfahren habe nach § 14 Abs. 1 Satz 1 DO NRW eingestellt werden müssen, weil keine zusätzliche Pflichtenmahnung erforderlich sei. Die Erklärung, die er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abgegeben habe, zeuge durchaus von Unrechtseinsicht, und zwar unabhängig davon, dass er sich nicht an Einzelheiten erinnern könne. Dass er längere Zeit mit den Polizeibeamten gesprochen habe, lasse sich durchaus mit der Alkoholisierung erklären, die auch das beeinträchtigte Erinnerungsvermögen plausibel mache. Ein widersprüchliches Aussageverhalten bestehe nicht. Hinsichtlich der Erklärung im Strafverfahren sei der auf ihn ausgeübte Druck zu berücksichtigen. Entscheidend sei, dass er den Vorwurf nicht bestreite und das Fehlverhalten bedauere. Der Beamte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und das Verfahren einzustellen. Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt, die Berufung zu verwerfen. II. Die zulässige Berufung des Beamten hat Erfolg. Die Berufung greift das erstinstanzliche Urteil zwar in vollem Umfang an. Die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil - auch zur subjektiven Tatbestandsseite - werden jedoch nicht ernsthaft in Frage gestellt und sind wegen der Bindungswirkung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 DO NRW für das Disziplinarverfahren nicht zweifelhaft. Soweit es eine verminderte Schuldfähigkeit betrifft (§ 21 StGB), die im Strafurteil im Zweifel zugunsten des Beamten bejaht, im erstinstanzlichen Urteil aber verneint worden ist, geht es nicht um die Bindung an tatsächliche Feststellungen im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 DO NRW. Feststellungen zur verminderten Schuldfähigkeit sind nicht für die Schuldfähigkeit als solche, sondern nur für das Strafmaß von Bedeutung, was auch darin seinen Niederschlag findet, dass Feststellungen zur verminderten Schuldfähigkeit in einem Strafurteil für Disziplinargerichte nicht bindend sind. OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2002 - 6d A 859/01.O - mwN. Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer vertretene Auffassung, dass als angemessene Reaktion auf das Fehlverhalten des Beamten eine Gehaltskürzung in Betracht kommt. Dem Vertreter der obersten Dienstbehörde ist zwar darin zu folgen, dass der Versuch eines Beamten, mit seinem Fall befasste Amtsträger zu bestechen, je nach den Umständen des Einzelfalles auch eine Degradierung oder die Höchstmaßnahme nach sich ziehen kann. Nach den Umständen des vorliegenden Falles ist jedoch allein die Gehaltskürzung angebracht. Zu diesen Umständen gehört zunächst, dass der Beamte das Vorhaben nicht mit Nachdruck verfolgt und ein Bestechungsmittel - fünf Kisten Bier - aufgeboten hat, das kaum zum Erfolg führen konnte. Anhaltspunkte dafür, dass der Beamte seine dienstliche Stellung ins Spiel gebracht und versucht hat, daraus zusätzliche Vorteile zu gewinnen, bestehen nicht. Entgegen der Auffassung der Disziplinarkammer ist die starke alkoholische Beeinflussung des Beamten als Milderungsgrund bei der Maßnahmenwahl anzuerkennen. Der Senat unterstellt - wie schon das Strafgericht - zugunsten des Beamten, dass infolge des erheblich genossenen Alkohols seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert war (§ 21 StGB). Für diese Unterstellung zugunsten des Beamten spricht, dass bei Blutalkoholwerten ab 2 Promille eine verminderte Schuldfähigkeit ernsthaft in Betracht kommt und vom Gericht zu prüfen ist. Vgl. Fischer in Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 51. Aufl., § 20 RdNr. 21. Dieser Wert war zur Tatzeit nach den Feststellungen des im Strafverfahren gehörten Sachverständigen mit 2,33 ‰ deutlich überschritten. Betrachtet man das Erscheinungsbild des Beamten und sein Verhalten bis zur Entlassung durch die den Fall aufnehmenden Polizeibeamten, fallen Umstände auf, die auf eine rauschbedingte Minderung der Steuerungsfähigkeit weisen. Ausweislich der Feststellung des Arztes, der die Blutprobe entnommen hat, wirkte der Beamte auf ihn stark alkoholisiert und benommen. Obwohl der Beamte nach dem Alco-Test erkannt hatte, dass er stark alkoholisiert war, suchte er die Polizeibeamten davon zu überzeugen, dass er in diesem Zustand die Fahrt mit dem Pkw fortsetzen könne. Das - vom Beamten nicht bestrittene - Angebot an seine Kollegen, die Angelegenheit mit dem Entgelt für fünf Kisten Bier zu bereinigen, spricht ebenfalls für eine deutlich eingeschränkte Schuldfähigkeit. Dem Beamten, der mit der Ausbildung jüngerer Polizeibeamter befasst war, hätte bei voller Schuldfähigkeit klar sein müssen, dass dieses Angebot kaum zum gewünschten Erfolg führen konnte, weil die betroffenen Polizisten für einen eher unbedeutenden Geldbetrag ihren Beruf aufs Spiel gesetzt hätten. Bemerkenswert ist auch, dass