OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 A 5764/00.PVL

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0312.1A5764.00PVL.00
11Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die dem Rechtsvorgänger des Antragstellers mit Schreiben vom 23. August 1999 bekanntgegebene "Dienstanweisung Kleiderordnung" insoweit der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt, als in ihr geregelt ist, dass

die Schutzkleidung

- für ärztliches Personal aus Kasak und Hose (Visitenmantel), - für pflegendes, diagnostisches, therapeutisches und versorgungstechnisches Personal in allen Kliniken aus Kasak und Hose, - für Stationssekretärinnen aus einem grün weiß gestreiften Kleid, - für Versorgungsassistentinnen aus einem Kleid mit blauen Streifen, - für Reinigungspersonal des Universitätsklinikums aus einem hellblauen Kleid

besteht

und auf Normalstationen unter dem Kittel bzw. dem Kasak das Tragen von dezent farbigen T-Shirts erlaubt ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Es wird festgestellt, dass die dem Rechtsvorgänger des Antragstellers mit Schreiben vom 23. August 1999 bekanntgegebene "Dienstanweisung Kleiderordnung" insoweit der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt, als in ihr geregelt ist, dass die Schutzkleidung - für ärztliches Personal aus Kasak und Hose (Visitenmantel), - für pflegendes, diagnostisches, therapeutisches und versorgungstechnisches Personal in allen Kliniken aus Kasak und Hose, - für Stationssekretärinnen aus einem grün weiß gestreiften Kleid, - für Versorgungsassistentinnen aus einem Kleid mit blauen Streifen, - für Reinigungspersonal des Universitätsklinikums aus einem hellblauen Kleid besteht und auf Normalstationen unter dem Kittel bzw. dem Kasak das Tragen von dezent farbigen T-Shirts erlaubt ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Im Verlauf des Jahres 1999 erließen der Ärztliche Direktor, die Pflegedirektorin und der Verwaltungsdirektor der Medizinischen Einrichtungen (ME) der I. -I. - Universität E. unter Bezugnahme auf die Unfallverhütungsvorschriften VBG 103 "Gesundheitsdienst" und die Richtlinien des S. -L. -Instituts "Krankenhaushygiene und Infektionsverhütung" eine "Dienstanweisung Kleiderordnung". Die Dienstanweisung ist ihrem Inhalt entsprechend "für alle Mitarbeiter/innen der Medizinischen Einrichtungen, die einen unmittelbaren Patientenkontakt haben, verbindlich". Sie bestimmt das Tragen von Schutzkleidung und Bereichskleidung für verschiedene Berufsgruppen (ärztliches Personal, pflegendes, diagnostisches, therapeutisches und versorgungstechnisches Personal in allen Kliniken, Stationssekretärinnen, Versorgungsassistentinnen, Reinigungspersonal der ME, Reinigungspersonal der Fremdfirmen). Als Bereichskleidung ist einheitlich "Kasak und Hose" vorgesehen. Sie ist farbig (grün/blau) verschiedenen Bereichen zugeordnet. Als Schutzkleidung ist für ärztliches Personal und pflegendes, diagnostisches, therapeutisches und versorgungstechnisches Personal ebenfalls "Kasak und Hose" vorgesehen. Für Stationssekretärinnen, Versorgungsassistentinnen, Reinigungspersonal der ME ist abweichend in Zuordnung zu den genannten Berufsgruppen "Kleid grün-weiß gestreift", "Kleid mit blauen Streifen" und "Kleid hellblau" ausgewiesen. Die Dienstanweisung enthält weiter u. a. folgende Regelungen : Das Tragen von Strickjacken, Pullovern und Sweat-Shirts ist im Umgang mit Patienten nicht erlaubt. Unter dem Kittel bzw. dem Kasak ist das Tragen von kurzärmeligen, kragenlosen, dezentfarbigen T- Shirts auf Normalstation erlaubt. An Händen und Unterarmen dürfen keine Schmuckstücke, Uhren und Ringe getragen werden. Haare müssen ab Kragenlänge zusammengebunden werden. Die weiße Schutzkleidung darf außerhalb der Medizinischen Einrichtungen nicht getragen werden. Die Bereichskleidung darf außerhalb des Bereiches/Station nicht getragen werden. In Bereichskleidung darf die Kantine nicht betreten werden. ... Für alle Personen ist, bei allen Tätigkeiten am Patienten, die Kleiderordnung verbindlich. Es darf keine private Schutzkleidung getragen werden. In den Erläuterungen zur Kleiderordnung heißt es u. a.: Ziel: Die Schutzkleidung hat die Aufgabe zu verhindern, dass die Kleidung der Beschäftigten mit Krankheitskeimen verschmutzt wird und hierdurch unkontrollierbare Gefahren entstehen. Damit kommt der Schutzkleidung eine wichtige Funktion in der Hygienekette zu. Organisatorische Voraussetzungen: Verbindlichkeit der Kleiderordnung ist allen Berufsgruppen, die unmittelbar am Patienten arbeiten, klar dargestellt und dokumentiert. Dabei steht die Infektionsprävention des stationären Patienten im Vordergrund. Bemerkung/Zusammenfassung: Die Zuordnung der Bereichskleider