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Urteil

2 A 4234/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0331.2A4234.99.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist am 5. Juli 1957 in Karaganda in Kasachstan geboren. Seine Eltern sind der 1925 geborene deutsche Volkszugehörige I. T. und die 1923 geborene deutsche Volkszugehörige F. T. , geb. O. . Die Eltern des Klägers haben das Aussiedlungsgebiet Ende Juni 1994 verlassen und leben seitdem in Deutschland. Am 6. Dezember 1994 stellte der Oberstadtdirektor der Stadt L. beiden Spätaussiedlerbescheinigungen aus. Am 17. September 1992 stellte der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern durch seine Schwiegermutter, Frau F. I. bach, einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. In dem Aufnahmeantrag ist für ihn angegeben, er sei deutscher Volkszugehöriger. Seine Muttersprache sei Deutsch. Jetzige Umgangssprache in der Familie sei "Deutsch-Russisch". Zur Beherrschung der deutschen Sprache ist angekreuzt, der Kläger verstehe, spreche und schreibe Deutsch. Dem Aufnahmeantrag beigefügt war die Fotokopie eines 1990 ausgestellten sowjetischen Inlandspasses, in dem als Nationalität des Klägers "Deutsch" eingetragen ist. Unter dem 14. März 1994 erteilte das Bundesverwaltungsamt dem Kläger und seiner Familie einen Aufnahmebescheid, auf dessen Grundlage diese am 7. September 1994 nach Deutschland übergesiedelt sind. Am 19. September 1994 wurden sie vom Bundesverwaltungsamt als Spätaussiedler registriert. Am 2. November 1994 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung einer Bescheinigung für Spätaussiedler. Hierbei gab er an, seine Umgangssprache innerhalb und außerhalb der Familie sei "deutsch-russisch". Auf dem Antragsformular ist vermerkt, dass der Kläger nur etwas Deutsch spreche. In einer ergänzenden Erklärung vom 22. November 1994 gab der Kläger an, bis zum Alter von fünf Jahren unter Deutschen gelebt und Deutsch gesprochen zu haben. Dann sei die Familie umgezogen. Am neuen Wohnort hätten keine Deutschen gelebt und die russischen Kinder hätten sie immer beschimpft und ausgelacht. Er sei Deutscher, weil seine Eltern Deutsch seien. In seiner Kindheit sei in der Familie Deutsch gesprochen worden. Die Familie habe die deutschen Feiertage, Weihnachten und Ostern, gefeiert. Unter dem 8. Februar 1995 notierte die Sachbearbeiterin des Beklagten in einem Vermerk: "Herr T. spricht immer noch nicht genug Deutsch, anscheinend hatte er auch keine passiven Sprachkenntnisse, die schnell wieder aufgefrischt werden konnten." Unter dem 24. Februar 1995 teilte der Beklagte den Eltern des Klägers mit, dass seinen Feststellungen zufolge ihr Sohn kaum Deutsch spreche und auch nicht viel Deutsch verstehe. Seine Sprachkenntnisse reichten für eine Verständigung auch bei einfachen Fragen nicht aus. Der Beklagte bat um Erläuterung, welche deutschen Traditionen in der Familie gepflegt und wie häufig und über welche Dinge in der Familie Deutsch gesprochen worden sei. Daraufhin erklärten die Eltern in einem Schreiben vom 5. März 1995, früher seien sie eine große Familie gewesen, in der viel Deutsch gesprochen worden sei. Ihr Sohn Q. habe hauptsächlich mit seinen Großeltern und Geschwistern Deutsch geredet, weil sie, die Eltern, immer viel hätten arbeiten müssen. Am Wohnort in Kasachstan hätten sehr viele unterschiedliche Nationalitäten gewohnt. Man habe sich nur auf Russisch verständigen können. Außerhalb der Familie habe es nur wenige Möglichkeiten gegeben, Deutsch zu sprechen oder zu lernen. Es habe keine Lehrer und keine Bücher gegeben. Während seiner Studien- und Militärzeit habe der Kläger kein Deutsch sprechen können, weil er kaum zu Hause gewesen sei. Auch während seines Berufslebens als Bergmann habe er kein Deutsch gesprochen, weil er keine deutschen Kollegen gehabt