Beschluss
19 B 289/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0314.19B289.03.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO statthafte Beschwerde ist zurückzuweisen, weil sie den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügt bzw. in der Sache nicht durchgreift. Soweit der Antragsteller "vollinhaltlich" auf seine im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten schriftlichen Stellungnahmen vom 30. Dezember 2002 und 4., 9. und 18. Januar 2003 sowie auf sein Schreiben an den Antragsgegner vom 30. Dezember 2002 verweist, genügt der Verweis nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerdebegründung unter anderem die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander setzen. Dies erfordert, dass der Antragsteller in seinem vom Senat nur zu prüfenden Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des angefochtenen Beschlusses eingeht. Diesen Anforderungen genügt der bloße Verweis auf früheres Vorbringen nicht. Im Übrigen greift das Beschwerdevorbringen in der Sache nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist entgegen der Auffassung des Antragstellers zutreffend davon ausgegangen, dass die durch Urteil des Amtsgerichts W. vom 18. März 1999 - 4 Cs/23 Js 1755/98 (21/99) - erfolgte Verurteilung des Antragstellers wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort am 14. November 1998 mit 7 Punkten und die gleichzeitige Verurteilung wegen des ebenfalls am 14. November 1998 begangenen fahrlässigen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO mit 2 Punkten im Verkehrszentralregister einzutragen waren. Dabei kann dahinstehen, ob sich die Bewertung der Zuwiderhandlungen am 14. November 1998 mit Punkten nach den bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Vorschriften der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15 b StVZO (im Folgenden: VwV) oder nach den seit dem 1. Januar 1999 geltenden Bestimmungen in § 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StVG iVm § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s StVG und § 40 FeV iVm der Anlage 13 zur FeV richtet. Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren aufgeworfene Frage, ob nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl, also die mit 7 Punkten zu bewertende Straftat wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, zu berücksichtigen ist, beurteilt sich entweder nach § 4 VwV oder § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG. Der Wortlaut dieser Vorschriften ist identisch, so dass die Klärung der Anwendbarkeit der Vorschriften für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens nicht erheblich ist. Nach § 4 VwV und § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt, wenn durch eine Handlung mehrere Zuwiderhandlungen begangen worden sind. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Antragsteller hat die beiden Zuwiderhandlungen vom 14. November 1998, nämlich die Straftat nach § 142 StGB und die Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 2 StVO durch mehrere, nicht aber durch eine Handlung im Sinne des § 4 VwV und § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG begangen. Dabei kann ebenfalls offen bleiben, ob das Amtsgericht W. mit gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG bindender Wirkung für das Fahrerlaubnisentziehungsverfahren entschieden hat, dass die Zuwiderhandlungen des Antragstellers zwei selbstständige Handlungen sind. Dass das Amtsgericht von zwei selbstständigen Handlungen ausgegangen ist, ergibt sich aus der Verurteilung wegen einer Straftat und einer Ordnungswidrigkeit. Eine solche Verurteilung kommt gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG nur in Betracht, wenn die Straftat und die Ordnungswidrigkeit in Tatmehrheit zueinander stehen. Letztlich bedarf die Frage nach einer etwaigen Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils aber keiner weiteren Erörterung, weil die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe am 14. November 1998 zwei selbstständige Handlungen begangen, aus den nachfolgenden Gründen zutrifft und damit im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren keine vom Urteil des Amtsgerichts W. abweichende Beurteilung zugrundegelegt wird. Der in § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG nicht näher definierte Begriff "Handlung" entspricht schon dem Wortlaut nach dem Handlungsbegriff in §§ 52, 53 StGB und §§ 19, 20, 21 OWiG. In den letztgenannten Vorschriften wird wie in § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG unter sachlichrechtlichen Gesichtspunkten zwischen einer "Handlung" (Tateinheit) und mehreren "Handlungen" (Tatmehrheit) unterschieden. Demgegenüber ist in dem vom Antragsteller angeführten § 264 Abs. 1 StPO nicht von "Handlung", sondern von der in der Anklageschrift bezeichneten "Tat", wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung vor dem Strafgericht darstellt, die Rede. Dieser verfahrensrechtliche Begriff der "Tat" ist auch deshalb zur Auslegung des Begriffs "Handlung" in § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG ungeeignet, weil der Begriff der "Tat" im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO, der den Gegenstand der Urteilsfindung im Strafprozess bildet und damit den Umfang der Rechtskraft des Strafurteils bestimmt, weiter als derjenige der "Handlung" ist. Mehrere Gesetzesverletzungen können nämlich auch dann eine "Tat" im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO bilden, wenn sie zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen. Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 7. September 1977 - 2 BvR 674/77 -, NJW 1978, 414 (414). Auch der systematische Zusammenhang des § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG und der §§ 52, 53 StGB und §§ 19, 20, 21 OWiG spricht für eine einheitliche Auslegung des in diesen Vorschriften enthaltenen Begriffs "Handlung". Die Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG knüpft an eine straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Entscheidung an, in der - mit Blick auf die Rechtsfolgen der Zuwiderhandlung(en) - unter sachlichrechtlichen Gesichtspunkten auf der Grundlage der §§ 52, 53 StGB bzw. §§ 19, 20, 21 OWiG entschieden worden ist, ob Gesetzesverletzungen des Betroffenen durch eine "Handlung" oder mehrere "Handlungen" begangen worden sind. Eine derartige - ebenfalls die Rechtsfolgen der Zuwiderhandlungen(en) betreffende - sachlichrechtliche Entscheidung ist auch nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG zu treffen. Denn die nach dieser Vorschrift zu beurteilende Frage, wie mehrere Zuwiderhandlungen mit im Verkehrszentralregister einzutragenden Punkten zu bewerten ist, betrifft keine - dem Regelungsgehalt des § 264 Abs. 1 StPO vergleichbare - verfahrensrechtliche, sondern eine sachlichrechtliche Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde. Vor allem spricht die Entstehungsgeschichte des seit dem 1. Januar 1999 geltenden § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG dafür, den in dieser Vorschrift enthaltenen Begriff "Handlung" entsprechend dem Begriff "Handlung" in §§ 52, 53 StGB und §§ 19, 20, 21 OWiG auszulegen. In der Gesetzesbegründung zur Neuregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG, VkBl 1998, S. 793 f., heißt es: "Absatz 2 Satz 2 betrifft den Fall mehrerer, in Tateinheit begangener Zuwiderhandlungen. Die Bestimmung, dass nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt wird, also keine additive Bewertung der einzelnen Verstöße stattfindet, wird aus der bisherigen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15 b StVZO übernommen. Es bleibt auch bei der bisherigen Bewertung von tatmehrheitlich begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten, die gemäß § 20 OWiG durch mehrere Geldbußen geahndet werden." Aus der Verwendung des Begriffs "Tatmehrheit", der dem Strafprozessrecht und damit auch dem § 264 Abs. 1 StPO fremd ist, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 7. September 1977 - 2 BvR 674/77 -, a. a. O., und der Bezugnahme auf § 20 OWiG, der tatmehrheitlich begangene Ordnungswidrigkeiten betrifft, geht hinreichend deutlich hervor, dass der Gesetzgeber mit dem in § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG enthaltenen Begriff "Handlung" an den strafrechtlichen und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Handlungsbegriff im Sinne der §§ 52, 53 StGB und §§ 19, 20, 21 OWiG anknüpft. Demnach sind für den Antragsteller zu Recht 7 Punkte für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort und 2 Punkte für die zuvor begangene Ordnungswidrigkeit in das Zentralregister eingetragen worden. Bei diesen Zuwiderhandlungen handelte es sich nicht um eine "Handlung" im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG, sondern um zwei "Handlungen", die im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes steht die Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB) zu der in der vorausgegangenen schuldhaften Herbeiführung eines Verkehrsunfalls liegenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit in aller Regel im Verhältnis der Tatmehrheit, weil die der Verkehrsunfallflucht vorausgehende Straftat oder Ordnungswidrigkeit bereits vollendet und beendet ist, wenn der Täter den Entschluss fasst und mit der Umsetzung des Entschlusses beginnt, sich durch Flucht den in § 142 StGB vorgesehenen Feststellungen zu entziehen. Vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. Juli 1971 - 4 StR 184/71 -, BGHSt 24, 185 (189 f.), sowie Urteile vom 17. Februar 1967 - 4 StR 461/66 -, BGHSt 21, 203 (205) und 19. Mai 1961 - 4 StR 82/61 -, VRS 21, 113 (118); ebenso Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 17. Aufl., 2002, § 142 StGB Rdn 41, m. w. N. auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und anderer Strafgerichte; die vom Antragsteller angeführte Kommentierung bei Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, § 4 StVG, insbes. Rdn 6, gibt für die Beantwortung dieser Frage nichts her. Das Verhalten des Antragstellers am 14. November 1998 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Er stellt auch im Beschwerdeverfahren nicht in Abrede, sich erst nach Vollendung und Beendigung der von ihm begangenen Ordnungswidrigkeit entschlossen zu haben, sich vom Unfallort zu entfernen, ohne zuvor die nach § 142 StGB vorgesehenen Feststellungen zu ermöglichen. Der Antragsteller beruft sich auch ohne Erfolg auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 4. Juni 1970 - 4 StR 80/70 -, NJW 1970, 1427 ff. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof lediglich ausgeführt, dass zwischen schuldhafter Herbeiführung eines Verkehrsunfalls und nachfolgender Unfallflucht regelmäßig Tatidentität im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO besteht. Dass diese zwei Zuwiderhandlungen, wie der Antragsteller meint, im Verhältnis der Tateinheit zueinander stehen und damit im sachlichrechtlichen Sinn eine "Handlung" darstellen, hat der Bundesgerichtshof dagegen (auch) mit seinem Beschluss vom 4. Juni 1970 nicht entschieden. Allein diese sachlichrechtliche Beurteilung ist aber, wie ausgeführt, für die Frage nach dem Vorliegen einer "Handlung" im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG entscheidend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).