geschieht nach hygienischen Gesichtspunkten und sollte ausschließlich den Bereichen (siehe Aufstellung der S. 2 der Kleiderordnung) vorbehalten sein. Mit Begleitschreiben vom 23. August 1999 leitete der Kanzler der I. -I. - Universität E. dem Personalrat der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter der Medizinischen Einrichtungen (Rechtsvorgänger des Antragstellers) die Kleiderordnung zur Kenntnisnahme zu. Dieser bat unter Hinweis darauf, dass die in der Kleiderordnung gemachten Festlegungen jedenfalls nicht vollständig ihre Grundlage in den in Bezug genommenen Vorschriften zur Unfallverhütung fänden, um Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens. Der Kanzler der I. -I. -Universität E. lehnte die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens ab. Am 23. Februar 2000 hat der Rechtsvorgänger des Antragstellers das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag des Antragstellers, festzustellen, dass die Dienstanweisung "Kleiderordnung" der Medizinischen Einrichtungen der I. -I. -Universität E. der Mitbestimmung des Personalrats unterlegen hat, mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Dem Antragsteller stehe ein Mitbestimmungsrecht nach den von ihm für einschlägig erachteten Vorschriften des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und/oder 9 LPVG NRW nicht zu. Ein Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW greife nicht, weil die Kleiderordnung primär dem Schutze der Patienten vor der Übertragung von Infektionen durch verunreinigte und/oder nicht ausreichend desinfizierte Kleidung des Personals diene. Eine Mitbestimmungspflicht aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW liege ebenfalls nicht vor. Bei der gesamten Kleiderordnung handele es sich vielmehr um eine diensttechnische Anordnung, die nicht zur Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten i.S.d. § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW zu zählen sei. Gegen den den Prozessbevollmächtigten des Rechtsvorgängers des Antragstellers am 28. November 2000 zugestellten Beschluss haben diese am 27. Dezember 2000 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 28. Februar 2001 am 23. Februar 2001 begründet. Durch die "Verordnung über die Errichtung des Klinikums E. der Universität E. (Universitätsklinikum E. ) als Anstalt des öffentlichen Rechts" vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 729) hat das Land Nordrhein-Westfalen das Klinikum E. der Universität E. (Universitätsklinikum E. ) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Das Universitätsklinikum ist an die Stelle der bisherigen Medizinischen Einrichtungen der Universität getreten. Zur Begründung der Beschwerde führt der Antragsteller im Wesentlichen an: Bei der Kleiderordnung handele es sich um eine Maßnahme zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschäden nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW. Die "Dienstanweisung Kleiderordnung" solle ausdrücklich eine Unfallverhütungsvorschrift des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung umsetzen. Diese diene aber nicht dem Schutz der Patienten, sondern dem Schutz der unfallversicherten Beschäftigten. Mit dem Erlass der Vorschrift komme der Unfallversicherungsträger seiner gesetzlichen Aufgabe nach, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten. Es könne nicht ernsthaft bestritten werden, dass die Umsetzung einer solchen Vorschrift nach dem SGB VII dem Schutz der Beschäftigten diene. Die Mitarbeiter in den Medizinischen Einrichtungen seien im Kontakt mit den Patienten einer Vielzahl von Infektionsquellen ausgesetzt. Sie bedürften daher eines besonderen Schutzes vor Infektionen. Dieser Schutz könne durch das Tragen besonderer Schutzkleidung und durch den sachgemäßen Umgang mit dieser Schutzkleidung erreicht werden. Es gehöre zu der Pflicht des Arbeitgebers, diesen Gesundheitsschutz zu gewährleisten. In Erfüllung dieser Verpflichtung habe der Beteiligte die Kleiderordnung erlassen. Dem Schutzzweck und der daraus folgenden Mitbestimmungspflichtigkeit stehe nicht entgegen, dass mit der Kleiderordnung auch dem gebotenen Schutz der Patienten vor Infektionen Rechnung getragen werde, indem die Richtlinien des S. -L. - Instituts beachtet würden. Eine Anordnung in einem Krankenhaus zum Tragen von Schutzkleidung schütze daher regelmäßig Beschäftigte und Patienten. Der auch bestehende Patientenschutz könne daher der Mitbestimmung des Personalrats nicht entgegenstehen, da ansonsten für eine Mitbestimmung kein Raum mehr verbleiben würde. