Beschluss
19 A 1065/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0310.19A1065.03.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich nicht aus dem Vortrag des Klägers, es könne ihm nicht angelastet werden, dass sein früherer Chemielehrer sich nach Ablauf von 1 ½ Jahren nicht mehr "vollumfänglich" an die von ihm, dem Kläger, erbrachten mündlichen Leistungen im Schuljahr 2000/2001 erinnern könne. Die beklagte Schule sei ihrer Pflicht nicht nachgekommen, die Unterlagen, in denen seine mündlichen Leistungen dokumentiert seien, bis zum Abschluss des Klageverfahrens aufzuheben. Das Verwaltungsgericht ist in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats davon ausgegangen, dass der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) es nicht gestattet, Prüfungsleistungen und damit auch schulische Leistungen neu zu bewerten, wenn eine verlässliche Entscheidungsgrundlage nicht oder nicht mehr vorhanden ist. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 - 6 B 13/96 -, NVwZ 1997, 502 (502); OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2002 - 19 B 1833/02 - und 29. Januar 2002 - 19 A 1060/01 -, m. w. N. Letzteres ist hier schon deshalb der Fall, weil sich der frühere Chemielehrer ausweislich seiner - mit beachtlichen Zulassungsgründen nicht angegriffenen - Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr an die für eine Neubewertung erforderlichen Einzelheiten der mündlichen Leistungen des Klägers im Schuljahr 2000/2001 erinnern kann. Vgl. zu diesen Einzelheiten OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 1995 - 19 A 4947/94 -. Damit ist die vom Kläger beantragte Neubewertung seiner im Schuljahr 2000/2001 erbrachten Leistungen im Fach Chemie unmöglich geworden. Dass, wie der Kläger meint, die beklagte Schule die Unmöglichkeit der Neubewertung zu vertreten hat, trifft schon nicht zu, weil die vom Kläger gerügte nicht (mehr) vorhandene Dokumentation seiner mündlichen Leistungen im Unterricht nicht in der Weise möglich ist, dass durch die Dokumentation alle für die Bewertung wesentlichen Einzelheiten erfasst werden. Im Übrigen kommt es auf ein etwaiges Verschulden der Schule nicht an. Fehlt - aus welchen Gründen auch immer - die für eine Neubewertung erforderliche verlässliche Entscheidungsgrundlage, so ist der bei einem Bewertungsfehler bestehende Anspruch auf Neubewertung unerfüllbar geworden. Droht wegen Zeitablaufs die Unmöglichkeit der Neubewertung, ist der Prüfling bzw. Schüler auch nicht, wie der Kläger meint, rechtsschutzlos. Er hat vielmehr die Möglichkeit, eine rechtzeitige (vorläufige) Neubewertung oder - wenn dies nicht rechtzeitig gelingt - alsbald eine (vorläufige) andere Korrektur eines etwaigen Bewertungsfehlers durch einstweilige Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) durchzusetzen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 - 6 B 13/96 - , a. a. O. Als anderweitige Korrektur eines etwaigen Bewertungsfehlers kommen etwa eine Wiederholung der bislang besuchten Klasse, möglicherweise mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch eine Zulassung zu einer Nachprüfung oder eine anderweitige Überprüfung des Leistungsstandes des Schülers in Betracht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2002 - 19 B 2036/02 - und 13. Februar 2002 - 19 B 1601/01 -. Eine solche - sowohl in der Klageschrift als auch im Zulassungsantrag angesprochene - "fachliche Überprüfung durch einen neutralen Lehrer" hat der Kläger jedoch nicht beantragt. Nach seinem maßgeblichen zuletzt gestellten Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht begehrt er allein die Neubewertung seiner Leistung im Fach Chemie. Eine Auslegung oder Umdeutung dieses Antrages kommt nicht in Betracht, da ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung "mit dem Kläger die Möglichkeiten der Antragstellung" erörtert worden sind. Dass er im Rahmen dieser Erörterung nicht auf die Geltendmachung anderer Formen der Fehlerkorrektur im Falle eines Bewertungsfehlers hingewiesen worden ist und insoweit möglicherweise ein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliegt, macht der Kläger nicht geltend. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, der frühere Chemielehrer habe "unzulässiger-weise die angebliche Verletzung von Verhaltensregeln in die Leistungsbewertung mit einbezogen". Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, lässt sich daraus aus den genannten Gründen der allein geltend gemachte Anspruch auf Neubewertung nicht (mehr) herleiten. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. In der Rechtsprechung ist, wie ausgeführt, geklärt, dass der Schüler entgegen der Auffassung des Klägers bei drohender Unmöglichkeit eines etwaigen Anspruchs auf Neubewertung nicht rechtsschutzlos ist. Dass sich in diesem Zusammenhang weiter gehende Fragen stellen, die noch nicht grundsätzlich geklärt sind, hat der Kläger nicht dargelegt und ist im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).