ihm zur „Bereinigung" der Situation nichts Besseres einfiel, als den Polizeibeamten den Gegenwert für Alkohohl anzudienen, dem er selbst gerade zugesprochen hatte. Der demnach anzuerkennende Maßnahmemilderungsgrund rechtfertigt es nicht, von einer Gehaltskürzung abzusehen. Von der Trunkenheitsfahrt ging eine hohe Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer aus. Der Beamte hätte diese Gefährdung erkennen können und der Versuchung, dennoch den Pkw zu führen, widerstehen können und müssen. Die Bestechung war ebenfalls keine Bagatelle. Der Beamte hat insbesondere in seiner Eigenschaft als Ausbilder und Vorgesetzter auch unter Berücksichtigung seiner eingeschränkten Schuldfähigkeit gravierend versagt. Der Gehaltskürzung steht jedoch das Maßnahmeverbot in § 14 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz DO NRW entgegen. Neben der bereits wegen desselben Sachverhalts verhängten Geldstrafe ist die in Betracht kommende Gehaltskürzung nicht erforderlich, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Unter dem Gesichtspunkt des Gebots einer Pflichtenmahnung ist die Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarmaßnahme nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Verfehlung zu der k o n k r e t e n Befürchtung Anlass gibt, der Beamte werde trotz der bereits gegen ihn verhängten straf- oder ordnungsrechtlichen Sanktion auch in Zukunft gegen seine Beamtenpflichten verstoßen. Bei der hierfür anzustellenden Prognose sind sein bisheriger Werdegang, die in seiner Person, seiner dienstlichen Tätigkeit und der ihm zur Last gelegten Tat liegenden Umstände maßgeblich zu berücksichtigen. Denn nur aufgrund einer derartigen Beurteilung sind hinreichend verlässliche Schlüsse auf sein zukünftiges Verhalten möglich. Ferner ist von Bedeutung, ob der Beamte bereits in einschlägig auffällig geworden ist und sich z.B. schon früher gegenüber Strafen, Ordnungs- oder Disziplinarmaßnahmen als uneinsichtig erwiesen hat. Die Prüfung der Notwendigkeit einer zusätzlichen Pflichtenmahnung muss darüber hinaus das bisherige Verhalten des Beamten in seiner Gesamtheit erfassen, weil Aufgabe und Ziel disziplinarer Maßnahmen es nicht nur ist, künftig einschlägige Handlungen, insbesondere Straftaten zu verhindern, sondern ganz allgemein den Beamten zu pflichtgemäßen Verhalten zu veranlassen. Nur wenn auch insoweit die Gewähr durch die strafrechtliche Sanktion gegeben erscheint, ist eine Disziplinarmaßnahme nicht mehr "erforderlich" im Sinne des § 14 DO NRW. Vgl. zu § 14 BDO BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 1 D 7.00 -, BVerwGE 114, 50. Der Senat hält es im vorliegenden Fall nicht für notwendig, eine Pflichtenmahnung auszusprechen. Die Prognose ist für den Beamten insgesamt günstig. Vor dem Dienstvergehen war er weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Er kann auf eine mehr als 25-jährige, im Übrigen unbeanstandete Tätigkeit bei der Polizei zurückblicken. Das Fehlverhalten selbst liegt annähernd sechs Jahre zurück. Der Beamte ist kein Alkoholiker. Es handelt sich um ein einmaliges Versagen, das nach den nicht widerlegten Angaben des Beamten durch einen familiären Konflikt ausgelöst worden ist. Die konkrete Befürchtung, der Beamte werde trotz der gegen ihn verhängten strafrechtlichen Sanktion auch in Zukunft gegen seine Beamtenpflichten verstoßen, lässt sich nicht damit begründen, dass er, wie das Verwaltungsgericht meint, Erinnerungslücken vorschiebt und die notwendige Auseinandersetzung mit dem angeschuldigten Fehlverhalten vermissen lässt. Der Senat hält es für denkbar, dass sich der Beamte wegen des genossenen Alkohols und der verstrichenen Zeit nicht mehr im Einzelnen an das Geschehen erinnert. Die mangelnde Bereitschaft und/oder Fähigkeit des Beamten, sich das Vorgefallene immer wieder zu vergegenwärtigen und auf Befragen zu allen Einzelheiten des Geschehens zu stehen, besagt nicht, dass der Beamte uneinsichtig wäre. Der Beamte hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat bekräftigt, dass er den Vorwurf nicht bestreite und den Vorfall sehr bedauere. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von den Beispielsfällen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in denen die Notwendigkeit einer Pflichtenmahnung mit der mangelnden Einsichtsfähigkeit des Beamten begründet worden ist. Dies gilt vor allem für das vom Verwaltungsgericht angezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 1982 - 1 D 79.81 -, in dem die Erziehungsbedürftgkeit des damals beschuldigten Beamten mit der überzogenen und im Widerspruch zum eigenen Vorbringen stehenden Art begründet worden ist, in der sich jener Beamte verteidigt hat. Die Kostentscheidung beruht auf § 115 Abs. 1 DO NRW. Das Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NRW).