habe. Außerdem hätten damals alle Einwohner zusätzlich Kasachisch lernen müssen. Da ihr Sohn seine eigene Familie gehabt habe, seien seine Deutschkenntnisse immer schlechter geworden. Im Moment versuche er, wieder Deutsch zu lernen, mache aber keine großen Fortschritte, weil er seit Jahren keine Schule mehr besucht habe. Ausweislich eines Aktenvermerks erklärte der Kläger anlässlich einer Vorsprache am 7. April 1995: Als er fünf Jahre alt gewesen sei, habe seine Familie umziehen müssen. Die Eltern hätten die Wahl zwischen zwei neu gegründeten Städten gehabt. Die wenigen Deutschen hätten ganz verstreut gelebt. Seine Großmutter habe er nur zweimal besucht. Sein Großvater habe zwar Deutsch gesprochen, er, der Kläger, habe ihn aber nur teilweise verstanden. Er fühle sich als Deutscher, weil seine Vorfahren alle Deutsche seien. Er habe versucht, mit seiner Frau Deutsch zu sprechen, habe aber wenig verstanden und sich mit ihr nicht richtig verständigen können. Sein Bruder habe besser Deutsch gekonnt, weil er fünf Jahre älter gewesen sei und später in Alma-Ata Deutsch studiert habe. In dem Aktenvermerk ist festgehalten, dass der Kläger die deutschen Fragen wohl teilweise bis überwiegend verstanden, aber fast nur auf Russisch beantwortet habe. In einem Schreiben vom 23. November 1995 erklärte der Vater auf Nachfrage des Beklagten, die Familie habe 1962 nach Schließung der Kohlengrube, in der er bis dahin gearbeitet habe, nach Schachtinsk umziehen müssen. Damals sei der Kläger erst fünf Jahre alt gewesen. Auf Grund der Verhältnisse in Schachtinsk habe sein Sohn nicht mehr mit deutschen Kindern zusammen sein können. Infolgedessen hätten seine Sprachkenntnisse nach und nach abgenommen. Aus diesem Grund spreche er auch schlechter Deutsch als seine Frau, die bis zu der Heirat in einem Dorf gelebt habe, in der sehr viele Deutsche gelebt hätten. Q. habe seine Sprachkenntnisse verbessert, indem er einen Sprachkurs besucht habe, den er mit der Note "gut" abgeschossen habe. Hierzu wurde ein Zeugnis der Akademie Überlingen vom 31. Juli 1995 vorgelegt, ausweislich dessen der Kläger in der Zeit vom 15. Februar 1995 bis 31. Juli 1995 an einem Sprachlehrgang (Grundstufe) Deutsch für Aussiedler mit 35 Zeitstunden pro Woche mit gutem Erfolg teilgenommen hat. Am 25. März 1996 führte der Beklagte mit dem Kläger im Rahmen einer Anhörung einen Sprachtest durch. Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf den hierüber gefertigten und vom Kläger unterzeichneten Aktenvermerk (Beiakte Heft 1 Bl. 137). Anlässlich dieser Anhörung erklärte die Ehefrau des Klägers, dass ihr Mann, als sie ihn kennen gelernt habe, nur ganz wenig Deutsch gesprochen habe. Seine Mutter habe ihr auf ihre Frage hin dazu erklärt, dass sie, die Mutter, schon als junges Mädchen bei Russen habe dienen müssen und deshalb wenig Deutsch gesprochen habe. Auf Nachfrage des Beklagten teilte die Akademie Überlingen mit Schreiben vom 16. August 1996 mit, dass der Kläger zu Beginn des Sprachlehrgangs über einen Grundwortschatz verfügt habe. Er habe sich in seine Angelegenheiten betreffende Gesprächssituationen hinreichend verständigen können. Er habe mehr passiv als aktiv über Vorkenntnisse der deutschen Sprache verfügt und sei sehr bemüht gewesen, seine Sprachkenntnisse zu verbessern. Im Laufe des Verwaltungsverfahrens befragte der Beklagte mehrere Bekannte und Verwandte des Klägers insbesondere zu dessen Sprachkenntnissen. Wegen der Einzelheiten der von den Befragten gemachten Angaben wird auf ihre jeweiligen schriftlichen Erklärungen Bezug genommen. Durch Bescheid vom 14. März 1997 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Bescheinigung als Spätaussiedler ab. Zur Begründung ist ausgeführt: Der Kläger sei kein deutscher Volkszugehöriger im Sinne des Gesetzes, weil er die Mindestanforderungen an die