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Beschluss

7 B 28/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0331.7B28.03.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.750,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.750,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e: Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, bei summarischer Prüfung bestünden keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügungen, sodass die Widersprüche der Antragsteller voraussichtlich erfolglos bleiben würden. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das von den Antragstellern erworbene Gebäude als im Außenbereich privilegiertes Wohnhaus genehmigt worden ist, sodass die von den Antragstellern beabsichtigte, nicht mit einer privilegierten Außenbereichsnutzung verbundene Wohnnutzung eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt. Ob die Einwände zutreffen, die mit der Beschwerde gegen die Schlussfolgerungen vorgetragen werden, die das Verwaltungsgericht aus dem Bescheid gezogen hat, der der E. C. GmbH unter dem 24. Februar 1970 erteilt wurde, kann letztlich dahinstehen. Der Umfang dessen, was dem Voreigentümer Manfred U. bauaufsichtlich genehmigt worden ist, ergibt sich jedenfalls aus der Herrn U. erteilten Baugenehmigung. Deren Inhalt ist nicht, wie die Beschwerde meint, "aus sich heraus nicht verständlich", sondern lässt bei verständiger Würdigung hinreichend deutlich erkennen, dass lediglich eine zu einer "Gärtnerstelle" gehörige, mithin seinerzeit im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte Wohnnutzung genehmigt wurde. Für den Inhalt einer Baugenehmigung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats in erster Linie die im Bauschein selbst getroffene Regelung maßgebend. Der Bauschein bestimmt insbesondere Art und Umfang des genehmigten Vorhabens. Die mit dem Bauantrag einzureichenden Bauvorlagen haben demgegenüber in aller Regel keine selbstständige Bedeutung, vielmehr eine konkretisierende und erläuternde Funktion. Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2002 - 7 B 831/02 - m.w.N.. Gemessen an diesen Maßstäben macht bereits der Tenor der Baugenehmigung vom 4. November 1970 mit den Worten "Neubau eines Wohnhaus (Gärtnerstelle)" hinreichend deutlich, dass nicht etwa ein Gebäude zu Wohnzwecken jeder Art genehmigt worden ist, sondern nur ein solches, das Bestandteil einer "Gärtnerstelle" ist. Konkretisiert und erläutert wird diese Einschränkung durch die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen. So ist der genehmigte Lageplan ausdrücklich bezeichnet als "Lageskizze Gärtnerstelle". Er zeigt darüber hinaus, dass das Wohnbauvorhaben nicht isoliert für sich zu sehen ist, sondern im engen räumlichen Kontext mit weiteren, in mehreren Bauabschnitten zu realisierenden baulichen Anlagen steht, die ersichtlich ein bereits vorhandenes und zwei künftig hinzu tretende Gewächshäuser wiedergeben. Auch die gleichfalls mit Genehmigungsvermerk versehenen Ansichts-, Grundriss- und Schnittzeichnungen bezeichnen das Objekt ausdrücklich als "Gärtnerstelle: Wohnhaus". All dies umschreibt das genehmigte Objekt damit hinreichend deutlich als ein im Außenbereich privilegiertes Wohnhaus, das zu einem nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG privilegierten Gartenbaubetrieb gehören soll. Zu den - von der Beschwerde nicht angegriffenen - Ausführungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der fehlenden materiellen Genehmigungsfähigkeit einer Umnutzung des Objekts zu nicht-privilegierten Wohnzwecken erscheint mit Blick auf die konkreten Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts dem Senat allerdings folgender Hinweis angezeigt: Jedenfalls nach vorläufiger Einschätzung spricht viel dafür, dass ein zu einem Gartenbaubetrieb gehöriges Gebäude auch dann, wenn es vor der Schaffung des neuen Privilegierungstatbestands für Betriebe der gartenbaulichen Erzeugung durch das BauROG (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB n.F.) als nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB/BBauG privilegiertes Vorhaben genehmigt wurde, bei Umnutzungen nicht nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB n.F. begünstigt ist. Vgl.: Hamb.OVG, Urteil vom 25. November 1999 - 2 Bf 7/97 - BauR 2000, 1853 = NVwZ-RR 2001, 86 mit eingehender Begründung; ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Oktober 2002 - 8 A 11501/02 - BauR 2003, 222; Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl. 2002, § 35 RdNr. 82. Soweit die Beschwerde schließlich den bisherigen Vortrag der Antragsteller ergänzt und vertieft, sie hätten vor Abschluss des Kaufvertrages "eingehende Informationen beim Antragsgegner eingeholt" und hätten auf die - fehlerhaften - Informationen vertraut, kommt es auf die Richtigkeit des diesbezüglich vorgetragenen, vom Antragsgegner bestrittenen Inhalts diverser Gespräche mit Bediensteten des Antragsgegners nicht an. Dass den Antragsteller eine rechtlich bindende Zusicherung in Schriftform (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW) erteilt worden wäre, behaupten sie selbst nicht. Aus eventuellen fehlerhaften (fern)mündlichen Beratungen und Auskünften können die Antragsteller nicht herleiten, dass der Antragsgegner ein bauaufsichtliches Einschreiten zur Verhinderung rechtswidriger Nutzungen zu unterlassen hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).