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Beschluss

18 B 35/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0328.18B35.03.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den vom Antragsteller begehrten Abschiebungsschutz mit zutreffenden Gründen, die durch das vom Senat nur zu prüfende Beschwerdevorbringen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht entkräftet werden, abgelehnt. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgehoben, dass der Antragsgegner wegen der in § 42 Abs. 1 AsylVfG angeordneten Bindungswirkung die Erkrankungen des Antragstellers nur insoweit in den Blick zu nehmen braucht, als diese auf ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis führen. Deshalb ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, dass nach dem Beschwerdevorbringen die von der Stadt E. zugesagte Kostenübernahme von 80,-- EUR für jede Dialysebehandlung angeblich nicht ausreicht, um bestimmte Medikamente, Transportkosten und Kosten diverser Folgebehandlungen abzudecken. Hierbei handelt es sich um zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, für deren Feststellung im vorliegenden Fall allein das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zuständig ist. Vgl. hierzu zuletzt Senatsbeschluss vom 12. Februar 2003 - 18 B 323/03 -. Hierzu sei lediglich vorsorglich angemerkt, dass nach ständiger Senatsrechtsprechung ein Ausländer grundsätzlich auf den in medizinischer und therapeutischer Hinsicht allgemein üblichen Standard in seinem Heimatland zu verweisen - vgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom 25. April 2002 - 18 B 1028/01 - und selbstverständlich auch die Erbringung zumutbarer familiärer Unterstützungsmaßnahmen jedenfalls im Rahmen der im Heimatland hierzu üblichen Gepflogenheiten zu erwarten ist. Hinsichtlich der damit im vorliegenden Verfahren allein einer Überprüfung zugänglichen inlandsbeszogenen Vollstreckungshindernisse hat der Antragsteller unter Berücksichtigung aller von ihm vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass er krankheitsbedingt reiseunfähig ist und deshalb einen Duldungsanspruch nach § 55 Abs. 2 AuslG besitzt. Ein solcher setzt voraus, dass unmittelbar durch die Abschiebung bzw. als Folge der Abschiebung der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich verschlechtert wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, 206. Dabei bestimmen sich die Anforderungen an die staatliche Schutzpflicht nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Der Ausländerbehörde obliegt es, gegebenenfalls durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen - etwa durch ärztliche Hilfen bis hin zu einer Flugbegleitung - zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann. Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 - 2 BvR 553/02 -, InfAuslR 2002, 415 -. Dies kann beispielsweise auch erfordern, dass die Schutzpflicht nicht bereits mit der Ankunft des Ausländers im Zielstaat endet, sondern zeitlich bis zum Übergang in eine Versorgung und Betreuung im Zielstaat fortdauert. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Mai 2001 - 11 S 389/01 -, InfAuslR 2001, 384. Allerdings führt nicht jede mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines Bleiberechts für Deutschland und einer bevorstehenden Rückkehr ins Heimatland einhergehende, mithin also letztlich abschiebungsbedingte Gefährdung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf einen Duldungsgrund wegen Reiseunfähigkeit. Indem das Ausländergesetz die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, nimmt es in diesem Zusammenhang vielfach zu erwartende Auswirkungen auf den gesundheitlichen, insbesondere psychischen Zustand der Betroffenen in Kauf und lässt diese erst dann als Duldungsgründe gelten, wenn eine akute Reiseunfähigkeit gegeben ist. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 2002 - 18 B 1516/01 - und vom 9. Januar 2003 - 18 B 2409/02 -. Davon ausgehend hat der Antragsteller, der insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist, einen Duldungsanspruch nicht dargetan. Die vom Antragsteller in Bezug genommene Stellungnahme des Facharztes für Innere Medizin Dr. T. vom 11. Oktober 2002 hat bereits das Verwaltungsgericht bezüglich der behaupteten Reiseunfähigkeit des Antragstellers in seinem Beschluss vom 25. November 2002 - 11 L 1366/02 - im Ergebnis zutreffend als unbeachtlich bewertet. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen und lediglich ergänzend angemerkt, dass die in der Stellungnahme (auch) angesprochene Reiseunfähigkeit des Antragstellers nicht konkret begründet wird und sie sich insbesondere auch nicht aus den übrigen Ausführungen nachvollziehbar ableiten lässt. Auch der Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psychotherapeutische Medizin T. vom 13. Dezember 2002 hat das Verwaltungsgericht zu Recht keine Reiseunfähigkeit entnommen. Nach den Feststellungen des Herrn T. gibt es keine Anhaltspunkte für eine echte Suizidalität. Der weitere Hinweis in der Stellungnahme auf die geringfügige Belastbarkeit des Antragstellers wegen seiner somatischen Erkrankungen lässt ebenfalls nicht erkennen, warum angesichts der vom Antragsgegner für die Abschiebung getroffenen umfangreichen Vorsorgemaßnahmen die Ausreise zu einer unzumutbaren Belastung für den Antragsteller werden soll. Dem entsprechend teilt der Amtsarzt Dr. X. in seinem amtsärztlichen Zeugnis vom 16. Dezember 2002 zwar die Diagnose des Herrn T. und dessen Einschätzung zur psychischen und körperlichen Belastbarkeit des Antragstellers, folgert dann aber schlüssig und überzeugend, dass sich daraus keine Reiseunfähigkeit ableiten lasse. Schließlich vermag auch die fachärztliche Bescheinigung des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie und Naturheilverfahren Dr. S. vom 13. Dezember 2002 eine Reiseunfähigkeit nicht zu belegen. Die nicht näher substantiierte Feststellung, der Antragsteller sei wegen seiner akuten psychischen Lage nicht reisefähig, es sei von einer unmittelbaren Suizidalitätsgefahr auszugehen, belegt keine Reiseunfähigkeit. Hierzu hebt Dr. X. ring in seinem amtsärztlichen Zeugnis vom 19. März 2003 überzeugend hervor, dass schon nach der Stellungnahme des Dr. S. dessen Schlussfolgerungen zu einer möglichen Suizidalität auf fremdanamnestischen Angaben beruhen. Weiter schildert Dr. X. nachvollziehbar, dass er nach Auswertung der vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und aufgrund mehrerer eigener Untersuchungen den Antragsteller für reisefähig hält. Er weist darauf hin, dass gerade das Bestreben des Antragstellers, weiterhin eine dauerhafte Dialysebehandlung zu bekommen, ein Anhalt dafür sei, dass zumindest eine generelle Suizidalität nicht gegeben sei. Darüber hinaus hebt er hervor, dass das Krankheitsbild der beim Antragsteller festgestellten gehemmten Depression durch einen ausgeprägten Antriebsmangel bestimmt werde. Medizinisch sei davon auszugehen, dass bei dieser Art der Depression die Suizidalität im Vergleich mit anderen Formen der Depression eher vermindert sei, da auch der Antrieb fehle, sich das Leben zu nehmen. Dem allen ist der Antragsteller nicht mehr entgegengetreten. Letztlich hat der Antragsteller auch nicht aufzuzeigen vermocht, dass ihm durch die Abschiebung ein gesundheitlicher Schaden droht, weil seine ärztliche Versorgung unterbrochen wird. Nach der unwidersprochenen Einlassung des Antragsgegners ist eine ärztliche Versorgung an Bord des Flugzeuges durch einen begleitenden Arzt gesichert. Des Weiteren hat der Antragsgegner Vorsorge dafür getroffen, dass der Antragsteller ohne zeitliche Unterbrechung im Dialysezentrum J. die erforderliche ärztliche Betreuung erhalten wird und sichergestellt ist, dass der Antragsteller rechtzeitig das Dialysezentrum erreichen kann. Den vom Antragsteller hierzu geäußerten Bedenken, eine Dialysebehandlung scheitere an einer Zusage zur Übernahme der gesamten Kosten, ist der Antragsgegner mit einer aktuellen Mitteilung des Dr. D. vom Dialysezentrum J. vom 5. März 2003 entgegen getreten, in der dieser die Behandlungsübernahme garantiert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.