Beherrschung der deutschen Sprache nicht erfülle. Die vorhandenen Sprachkenntnisse reichten für eine Verständigung nicht aus. Eine hinreichende Vermittlung des Bestätigungsmerkmals "Sprache" sei nicht feststellbar. Gründe, wonach die Vermittlung von Bestätigungsmerkmalen nicht möglich gewesen wäre, seien keine gegeben. Gleichzeitig erteilte der Beklagte dem Kläger eine Bescheinigung als Ehegatte einer Spätaussiedlerin, da seiner Ehefrau eine Bescheinigung als Spätaussiedlerin im Sinne des § 4 BVFG ausgestellt wurde. Gegen die Ablehnung der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung erhob der Kläger am 3. April 1997 Widerspruch. Zur Begründung machte er geltend: Bis zum Zeitpunkt seiner Bekenntnisfähigkeit, auf den es maßgeblich ankomme, sei ihm die deutsche Sprache in der Familie vermittelt worden. Aufgrund der Umsiedlung nach Schachtinsk sei der Gebrauch der deutschen Sprache nur noch im Familienkreis möglich gewesen. Außerhalb der Familie habe er nicht Deutsch sprechen können, weil er sich dadurch ausgegrenzt hätte. Er sei in seinem Heimatland stets als Deutscher behandelt worden. Auch heute sei er durchaus in der Lage, eine Unterhaltung auf Deutsch zu führen, wenn sich das Gespräch auf Dinge des täglichen Lebens beschränke. Durch Bescheid vom 3. März 1998 wies der Landrat des Hochsauerlandkreises den Widerspruch zurück. Dem Kläger sei die deutsche Sprache nicht hinreichend vermittelt worden, denn nach den Feststellungen anlässlich der Beantragung der Spätaussiedlerbescheinigung und den weiteren im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen seien bei ihm nur geringfügige Deutschkenntnisse vorhanden. Diese sprächen auch gegen eine Vermittlung sonstiger Bestätigungsmerkmale im Sinne des Gesetzes. Der Kläger hat am 4. April 1998 Klage erhoben. Zur Begründung hat er auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren Bezug genommen und betont, in rechtlicher Hinsicht komme es nur darauf an, ob ihm bis zum Abschluss seiner Prägephase solche Bestätigungsmerkmale prägend vermittelt worden seien. Abgesehen davon habe er aber auch im Zeitpunkt seiner Einreise ausreichend Deutsch gesprochen. Der Beklagte habe im Rahmen seiner Ermittlungen nicht berücksichtigt, dass er in einer Familie aufgewachsen sei, in der die deutsche Sprache einerseits im wolgadeutschen Dialekt durch die Mutter andererseits in Hochdeutsch durch den Vater verwendet worden sei. Auf Grund der zwangsläufig zusätzlich zu verwendenden russischen und darüber hinaus zu erlernenden kasachischen Sprache habe es in seiner Familie eine überaus große Gemengelage hinsichtlich der Sprachverwendung gegeben. Bestimmte Begriffe der deutschen Sprache seien ihm überhaupt nicht geläufig gewesen. Wegen der Umstände im Herkunftsgebiet habe er nur ein entsprechendes Vokabular im innerfamiliären und häuslichen Umfeld erlernen können. Dies habe naturgemäß nur eingeschränkt sein können. Der Beklagte habe festgestellt, dass er zum Zeitpunkt der Einreise zumindest teilweise aktive, darüber hinaus auch passive Sprachkenntnisse gehabt habe. Diese müssten als für ein einfaches Gespräch ausreichend angesehen werden, soweit dieses sich nur mit den im Herkunftsgebiet alltäglichen Lebenssachverhalten befasse. Eine weitergehende prägende Vermittlung sei auf Grund der Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich gewesen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. März 1997 und des Widerspruchsbescheides des Landrates des I. vom 3. März 1998 zu verpflichten, ihm die beantragte Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 des Vertriebenengesetzes zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat an der im Ablehnungsbescheid vertretenen Rechtsauffassung festgehalten und ergänzend erklärt: Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers müssten die Bestätigungsmerkmale im Sinne des Gesetzes im Zeitpunkt der Aussiedlung vorliegen. Die Behauptung des Klägers, im Zeitpunkt der Einreise ausreichend Deutsch gesprochen zu haben, entbehre jeder Grundlage. Tatsächlich sei der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen, Deutsch gut zu verstehen und auf die einfachsten Fragen aus dem Bereich des täglichen Lebens eine Antwort zu geben. Eine Verständigung ohne Sprachmittler sei mit ihm nicht möglich gewesen. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er ist der Ansicht, sein Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung richte sich nach dem Bundesvertriebenengesetz in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung. Soweit der Übergangsregelung die Anwendbarkeit des Bundesvertriebenengesetz in der durch das Spätaussiedlerstatusgesetz geänderten Fassung gefolgert werde, handele es sich um eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung. Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2000 zu dem Bestätigungsmerkmal Sprache seien in seinem Fall die Voraussetzungen in Bezug auf dieses Merkmal erfüllt. Denn die deutsche Sprache habe in der Familie eine wesentliche Bedeutung gehabt. Weitergehende Anforderungen dürften an die Vermittlung wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht gestellt werden. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Änderung seines Bescheides vom 14. März 1997 und des Widerspruchsbescheides des Landrates des I. vom 3. März 1998 zu verpflichten, ihm die beantragte Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Für eine Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung sei nichts erkennbar, insbesondere liege in dieser Regelung keine unzulässige echte Rückwirkung. Die Voraussetzungen des Bestätigungsmerkmals Sprache erfülle der Kläger nicht, da er im Zeitpunkt der Einreise nicht in der Lage gewesen sei, die an ihn gerichteten einfachen Fragen vom Sinn her zu erfassen und zu beantworten. Abgesehen davon könne aber auch nicht festgestellt werden, dass beim Kläger im Zeitpunkt seiner Selbständigkeit die deutsche Sprache "Gewicht" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht vom 19. Oktober 2000 gehabt habe. Denn der Kläger und die von ihm benannten Zeugen hätten dazu angegeben, dass eine Vermittlung lediglich bis zur Vollendung des fünften bzw. sechsten Lebensjahres erfolgt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung der begehrten Bescheinigung. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001 - BGBl. I, 2266, erhalten Spätaussiedler zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft auf Antrag eine Bescheinigung. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Der Rechtsbegriff der deutschen Volkszugehörigkeit ist definiert in § 6 BVFG. Der Senat lässt offen, ob bei der Entscheidung des Rechtsstreits in diesem Verfahren über einen Antrag nach § 15 Abs. 1 BVFG gemäß § 100 a BVFG der Bestimmung des § 6 BVFG in der nunmehr geltenden Fassung anzuwenden ist, oder ob, wie der Kläger meint, aus verfassungsrechtlichen Gründen in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung. Denn der Kläger erfüllt in keinem Fall die Voraussetzungen als deutscher Volkszugehöriger. 1. Da der Kläger nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt werden muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, denn es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass er im Zeitpunkt seiner Einreise nicht in der Lage gewesen ist, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Nach den Feststellungen des Beklagten, die in mehreren Aktenvermerken nachvollziehbar festgehalten worden sind, konnte sich der Kläger nach seiner Einreise in allenfalls als bruchstückhaft zu bezeichnender Weise auf Deutsch artikulieren. Danach verfügte er zwar über gewisse passive deutsche Sprachkenntnisse, die