Beschluss
7 B 2212/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0327.7B2212.02.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller gesamtschuldnerisch.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller gesamtschuldnerisch. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Aus dem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung die Entscheidung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 27. August 2002 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 5. August 2002 zum Anbau eines Wintergartens an das auf dem Grundstück C. straße 122 vorhandene Reihenendwohnhaus das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung dieser Baugenehmigung überwiegt. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung die angegriffene Baugenehmigung keine Vorschriften des öffentlichen Baurechts verletzt, die auch dem Schutz der Antragsteller als Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass das genehmigte Bauvorhaben die Antragsteller nicht in subjektiven Rechten verletzt, insbesondere zu deren benachbartem, mit einem Reihenwohnhaus bebauten Grundstück keine Abstandfläche nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 5 BauO NRW von mindestens 3 m Tiefe auf dem Grundstück der Beigeladenen einhalten muss. Vielmehr ist die Einhaltung einer solchen Abstandfläche nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a) BauO NRW nicht erforderlich. Nach dieser Vorschrift ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche vor Außenwänden, die - wie hier nach der erteilten Baugenehmigung - auf der Nachbargrenze errichtet werden, nicht erforderlich, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden muss. Dem insoweit bestehenden Vorrang des Bauplanungsrechts entsprechend - vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 1994 - 4 B 53.94 - BRS 56 Nr. 65 zu § 34 BauGB und vom 12. Januar 1995 - 4 B 197.94 - BRS 57 Nr. 131 zum Geltungsbereich eines Bebauungsplanes - beurteilt sich dies bei Vorliegen eines Bebauungsplanes - wie hier - nach dessen Festsetzungen zur Bauweise im Sinne von § 22 BauNVO. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 1990 - 7 B 3427/89 - und vom 28. Februar 1991 - 11 B 2967/90 - NWVBl. 1991, 265, 266. Der Bebauungsplan Nr. 42/2 setzt u. a. für die hier in Rede stehenden benachbarten Grundstücke der Antragsteller und der Beigeladenen nur die geschlossene Bauweise im Sinne von § 22 Abs. 3 BauNVO fest. Nach Halbsatz 1 dieser Vorschrift werden die Gebäude in der geschlossenen Bauweise ohne seitlichen Grenzabstand errichtet. Nach der angefochtenen Baugenehmigung soll die eine Gebäudeabschlusswand des Wintergartens grenzständig zum Grundstück der Antragsteller errichtet werden. Der Bebauungsplan Nr. 42/2 trifft zugleich mit einer Baulinie im Sinne von § 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO für die Vorderfront der zulässigen Bebauung und mit einer Baugrenze im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO für die rückwärtigen Grundstücksbereiche Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche. Das genehmigte Bauvorhaben überschreitet die rückwärtige Baugrenze um 3 m. Gleichwohl hält es sich nach planungsrechtlichen Grundsätzen innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, für die die geschlossene Bauweise gilt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a) BauO NRW). Das ergibt sich aus Folgendem: Unter Bauweise ist die Anordnung der Gebäude auf den Baugrundstücken in Bezug auf die seitlichen Grundstücksgrenzen und damit in Bezug auf die Gebäude auf den insoweit benachbarten Grundstücken zu verstehen. Vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 10. Auflage, § 22 Rdnr. 1; Förster, Baunutzungsordnung, Kommentar, 2. Auflage, § 22 Anm. 1; Knaup/Stange, Kommentar zur Baunutzungsordnung, § 22 Rdnr. 1. Damit greift die Festsetzung der geschlossenen Bauweise nach § 22 Abs. 3 BauNVO über die Errichtung der Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand - bezogen auf das jeweilige Bauvorhaben - erst dann, wenn die in Rede stehende Fläche mit einem Gebäude überbaut werden darf. Der Begriff der überbaubaren Grundstücksfläche ist allein bauplanungsrechtlich zu verstehen. