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Beschluss

11 A 3518/02.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0331.11A3518.02A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylVfG sind nicht gegeben bzw. werden nicht gemäß den Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. 1. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt, dass die Drittstaatenregelung in Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylVfG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938 und 2315/93 -, BVerfGE 94, 49 (85 ff.). 2. Die "formelle Rüge", das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht von einer Anhörung der Schwester des Klägers abgesehen, mit der "ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht (wird), nämlich das Unterlassen eines sich bietenden Nachforschungsbeweises", führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Diese "Verfahrensrüge der nicht ordnungsgem. Aufklärung des Sachverhalts" ist kein Berufungszulassungsgrund im asylverfahrensrechtlichen Sinn. Eine mögliche Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln, bei deren Vorliegen die Berufung zuzulassen ist. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 1996 - 25 A 5166/96.A -, S. 4 des Beschlussabdrucks (Leitsatz in juris); ebenso: Saarl. OVG, Beschluss vom 18. Oktober 1993 - 9 R 139/92 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 28. September 1994 - Bs V 126/94 -; Thür. OVG, Beschluss vom 29. März 1996 - 3 ZO 71/94; Bay.VGH, Beschluss vom 11. November 2002 - 15 ZB 02.31601 -; jeweils Volltext in juris. Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann zwar im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen. Eine solche Gehörsrüge (§§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr. 3 VwGO) hat der anwaltlich vertretene Kläger aber nicht erhoben. Selbst wenn man sein Vorbringen in diesem Zusammenhang als Gehörsrüge auslegen wollte, könnte der Zulassungsantrag damit nicht durchdringen. Es kann offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht tatsächlich gegen die ihm obliegende Aufklärungspflicht verstoßen hat. Denn auf einen etwaigen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs kann sich derjenige nicht berufen, der selbst nicht das Erforderliche getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. So liegt der Fall hier. Denn der im Termin zur mündlichen Verhandlung erster Instanz rechtskundig vertretene Kläger hätte förmliche Beweisanträge stellen und gegebenenfalls eine Vertagung beantragen können. 3. Die schließlich im Zusammenhang mit der Verwertung von Auskünften des Auswärtigen Amtes erhobene weitere "Verfahrensrüge" dringt ebenfalls nicht durch. Es fehlt bereits an einer hinreichenden Darlegung im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, welcher der in § 138 VwGO in Bezug genommenen Verfahrensverstöße gegeben sein soll. Im Übrigen unterliegt die Verwertung der Auskünfte des Auswärtigen Amtes unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten keinen grundsätzlichen Bedenken. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen die Auskünfte des Auswärtigen Amtes, auch wenn ihr Inhalt in einer gutachterlichen Äußerung besteht, zulässige und selbständige Beweismittel dar, die ohne förmliches Beweisverfahren im Wege des Freibeweises verwertet werden dürfen; eine nähere Prüfung des Inhalts der Auskunft durch die Tatsachengerichte ist dann geboten, wenn durch ganz bestimmte, fallbezogene Anhaltspunkte belegte gewichtige Zweifel an der Zuverlässigkeit der in der Auskunft verwerteten Informationen erkennbar geworden sind. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 7. November 1997 - 9 B 1033.97 -, juris-Volltext, m. w. N. Mit der Kritik des Klägers an den im vorliegenden Verfahren eingeholten Auskünften des Auswärtigen Amtes hat sich das Verwaltungsgericht indes in dem angefochtenen Urteil eingehend auseinander gesetzt (vgl. Urteilsabdruck S. 7 ff.). Verfahrensrechtlich ist in diesem Zusammenhang also nichts zu erinnern. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).