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, der Geltungsbereich der Kleiderordnung beschränke sich auf den unmittelbaren Patientenkontakt. Denn gerade durch den Patientenkontakt entstünden besondere Infektionsgefahren für die Beschäftigten. Auch in den Erläuterungen zur Kleiderordnung werde nicht ausschließlich das Ziel des Patientenschutzes formuliert. Vielmehr werde als Ziel allgemein die Verhinderung von Gefahren aufgrund von Krankheitskeimen genannt. Die Maßnahme sei daneben als Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig. Die Kleiderordnung beschränke sich nicht ausschließlich darauf, Anweisungen für die Dienst- und Arbeitsleistungen der Beschäftigten selbst zu erteilen. Vielmehr gehe es auch um die Schaffung allgemein gültiger verbindlicher Verhaltensregelungen, die das sonstige Verhalten des Arbeitnehmers beträfen. So unterscheide die Kleiderordnung zwischen dem Tragen weißer Schutzkleidung innerhalb der Medizinischen Einrichtungen (außerhalb der Kantine) allgemein und dem Tragen farbiger Bereichskleidung. Die farbige Differenzierung zwischen den einzelnen Bereichen möge noch den unterschiedlichen hygienischen Anforderungen der einzelnen Bereiche Rechnung tragen. Verließe ein Mitarbeiter seinen Bereich, habe er die Bereichskleidung abzulegen und die weiße Schutzkleidung zu tragen. Außerhalb der Bereiche und ihrer spezifischen Anforderungen an die Hygiene ließe sich indes eine farbliche Differenzierung und eine Differenzierung nach Kleidungsstücke nicht mehr mit hygienischen Anforderungen rechtfertigen. Trotzdem finde eine solche Differenzierung statt. Diese sei an der Hierarchie der einzelnen Berufsgruppen ausgerichtet. So habe beispielsweise eine Stationssekretärin ein grün-weiß gestreiftes Kleid, eine Versorgungsassistentin ein Kleid mit blauen Streifen und eine Reinigungskraft ein hellblaues Kleid zu tragen. Während diese Berufsgruppen Kleider tragen müssten, müsse das ärztliche Personal und das Pflegepersonal Hosen tragen. Hierdurch sollten also offensichtlich die verschiedenen Berufsgruppen unterscheidbar und die hierarchische Ordnung ausgedrückt werden. Ein derartiger Differenzierungszweck für die allgemeine Schutzkleidung werde auch dadurch deutlich, dass bei der Bereichskleidung, die besonderen hygienischen Anforderungen gerecht werden müsse, die Unterscheidung zwischen den Berufsgruppen gänzlich wegfalle und nur nach hygienischen Anforderungen differenziert werde. Auch die Vorschrift, dass T-Shirts unter der Schutzkleidung dezentfarbig zu sein hätten, könne mit dem Ziel der Infektionsprävention nicht mehr gerechtfertigt werden. Dass hierdurch die Feststellung von Verunreinigungen erleichtert werden solle, wie die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen meine, sei sehr weit hergeholt. Der Antragsteller beantragt, "den Beschluss des Verwaltungsgerichts E. - 34 K 1152/00.PVL - vom 16. November 2000 aufzuheben und festzustellen, dass die Dienstanweisung "Kleiderordnung" der Medizinischen Einrichtungen der I. -I. - Universität E. der Mitbestimmung des Personalrats unterlegen hat". Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beteiligte hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführung sei § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW nicht anwendbar, weil die Schutzkleidung dem Schutz der Patienten diene. Hätte der Schutz der Bediensteten im Vordergrund der Dienstanweisung gestanden, so hätten z. B. auch Regelungen für Labormitarbeiter getroffen werden müssen, die mit infektiösen Material arbeiteten, z.B. für Mitarbeiter der Tierversuchsanlagen. Ebenso wenig enthalte die "Dienstanweisung Kleiderordnung" eine gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW mitbestimmungspflichtige Regelungen der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten. Sie sei eine diensttechnische Anordnung mit Regelungen zur Erfüllung der Dienstleistungspflicht. Sie ziele nicht auf die Ausgestaltung einer hierarchischen Ordnung im Betrieb und die Verwirklichung bestimmter ästhetischer Vorstellungen. Die Differenzierung zwischen den unterschiedlichen Berufsgruppen beschränke sich auf den Bereich der Schutzkleidung. Diese Unterscheidung sei sachlich begründet. Der Patient solle eben erkennen können, ob sein Gegenüber Arzt sei, zum pflegenden Personal gehöre oder als Mitarbeiter einer Fremdfirma Reinigungsarbeiten durchführe. Diese Differenzierung sei für die Patienten, aber auch für einen zuverlässigen und reibungslosen Betriebsablauf sehr dienlich. Ein Krankenpfleger oder ein Arzt solle sofort zu erkennen sein. Hierbei sei z. B. an einen Konsiliararzt zu denken. Die unterschiedliche farbliche Gestaltung ermögliche einem Patienten zu erkennen, mit welchem Anliegen er sich an welche Berufsgruppe wenden könne. So werde verhindert, dass sich ein Patient wegen eines gesundheitlichen Problems