es ihm ermöglichten, einige der an ihn gerichteten Fragen zu verstehen, war aber praktisch nicht in der Lage, diese mehr als nur ansatzweise selbst auf Deutsch zu beantworten und aktiv ein Gespräch zu führen. Nach den Feststellungen des Beklagten war es nicht möglich, sich mit ihm über einfache ihn betreffende Angelegenheiten auf Deutsch zu unterhalten. Dass diese Feststellungen zutreffend sind, wird bestätigt durch die Angaben der Eltern des Klägers. Diese haben auf ausdrückliche Nachfrage des Beklagten, warum ihr Sohn kaum Deutsch spreche und auch nicht viel Deutsch verstehe, im März 1995 erklärt, ihr Sohn versuche, wieder Deutsch zu lernen, mache aber keine großen Fortschritte, weil er seit Jahren keine Schule mehr besucht habe. Als Grund für die geringen Sprachkenntnisse gaben sie an, dass sie früher eine große Familie gewesen seien, in der viel Deutsch gesprochen worden sei. Der Kläger habe hauptsächlich mit seinen Großeltern und Geschwistern Deutsch geredet, weil sie, die Eltern, immer viel hätten arbeiten müssen. Nach dem Umzug der Familie habe es dann nur wenige Möglichkeiten gegeben, außerhalb der Familie Deutsch zu sprechen. Während seiner Studien- und anschließenden Militärzeit habe ihr Sohn ebenso wenig Gelegenheit gehabt, Deutsch zu sprechen, wie später während seines Berufslebens als Bergmann. Da er eine eigene Familie gehabt habe, seien seine in der Kindheit erworbenen Deutschkenntnisse immer schlechter geworden. Diese Angaben der Eltern stimmen überein sowohl mit den aktenkundigen Erklärungen des Klägers als auch mit der vom Beklagten festgehaltenen Aussage seiner Ehefrau. Letzterer kommt auch deshalb eine besondere Bedeutung zu, weil die deutschstämmige Ehefrau offenbar immer schon ausreichend Deutsch gesprochen hat und ihr deshalb nach der Einreise vom Beklagten auch eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ausgestellt worden ist. Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren auf die ergänzende Frage, warum ihm von seinen Eltern keine deutschen Sprachkenntnisse vermittelt worden seien, erklärt, bis zum Alter von fünf Jahren unter Deutschen gelebt und Deutsch gesprochen zu haben, dann aber an einen Ort gezogen zu sein, in dem keine Deutschen gelebt hätten und sie als Kinder ausgelacht und beschimpft worden seien. Anlässlich einer Vorsprache beim Beklagten im April 1995 hat er erklärt, er habe versucht, mit seiner Frau Deutsch zu sprechen, hätte aber wenig verstanden und sich mit ihr auf Deutsch nicht richtig verständigen können. Seine Ehefrau hat im März 1996 anlässlich des vom Beklagten mit dem Kläger durchgeführten Sprachtest bekundet, ihr Mann habe schon, als sie ihn kennen gelernt habe, nur ganz wenig Deutsch gesprochen. Insgesamt folgt aus diesen verschiedenen Erklärungen, dass der Kläger bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise in seinem eigenen familiären Umfeld bereits nicht in der Lage gewesen ist, auf Deutsch zumindest ein einfaches Gespräch zu führen. Belegt werden die nur rudimentären Deutschkenntnisse des Klägers im Zeitpunkt der Einreise weiterhin durch den vom Beklagten im März 1996 durchgeführten Sprachtest. Soweit der Kläger die dabei an ihn gestellten einfachen Fragen überhaupt verstanden hat, bestanden seine Antworten, wie der darüber gefertigte Aktenvermerk deutlich zeigt, im Wesentlichen aus einer Aneinanderreihung einzelner Wörter oder Satzfragmente. Vollständige, grammatikalisch weitgehend korrekte Sätze hat der Kläger praktisch nicht geäußert. Dies belegt, dass der Kläger auch mehr als eineinhalb Jahre nach seiner Einreise nach Deutschland und trotz Absolvierung eines intensiven halbjährigen Sprachkurses über zumindest nur sehr eingeschränkte aktive deutsche Sprachkenntnisse verfügt hat. Die Möglichkeit, sich nur bruchstückhaft in deutscher Sprache verständigen zu können, genügt