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Urteil

15 A 2468/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0401.15A2468.01.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 6. April 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2000 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 6. April 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2000 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung I. , Flur 24, Flurstück 247. Das Grundstück liegt an der Straße Q. , in dem ein Schmutz- und ein Niederschlagswasserkanal verlegt sind. Auf Grund einer Baugenehmigung aus dem Jahre 1991 wurde das Grundstück bebaut und 1992 an die Kanäle in der Q. angeschlossen. Mit Bescheid vom 6. April 1994 veranlagte der Beklagte den Kläger zu einem Kanalanschlussbeitrag in Höhe von 22.199,10 DM. Der Bescheid wurde von dem städtischen Bediensteten L. erstellt. Handschriftlich mit Tinte wurde im Kopf des Bescheides eingefügt "ab:". Weiter wurde das Datum "06. April 1994" eingestempelt. Ein Namenszeichen an diesem Vermerk fehlt, jedoch ist in den Originalakten der Bescheid mit dem Namenszeichen des Herrn L. unterzeichnet. Die Postversendung erfolgte gewöhnlich in der Weise, dass Herr L. derartige Bescheide in Briefumschläge steckte, diese zuklebte und sie in das Postausgangsfach des Rechtsamtes legte, während der Alleinverantwortliche der Poststelle, ein Herr C. , die Postausgangsfächer der einzelnen Abteilungen und Ämter leerte, die Post frankierte und sie dann beim Postamt I. zum Versand aufgab. Nachdem im Jahre 1997 aufgefallen war, dass Zahlungen auf den Bescheid nicht ergangen waren, forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 9. Dezember 1997 unter Beifügung einer Ausfertigung des Bescheides vom 6. April 1994 auf, den Beitrag zu überweisen. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, da er den Bescheid vom 6. April 1994 erstmals mit dem Übersendungsschreiben vom 9. Dezember 1997 erhalten habe, sodass eine Beitragspflicht verjährt sei. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2000 zurück. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Klage des Klägers, mit der er vorgetragen hat: Die Beitragspflicht sei 1991 mit der Erteilung der Baugenehmigung, spätestens jedoch mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstückes 1992 entstanden, sodass die erstmalige Bekanntgabe des Bescheides im Jahre 1997 in festsetzungsverjährter Zeit erfolgt sei. Er, der Kläger, bestreite, dass der Bescheid vom 6. April 1994 an diesem Tage auf dem üblichen Wege zum Postversand aufgegeben worden sei. Jedenfalls verlange der hier entsprechend anwendbare § 169 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung, der die Einhaltung der Frist bei rechtzeitiger Absendung sicherstelle, dass der Bescheid jedenfalls zugehe. Die Vorschrift entbinde lediglich vom Nachweis des Zeitpunktes des Zugangs, nicht aber von der Notwendigkeit des Zugangs selbst. Zumindest könne aus Gründen des Vertrauensschutzes mit dieser Vorschrift kein jahrelanger Zeitraum überbrückt werden. Der Kläger hat beantragt, den Heranziehungsbescheid vom 6. April 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2000 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen: Der angefochtene Bescheid sei rechtzeitig erlassen worden, da er gemäß § 169 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung vor Ablauf der Festsetzungsfrist abgesandt worden sei. Es sei unerheblich, ob dieser Bescheid tatsächlich zugegangen sei. Es reiche aus, dass ein Bescheid gleichen Inhalts bekannt gemacht worden sei, was mit dem Schreiben vom 9. Dezember 1997 erfolgt sei. Vor dem Verwaltungsgericht sind die Zeugen L. und C. zu den Umständen der Absendung des angefochtenen Bescheides vernommen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 38 bis 41 der Gerichtsakte Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach den erstinstanzlichen Anträgen des Klägers zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Hinsichtlich des angefochtenen Bescheides hat ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht Minden und dem erkennenden Senat mit für den Kläger negativem Ausgang stattgefunden (Az.: 7 L 513/99 VG Minden, 15 B 819/00 OVG NRW). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet, da die Klage zulässig und begründet ist. Denn der angefochtene Beitragsbescheid ist rechtswidrig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Beitragspflicht ist wegen Ablaufs der vierjährigen Festsetzungsfrist erloschen (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW - i.V.m. § 47 der Abgabenordnung - AO) und durfte daher nicht mehr festgesetzt werden (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 1 AO). Die Frist lief gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 170 Abs. 1 AO spätestens mit dem Ablauf des Jahres 1992 an, als die Beitragspflicht jedenfalls in Folge tatsächlichen Anschlusses entstand (§§ 2 Abs. 2, 5 Abs. 2 der Kanalanschlussbeitragssatzung der Stadt I. vom 16. Januar 1990 - KABS), sodass die Festsetzungsfrist 1996 ablief und somit der 1997 dem Kläger bekannt gegebene Bescheid zu spät erlassen wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger der Bescheid schon 1994 zugegangen ist. Allerdings schreibt § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 122 Abs. 2 erster Halbsatz Nr. 1 AO vor, dass ein Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post bekannt gegeben gilt. Nach § 122 Abs. 2 2. Halbsatz AO hat die Behörde jedoch im Zweifel den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Dies bedeutet, dass die gesetzliche Bekanntgabevermutung dann nicht eingreift mit der Folge, dass die Behörde das Risiko der Nichterweislichkeit des Zugangs trägt, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, dass im konkreten Fall die auf der Erfahrung des täglichen Lebens beruhende Vermutung, dass eine gewöhnliche Postsendung den Empfänger binnen weniger Tage erreicht, zutrifft. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 1995 - 15 A 72/93 -, NWVBl. 1996, 233. Solche Zweifel bestehen hier. Der Kläger hat den Zugang des Bescheides bestritten und lediglich den Erhalt der zweiten Ausfertigung im Jahre 1997 bestätigt. An die Substantiierung des Bestreitens durch den Kläger in einem solchen Fall sind, da nur eine negative Tatsache in Rede steht, keine weiteren Anforderungen zu stellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 1995 - 15 A 72/93 -, NWVBl. 1996, 233; Urteil vom 7. März 1994 - 22 A 1063/91 -, KKZ 1995, 80 (81); anders für den Fall des bloßen Bestreitens der Rechtzeitigkeit des Zugangs, Urteil vom 28. März 1995 - 15 A 3217/94 -, NVWZ-RR 1995, 550. Der Nachweis des Zugangs durch Aufgabe des Bescheides zur Post im Jahre 1994 konnte nicht geführt werden, sodass der Beklagte das Risiko der Nichterweislichkeit des Zugangs trägt. Aus der Zustellungsvermutung des § 122 Abs. 2 AO kann hier also nicht zu Gunsten des Beklagten auf die Tatsache der Bekanntgabe in nicht festsetzungsverjährter Zeit geschlossen werden. Die Festsetzungsfrist ist auch nicht gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 3 AO gewahrt. Danach ist die Frist gewahrt, wenn der Bescheid den Bereich der für die Beitragsfestsetzung zuständigen Behörde vor Ablauf der Festsetzungsfrist verlassen hat. Diese Voraussetzungen können ebenfalls nicht festgestellt werden. Der Begriff des "Bereichs der für die Beitragsfestsetzung zuständigen Behörde" erfasst den Bereich der Stadtverwaltung I. , denn zuständige Behörde im oben genannten Sinne ist der Bürgermeister der Stadt I. . Den Bereich der Stadtverwaltung hat der Bescheid