an das Reinigungspersonal wende. Allerdings komme es auf diese Erwägungen letztendlich nicht an. Die "Dienstanweisung Kleiderordnung", die sich auf das Tragen von Schutzkleidung und Bereichskleidung beziehe, sei insgesamt eine diensttechnische Anordnung. Die Beurteilung der farblichen Gestaltung stehe hiermit in einem unmittelbaren Zusammenhang. Sie könne nicht losgelöst von den übrigen Vorgaben zum Tragen von Schutzkleidung betrachtet und isoliert als mitbestimmungspflichtige Maßnahme aufgefasst werden. Mitte Juli 2002 legte der Beteiligte dem Antragsteller den Entwurf einer Dienstkleiderordnung zur Mitbestimmung vor, die sich an alle Personen des Pflegedienstes wendet. Etwaige andere interne Absprachen und Kleiderordnungen innerhalb des Universitätsklinikums E. sollen hiermit außer Kraft gesetzt werden. Sie sieht u.a. Regelungen zur Berufskleidung für Stationen und Ambulanzen bestehend aus Kasak und Hose oder Kleid, zur Bereichskleidung bestehend aus Kasak und Hose und Überziehkittel sowie zur Schutzkleidung für alle Bereiche bestehend aus Überziehkittel und Einmalschürzen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der Fachsenat kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. §§ 90 Abs. 2 und 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG). Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde hat in der Sache in dem sich aus der Beschlussformel ergebenden Umfang Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Er ist sinngemäß dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die dem Rechtsvorgänger des Antragstellers mit Schreiben vom 23. August 1999 bekanntgegebene "Dienstanweisung Kleiderordnung" seiner Mitbestimmung unterliegt. Nur ein solches Verständnis des Antrags berücksichtigt hinreichend, dass im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren konkret allein die Feststellung bestehender Mitbestimmungsrechte verfolgt werden kann. Eine vergangenheitsorientierte Feststellung eines Rechts, das zu einem früheren Zeitpunkt einmal bestanden hat, ermöglicht das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren nicht. Für den so verstandenen, auf den konkreten Fall bezogenen Antrag fehlt es dem Antragsteller auch nicht am Rechtsschutzinteresse. Weder die Umsetzung der in Rede stehenden Dienstanweisung noch die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens für eine "neue" Kleiderordnung für Beschäftigte im pflegerischen Dienst haben das Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung eines bestehenden Mitbestimmungsrechts an der dem Rechtsvorgänger des Antragstellers mit Schreiben vom 23. August 1999 bekanntgegebenen "Dienstanweisung Kleiderordnung" entfallen lassen. Die Umsetzung der Maßnahme hat schon deshalb zu keiner Erledigung der Angelegenheit geführt, weil der Erlass der Dienstanweisung jederzeit rückgängig gemacht werden kann und die Dienstanweisung auch unverändert inhaltlichen Änderungen zugänglich bleibt. Durch die Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens für die beabsichtigte Einführung einer neuen Dienstkleiderordnung für das pflegerische Personal ist ebenfalls keine Erledigung eingetreten. Mit der Vorlage hat der Beteiligte nicht etwa ein Mitbestimmungsrecht an den Regelungen der bereits existierenden - und weiter Gültigkeit beanspruchenden - hier streitigen "Dienstanweisung Kleiderordnung" eingeräumt. Er verweigert vielmehr für den - schon vom erfassten Personenkreis und von der Zielsetzung weiteren - Regelungsbereich der hier streitigen Dienstanweisung weiterhin die Einräumung eines Mitbestimmungsrechts. Der Antrag ist in dem sich aus dem Tenor ergebenen Umfang begründet. Dem Antragsteller steht in Bezug auf den Erlass der "Dienstanweisung Kleiderordnung" ein Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW nur insoweit zu, als in ihr geregelt ist, dass die Schutzkleidung für ärztliches Personal aus Kasak und Hose (Visitenmantel), für pflegendes, diagnostisches, therapeutisches und versorgungstechnisches Personal in allen Kliniken aus Kasak und Hose, für Stationssekretärinnen aus einem grün weiß gestreiften Kleid, für Versorgungsassistentinnen aus einem Kleid mit blauen Streifen, für Reinigungspersonal des Universitätsklinikums aus einem hellblauen Kleid besteht und auf Normalstationen unter dem Kittel bzw. dem Kasak das Tragen von dezent farbigen T-Shirts erlaubt ist (1.). Ein weitergehendes Mitbestimmungrecht folgt auch nicht aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW (2.). 1. Nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW hat der Personalrat, soweit - wie hier - eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Regelungen der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten. Die Bestimmung des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW enthält einen einheitlichen Tatbestand. Er umfasst die Gesamtheit der Regelungen, die einen störungsfreien und reibungslosen Ablauf des Lebens in der Dienststelle gewährleisten sollen. Das Zusammenwirken und -leben in einer Dienststelle erfordert Verhaltensregeln, die das Miteinander der Beschäftigten und den Gebrauch der zur Verfügung stehenden Gegenstände ordnen. Deshalb schafft jede Regelung des Verhaltens der Beschäftigten auch eine bestimmte Ordnung in der Dienststelle, wie umgekehrt jede Regelung der Ordnung ein bestimmtes Verhalten der Beschäftigten verlangt. Die Mitbestimmungsvorschrift bezieht sich insbesondere auf solche Maßnahmen, die das Verhalten der Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit oder ihr allgemeines Verhalten innerhalb der Dienststelle betreffen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli 1993 - 6 P 4.91 -, Buchholz 250 § 92 BPersVG Nr. 4 = PersR 1993, 491 = PersV 1994, 473, und vom 5. Oktober 1989 - 6 P 7.88 -, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 71 = DVBl. 1990, 294 = NJW 1990, 726 = PersR 1989, 364 = PersV 1990, 172 = ZBR 1990, 213 = ZfPR 1990, 13 = ZTR 1990, 121; Beschluss des Fachsenats vom 27. Oktober 1999 - 1 A 5223/97.PVL -, PersR 2000, 112; jeweils m.w.N. Anordnungen, die die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der Beschäftigten regeln, also mit ihrer Arbeitsleistung im unmittelbaren Zusammenhang stehen, oder diensttechnische Regelungen, die den Ablauf des Dienstes gestalten und vom Inhalt der bestimmten Dienstpflicht nicht zu trennen sind, unterliegen dagegen nach Sinn und Zweck der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung nicht der Mitbestimmung der Personalvertretung. Dieser Unterscheidung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Beschäftigten über die von ihnen gewählte Vertretung an den sie berührenden personellen und sozialen Fragen im Wege der Mitbestimmung beteiligt werden sollen. Diese Beteiligung kann aber nicht so weit gehen, dass die Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle - insbesondere die Dienstausübung im eigentlichen Sinne - auch hinsichtlich ihrer Art und Weise von der Mitbestimmung des Personalrats abhängt. Diese Aufgaben der Dienststelle sind durch den Gesetzgeber und den von diesem ermächtigten Verordnungsgeber festgelegt und stehen, auch hinsichtlich der Art und Weise ihrer Erledigung, nicht zur Disposition von Stellen, die nicht der Volksvertretung für ihr Handeln verantwortlich sind. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli 1993 - 6 P 4.91 -, a.a.O., vom 5. Oktober 1989 - 6 P 7.88 -, a.a.O., und vom 11. März 1983 - 6 P 25.80 -, BVerwGE 67, 61 = Buchholz 238.3A § 75 BPersVG Nr. 24 = PersV 1984, 318 = ZBR 1983, 215; Beschlüsse des Fachsenats vom 27. Oktober 1999 - 1 A 5223/97.PVL -, a.a.O., und vom 5. April 2001 - 1 A 3033/99.PVL, PersV 2001, 572 = PersV 2002, 230. Die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Reichweite des § 104 Satz 3 BPersVG veranlasst im gegebenen Zusammenhang keine andere Bewertung. Vgl. zu dieser Rechtsprechung: BVerwG, Beschlüsse vom 24. April 2002 - 6 P 3.01 -, BVerwGE 116, 216 = IÖD 2002, 201 = ZTR 2002, 447 = ZfPR 2002, 235 = PersV 2002, 546 = Buchholz 251.4 § 81 HmbPersVG Nr. 2 = NVwZ- RR 2003, 32 = ZBR 2003, 105, und - 6 P 4.01 -, IÖD 2002, 190 = ZBR 2002, 361 = Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 9 = ZfPR 2002, 294 = PersV 2002, 542 = ZTR 2003, 47, sowie vom 18. Juni 2002 - 6 P 12.01 -, Schütz/Maiwald, BeamtR ES/D IV 1 Nr. 138 = ZfPR 2002, 323 = PersR 2002, 467 = ZTR 2003, 43 = PersV 2003, 24. Denn diese betrifft Sachverhalte, in denen nach dem Landespersonalvertretungsgesetz tatbestandlich ein Mitbestimmungsrecht eröffnet ist, die Letztentscheidung indes im konkreten Einzelfall wegen des Einflusses der Maßnahme auf die nach außen gerichtete Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle mit Blick auf § 104 Satz 3 BPersVG und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - vgl. Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 -, BVerfGE 93, 37 - zulässigerweise auf Seiten der Dienststelle verbleiben muss. Demgegenüber geht es bei der angesprochenen Abgrenzung von Anordnungen, die die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der Beschäftigten regeln, und von sog. diensttechnischen Regelungen, die vom Inhalt der bestimmten Dienstpflicht nicht zu trennen sind, um eine allgemeine im Landespersonalvertretungsgesetz selbst angelegte tatbestandliche Begrenzung der durch § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW eingeräumten Mitbestimmung bei Regelungen der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten. Für Regelungen mit entsprechenden Bezügen zu den dienstlichen Pflichten der Beschäftigten im engeren fachbezogenen Sinne ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW bereits tatbestandlich keine Mitbestimmung eröffnet. Denn das Landespersonalvertretungsgesetz setzt mit seiner grundlegenden Systematik voraus, dass grundsätzlich eine förmliche Beteiligung an der Bestimmung des Inhalts der zu bewältigenden Aufgaben nicht vorgesehen ist. Der Mitbestimmung unterworfen sind deshalb auch allein Regelungen der Ordnung und des Verhaltens der Beschäftigten bei Gelegenheit der dienstlichen Tätigkeit, nicht aber solche, die die dienstliche Tätigkeit im fachbezogenen Sinne betreffen. Wird eine Regelung zur Konkretisierung der dienstlichen Tätigkeit im fachbezogenen Sinne vorgenommen und erfordert diese zur Umsetzung bestimmte Verhaltensanweisungen für die Beschäftigten, so kommt eine Mitbestimmung auf der Grundlage des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW nur in Betracht, wenn diese Anweisungen von den Anordnungen zur Konkretisierung der dienstlichen Tätigkeit im fachbezogenen Sinne oder von den diensttechnischen Regelungen trennbar sind. Andernfalls würde eine nach dem Landespersonalvertretungsgesetz systemwidrige Einflussnahme auf die der Mitbestimmung der Personalvertretung entzogene und der Direktion durch die Dienststellenleitung vorbehaltene Aufgabenstellung zugelassen. Vgl. zum BPersVG: OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2002 - 1 A 2836/00.PVB -. Kann eine Regelung sowohl das allgemeine Verhalten der Beschäftigten betreffen als auch die Erfüllung von dienstlichen Aufgaben regeln, ist die Frage, ob diese Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, danach auszurichten, welcher Zweck der Regelung unter Berücksichtigung der objektiven Gegebenheiten eindeutig im Vordergrund steht. Mitbestimmungsfrei sind danach solche Regelungen, bei denen die Diensterfüllung eindeutig im Vordergrund steht und bei denen Verhaltens- und Ordnungsmaßnahmen sich nur als zwangsläufige Folge dieser Zielsetzung darstellen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli 1993 - 6 P 4.91 -, a.a.O., und vom 5. Oktober 1989 - 6 P 7.88 -, a.a.O.; Beschlüsse des Fachsenats vom 27. Oktober 1999 - 1 A 5223/97.PVL -, a.a.O., und vom 5. April 2001 - 1 A 3033/99.PVL -, a.a.O. Dies zugrundegelegt, erfüllt die in Rede stehende "Dienstanweisung Kleiderordnung" die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW nur in dem sich aus der Beschlussformel ergebenden Umfang. Im Einzelnen gilt: Von der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LVPG NRW ausgeschlossen sind von vornherein diejenigen Regelungen, die nicht das Verhalten der Beschäftigten der Dienststelle betreffen, sondern sich auf Fremdfirmen beziehen. Ebenfalls von der Mitbestimmung ausgenommen sind diejenigen Regelungen, die einen unmittelbaren Bezug zur Aufgabenerfüllung der Beschäftigten aufweisen, namentlich zur Pflicht, hygienisch einwandfreie Arbeitsleistungen zu erbringen, und nicht nur das Verhalten bei Gelegenheit der Erfüllung dieser Arbeitspflicht betreffen. Insoweit enthält die "Dienstanweisung Kleiderordnung" allein diensttechnische Regelungen. Zu diesem Bereich gehören - wie die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat - zunächst die Verpflichtungen, überhaupt Schutzkleidung bzw. Bereichskleidung zu tragen, sie regelmäßig und bei grober Verschmutzung oder bei Kontamination zu wechseln, sie durch Verwendung von Einmalschürzen oder Schutzkitteln zu schützen, die Bereichskleidung außerhalb des Bereichs/Station nicht zu tragen und die weiße Schutzkleidung nicht außerhalb der Medizinischen Einrichtungen zu tragen. Das Verbot der privaten Reinigung der Schutz- und Bereichskleidung, das mit dem Gebot, keine private Schutzkleidung zu verwenden, korrespondiert, ist ebenfalls in diesem Zusammenhang zu nennen. Die Anordnungen sind notwendige Konsequenz der genannten, der Mitbestimmung durch den Antragsteller entzogenen Entscheidung des Beteiligten, Schutz- und Bereichskleidung zur Verfügung zu stellen, zu reinigen und zu desinfizieren. Die Verbote, die Kantine in Bereichskleidung zu betreten sowie die Bereichskleidung und die Bereichsschuhe grundsätzlich nicht außerhalb der entsprechenden Stationen und Bereiche zu tragen, konkretisieren ebenfalls die Anforderungen, die an ein hygienisches Arbeitsverhalten der Beschäftigten zu stellen sind. Gleichermaßen liegen den Regelungen über das Freihalten der Hände und Unterarme von Schmuckstücken, Uhren und Ringen und über die Pflicht, Haare ab Kragenlänge zusammenzubinden, keine ästhetischen Erwägungen zugrunde. Sie