OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 B 240/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0311.7B240.03.00
37mal zitiert
9Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Aus dem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung die Entscheidung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer beim Verwaltungsgericht anhängigen Anfechtungsklage 5 K 2338/02 das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen weiteren Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung überwiegt. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung die angegriffene Baugenehmigung vom 9. April 2001 mit der Nr. 63/42-00380-2001 keine Vorschriften des öffentlichen Baurechts verletzt, die auch dem Schutz der Antragstellerin als Nachbarin zu dienen bestimmt sind. Ein Abwehranspruch der Antragstellerin ergibt sich nicht aus dem so genannten Gebietsgewährleistungsanspruch. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110 und Beschluss vom 11. April 1996 - 4 B 51.96 -, BRS 58 Nr. 82. Dieser Anspruch erstreckt sich auf die Bewahrung der Gebietsart nach der Art der zulässigen baulichen Nutzung. Ein Anspruch auf Abwehr zunehmender Bebauungsverdichtung ergibt sich aus ihm nicht. Die Antragstellerin kann auch aus § 34 Abs. 1 BauGB keine Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebotes im Hinblick auf das Maß baulicher Nutzung herleiten, da nach der Baugenehmigung eine hochverdichtete Bebauung unter Überschreitung der nach der Umgebungsbebauung maßgebenden Grundflächen- und Geschossflächenzahl zulässig sei. Dem Maß der baulichen Nutzung als solchem kommt im nicht überplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB keine nachbarschützende Wirkung zu. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 - BRS 57 Nr. 219 und zu Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung durch Bebauungsplan Beschluss vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 - BRS 57 Nr. 209. Soweit die Baugenehmigung die Errichtung einer Pkw-Doppelgarage und deren Anordnung auf dem Baugrundstück Parzelle 1409 der Beigeladenen zum Gegenstand hat, widerspricht sie im Hinblick auf die geltend gemachten Lärm- und Abgasimmissionen - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - weder der bauordnungsrechtlichen, nachbarschützenden Vorschrift des § 51 Abs. 7 BauO NRW, noch - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - dem nachbarschützenden bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot. Zwar können bauordnungsrechtliche Vorschriften über die Anordnung von Stellplätzen die Anwendung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes nicht spezialgesetzlich ausschließen, aber hinsichtlich des Gebotes, dass von Stellplätzen keine für die Nachbarschaft unzumutbaren Beeinträchtigungen ausgehen dürfen, stimmen diese Vorschriften regelmäßig - wie hier - im Ergebnis überein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 - 4 C 3.00 - BRS 63 Nr. 160; OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2000 - 7 B 1034/00 -. Nach § 51 Abs. 7 BauO NRW müssen Stellplätze so angeordnet und ausgeführt werden, dass Lärm oder Gerüche das Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Dabei ist das Kriterium der Unzumutbarkeit nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint unterhalb dieser Schwelle liegende Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann die Benutzung von Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und ggfls. gegenüber den Wohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend für die Feststellung, ob die Benutzung von Stellplätzen als unzumutbar zu bewerten ist, ist weiter der Umstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Dabei ist einerseits von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch die Nutzung von Stellplätzen verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze, wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, nahe der Straße untergebracht werden. Andererseits werden Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Dabei ist die Grenze umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 