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Urteil

7A D 20/02.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0312.7A.D20.02NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller ist Landwirt. Auf etwa 70 ha Betriebsfläche baut er Kartoffeln, Möhren und Zuckerrüben sowie Getreide an. Ferner hält er Schweine. Die Hofstelle des Betriebs ist auf den Grundstücken Gemarkung X. , Flur 19, Flurstücke 9, 176 und 270 errichtet. Diese Parzellen liegen inmitten des Geltungsbereichs der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 14 der Antragsgegnerin, gegen die sich der Antragsteller im vorliegenden Verfahren wendet. Der 1978 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 14 - "E. straße" - der Antragsgegnerin setzt ein Industriegebiet fest, dessen im westlichen Geltungsbereich festgesetzte Fläche zum Anpflanzen von Gehölzen bis an die Ostgrenze der im Eigentum des Antragstellers stehenden Parzelle 270 heranreicht. Östlich dieser Fläche erstreckt sich das "Industriegebiet E. straße" bis zur Engerstraße, der L 782. Die L 782 verläuft hier in etwa in nordsüdlicher Richtung. Südlich führt sie durch das Stadtzentrum X. . Gut 500 m nördlich zweigt von der L 782 in westlicher Richtung die S. Straße, die K 27, ab. Der Bebauungsplan Nr. 14 setzt eine öffentliche Verkehrsfläche fest, deren Verlauf durch eine spätere Änderung des Bebauungsplans neu bestimmt wurde. Die zwischenzeitlich errichtete E. straße knüpft im Osten an die L 782 an. Im Westen verschwenkt sie im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 14 parallel zur Ostgrenze des Grundstücks des Antragstellers nach Süden. Sodann folgt sie der Südseite der Parzellen 270, 9 und 176 (auf insgesamt etwa 180 m), knickt entlang der Westseite des Grundstücks des Antragstellers nach Norden ab, bevor sie sich nach rund 150 m wiederum nach Westen wendet und nach weiteren rund 1,5 km an die K 27 anknüpft. An der Südostspitze der Parzelle 270, dort wo die E. straße aus dem Industriegebiet kommend in westlicher Richtung verschwenkt, mündet die Straße T. ein. Diese Straße führt in südöstlicher Richtung zur Ortslage X. . Mit der 3. Änderung wird der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 14 in nordwestlicher Richtung erweitert. Der entlang der Südwestgrenze des Grundstücks des Antragstellers führende Teil der E. straße ist als nicht öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Der östlich des Grundstücks des Antragstellers verlaufende Teil der E. straße soll nunmehr kurz vor der Einmündung in die Straße T. als Wendehammer ausgebildet werden; von dort bis zur Einmündung reduziert die 3. Änderung des Bebauungsplans die öffentliche Verkehrsfläche von etwa 15 m auf 6 m. Ferner sieht der Bebauungsplan eine über die Parzelle 270 verlaufende öffentliche Verkehrsfläche mit einer Breite zwischen 18 m und 20 m vor, die an die E. straße im Nordwesten dort anknüpft, wo diese bislang nach Süden verschwenkt, und sodann im geraden Verlauf in das Industriegebiet hineinführt, wo sie wiederum an die vorhandene E. straße anknüpft. Die Parzellen 9, 176 und 270 des Antragstellers sind im Übrigen als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt. Der bisher als Fläche zum Anpflanzen von Gehölzen ausgewiesene Bereich ist nunmehr als öffentliche Grünfläche überplant. Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Unter dem 12. Januar 1998 beantragte eine im Rat der Antragsgegnerin vertretene Fraktion, das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans einzuleiten. Der Antrag wurde an den damaligen Vorsitzenden des Bau- und Planungsausschusses, den Vater des Antragstellers, gerichtet. Der Antragsteller reichte am 10. Februar 1999 einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung eines Ferkelaufzuchtstalls mit Güllebehälter bei der Antragsgegnerin ein, dessen Standort zum Teil im Verlauf der geplanten neuen Straßentrasse vorgesehen war. Am 16. Februar 1999 beschloss der Bau- und Planungsausschuss der Antragsgegnerin, das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans einzuleiten. Am 9. März 2000 beschloss der Planungs- und Umweltausschuss, die frühzeitige Bürgerbeteiligung und eine Behördenanhörung durchzuführen. Die Kreisstelle H. der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe trug gegen die beabsichtigte Bebauungsplanung sprechende betriebliche Belange des Antragstellers vor. Der Antragsteller und sein Vater wandten sich in einem Anhörungs- und Erörterungstermin am 3. Juli 2000, ferner mit Schreiben vom 18. Juli 2000 sowie mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 13. Juli 2000 gegen die beabsichtigte Änderung. Am 26. Oktober 2000 beschloss der Planungs- und Umweltausschuss, den Bebauungsplanentwurf öffentlich auszulegen. Die Offenlage des Bebauungsplanentwurfs in der Zeit vom 19. Februar bis 23. März 2001 wurde am 10. Februar 2001 öffentlich bekannt gemacht. Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Die untere Straßenverkehrsbehörde unterstützte das Vorhaben. Die Kreisstelle H. der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe wiederholte ihre Bedenken ebenso wie der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 19. März 2001. Auch der Vater des Antragstellers trug mit Schreiben vom 15. März 2001 erneut vor. Am 28. Juni 2001 prüfte der Rat der Antragsgegnerin die eingegangenen Bedenken und Anregungen und beschloss die 3. Änderung des Bebauungsplans mit seiner Begründung sodann als Satzung. Die Satzung wurde mit 14 Ja-Stimmen bei 13 Gegenstimmen beschlossen. An der Abstimmung nahm das Ratsmitglied Jörg-Rainer I. teil, der das Haus Nordholz 1 bewohnt. Sein Wohnhaus ist zur K 27 ausgerichtet. Am 19. Juli 2001 unterzeichnete Stadtoberverwaltungsrat S. "in Vertretung" die öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans. Der Satzungsbeschluss wurde am 21. Juli 2001 öffentlich bekannt gemacht. Auf der Bebauungsplanurkunde hat Stadtoberamtsrat F. bestätigt, dass der Rat der Stadt X. den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen hat. Er hat diesen Vermerk "i.A." der Bürgermeisterin unterzeichnet. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 11. März 2002 gegenüber der Antragsgegnerin Form- und Verfahrensmängel des Bebauungsplans gerügt. Der Antragsteller hat am 12. März 2002 den Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung er vorträgt: Der Bebauungsplan leide bereits an Formmängeln. Der Ratsherr I. habe den Bebauungsplan nicht mit beschließen dürfen, denn er erlange durch den Bebauungsplan einen unmittelbaren Vorteil. Infolge der Neutrassierung der E. straße werde diese noch stärker als bislang als Abkürzung für den Verkehr aus Richtung U. nach X. genutzt werden. Die S. Straße (K 27) werde entsprechend entlastet werden, und zwar vorrangig vom Schwerlastverkehr in das Industriegebiet. Diesen Vorteil habe der Ratsherr I. gesehen und dementsprechend ausweislich einer Pressemitteilung gegenüber dem Ratsherrn Klaus-Dieter C. erklärt, er wolle das "Hali Gali" vor seiner Haustür nicht haben. Er habe demnach für den Bebauungsplan gestimmt, um eine Verkehrsentlastung vor der eigenen Haustür zu erreichen. Der Bebauungsplan sei ferner nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Die Bekanntmachung sei ohne die nach § 2 Abs. 4 BekanntmVO erforderliche Bekanntmachungsanordnung erfolgt. Die öffentliche Bekanntmachung vom 19. Juli 2001 sei nicht von der Bürgermeisterin unterschrieben. Ein Nachweis für die Vertretungsberechtigung des Stadtoberverwaltungsrats S. fehle. Auf der Bebauungsplanurkunde seien sämtliche Unterschriften von einem Mitarbeiter im Auftrag der Bürgermeisterin unterschrieben worden. Der Bebauungsplan sei ferner materiell rechtswidrig, nämlich abwägungsfehlerhaft. Seinen, des Antragstellers, konkreten Absichten zur Betriebsausweitung im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung sei nicht das gebotene Gewicht beigemessen worden. Die Entwicklungsmöglichkeiten seines Betriebs würden nicht nur eingeschränkt, sondern letztendlich gänzlich vereitelt. Erforderlich seien die Errichtung eines weiteren Schweinestalls und der Bau einer Maschinen- und Lagerhalle für Feldfrüchte. Im Rahmen des anhängigen Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid der Bauaufsichtsbehörde vom 23. Mai 2000, mit dem die Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung eines Schweinestalls abgelehnt wurde, sei gutachterlich belegt worden, dass der Schweinestall nicht an einer anderen Stelle errichtet werden könne; nur an dem vorgesehenen Standort im Bereich der geplanten Straßentrasse könnten die Immissionsrichtwerte eingehalten werden, die insbesondere gegenüber der Wohnbebauung Tischer zu beachten seien. Die zwischenzeitlich genehmigte Lager- und Maschinenhalle könne zwar auch nach Bau der neuen Straße noch errichtet werden, nur stünden dann die erforderlichen Rangierflächen nicht mehr zur Verfügung. Sein Hof werde von allen vier Seiten von Verkehrswegen umgeben und auf den Bestand festgeschrieben. Auf Dauer sei die Überlebensfähigkeit seines Betriebs daher nicht gesichert. Auf Grundlage des Bebauungsplans werde der Teil der E. straße als öffentliche Verkehrsfläche entwidmet, auf den er als Anbindung an das öffentliche Straßennetz angewiesen sei. Alle Hofgebäude seien in ihrer Anordnung auf die bisherigen Ein- und Ausfahrten ausgerichtet. Es sei nicht so einfach möglich, die Einfahrt zum Grundstück zu verlagern, zumal das Gelände von der alten zur neuen E. straße nicht unerheblich ansteige. Ob bei diesen Gegebenheiten die Voraussetzungen für eine Entwidmung gegeben seien, sei fraglich. Die Antragsgegnerin müsse die in ihrem Eigentum stehende Straße dem Verkehr nicht zur Verfügung stellen. Er, der Antragsteller, sei derzeit zum Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags mit der Antragsgegnerin aber nicht bereit. Ohnehin sehe § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW ein Grundstück nur dann als erschlossen an, wenn es an einer öffentlichen Verkehrsfläche liege. Diesen schwerwiegenden Belangen stünden keine entsprechend gewichtigen Gründe entgegen, die die Planung rechtfertigen könnten. Es bedürfe keiner Neutrassierung der E. straße, um Durchgangsverkehr aus der Straße T. herauszuhalten. Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen reichten für diesen Zweck aus. Ob der Planungszweck erreicht werde, sei allerdings fraglich, denn nach Vorstellung der Antragsgegnerin solle es weiterhin möglich sein, von der E. straße in die Straße T. einzubiegen. Auch stünden die erheblichen Kosten der Planung in keinem Verhältnis zu seiner, des Antragstellers, Eigentumsbeeinträchtigung. Erschließungsvarianten habe die Antragsgegnerin nicht erkannt und auch nicht abgewogen. Sie habe sich auch nicht intensiv mit der Frage beschäftigt, wie eine sinnvolle Hofzufahrt geschaffen werden könne. Der Antragsteller beantragt, die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 14 - "E. straße" - der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie erwidert: Ratsherr I. habe an dem Satzungsbeschluss mitwirken dürfen, denn er habe durch den Bebauungsplan keinen unmittelbaren Vorteil erlangt; er sei nur wie eine Vielzahl anderer Bürger auch von dem Straßenbauvorhaben berührt. Aus den in der Antragsschrift wiedergegebenen Äußerungen des Ratsherrn ergebe sich nicht, dass dieser befangen gewesen sei. Stadtamtmann S. sei zum allgemeinen Vertreter des Stadtdirektors bestellt worden. Herrn F. sei die Ausfertigung von Bebauungsplänen übertragen worden. Nach der planerischen Konzeption der Stadt sei die Neutrassierung der E. straße erforderlich. Der Bebauungsplan sei abwägungsgerecht. Die Belange des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers seien hinreichend berücksichtigt worden. Gegenüber dem Vorentwurf sei die Straßentrasse auf das technisch vertretbare Maß nach Norden verschoben und so erreicht worden, dass die Lager- und Maschinenhalle bauaufsichtlich genehmigt werden konnte. Durch leichte Änderung des Standorts könne auch der Schweinestall ohne weiteres verwirklicht werden; Details seien im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen. Die Hofstelle werde auch zukünftig ausreichend erschlossen sein. Der Antragsteller könne die derzeitige Erschließungssituation beibehalten. Auch nach Entwidmung werde es sich um eine auf den reinen Anliegerverkehr beschränkte Straßenfläche handeln. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 15. Oktober 2002 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt. Die Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen Eingriffs in sein Grundeigentum darf der Eigentümer grundsätzlich abwehren. Das Normenkontrollverfahren dient der gerichtlichen Prüfung, ob die bauplanungsrechtliche Festsetzung und damit die getroffene Inhaltsbestimmung rechtmäßig ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1997 - 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 36. In diesem Sinne antragsbefugt ist der Antragsteller. Er wendet sich gegen die sein Grundstück erfassende Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit der Begründung, dass für die Festsetzung kein hinreichendes, das Interesse an weiterer landwirtschaftlicher Nutzung der überplanten Fläche überwiegendes öffentliches Interesse gegeben sei. Er wendet sich damit in die Antragsbefugnis eröffnender Weise gegen die getroffene Inhaltsbestimmung seines Grundeigentums. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Bebauungsplan leidet nicht an Form- oder Verfahrensfehlern. Der Antragsteller hat den von ihm behaupteten Mangel einer Verletzung der sich aus §§ 31, 43 GO NRW ergebenden Anforderungen innerhalb eines Jahres nach Verkündung des Bebauungsplans und damit fristgerecht (vgl. § 7 Abs. 6 GO NRW) mit Schreiben vom 11. März 2002 gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht. Die Behauptung, das Ratsmitglied I. sei befangen und gehindert gewesen, am Beschluss über den Bebauungsplan mitzuwirken, ist auch erheblich. Unter welchen Voraussetzungen ein Bebauungsplan wegen Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds mangelbehaftet ist, beurteilt sich nach Landesrecht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 1998 - 4 BN 48.98 -, Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 13. Die Mitwirkung eines wegen Befangenheit Betroffenen kann nach Beendigung der Abstimmung danach dann geltend gemacht werden, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war (vgl. § 31 Abs. 6 GO NRW). So ist es hier. Der Satzungsbeschluss ist mit einer Stimme Mehrheit angenommen worden. Ohne die Stimme des Ratsherrn I. wäre möglicherweise ein Stimmengleichstand eingetreten. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag (hier die Satzung) als abgelehnt, § 50 Abs. 1 Satz 2 GO NRW. Ratsherr I. war jedoch nicht von der Mitwirkung am Satzungsbeschluss ausgeschlossen. Die Gemeindeordnung regelt in ihrem § 31 (hier in Verbindung mit § 43 Abs. 2) abschließend, aus welchen persönlichen Gründen ein Ratsmitglied von der Mitwirkung an einem Satzungsbeschluss ausgeschlossen ist. Die Regelung bezweckt grundsätzlich, die auf einen Ausgleich der Individual- und Gemeininteressen beruhenden Entscheidungen des Rats von individuellen Sonderinteressen freizuhalten, um durch eine allein an Gesetz und öffentlichem Wohl orientierte Tätigkeit das Vertrauen in eine unvoreingenommene Entscheidungsfindung zu stärken. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. September 1983 - 7a NE 4/80 -, BRS 40 Nr. 30; Urteil vom 24. Februar 1995 - 10a NE 40/90 -, OVGE 44, 242. Mit dem dem damaligen § 23 Abs. 1 Satz 1 GO NRW im Jahre 1990 zugefügten Satz 2 (heute § 31 Abs. 1 Satz 2 GO NRW) ist der Ausschluss allerdings dahin beschränkt worden, dass nicht allein der "böse Schein" zu einem Ausschluss eines Ratsmitglied führt, sofern nicht die Entscheidung selbst ihn direkt berührt. Vgl. zur früheren Rechtslage: OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1979 - XV A 809/78 -, BRS 35 Nr. 21. Erforderlich ist vielmehr darüber hinaus eine direkte Kausalbeziehung zwischen der zu treffenden Entscheidung und dem daraus für das Ratsmitglied resultierenden Vor- oder Nachteil. Vgl. LT-Drucks. 