konkretisieren vielmehr die Verpflichtung der Beschäftigten, bei ihrer Arbeitsleistung auf besondere Hygiene zu achten. Auch das Verbot, im Umgang mit Patienten Strickjacken, Pullover und Sweat- Shirts zu tragen, und die Beschränkung, unter dem Kittel bzw. dem Kasak auf Normalstationen nur kurzärmeligen, kragenlosen T-Shirts zu tragen, konkretisieren Dienstpflichten. Allein aus hygienischen Gründen soll verhindert werden, dass Normalkleidung über der Schutzkleidung getragen wird bzw. aus dieser herausragt. Ein entsprechender Bezug zur Aufgabenerfüllung der Beschäftigten fehlt allerdings, soweit zugleich allein dezentfarbige T-Shirts unter Kittel bzw. Kasak auf Normalstationen erlaubt sind. Die farbliche Beschränkung folgt keinen hygienischen Erwägungen; erkennbar sind allein ästhetische Überlegungen und allenfalls der Wunsch nach einem dezenten Erscheinungsbild der Beschäftigten im Umgang mit den Patienten. Bezeichnenderweise ist in dem inzwischen zur Mitbestimmung gestellten Entwurf einer Kleiderordnung für die Beschäftigten der Pflege diese Anforderung auch nicht aufrecht erhalten. Dort heißt es nur noch: "Unter der Berufs- und Bereichskleidung dürfen kurzärmelige, kragenlose T-Shirts getragen werden". Die Regelung über die farbliche Ausgestaltung der unter Kittel und Kasak erlaubten T-Shirts lässt sich von den Übrigen, der Mitbestimmung des Antragstellers entzogenen Vorgaben an die unter der Schutzkleidung erlaubte Kleidung auch hinreichend abgrenzen und unterliegt insoweit der Mitbestimmung des Antragstellers § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW. Im Hinblick auf die Vorgaben der streitigen "Dienstanweisung Kleiderordnung" von Art und Farbe der Schutz- und Bereichskleidung gilt es zu unterscheiden: Bei der Bereichskleidung steht die Konkretisierung der Diensterfüllung eindeutig im Vordergrund. Die Regelungen sind deshalb der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LVPG entzogen. Die nähere Ausgestaltung der Bereichskleidung ist im Wesentlichen durch die Grundentscheidung vorgezeichnet, entsprechend den hygienischen Anforderungen für bestimmte Bereiche das Tragen besonderer Bereichskleidung vorzuschreiben. Eine Aufspaltung der Regelungen in einen der Mitbestimmungspflicht entzogenen und einen der Mitbestimmung unterliegenden Regelungsteil scheidet aus. Die Entscheidungen, bestimmten Bereichen bestimmte Farben zuzuordnen und einheitlich für alle Berufsgruppen das Tragen von Kasak und Hose vorzuschreiben, stehen in einem untrennbaren Zusammenhang zur dienstlichen Tätigkeit der Beschäftigten im engeren fachbezogenen Sinn. Was die farbliche Unterscheidung der Bereichskleidung angeht, erschließt sich der Bezug zur Aufgabenerfüllung der Beschäftigten, bei ihrer Arbeit auf besondere Hygiene zu achten, ohne weiteres vor dem Hintergrund, dass die verschiedenen Bereiche, denen verschiedene Farben zugeordnet werden, unterschiedliche Anforderungen an die Qualität der Reinigung und Desinfektion der Schutzkleidung stellen. Auch in ihrer Ausgestaltung, d. h. welche Farbe welchem Bereich zugeordnet wird, weisen die Vorgaben aus der Dienstanweisung kein anderes Gepräge auf, welches eine Anknüpfung für eine hierauf bezogene Mitbestimmung bieten könnte. Die Entscheidung für die Farben grün und blau und die Zuordnung zu den jeweiligen Bereichen erfolgen nicht etwa auf der Grundlage gewillkürter ästhetischer Gesichtspunkte, sondern knüpfen - arbeitsbezogen im engeren fachbezogenen Sinne - an die seit Jahren praktizierte - und auch in anderen Kliniken übliche - Zuordnung der Farben blau und grün zu den verschiedenen Bereichen an. Die Entscheidung für kurzärmelige Bereichskleidung folgt ebenfalls hygienischen Erwägungen; sie entspricht der Empfehlung der Durchführungsanweisung von Januar 1986 zu der Unfallverhütungsvorschrift "Gesundheit" von September 1982 in der Fassung von Januar 1997. Die Beschränkung der Bereichskleidung auf Kasak und Hose unter Ausschluss insbesondere von Kleidern bietet ebenfalls keine Anknüpfung für eine Mitbestimmung des Antragstellers. Es ist nämlich kein Grund ersichtlich, dass die einheitliche Festlegung von Kasak und Hose für alle Beschäftigten mit unmittelbaren Patientenkontakten in den Bereichen anders als die übrigen in diesem Zusammenhang erlassenen Vorgaben für die Bereichskleidung nicht in erster Linie dem Ziel dienen, den besonderen hygienischen Anforderungen der betreffenden Bereiche Rechnung zu tragen. Auch die neuerlich zur Mitbestimmung gestellte "Kleiderordnung" für die im Bereich der Pflege Beschäftigten sieht unverändert als Bereichskleidung allein Kasak und Hose vor. Anderes gilt in Bezug auf die Schutzkleidung. Hier sind mit den Anforderungen an die Art der