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Beschluss

4 A 3533/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0401.4A3533.02.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren ebenfalls auf 255,65 EUR (= 500,00 DM) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren ebenfalls auf 255,65 EUR (= 500,00 DM) festgesetzt. G r ü n d e : Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3, 4 und 5 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Bei seiner rechtlichen Prüfung ist der Senat auf die fristgerecht dargelegten Berufungszulassungsgründe beschränkt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), so dass der außerhalb der Frist eingegangene Schriftsatz der Beklagten vom 10. März 2003 nicht berücksichtigt werden kann. Die von der Beklagten zunächst geltend gemachte Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vermag die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen. Die Beklagte meint, das Gericht habe Veranlassung gehabt aufzuklären, ob die Behauptung des Klägers, er sei ab dem 1. Januar 1999 im Sinne des Psychotherapeutengesetzes nicht mehr tätig, zutreffend ist. Dem ist nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328, muss hinsichtlich eines behaupteten Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) substantiiert dargelegt werden, wegen welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Hier fehlt es nicht nur an der Darlegung der für erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen, sondern auch an den letztgenannten beiden Voraussetzungen. Abgesehen davon, dass es die in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Beklagte unterlassen hat, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen, musste sich dem Gericht nach dem im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bekannten Sach- und Streitstand eine Aufklärung nicht aufdrängen. Bereits mit seiner Klage vom 27. März 2002 hat der Kläger vorgetragen, seit dem 1. Januar 1999 keine psychotherapeutische Tätigkeit mehr auszuüben. Zwar hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 24. April 2002 eingewandt, aus dem Umstand, dass der Kläger die Approbation erworben habe, sei für sie ersichtlich, dass eben keine dauerhafte Aufgabe der Berufstätigkeit vorliege; immerhin spiele der Kläger nach wie vor mit der Möglichkeit, doch wieder als Diplom-Psychologe tätig zu sein und er habe auch bis heute nicht glaubhaft gemacht, keine therapeutische Tätigkeit auszuüben. Ferner hat sie mit Schriftsatz vom 19. Juli 2002 darauf hingewiesen, dass es fraglich sei, ob der Kläger sein Aufgabenfeld und seine Tätigkeit in der Erziehungsberatungsstelle, auf Grund derer er approbiert worden sei, nach dem 1. Januar 1999 geändert bzw. aufgegeben habe. Diesem Vortrag ist aber der Kläger nicht nur substantiiert mit dem Einwand entgegen getreten, auf Grund der veränderten Rechtslage sei die Erziehungsberatungsstelle umstrukturiert worden und er habe ab dem 1. Januar 1999 jegliche psychotherapeutische Tätigkeit aufgeben müssen, so dass er nur noch Tätigkeiten im Sinne des § 28 KJHG ausübe, sondern er hat außerdem noch eine Bescheinigung seines Dienstherrn vom 28. Mai 2002 vorgelegt, nach der er in seiner Funktion als Leiter der Erziehungsberatungsstelle ab dem 1. Januar 1999 keine psychotherapeutischen Tätigkeiten im Sinne des Psychotherapeutengesetzes ausübe. Bei dieser Sachlage bestand seitens des Verwaltungsgerichts für eine weitere Aufklärung keine Veranlassung. Vielmehr wäre es mit Blick auf das substantiierte Bestreiten des Klägers Sache der Beklagten gewesen, in der mündlichen Verhandlung auf eine weitere Klärung hinzuwirken, sofern ihr die Einlassung des Klägers nicht ausreichte. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind - jedenfalls aufgrund des fristgerechten Vorbringens der Beklagten - nicht ersichtlich. Die Beklagte macht zur Begründung allein geltend: Hätte sich das Verwaltungsgericht mit der These "bei der Arbeit des Klägers ... als Leiter einer Erziehungsberatungsstelle (werden) psychotherapeutische Kenntnisse und Fähigkeiten vorausgesetzt" befasst, so hätte es aus den mit der Verfahrensrüge geltend gemachten Gründen die Klage abweisen müssen. Mit diesen Ausführungen werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht aufgezeigt. Denn das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass der Kläger nicht mehr als Psychotherapeut tätig ist und es somit für die Entscheidung auf das Vorhandensein psychologischer Kenntnisse und Fähigkeiten nicht ankommt. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kläger gehe keiner psychotherapeutischen Tätigkeit mehr nach, wird auch durch die Bezugnahme auf die im Rahmen der Verfahrensrüge geltend gemachten Einwendungen nicht ernstlich in Frage gestellt. Denn durchgreifende Bedenken gegen diese Tatsachenfeststellung werden mit der Verfahrensrüge nicht dargelegt. So hat der Kläger - was die Beklagte im Übrigen bislang auch nicht in Abrede gestellt hat - darauf hingewiesen, dass eine Approbation nicht erforderlich sei, um eine Erziehungsberatungsstelle mit ihrem nach § 28 KJHG definierten Aufgabenfeld zu leiten. Diese Auffassung wird durch § 28 KJHG iVm § 1 Abs. 3 Satz 3 PsychThG bestätigt. Weder psychotherapeutische Fachkenntnisse noch die Approbation als Voraussetzung für die Ausübung heilkundlicher Psychotherapie sind danach für die Leitung einer Erziehungsberatungsstelle erforderlich. Was die weiteren in Bezug genommenen Ausführungen der Beklagten zur Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts betrifft, wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Verfahrensrüge verwiesen. Ist somit aufgrund der vorstehenden Ausführungen für den Senat bindend davon auszugehen, dass der Kläger seit dem 1. Januar 1999 keine psychotherapeutische Tätigkeit mehr ausübt, kann auch die auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Rüge eine Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen. Denn danach käme es in einem (zugelassenen) Berufungsverfahren nicht mehr darauf an, wie die Begriffe "Aufgabe der Berufstätigkeit bzw. Nicht-Aufnahme der Berufstätigkeit" zu verstehen sind. Denn von einer Berufstätigkeit als Psychotherapeut (vgl. § 1 Abs. 1 PsychThG), an die die Fragestellung anknüpft, kann nach der entsprechenden Feststellung im Urteil des Verwaltungsgerichts für den beitragsrelevanten Zeitraum keine Rede sein. Schließlich greift auch die Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht durch. Abgesehen davon, dass die Beklagte keinen konkreten Rechtssatz benannt hat, mit dem das Verwaltungsgericht von einem ebensolchen in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen abgewichen sein soll (hier Urteil vom 17. November 1989 - 5 A 865/88 -), hat das Verwaltungsgericht "einen gleich hohen Beitrag für alle Mitglieder" dem Grundsatz nach gar nicht in Frage gestellt. Es hat vielmehr - bezogen auf die Beitragsordnung der Beklagten - eine Ungleichbehandlung des Klägers in Bezug auf eine bestimmte Ausnahmeregelung gesehen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 13 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.