10/4890, S. 5; Rehn/Cronauge/ von Lennep, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand Januar 2002, § 31 Anm. II 2. Anders als dies etwa in § 42 Abs. 2 ZPO für die richterliche Tätigkeit oder in § 21 VwVfG NRW für das von einer Behörde geführte Verwaltungsverfahren geregelt ist, ist ein Ratsmitglied nicht zur Unparteilichkeit in dem Sinne verpflichtet, dass es sich nicht zu Gunsten oder zu Lasten von von einer Entscheidung betroffenen Interessen äußern dürfte. Ob sich der Ratsherr I. gegenüber einem anderen Ratsmitglied derart geäußert hat, wie es der Antragsteller der Presse entnommen hat, ist daher letztlich unerheblich. Aus der hier einmal unterstellten Äußerung, er wolle das "Hali Gali" vor seiner Haustür nicht haben, folgt noch kein Ausschluss seiner Mitwirkung, denn einer der hierfür erforderlichen Ausschlussgründe des § 31 GO NRW greift nicht ein, namentlich sind die Voraussetzungen des vom Antragsteller angeführten und hier einzig in Betracht zu ziehenden § 31 Abs. 1 GO NRW nicht gegeben. Gemäß § 31 Abs. 1 GO NRW ist ein Ratsmitglied von der beratenden und der entscheidenden Mitwirkung ausgeschlossen, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst einen unmittelbaren Vorteil bringt (Satz 1). Unmittelbar ist der Vorteil, wenn die Entscheidung eine natürliche oder juristische Person direkt berührt (Satz 2). Die 3. Änderung des Bebauungsplans bewirkt für den Ratsherrn I. keinen direkten Vorteil im Sinne des § 31 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GO NRW. Das von ihm bewohnte Haus steht in Luftlinie knapp 2 km vom Geltungsbereich des Bebauungsplans entfernt. Im Bebauungsplanbereich wird keine Nutzung ermöglicht, die für die Wohnsituation des Ratsherrn von Belang ist. Die veränderte Führung der E. straße mag dazu führen, dass Schwerlastverkehr aus und in Richtung U. das Industriegebiet E. straße nicht mehr über die K 27 und die L 782 anfährt, sondern von der K 27 noch vor dem Wohnhaus des Ratsherrn in die E. straße abbiegt. Aus diesem Grunde dürfte das Verkehrsaufkommen auf der K 27 im weiteren Verlauf namentlich von Teilen des Schwerlastverkehrs entlastet werden. Die K 27 steht jedoch weiterhin für den Kraftfahrzeugverkehr vollen Umfangs zur Verfügung und kann in gleichem Ausmaß wie bisher genutzt werden. Der Bebauungsplan eröffnet eine zusätzliche Möglichkeit, das Industriegebiet E. straße zu erreichen, greift jedoch nicht direkt in die Verkehrsführung ein. Führt der Bebauungsplan nicht zu einem unmittelbaren Vorteil für den Ratsherrn I. , war er schon aus diesem Grunde nicht daran gehindert, am Satzungsbeschluss mitzuwirken. Darüber hinaus gilt das aus § 31 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW folgende, hier einmal unterstellte Mitwirkungsverbot gemäß § 31 Abs. 3 Nr. 1 GO NRW nicht. Nach dieser Vorschrift greift das Mitwirkungsverbot nicht, wenn der Vorteil nur darauf beruht, dass jemand einer Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. Plant eine Gemeinde eine Straßenführung, die geeignet ist, zur Verkehrsentlastung auf anderen durch die Gemeinde führenden Straßen beizutragen, sind regelmäßig die Anwohner der entlasteten Straßen durch die Planung begünstigt. Geht es um Entlastungen, die nicht nur individualisierbare Interessen einzelner Gemeindeangehöriger, sondern letztlich das Verkehrskonzept der Gemeinde insgesamt oder jedenfalls in solchen Teilen betreffen, die für Bevölkerungsgruppen von Bedeutung sind, zu denen das Ratsmitglied gehört, steht seiner Mitwirkung an der Planung von Gesetzes wegen nichts entgegen. So ist es hier. Die zu erwartende Verkehrsentlastung betrifft zum einen alle die Gemeindeangehörigen, die im Einzugsbereich der K 27 und der L 782 zwischen dem westlichen und dem östlichen Ende der E. straße wohnen. Darüber hinaus kann die E. straße zwischen K 27 und L 782 Teil einer faktischen Ortsumgehung der Stadt X. im nördlichen Stadtbereich sein und damit eine Verkehrsfunktion erfüllen, die für Bevölkerungsteile und nicht nur für einzelne Gemeindeangehörige von Bedeutung sind. Die Rüge des Antragstellers, der Bebauungsplan sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, denn er genüge nicht den sich aus der Bekanntmachungsverordnung ergebenden Anforderungen, unterliegt keiner Frist (vgl. § 7 Abs. 6 Satz 1 b GO NRW) und ist daher erheblich, obwohl die Rüge erst mit Schriftsatz vom 7. August 2002 und damit mehr als ein Jahr nach Veröffentlichung der Bebauungsplanänderung erhoben worden ist. Die Rüge ist jedoch unbegründet. Weder war eine Bekanntmachungsanordnung erforderlich, noch ist die öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans fehlerhaft. Gemäß § 2 Abs. 3 Halbsatz 2 BekanntmVO ordnet der Bürgermeister die Bekanntmachung einer Satzung an. Die Bekanntmachungsanordnung muss den in § 2 Abs. 4 BekanntmVO genannten Inhalt aufweisen. Einer Bekanntmachungsanordnung bedarf es jedoch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 3 BekanntmVO nicht. Danach genügt, wenn aufgrund von sondergesetzlichen Vorschriften eine öffentliche Bekanntmachung im Wortlaut und damit auch eine Bekanntmachungsanordnung entfällt, eine vom Bürgermeister unterzeichnete Bekanntmachung, aus der Ort und Zeit der Auslegung zu ersehen sein müssen. Sondergesetzliche Vorschriften für die Bekanntmachung eines Bebauungsplans enthält § 10 Abs. 3 BauGB. Er regelt in seinem Satz 5, dass die in den Sätzen 1 bis 4 bestimmte Bekanntmachungsform an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichungen tritt. Vgl. so auch Held u.a., Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Stand Mai 2002, Anm. 5.8 zu § 7 GO NRW. Die in den Fällen sondergesetzlicher Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung erforderliche Bekanntmachung hat Stadtoberverwaltungsrat S. in Vertretung der Bürgermeisterin am 19. Juli 2001 unterzeichnet. Er ist ausweislich des von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 5. November 2002 überreichten Beschlusses des Rates der Antragsgegnerin vom 4. August 1977 allgemeiner Vertreter der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 4 GO NRW) und war daher berechtigt, für sie die Bekanntmachung zu unterzeichnen. Der Bebauungsplan ist schließlich entgegen der Annahme des Antragstellers formwirksam ausgefertigt. Durch die Ausfertigung des als Satzung und damit als Rechtsnorm beschlossenen Bebauungsplans soll sichergestellt werden, dass der Inhalt des Plans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 - 4 B 60.96 -, BRS 58 Nr. 41, wobei das Bundesrecht ungeregelt lässt, welche Anforderungen an eine solche Ausfertigung zu stellen sind. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai 1989 - 4 NB 10.89 -, BRS 49 Nr. 25 und vom 16. Mai 1991 - 4 NB 26.90 -, BRS 52 Nr. 32. Für das hiernach allein maßgebliche Landesrecht ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben für die Ausfertigung von Bebauungsplänen ausreicht, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rats zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag "diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen" hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 1991 - 7a NE 77/90 -, NWVBl 1992, 357. Entscheidend für die Ausfertigung eines im Regelfall aus zeichnerischen und textlichen Festsetzungen bestehenden Bebauungsplans, der nicht im Wortlaut bekannt zu machen, wohl aber zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten ist, ist die Herstellung einer Originalurkunde, hinsichtlich der dokumentiert wird, dass sie den Inhalt der vom Rat beschlossenen Festsetzungen zutreffend wiedergibt. Eine solche Dokumentation kann durch den Bürgermeister allein erfolgen. Er ist als Vorsitzender und Vertreter des Rats hinreichend legitimiert, den Inhalt des vom Rat Beschlossenen zu dokumentierten und seine Authentizität zu bestätigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 1996 - 7a D 122/94.NE -. Der Bürgermeister seinerseits wird im Verhinderungsfall bei Ratssitzungen und bei der Repräsentation durch aus der Mitte des Rats gewählte ehrenamtliche Stellvertreter vertreten (vgl. § 67 Abs. 1 GO NRW). Geht es nicht um die Durchführung einer Ratssitzung oder um repräsentative Aufgaben, kann der Bürgermeister gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GO NRW andere Beamte oder Angestellte mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten - wie hier der ihm obliegenden Ausfertigung eines Bebauungsplans - auftragsweise betrauen. Erforderlich ist eine besondere Willenserklärung des Bürgermeisters. Vgl. Held u.a., a.a.O., Anm. 8 zu § 68 GO NRW. Die Bürgermeisterin der Antragsgegnerin hat ausweislich ihrer Erklärung vom 22. Oktober 2002 Herrn Stadtoberamtsrat F. u.a. mit der Ausfertigung von Bebauungsplänen beauftragt. Er war damit auch zur Ausfertigung der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 14 in gemeinderechtlich nicht zu beanstandender Weise befugt. Ob sich der Auftrag auf seine weiteren auf dem Bebauungsplan geleisteten Unterschriften bezog, ist ebenso unerheblich, wie das Auftragsverhältnis der weiteren aus der Bebauungsplanurkunde ersichtlichen Unterzeichner anderer Vermerke. Formelles Wirksamerfordernis eines Bebauungsplans ist nicht, dass die Durchführung der einzelnen zu seinem Zustandekommen führenden Verfahrensschritte auf der Bebauungsplanurkunde dokumentiert werden. Der Bebauungsplan ist auch materiell rechtmäßig. Der Bebauungsplan ist städtebaulich gerechtfertigt. Die erforderliche Planrechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Der erforderliche Bezug zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung fehlt, wenn dem Bebauungsplan von vornherein und unabhängig von aller Abwägung keine städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange zugrunde liegen. Nicht erforderlich ist der Bebauungsplan in aller Regel erst bei groben, offensichtlichen und von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen Missgriffen. Von einem solchen planerischen Missgriff kann hier nicht die Rede sein. Die städtebauliche Rechtfertigung des Bebauungsplans ergibt sich bereits aus der Bebauungsplanbegründung und den Stellungnahmen der Antragsgegnerin zu den vom Antragsteller in das Bebauungsplanverfahren eingebrachten Anregungen. Danach will die Antragsgegnerin die Anbindung des Industriegebiets E. straße über die E. straße an die K 27 erhalten, gleichzeitig aber den (gewerblichen) Durchgangsverkehr aus dem Wohngebiet T. heraushalten. Der Bebauungsplan ist geeignet, dieses verkehrspolitische Anliegen umzusetzen. Durch die Neutrassierung der E. straße wird der Weg in die Innenstadt der Antragsgegnerin über das Industriegebiet und die L 782 attraktiver, da der bisherige Weg unterbrochen und der Verkehr über die neue - erheblich breitere und damit attraktivere - Trasse geradeaus geführt wird. Der Rückbau der E. straße im Bereich ihres Anschlusses an die Straße T. mindert zusätzlich die Attraktivität, mit größeren gewerblichen Fahrzeugen über das Wohngebiet T. in die Innenstadt zu fahren. Schließlich durfte die Antragsgegnerin auf verkehrsregelnde Maßnahmen abstellen, mit denen die Durchfahrt von der E. straße in die Straße T. für Lkw- Verkehr untersagt werden soll. Der Antragsteller wendet hiergegen zu Unrecht ein, dem städtebaulichen Anliegen hätte auf andere Weise, etwa durch entsprechende verkehrsregelnde Maßnahmen, genügt werden können. Die Gemeinde ist grundsätzlich befugt, durch bauplanerische Festsetzung eine gemeindliche Verkehrspolitik zu betreiben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1997 - 4 BN 1.97 -, BRS 59 Nr. 1. Die Auswahl der konzeptionellen Mittel, deren sie sich zur Verfolgung ihrer Verkehrspolitik bedient, ist - vorbehaltlich der noch zu erörternden Anforderungen und Einschränkungen, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben - dem gesetzlich hierfür legitimierten Rat der Antragsgegnerin als Träger der örtlichen Planungshoheit zugewiesen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 1996 - 4 NB 1.96 -, BRS 58 Nr. 1. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind hinreichend bestimmt und von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen. Dies gilt auch insoweit, als die 3. Änderung des Bebauungsplans den Teil der E. straße, der bislang als Zufahrt zur Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers gedient hat, als nicht öffentliche Verkehrsfläche festsetzt. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB ermächtigt zur Festsetzung auch von privaten Verkehrsflächen. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 3. Februar 1987 - Nr. 1 N 83 A.3104 -, BRS 47 Nr. 18; Hess. VGH, Beschluss vom 8. Januar 1992 - 3 N 1880/87 -, UPR 1992, 390; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Oktober 1994 - 8 S 2223/94 -, BRS 56 Nr. 23; Brügelmann u.a., BauGB, Stand: November 2001, § 9 Rdnr. 217; Ernst u.a., BauGB, Stand: Januar 2002, § 9 Rdnr. 104; Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 3. Auflage, 2002, § 9 Rdnr. 33. Die städtebauliche Rechtfertigung für diese Festsetzung ergibt sich aus dem Anliegen der Antragsgegnerin, den als private Verkehrsfläche festgesetzten Teil der E. straße zwar nicht mehr für den allgemeinen öffentlichen Verkehr offen zu halten, aber gerade die Anbindung des Betriebs des Antragstellers an das öffentliche Verkehrsnetz über eine den betrieblichen Anforderungen genügende Straßenführung zu erhalten. Eine landwirtschaftliche Hofstelle muss nicht unmittelbar an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzen, um den Anforderungen einer ausreichenden Erschließung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB zu genügen. Je nach den Gegebenheiten des Einzelfalls kann selbst ein Feldweg für die Erschließung eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks ausreichend sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 - 4 C 48.81 -, BRS 44 Nr. 75. Die sich aus § 4 Abs. 1 BauO NRW ergebenden Anforderungen stellt die Bebauungsplanänderung ohnehin nicht in Frage, denn auch nach Planrealisierung wird das Hofgrundstück des Antragstellers an zwei Seiten an öffentlichen Verkehrsflächen liegen und verfügt mit der privaten Verkehrsfläche über eine dritte Zufahrt zu einer weiteren öffentlichen Verkehrsfläche. Ob diese Zufahrt in einer den betrieblichen Belangen des Antragstellers genügenden Weise von der Antragsgegnerin als hinreichend gesichert angesehen werden konnte, ist bei diesen Gegebenheiten keine Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung, sondern eine Frage, ob die Antragsgegnerin den Belangen des Antragstellers in der Abwägung das ihnen zukommende Gewicht beigemessen hat. Der Bebauungsplan leidet nicht an Abwägungsfehlern. Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine Verletzung des Abwägungsgebots auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Diese Grundsätze hat die Antragsgegnerin beachtet. Die Antragsgegnerin hat die Bedeutung des Teils der E. straße, die nunmehr als private Verkehrsfläche festgesetzt ist, nicht verkannt. Der Rat der Antragsgegnerin hat in seiner Stellungnahme zu den vom Antragsteller vorgebrachten Bedenken darauf verwiesen, dass die tatsächliche Einziehung und Zweckbestimmung (der privaten Verkehrsfläche) dem straßenrechtlichen Verfahren vorbehalten bleiben kann. Die Antragsgegnerin hat in der Begründung des Bebauungsplans ferner hervorgehoben, dass das Straßenstück (weiterhin) der (privaten) Erschließung der angrenzenden Flächen und Gebäude dienen solle. Diese Erwägungen tragen den Interessen des Antragstellers hinreichend Rechnung. Mit seinem Einwand, es sei gar nicht sicher, dass er zu entsprechenden Vereinbarungen mit der Antragsgegnerin bereit sei, verkennt der Antragsteller, dass es einer seiner Zustimmung bedürftigen privatrechtlichen Vereinbarung nicht notwendig bedarf. Die Festsetzung einer privaten Verkehrsfläche durch die 3. Änderung des Bebauungsplans bringt ihre bisherige Eigenschaft als öffentliche Verkehrsfläche nicht in Wegfall. Vielmehr bedarf es der Einziehung (auch als Entwidmung bezeichnet) im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW. Die Einziehung setzt voraus, dass eine Straße keine Verkehrsbedeutung mehr hat oder für ihre Beseitigung überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls sprechen (§ 7 Abs. 1 StrWG NRW). Die Durchführung entsprechender Festsetzungen eines Bebauungsplans entspricht auch regelmäßig dem öffentlichen Wohl. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 1974 - IV C 38.71 -, NJW 1975, 841 = BVerwGE 47, 144; Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage 1999, Kapitel 10, Rdnr. 10.1., 10.5. Die Einziehung ist der Straßenbaubehörde jedoch auch bei bestehendem öffentlichen Interesse an der Einziehung einer Straße nicht zwingend aufgegeben ("soll"). Werden durch die Einziehung Zufahrten oder Zugänge zu Grundstücken auf Dauer unterbrochen oder wird die Benutzung erheblich erschwert, so hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 20 Abs. 5 Satz 1 StrWG NRW). Dass der "Ersatz" - hier das Fortbestehen der im Bebauungsplan bereits vorgegebenen privaten Zufahrt - von der Zustimmung des Antragstellers oder von einer Kostenbeteiligung hinsichtlich etwaiger erforderlicher Unterhaltsarbeiten abhinge, bestimmt das Straßen- und Wegegesetz hingegen nicht. Weiter gehende, die Einziehung hindernde Rechte leitet der Antragsteller im Übrigen zu Unrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG (Anliegergebrauch) ab. Wie weit der Anliegergebrauch gewährleistet ist, richtet sich nach dem einschlägigen Straßenrecht, das insoweit im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums am Anliegergrundstück bestimmt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 VR 7.99 -, Buchholz 407.4 § 8 FStrG Nr. 11. Dass die Antragsgegnerin keine Einziehung der E. straße beabsichtigt, die die Nutzung der E. straße für Zwecke des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers beschränken würde, hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 5. November 2002 im Übrigen klar gestellt. Die in der mündlichen Verhandlung vom Antragsteller geäußerten Bedenken, ob er mit seinen landwirtschaftlichen Maschinen von der privaten Verkehrsfläche in die E. straße östlich seines Grundstücks einbiegen könne, sind vor dem Hintergrund nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller bislang in die spitzwinkelig in die Straße T. einmündende E. straße einbiegen konnte und diese Situation auf Grundlage des Bebauungsplans jedenfalls nicht verschlechtert werden soll. Der Einmündungsbereich ist abgerundet vorgesehen. Er weitet sich bis deutlich über 10 m Straßenbreite auf und verjüngt sich erst nach mehreren Metern auf nicht weniger als 6 m. Nach Erörterung dieser Straßendimensionen in der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller Bedenken auch nicht mehr substantiiert. Der Bebauungsplan ist schließlich insoweit abwägungsfehlerfrei, als er im Norden des Hofgrundstücks des Antragstellers über dessen landwirtschaftlich genutzte Flächen die neue Trasse der E. straße vorsieht. Der Rat der Antragsgegnerin hat bei der von ihm vorzunehmenden Gewichtung die Bedeutung des privaten Eigentums nicht verkannt, in mit dem Abwägungsgebot zu vereinbarender Weise den für die Verkehrsflächenausweisung angeführten öffentlichen Belangen jedoch den Vorzug gegeben. Auszugehen ist davon, dass bei der Festsetzung einer Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB nicht bereits in vollem Umfang die Voraussetzungen für eine Enteignung zu prüfen sind. Die Festlegung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bebauungsplan hat noch keine enteignungsrechtliche Vorwirkung derart, dass damit - wie mit der bundesfernstraßenrechtlichen Planfeststellung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 FStrG - über die Zulässigkeit der Enteignung verbindlich entschieden wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1998 - 4 BN 6.98 -, BRS 60 Nr. 17; BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 -, BRS 62 Nr. 69. Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei der Überplanung privaten Grundeigentums in der Bauleitplanung damit der besondere verfassungsrechtliche Schutz des Eigentums durch Art. 14 GG vernachlässigt werden kann. Auch die Gemeinde als Gesetzgeber unterliegt besonderen verfassungsrechtlichen Schranken, wenn bestehende Rechte ganz oder teilweise abgeschafft werden sollen. Insbesondere muss der Eingriff in die nach früherem Recht entstandenen Rechte durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein. Die Gründe des öffentlichen Interesses, die für einen solchen Eingriff sprechen, müssen so überwiegend sein, dass sie Vorrang haben vor dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts, das durch die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gesichert wird. Auch das Ausmaß des zulässigen Eingriffs hängt vom Gewicht des dahinter stehenden öffentlichen Interesses ab. Selbst wenn Art. 14 Abs. 3 GG nicht unmittelbar eingreift, ist das darin zum Ausdruck kommende Gewicht des Eigentumsschutzes bei der vorzunehmenden Abwägung zu beachten. Demgemäß muss auch beim Erlass eines Bebauungsplans im Rahmen der planerischen Abwägung das private Interesse am Erhalt bestehender Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug der (baulichen) Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken kann und dass dem Bestandsschutz daher ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 -, a.a.O. Zu den von der Antragsgegnerin in der Abwägung der Eigentumsinteressen des Antragstellers zu berücksichtigenden Belangen gehörte über das Interesse am Erhalt einer ungeteilt nutzbaren landwirtschaftlichen Fläche hinaus namentlich sein Interesse an der weiteren Zuordnung dieser Fläche zur Hofstelle, die für sein Interesse an einer künftigen Betriebsausweitung von hervorgehobener Bedeutung ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1971 - 4 C 66.67 -, BRS 24 Nr. 166; Urteil vom 5. November 1999 - 4 CN 3.99 -, BRS 62 Nr. 50. Die Überplanung einer Teilfläche des Grundstücks des Antragstellers ist gemessen an diesen Kriterien abwägungsfehlerfrei, namentlich verhältnismäßig. Die Antragsgegnerin hat die Interessen des Antragstellers an der Erweiterung und dem Neubau weiterer landwirtschaftlichen Zwecken dienender Gebäude nahe der Hofstelle weder verkannt noch fehlgewichtet. Auszugehen ist allerdings davon, dass dem Antragsteller betriebliche Erweiterungsmöglichkeiten in unmittelbarer Hofnähe nur