Kleidungsstücke - einerseits (nur) Kasak und Hose bzw. Visitenmantel für das ärztliche Personal und (nur) Kasak und Hose für das pflegende, diagnostische, therapeutische und versorgungstechnische Personal, andererseits (nur) Kleid für Versorgungsassistentinnen, Stationssekretärinnen, Reinigungspersonal der ME - und an die näher farbliche Ausgestaltung - grün weiß gestreift für Stationssekretärinnen, blaue Streifen für Versorgungsassistentinnen und hellblau für Reinigungspersonal - keine Regelungen getroffen, die an die dienstliche Tätigkeit der Beschäftigten im engeren fachbezogenen Sinne anknüpfen. Die Zuordnung der verschiedenen Kleidungsstücke zu den einzelnen Berufsgruppen und die weitere farbliche Gestaltung der Schutzkleidung außerhalb der besonderen Bereiche zielen vielmehr darauf ab, die einzelnen auf den Stationen tätigen Berufsgruppen nach außen optisch abzugrenzen. Sie knüpfen so an das Verhalten der Beschäftigten bei Gelegenheit der dienstlichen Tätigkeit an, nämlich keinen Zweifel daran aufkommen zu lassen, welcher Berufsgruppe man angehört. Sie regeln damit die Ordnung in der Dienststelle und das Verhalten der Beschäftigten aus Anlass ihrer Diensterfüllung und unterliegen als solche der Mitbestimmung nach des Antragstellers nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW. Dem steht nicht entgegen, dass die diesbezüglichen Vorgaben nicht allein der Abgrenzung innerdienstlicher Hierarchiestrukturen dienen, sondern ihrem Grunde nach einen unmittelbaren Bezug zu den der Dienststelle obliegenden Aufgaben aufweisen. Es soll nämlich im Sinne einer optimalen reibungslosen Patientenversorgung gesichert werden, dass Patienten, Besucher oder stationsfremdes Personal (z. B. Konsiliarärzte) den für ihr jeweiliges Anliegen kompetenten Ansprechpartner ohne weiteres erkennen können. Die Grundentscheidung, im Sinne einer optimalen Patientenversorgung die auf den Stationen tätigen Berufsgruppen optisch kenntlich machen zu wollen, betrifft damit zwar den Bereich des unmittelbaren Direktionsrechts des Dienststellenleiters, der nach der Systematik des Landespersonalvertretungsgesetzes auch unter Berücksichtigung der bereits erwähnten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zu § 104 Satz 3 BPersVG der Mitbestimmung entzogen bleibt. Denn mit der gewünschten Abgrenzung wird der Inhalt einer von der Dienststelle zu bewältigenden Aufgabe - optimale Patientenversorgung - konkretisiert. Die konkrete Umsetzung der beabsichtigten Abgrenzung der einzelnen Berufsgruppen, wie sie mit den angeführten Regelungen über Art und Farbe der Schutzkleidung in der streitgegenständlichen Dienstanweisung vorgesehen ist, teilt den Charakter dieser Grundentscheidung indes nicht. Denn sie ist durch die der Mitbestimmung entzogenen Grundentscheidung nicht vorgezeichnet, vielmehr verbleiben vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten, an die die Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW anknüpft. 2. § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW vermittelt dem Antragsteller kein weitergehendes Mitbestimmungsrecht. Im Hinblick auf die Regelungen, die bereits nicht unter den Tatbestand des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW zu fassen sind, weil sie diensttechnische Regelungen darstellen, ergibt sich dies bereits aus folgenden Überlegungen: Wegen des Charakters der Regelungen als vorwiegend der Diensterfüllung dienend würde der gerade deswegen bestehende Ausschluss der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW auch auf andere etwa einschlägige Mitbestimmungstatbestände - wie hier auf § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW - durchschlagen. Denn falls man insoweit einen anderen Mitbestimmungstatbestand greifen lassen wollte, würde der Grund für den Ausschluss des Mitbestimmungsrechts aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW missachtet, der seiner Art nach umfassende Beachtung verlangt. Vgl. Beschluss des Fachsenats vom 5. April 2001 - 1 A 3033/99.PVL - PersV 2001, 572 = PersV 2002, 230. Für die Vorgaben über Form und farbliche Gestaltung der Schutzkleidung trifft dieser Aspekt zwar nicht zu. Indes scheidet hier die Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW aus, weil diese Regelung, an die einzig eine Mitbestimmungspflicht geknüpft werden könnte, ihrer Zielsetzung nach - anders als die diensttechnische Grundregelung, das Tragen von Schutzkleidung vorzuschreiben - keine weitergehenden Regelungen zum Schutz der Beschäftigten enthalten, sondern allein im Interesse einer reibungsloseren Patientenversorgung die verschiedenen Berufsgruppen optisch abgegrenzt werden sollen. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.