7 BauO NRW genannten Schutzgüter ist. Vgl.: ständige Rechtsprechung der Bausenate des OVG NRW, zuletzt Urteile vom 21. Oktober 2002 - 7 A 3185/01 - mit weiteren Nachweisen und vom 12. Februar 2003 - 7 A 4101/01 -. Die Bewertung anhand der vorstehend zusammengefassten Kriterien für die Beurteilung, ob die Antragstellerin die nach der angefochtenen Baugenehmigung genehmigte Doppelgarage hinzunehmen hat, fällt hier zu ihren Lasten aus. Allerdings ist die genehmigte Garage auf dem Flurstück 1409 grenzständig an der rückwärtigen südlichen Grenze des Grundstücks der Beigeladenen angeordnet und nur über einen privaten Zufahrtsweg auf dem Flurstück 1410 anfahrbar, der über seine gesamte Länge an der östlichen Grenze des Grundstücks der Antragstellerin entlang führt. Die Zunahme von Lärm- und Abgasimmissionen durch das Befahren dieses Weges kann jedoch nur vor dem Hintergrund der bestehenden Vorbelastung des Bereichs hinsichtlich seiner baulichen Verdichtung und der Erschließungssituation bewertet werden. Als die Antragstellerin im Oktober 2000 ihr - zu dem Zeitpunkt noch nicht vermessenes - Grundstück I. S. -I. -Weg 42 - Flurstück 1393 - kaufte, führte bereits ein befahrbarer Zufahrtsweg über die östlich benachbarte Parzelle 443 in das Hintergelände hinein, der schon zu diesem Zeitpunkt der wegemäßigen Erschließung der fünf Hausgrundstücke I. S. -I. -Weg 44, 44a, 46, 48 und 50 mit mehreren Pkw-Garagen bzw. Stellplätzen diente. Angesichts dieser baulichen Verdichtung hat die Antragstellerin damit rechnen müssen, dass die südlich ihres Grundstücks gelegene unbebaute Fläche Flurstück 1394 (jetzige Parzellen 1409 und 1410) wie die in vergleichbarer Grundstückstiefe schon bebauten, dem Flurstück 1394 benachbarten Grundstücke I. S. -I. -Weg 40 und 52a ebenfalls noch einer von der Größenordnung her sich innerhalb dieses Rahmens haltenden Bebauung zugeführt werden könnte, und dies in Ermangelung einer unmittelbar vorbeiführenden öffentlichen Straße nur unter Erschließung über eine private Zuwegung. Hat die Antragstellerin ihr Grundstück mit einer derartigen Vorbelastung erworben, so kann sie sich auf eine Unzumutbarkeit von Geräusch- und Abgasimmissionen nicht allein deshalb mit Erfolg berufen, weil sich zusätzlich zur aktuellen Vorbelastung die weitere potenzielle Vorbelastung in Gestalt der Anlegung der zweiten parallel geführten streitbefangenen Zufahrt an der östlichen Grundstücksgrenze realisiert. Die damit verbundene Zunahme von Geräusch- und Abgasimmissionen hält sich im Rahmen des Zumutbaren. Der Privatweg dient nicht dem allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr, sondern lediglich der Zufahrt zu insgesamt vier Pkw-Garagen, zwei Garagen auf dem Flurstück 1410 und zwei weiteren Pkw-Garagen auf dem benachbarten hier in Rede stehenden Flurstück 1409. Dabei wirkt sich hier weiterhin rechtlich zu Lasten der Antragstellerin aus, dass die angegriffene Baugenehmigung auch die Errichtung einer 1,85 m bis 2 m hohen Einfriedungsmauer entlang der südlichen rückwärtigen Grenze des Grundstücks der Beigeladenen zum Gegenstand hat, wodurch die beim Ein- und Ausfahren aus den Pkw-Garagen und beim Wenden der Fahrzeuge entstehenden Immissionen von der rückwärtigen Ruhezone auf dem Grundstück der Antragstellerin abgeschirmt werden. Die nunmehr aufgestellte Behauptung der Antragstellerin, diese Mauer biete den rückwärtigen Grundstücksflächen nur einen minimalen Schutz, ist nicht überzeugend, weil diese Mauer - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - in Verbindung mit der Wand der genehmigten Doppelgarage die gesamte rückwärtige Grundstücksgrenze des Antragstellergrundstücks abdeckt und damit über einen gewissen Immissionsschutz hinaus auch der Wahrung eines Sozialfriedens dient, den die Antragstellerin selbst im Zuge des Widerspruchsverfahrens durch Errichtung einer solchen Mauer gefordert hat. Auf Grund der vorstehenden Bewertung zu § 51 Abs. 7 BauO NRW scheidet hier insoweit auch eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebotes aus. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).