frühestens verlassen, wenn er aus den Räumlichkeiten der Stadtverwaltung verbracht worden ist mit dem Ziel, die Bekanntgabe an den Adressaten zu bewirken. Ob das Merkmal des Verlassens des Bereichs der Stadtverwaltung sogar erst anzunehmen ist, wenn Bedienstete der Stadt den Besitz (§ 854 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB) am Bescheid durch Übergabe an den Beförderungsunternehmer verloren haben, lässt der Senat offen, denn schon die vorgelagerte Tatsache des Entfernens aus den Räumlichkeiten der Stadtverwaltung ist nicht feststellbar. Insbesondere ermöglicht der Ab-Vermerk auf dem Original des angefochtenen Bescheides in den Akten eine solche Feststellung nicht, da er, wie die Postaufgabe beim Beklagten organisiert ist, alleine dokumentiert, dass der Sachbearbeiter den Bescheid gefertigt und zum Versand bereit gelegt hat. Danach verblieb der Bescheid jedoch in den Räumlichkeiten der Stadtverwaltung, er sollte vom Poststellenverantwortlichen zusammen mit den übrigen Sendungen der Stadtverwaltung eingesammelt, zur Poststelle verbracht und dort frankiert werden. Dann erst sollte die Sendung aus den Räumlichkeiten der Stadtverwaltung entfernt und dem Beförderungsunternehmer übergeben werden. Der Ab-Vermerk, wenn ihm trotz der fehlenden Paraphierung ein Beweiswert zukommt, beweist somit nur - unter der Voraussetzung, dass ein Abholen am selben Tag durch den Poststellenverantwortlichen gesichert war -, dass der Bescheid den Bereich des Rechtsamtes verlassen hat. Der Beweis kann auch nicht geführt werden aus dem Umstand, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die eingesammelten Sendungen noch am selben Tage zur Post gebracht werden sollen. Insoweit wäre allenfalls ein Beweis des ersten Anscheins denkbar, der es im hier interessierenden Zusammenhang erlaubt, aus einem feststehenden typischen Sachverhalt, der nach der Lebenserfahrung bestimmte Folgen auslöst, auf diese Folgen zu schließen. Der Beweis ist dann erbracht, wenn der typische Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts feststeht, und er ist dann erschüttert, wenn im Einzelfall Umstände feststehen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs im konkreten Fall ergibt. Vgl. zum Anscheinsbeweis BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 1995 - 8 B 150.95 -, NWVBl. 1996, 125 (126); zum umgekehrten Fall des Schließens von einer typischen Folge auf einen bestimmten Geschehensablauf vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Januar 2003 - 15 A 4115/01 -, S. 18 des amtl. Umdrucks. Die Ablage eines Bescheids in das Postausgangsfach eines Fachamtes stellt keinen typischen Sachverhalt dar, aus dem auf die Folge geschlossen werden kann, der Bescheid habe den Bereich der Stadtverwaltung verlassen. Vgl. BFH, Urteil vom 28. September 2000 - III R 43/97 -, NVWZ-RR 2002, 250 (251). Der Bescheid kann auf dem Transport vom Fachamt zur Poststelle, aber auch auf der Poststelle selbst verloren gegangen sein. Zwischen der Ablage in das Postausgangsfach eines Amtes und dem Wegtransport aus den Räumlichkeiten der Stadtverwaltung durch Bedienstete der Poststelle liegen zu viele Arbeitsschritte, um hinreichend sicher aus dem Ab-Vermerk des Fachamtes darauf schließen zu können, dass das Schriftstück die Räumlichkeiten der Stadtverwaltung verlassen habe. Eine Feststellung, dass der Bescheid den Bereich der Stadtverwaltung verlassen hat, ist auf Grund sonstiger Beweismittel nicht möglich, insbesondere konnte sich der mit der Aufgabe zur Post beauftragte städtische Bedienstete C. , wie die Beweisaufnahme vor dem Verwaltungsgericht ergeben hat, verständlicherweise an diesem Vorgang nicht mehr erinnern. Weitere Aufklärungsmöglichkeiten in diesem Punkte sind weder erkennbar noch angeboten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.