aber im Rahmen von § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht. Darauf, dass der Kläger inzwischen besser Deutsch spricht, kommt es rechtlich nicht an. Die Feststellung, dass der Kläger im Zeitpunkt der Aussiedlung auf Grund familiärer Vermittlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann, ist auch nicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG entbehrlich. Der Senat geht in seiner dem Prozessbevollmächtigten bekannten ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die deutsche Sprache in der ehemaligen Sowjetunion seit dem 2. Weltkrieg zumindest in den Familien auch in Bereichen ungehindert gesprochen werden konnte, in denen sich nur wenige Angehörige der deutschen Volksgruppe aufhielten. Vgl. Urteil des Senats vom 10. Dezember 1997 - 2 A 4244/99 -. Diese auf umfangreiche Gutachten und Stellungnahmen gestützte Rechtsprechung zur Frage der Möglichkeit der Vermittlung der deutschen Sprache als Bestätigungsmerkmal im Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion außer Estland, Lettland und Litauen wird auch bestätigt durch die Tatsache, dass zahlreichen Deutschen in der Familie die deutsche Sprache tatsächlich vermittelt worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten müsste, sind von dem Kläger nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden. Aus dem Umstand, dass die Alltagssituation, in der der Kläger nach der Deportation der Familie aufgewachsen ist, außerhalb der Familie durch die russische Sprache geprägt und dominiert war, folgt nicht, dass eine Vermittlung von Deutsch in der Familie des Klägers nicht möglich gewesen wäre. Der Umstand, dass die Familie des Klägers nach dem Umzug nach Schachtinsk seinen Angaben zufolge weitgehend ohne Kontakt zu vielen anderen Deutschen gelebt hat, führt nicht zur Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG. Denn dies liefe darauf hinaus, dass der vom Gesetzgeber ersichtlich als Ausnahme geschaffene Fiktionsfall im Hauptanwendungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion angesichts der bekannten dort gegenüber den Volksdeutschen erfolgten Maßnahmen im Rahmen der Deportation der Regelfall wäre. Dies ist aber ersichtlich nicht der Sinn der Vorschrift. Vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2000 - 5 B 136.99 -. Dass eine Sprachvermittlung an den Kläger wegen unterschiedlicher in der Familie gesprochener Dialekte nicht möglich gewesen wäre, ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Vielmehr haben der Kläger, seine Eltern und seine Ehefrau andere Gründe angegeben, warum der Kläger nur über unzureichende Deutschkenntnisse im Zeitpunkt der Einreise verfügte. 2. Auch auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 BVFG a.F. ist der Kläger kein deutscher Volkszugehöriger. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG a.F. ist deutscher Volkszugehöriger, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG a.F.), ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a.F.) und er sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG a.F.). Im Fall des Klägers sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a.F. nicht erfüllt. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Vorschrift, vgl. Urteil vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.99 -, BVerwGE 112, 112, genügt es, dass Kindern bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur bis zum Eintritt der Selbständigkeit vermittelt worden sind, bei ihnen also mit Abschluss des Vermittlungsvorganges die Grundlage für eine (mögliche) deutsche Bewusstseinslage geschaffen worden ist. Dabei kommt der Sprache besondere Bedeutung zu. Denn die Vermittlung von Erziehung und Kultur wird regelmäßig über die Sprache erfolgen. Die Sprachvermittlung vollzieht sich in der Anfangszeit insbesondere in Form der Nachahmung der