äußerst bedingt zur Verfügung stehen. Die an den Hof angrenzenden Eigentumsflächen erstrecken sich ausweislich der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen zum Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Ferkelaufzuchtstalls vom 10. Februar 1999 nördlich und südlich des Teils der E. straße, die durch die 3. Änderung des Bebauungsplans als private Verkehrsfläche festgesetzt worden ist. Die südlich gelegenen Flächen sind von dem Teil der E. straße, in den die Hofzufahrt einmündet, allerdings wegen einer Böschung nicht direkt anfahrbar, denn sie liegen dort deutlich höher. In nördlicher Richtung zerschneidet die neue Trasse der E. straße die hier maximal rund 300 m tiefe Parzelle 270 etwa mittig. Noch bestehende Entwicklungsmöglichkeiten des Betriebs des Antragstellers werden hierdurch dennoch nicht nachhaltig beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung behauptet der Antragsteller zunächst im Hinblick darauf, dass er den geplanten Ferkelaufzuchtstall gerade nur dort errichten könne, wo die neue Straßentrasse geplant sei. Dies hätte die von der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe erarbeitete Ausbreitungsberechnung nach der GIRL ergeben. Die Behauptung des Antragstellers wird durch die vom Senat beigezogenen Bauakten, die den Bauantrag und auch die GIRL-Berechnung enthalten, nicht bestätigt. Die Landwirtschaftskammer ist von einem Rastermaß mit der Kantenlänge von 150 m in Übereinstimmung mit den Anforderungen der GIRL ausgegangen. Der geplante Schweinestall ist am äußersten linken Rand in der oberen Hälfte des auch die Hofstelle erfassenden Rasters eingetragen. Innerhalb dieses Rasters kann der eingezeichnete Schweinestall etwa um seinen Mittelpunkt herumgedreht werden, ohne dass sich die Geruchsbelastung für den von der Landwirtschaftskammer als kritisch angesehenen nordwestlichen Bereich des Gewerbegebiets oder für die Wohnbebauung Tischer verändern würde. Der Schweinestall stünde nicht mehr in der geplanten Straßentrasse, sondern neben ihr. Dass gewisse geringfügige Verschiebungen noch möglich sind, hat der Antragsteller im Ortstermin vor dem Berichterstatter auch eingeräumt. Auf der anderen Seite verdeutlichen die Ausführungen des Antragstellers, der letztlich nur im Bereich des von ihm zur Genehmigung gestellten Standorts noch die Möglichkeit für die Errichtung eines Schweinestalls sieht, dass die Entwicklungsmöglichkeiten seines Betriebs hinsichtlich emissionsträchtiger Nutzungen wegen der als schutzbedürftig erkannten Bebauung im weiteren Einzugsbereich der Hofstelle derzeit bereits weitgehend erschöpft sind. Durch die geplante Straßentrasse werden sie daher auch nicht nachhaltig beeinträchtigt, denn die Errichtung eines (weiteren) Schweinestalls ist mit geringfügig verändertem Standort möglich und weitere Schweineställe wären nach Angaben des Antragstellers immissionsschutzrechtlich ohnehin nicht zulässig. Der Antragsteller weist weiter auf die genehmigte Maschinen- und Lagerhalle nebst zugehörigen Rangierflächen hin. Die ihm südlich der geplanten Straßentrasse zur Verfügung stehenden Flächen werden bei grober Schätzung jedoch etwa nur zu einem Viertel durch die vorhandenen baulichen Anlagen seines Hofes in Anspruch genommen. Hinzu kommen notwendige Fahrwege. Dass es bei diesen Gegebenheiten nicht ohne Weiteres möglich sein sollte, eine Maschinen- und Lagerhalle in betriebswirtschaftlich zumutbarer Weise südlich der Trasse anzuordnen, ist auch nicht ansatzweise erkennbar. Der Antragsteller hat im Ortstermin das Interesse an möglichst hofnaher Errichtung weiterer Hallen hervorgehoben. Dieses Interesse fordert nicht, die Halle bzw. ihre Rangierflächen gerade in die Straßentrasse zu verlegen. Für weitere, im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses und auch derzeit allerdings noch nicht konkretisierte bauliche Nutzungen des Antragstellers ist auf der Parzelle 270 im Übrigen weiter Raum. Die Straßentrasse zerschneidet die zur Hofstelle gehörende Parzelle 270 auch nicht derart, dass ein landwirtschaftlich nicht sinnvoll nutzbares Reststück nördlich der Trasse verbliebe. Dort erstreckt sich die Parzelle 270 noch auf zwischen 50 m und 150 m. Dass hier keine sinnvolle Nutzungsmöglichkeit verbleibt, hat auch der Antragsteller nicht behauptet. Den in der dargelegten Gewichtigkeit beachtlichen Interessen des Antragstellers namentlich daran, dass seine hofnahen landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht durch eine Straßentrasse zerschnitten werden, hat die Antragsgegnerin in abwägungsfehlerfreier Weise die mit der Neutrassierung verfolgten Interessen gegenübergestellt und diese in von Rechts wegen nicht zu beanstandender Weise als gewichtiger angesehen. Es ist ein erheblicher Belang, die Wohnbebauung T. von Durchgangsverkehr namentlich gewerblicher Art freizustellen. Durch die Neutrassierung der E. straße, namentlich ihre Ausbildung in einem Wendehammer und bauliche Reduzierung auf eine Breite von 6 m vor der Einmündung in die Straße T. schafft die Antragsgegnerin die Möglichkeit, in Verbindung mit entsprechenden verkehrsregelnden Maßnahmen dort den Durchgangsverkehr von gewerblichen Fahrzeugen auszuschließen. Die Antragsgegnerin darf darauf vertrauen, dass entsprechende verkehrsregelnde Maßnahmen beachtet werden. Ein weiteres Interesse, das durchaus Gewicht hat, besteht darin, die Anbindung des Industriegebiets über die E. straße zur K 27 aufrechtzuerhalten und auszubauen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.