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ermächtigt dazu, durch bauplanerische Festsetzungen aus städtebaulichen Gründen die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen zu bestimmen. Derartige Festsetzungen legen fest, welche Flächen des Grundstücks durch bauliche Anlagen nicht überbaut werden dürfen. Verordnungsrechtlich wiederholt § 23 Abs. 1 Satz 1 BauNVO die Möglichkeit dieser Festsetzung und bestimmt zugleich die planerischen Instrumente, mit denen das Ziel der Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB erreicht werden kann. Danach können die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. Aus der in § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB enthaltenen Gegenüberstellung von überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen ergibt sich des Weiteren, dass außerhalb der festgesetzten Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen liegende Grundstücksflächen - vorbehaltlich der in § 23 Abs. 2 Sätze 2 und 3, Abs. 3 Sätze 2 und 3 und Abs. 5 BauNVO normierten Sachverhalte - nicht bebaubar sind. Vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 7. Juni 2001 - 4 C 1.01 - BauR 2001, 1698, 1699 f. = BRS 64 Nr. 79. Das wirft die Frage nach dem bauplanungsrechtlichen Verhältnis von geschlossener Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche auf. Die Frage nach der flächenmäßigen Reichweite der Festsetzung der geschlossenen Bauweise wird in der Kommentarliteratur unterschiedlich beantwortet. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, die im Bebauungsplan getroffene Festsetzung über die geschlossene Bauweise beziehe sich stets und nur auf die jeweils überbaubaren Grundstücksflächen, weshalb bestehende hintere Baugrenzen die Reichweite der Festsetzung nach hinten einschränkten - vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 28. Januar 1981 - 2 S 194.80 - BRS 38 Nr. 119; Bielenberg in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, Kommentar, Stand: 1. August 2002, § 22 BauNVO Rdnr. 31; Brügelmann, Baugesetzbuch, Kommentar, Stand September 2002, § 22 BauNVO Rdnrn. 20, 23, 25; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 10. Auflage, § 22 Rdnr. 9 - mit der Folge, dass für die dahinter liegende Grundstücksfläche die offene Bauweise wieder auflebe - so Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 10. Auflage, § 22 Rdnr. 9 - bzw. die bauordnungsrechtlichen Abstandflächenvorschriften "pur" Geltung beanspruchten; so Brügelmann, Baugesetzbuch, Kommentar, Stand September 2002, § 22 BauNVO Rdnr. 84. Gegen das Wiederaufleben der offenen Bauweise spricht, dass es sich dabei nicht um eine bauplanungsrechtlich subsidiär Geltung beanspruchende Regelbauweise handelt - so König in König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, § 22 Rdnr. 19- und im Fall ausschließlich festgesetzter geschlossener Bauweise der Bebauungsplan - wie hier - für eine andere Bauweise keinen Raum lässt. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, der Geltungsbereich der festgesetzten geschlossenen Bauweise sei nicht von sich aus auf die überbaubare Grundstücksfläche beschränkt; sie erfasse vielmehr grundsätzlich das gesamte Baugrundstück - so König in König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, § 22 Rdnr. 19, wobei allerdings den Festsetzungen im Sinne von § 23 BauNVO eine eingrenzende Wirkung in Gestalt der Nichtüberbaubarkeit im Übrigen zukomme; vgl. König in König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, § 23 Rdnr. 10. Schließlich wird vertreten, die Frage der flächenmäßigen Reichweite der Festsetzung der geschlossenen Bauweise lasse sich nicht generalisierend beantworten; der Plangeber habe es in der Hand, die auf das jeweilige einzelne Grundstück bezogene flächenmäßige Geltung der Bauweisenfestsetzung näher zu bestimmen. Im Zweifel beziehe sich die Bauweisenfestsetzung auf die volle Grundstückstiefe. So Knaup/Stange, Kommentar zur Baunutzungsverordnung, 8. Auflage, § 22 Rdnrn. 14, 16, 35 und § 23 Rdnrn. 18f., 32. Die dem vorstehend wiedergegebenen Meinungsstreit zu Grunde liegende abstrakte Frage nach der Reichweite der Festsetzung der geschlossenen Bebauung bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Beantwortung. Trifft der Bebauungsplan Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche mittels Baulinien und Baugrenzen, kann auf der Grundlage dieser Festsetzungen nach § 23 Abs. 2 Satz 2 BauNVO Baulinien betreffend und nach Abs. 3 Satz 2 der Vorschrift Baugrenzen betreffend nach Ermessen eine Abweichung in Gestalt eines geringfügigen Überschreitens zugelassen werden. Die Festsetzung über die geschlossene Bauweise erstreckt sich dann auf die im Einzelfall zusätzlich geringfügig überbaubare Fläche mit der Folge, dass auch insofern nach planungsrechtlichen Grundsätzen ohne - seitlichen - Grenzabstand innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a) BauO NRW gebaut werden muss; denn diese Abweichungsmöglichkeiten