von den Eltern, einem Elternteil oder anderen Verwandten gesprochenen Sprache. Im Laufe der Jahre wird sie dann in eine Verfestigung der gelernten Sprache und eine Vertiefung und Erweiterung der Sprachkenntnisse durch fortgesetzten Sprachgebrauch übergehen. Für eine hinreichende Sprachvermittlung ist es ausreichend, wenn das Kind im Elternhaus die deutsche Sprache erlernt und gesprochen hat, also mehrsprachig aufgewachsen ist, die deutsche Sprache beim Gebrauch in der Familie mithin Gewicht gehabt hat. Dem wird genügt, wenn die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte - grundsätzlich beginnend mit dem Säuglingsalter bis zur Selbständigkeit - ihren Kindern die deutsche Sprache so beibringen, wie sie selbst diese beherrschen. Die deutsche Sprache muss nicht als Hochsprache vermittelt worden sein, es reicht aus, wenn sie so vermittelt worden ist, wie sie im Elternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen worden ist. Ausgehend davon kann bei dem Kläger ebenfalls keine hinreichende Vermittlung der deutschen Sprache i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG festgestellt werden. Er selbst, seine Eltern und die vom Beklagten befragten Zeugen haben bestätigt, dass der Kläger bis zu seinem 6. Lebensjahr in der Familie Deutsch gelernt hat. Eine wichtige Vermittlungsrolle ist dabei seiner Großmutter zugekommen, die den Kläger wegen der Berufstätigkeit seiner Eltern als Kleinkind offenbar in großem Umfang betreut hat. Nach dem Umzug der Familie nach Schachtinsk hat der Kläger dagegen in der Familie immer weniger Deutsch gelernt und gesprochen. Seine Großmutter wohnte nicht mehr in der Nähe und konnte deshalb keinen nennenswerten Vermittlungsbeitrag mehr leisten. Auch seitens der Eltern hat es keine weitergehende und vertiefende Vermittlung der deutschen Sprache gegeben. Der Vater des Klägers hat ausdrücklich erklärt, dass sein Sohn in Schachtinsk nicht mehr mit deutschen Kindern habe zusammen sein können und infolgedessen seine Deutschkenntnisse nach und nach abgenommen hätten. Der abnehmende Sprachgebrauch in der Familie spiegelt sich auch in den schriftlichen Zeugenaussagen wieder, denn darin ist übereinstimmend nur davon die Rede, dass der Kläger bis zum sechsten Lebensjahr Deutsch gesprochen habe. Später habe er Russisch lernen müssen. Diese Angaben lassen insgesamt nur den Schluss zu, dass Deutsch in der Familie des Klägers nach seinem sechsten Lebensjahr keine nennenswerte Rolle mehr gespielt hat. Sie lassen insbesondere nicht erkennen, dass der Kläger seine in der frühen Kindheit erworbenen Deutschkenntnisse bis zum Abschluss der Prägephase innerfamiliär soweit vertieft hat, dass er im Zeitpunkt seiner Selbständigkeit in der Lage gewesen wäre, Deutsch mehr als nur bruchstückhaft zu sprechen. Angesichts dessen kann nicht festgestellt werden, dass die deutsche Sprache dem Kläger bis zu seiner Selbständigkeit mit Gewicht vermittelt worden ist. Fehlt - wie hier - das Merkmal der deutschen Sprache, so kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 Abs. 2 BVFG a.F. wegen des engen Zusammenhanges zwischen Sprache, Erziehung und Kultur ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, die der Kläger nicht substantiiert vorgetragen hat und die auch sonst nicht ersichtlich sind, auch nicht von einer deutschen Erziehung des Klägers zu 1) oder von der Vermittlung deutscher Kultur an ihn ausgegangen werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214, vom 4. November 1997 - 9 C 36.96 -, und vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.99 -, BVerwGE 112, 112, sowie Beschlüsse vom 22. März 1999 - 5 B 24.99 - und vom 7. Mai 2001 - 5 B 87.00 -. Der vom Kläger angeführte Gesichtspunkt, er sei Deutscher, weil seine Eltern Deutsche seien, genügt dafür nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.