haben definitorischen Charakter. Sie gehören wesensmäßig zu den Begriffen Baulinie und Baugrenze und damit auch der überbaubaren Grundstücksfläche und gelten kraft Gesetzes durch Vermittlung einer entsprechenden Festsetzung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 4 C 43.87 - BRS 54 Nr. 60; vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 28. Januar 1981 - 2 S 194.80 - BRS 38 Nr. 119; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. Dezember 1998 - 1 A 11826/98 - Juris-Dokument MWRE101229900; Bielenberg in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, Baugesetzbuch, Kommentar, Stand: 1. August 2002, § 23 BauNVO Rdnr. 46; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 10. Auflage, § 23 Rdnr. 13. Hier trifft der Bebauungsplan in der Fassung seiner 1. Ergänzung zusätzlich zu den zeichnerischen Festsetzungen der Baulinien und Baugrenzen unter Nr. 1.1 Buchstabe a) die textliche Festsetzung, dass in den Bereichen der zweigeschossigen Reihenhausbebauung Baugrenzen an den Rückfronten der Gebäude im Bereich des Erdgeschosses um max. 3 m überschritten werden dürfen, wobei nach Nr. 4 der textlichen Festsetzungen eine Nutzung des Bereichs oberhalb der nach Nr. 1.1 zulässigen Erweiterungsmaßnahmen (z. B. Dachterrassen) ausgeschlossen wird. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass es sich bei diesen textlichen Festsetzungen um echte Ausnahmeregelungen im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO handelt. Diese gesetzliche Ermächtigung zur Regelung "weiterer" Ausnahmen im Bebauungsplan bezieht sich nicht nur auf Abweichungen, die mehr als geringfügig sind, sondern erlaubt es der Gemeinde, sowohl geringfügige als auch - wie hier - mehr als geringfügige Abweichungen zuzulassen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2002 - 7a D 177/00.NE - zur insoweit vergleichbaren Vorschrift in § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO. Auch wenn es sich bei den textlichen Festsetzungen unter Nrn. 1, 3 und 4 des Bebauungsplanes Nr. 42/2 in der Fassung seiner 1. Ergänzung um Ausnahmen im Sinne von §§ 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, 31 Abs. 1 BauGB handelt, führt die nach Ermessen im Einzelfall gewährte Ausnahme bzw. das Vorliegen der Voraussetzungen für eine solche Ermessensentscheidung dazu, dass sich die überbaubare Grundstücksfläche auf die Fläche der ausnahmsweise gewährten bzw. zu gewährenden Baugrenzenüberschreitung erweitert mit der Folge, dass auch insoweit die geschlossene Bauweise eingreift und innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche nach planungsrechtlichen Grundsätzen das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden muss (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a) BauO NRW); denn der Grundsatz, dass außerhalb der festgesetzten Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen liegende Grundstücksflächen nicht bebaubar sind, steht nicht nur unter dem Vorbehalt der Abweichungsmöglichkeiten nach § 23 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 BauNVO, sondern auch unter dem Vorbehalt der in Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 der Vorschrift normierten Sachverhalte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 2001 - 4 C 1.01 - a.a.O.. Demnach braucht das genehmigte Bauvorhaben nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a) BauO NRW keine Abstandfläche zu wahren, weil die Voraussetzungen - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - für die nach Ermessen zu erteilende Ausnahme von der Einhaltung der rückwärtigen Baugrenze gegeben sind. Die hier in Rede stehenden Ausnahmeregelungen unterliegen entgegen dem Einwand der Antragsteller- wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - im Übrigen weder im Hinblick auf Art und Umfang der textlichen Festsetzung Zweifeln hinsichtlich ihrer Klarheit, noch wird - wie die Antragsteller meinen - der zeichnerischen Festsetzung der hinteren Baugrenze damit jegliche Verbindlichkeit genommen. Soweit im Rahmen der Erteilung einer Ausnahme nach §§ 31 Abs. 1 BauGB, 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nachbarliche Belange nach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebotes im Sinne des § 15 BauNVO zu beachten sind, ist dem hier - wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat - Genüge getan. Das Bauvorhaben ruft entgegen dem Beschwerdevorbringen auf dem Grundstück der Antragsteller keine im Hinblick auf das Gebot wechselseitiger Rücksichtnahme vor dem Hintergrund baugebietstypischer Schutzbedürftigkeit unzumutbaren Störungen in Form von beeinträchtigter Belichtung und Besonnung hervor. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die im betreffenden Baugebiet an sich zulässigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Als besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebotes soll die Vorschrift gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich daraus ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Ist die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Störungen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der solchen Störungen ausgesetzt ist. Dabei sind auch etwaige Besonderheiten in den Blick zu nehmen, die sich aus der spezifischen Eigenart des Baugebiets ergeben. Abzustellen ist auf eine durchschnittliche Empfindlichkeit gegenüber Störungen, denn das Bauplanungsrecht regelt die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteile vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 - BRS 57 Nr. 67 und 23. September 1999 - 4 C 6.98 - BRS 62 Nr. 86. Zwar ist das genehmigte Bauvorhaben wegen der um 3 m vorspringenden Bebauungstiefe, der rückwärtig von 3,37 m auf 2,92 m abfallenden Höhe der grenzständig genehmigten Wand, der westlichen Ausrichtung der rückwärtigen Gebäudefronten mit einer leichten Neigung nach Süden und des genehmigten Standortes südlich des Terrassenbereichs des Grundstücks der Antragsteller geeignet, die Belichtung und Besonnung dieser rückwärtigen Terrasse und Gebäudefront des Reihenwohnhauses der Antragsteller in der Mittagszeit vorübergehend zu beeinträchtigen; rücksichtslos ist diese Beeinträchtigung aber nicht. Das Rücksichtnahmegebot kommt bei der individuellen Anwendung eines Bebauungsplanes - wie hier - jedenfalls insoweit nicht nochmals zur Geltung, als es bereits in der den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu Grunde liegenden Abwägung aufgegangen ist; die Rücksichtnahme wird in solchen Fällen von der planerischen Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB sozusagen aufgezehrt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 1984 - 4 B 278.84 - BRS 42 Nr. 183; Bielenberg in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, Kommentar, Stand: 1. August 2002, § 15 BauNVO Rdnr. 17. Wie der Begründung zur 1. Ergänzung des Bebauungsplanes zu entnehmen ist, hat der Plangeber den nachbarlichen Belangen bei der textlichen Festsetzung der ausnahmsweise möglichen Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze nach §§ 31 Abs. 1 BauGB, 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO im Rahmen der Festlegung nach Art und Umfang bereits abschließend Rechnung getragen. Den Festsetzungen über eine geschlossene Bauweise bei gleichzeitiger Festlegung der überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien und rückwärtige Baugrenzen bei einer durchschnittlichen Breite der Grundstücke innerhalb der Reihenhauszeile von jedenfalls nicht mehr als 6,50 m liegt - wie es in der Begründung zur 1. Ergänzung des Bebauungsplanes formuliert ist - das Konzept einer kleinmaßstäblichen Bebauung zu Grunde. Dieses städtebauliche Konzept hat durch die 1. Ergänzung des Bebauungsplanes in Gestalt der hier in Rede stehenden textlichen Festsetzungen zu einer ausnahmsweise zulässigen Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze um maximal 3 m eine Änderung erfahren. Dabei steht im Vordergrund, dass mit dieser Ausnahmeregelung eine Erweiterung von Wohnraum ermöglicht werden soll, ohne die vorgegebenen Grundstückszuschnitte, insbesondere deren Breiten ändern zu können. Dabei hat der Satzungsgeber - wie sich aus der Begründung zur 1. Ergänzung weiterhin ergibt - den nachbarlichen Belangen durch den aus den textlichen Festsetzungen ablesbaren maximal zulässigen Umfang der rückwärtigen Überschreitung der Baugrenze in Höhe und Tiefe, nämlich durch die Festsetzung der ausnahmsweise zulässigen Baugrenzenüberschreitung um höchstens 3 m, der Beschränkung auf den Bereich des Erdgeschosses und vor allem mit dem Ausschluss einer Nutzung oberhalb der Erdgeschosshöhe etwa in Gestalt von Dachterrassen Rechnung getragen. Das genehmigte Bauvorhaben wahrt diese Anforderungen an eine ausnahmsweise Zulassung der Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze. Sonstige besondere Umstände, die das Vorhaben gegenüber den Antragstellern ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen lassen, sind nicht erkennbar. Das Vorhaben verletzt demnach weder bauordnungsrechtliche noch bauplanungsrechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Antragsteller als Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).