Beschluss
13 A 625/03.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0402.13A625.03A.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der zunächst geltend gemachte Zulassungsgrund der Abweichung von der Rechtsprechung des angerufenen Gerichts (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der mit den Ausführungen des Senats in dem von der Beklagten zitierten Beschluss vom 14. Mai 2001 - 13 A 1287/01.A - unvereinbar ist. In jenem Beschluss hat der Senat ausgeführt: "Als eine das Ermessen aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG verdichtende und das Bundesamt zur Gewährung von Abschiebungsschutz verpflichtende gravierende Beeinträchtigung der Schutzgüter Leib und Leben kommt nur eine solche psychische Erkrankung in Betracht, die im Abschiebungszielstaat infolge fehlender natürlicher, zeitabhängiger Eigenheilkraft und unzureichender Behandlungsmöglichkeit zu einer Verschlimmerung mit extremen Leibes- und Lebensgefahren für den ausreisepflichtigen Ausländer, d.h. zu außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen führen wird. ... Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist nicht schon dann zu gewähren, wenn im Abschiebungszielstaat eine bisher auch in Deutschland nicht erreichte Heilung einer Krankheit nicht zu erwarten ist." Das Verwaltungsgericht meint, der Kläger zu 1. werde im Kosovo "nicht angemessen behandelt ... und (es bestehe) deshalb die Gefahr ... , dass er an Leib und Leben Schaden nimmt und sich sein Gesundheitszustand dort erheblich verschlechtert". Der Senat muss davon ausgehen, dass das Verwaltungsgericht unter einer erheblichen Gesundheitsverschlechterung eine gravierende Beeinträchtigung von Leib und Leben versteht und den für den Kläger zu 1. erwarteten Gesundheitszustand im Kosovo als eine solche gravierende Beeinträchtigung wertet. Damit hat das Verwaltungsgericht eine Tatsachenwürdigung hinsichtlich Schwere und Behandelbarkeit der für den Kläger zu 1. bescheinigten Krankheit und ihre voraussichtliche Entwicklung im Kosovo vorgenommen, die zwar dem Maßstab des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht gerecht werden dürfte und einer kritischen Bewertung durch den Senat voraussichtlich nicht standhalten würde. Eine darin liegende fehlerhafte Rechtsanwendung auf Grund unrichtiger Tatsachenwürdigung stellt jedoch noch keine Divergenz im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG dar. Auch soweit der Senat im o.g. Beschluss davon ausgeht, dass Antidepressiva im Kosovo erhältlich sind - was im Übrigen auch die in der Gerichtsakte befindliche Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 25. März 2002 bestätigt -, und das Verwaltungsgericht der jüngeren Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 30. August 2002 folgt, nach der Antidepressiva dort derzeit nicht erhältlich seien, liegt eine die Berufungszulassung gebietende Abweichung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG nicht vor. Abgesehen davon, dass die vom Verwaltungsgericht angezogene Auskunft vom 30. August 2002 die seinerzeitige Verfügbarkeitssituation - im August 2002 - betreffen dürfte, ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts über die aus seiner Sicht nicht angemessene Behandelbarkeit der Erkrankung des Klägers zu 1. wegen nicht erhältlicher Antidepressiva im Zusammenhang zu sehen mit der Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 6. Februar 2002, wonach das dem Kläger zu 1. verschriebene Antidepressivum Doxepin im Kosovo nicht erhältlich ist. Die zitierte Entscheidung des Senats verhält sich jedoch allgemein zur Verfügbarkeit von Antidepressiva im Kosovo und zudem nicht speziell zu diesem Medikament. Auch der Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Feststellung des den Kläger zu 1. behandelnden Arztes Dr. C. vom 16. Mai 2002 unberücksichtigt gelassen hat, dass trotz Medikation und ärztlicher Krisenintervention der psychische Zustand des Klägers zu 1. schlecht verblieben ist, was im Ergebnis bedeutet, dass beides wirkungslos war und deshalb auf die konkrete Medikamentengabe wahrscheinlich ohne nachteilige Wirkung für den Kläger zu 1. verzichtet oder sie durch eine im Kosovo erhältliche - eventuell sogar wirksamere - Medikation ersetzt werden könnte, so dass eine erhebliche (gravierende) Gesundheitsverschlechterung für den Kläger zu 1. im Kosovo nicht wahrscheinlich ist, stellt ebenfalls keine Abweichung, sondern nur eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung dar. Das Verwaltungsgericht hat auch insoweit keinen der Senatsrechtsprechung widersprechenden Rechtssatz aufgestellt, sondern schlicht einen entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstand übersehen. Ob die erstinstanzliche Entscheidung, wie die Beklagte meint, auch deshalb unrichtig ist, weil die psychische Erkrankung des Klägers zu 1. möglicherweise auf dem Aufenthaltsland Deutschland zuzuordnende Umstände zurückzuführen und nicht zielstaatsbezogen ist, mag offen bleiben, weil das Verwaltungsgericht auch insoweit keinen divergierenden Rechtssatz aufgestellt hat. All dies wird die Ausländerbehörde bei ihrer Entscheidung nach § 41 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG berücksichtigen können. Der Rechtssache kommt auch die ferner geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, "ob bei der Feststellung von krankheitsbedingten Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG von Asylbewerbern, die angeben, aus dem Kosovo zu stammen bzw. dort beheimatet zu sein, nur die Verhältnisse im Kosovo selbst zu Grunde zu legen sind oder eine sich auf das gesamte Gebiet der BR Jugoslawien (incl. Serbien und Montenegro) erstreckende Überprüfung anzustellen ist", ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht klärungsbedürftig. Der Kläger zu 1. wie auch die übrigen erstinstanzlichen Kläger des Ausgangsrechtsstreits haben sich mit ihrem Asylerstantrag und ihrem Asylfolgeantrag, auf den der streitgegenständliche Bescheid vom 9. März 1999 ergangen ist, nicht auf eine Verfolgung und auf Gefahren im Kosovo berufen, sondern auf eine befürchtete Belangung des Klägers zu 1. wegen Desertion und auf Probleme mit den Tschetniks in ihrem Wohnort O. /Montenegro sowie Krankheiten der Kinder. Auch das von ihnen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Poziv trägt einen Stempel einer Behörde in O. . Obschon der Ablehnungsbescheid gleichwohl auf die Lage im Kosovo abhebt und der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 1. im erstinstanzlichen Verfahren schlicht vorgetragen hat, die Kläger seien Roma aus dem Kosovo, wäre das Asylfolgebegehren und Abschiebungsschutzbegehren des Klägers zu 1. wie auch der übrigen erstinstanzlichen Kläger im Hinblick auf den früheren Lebensbereich der Familie vor Verlassen der Heimat vor dem Hintergrund der Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien mit besonderem Blick auf deren Teilrepublik Montenegro zu beurteilen gewesen. Das Bundesamt hat denn auch in seinem Ablehnungsbescheid die Abschiebung nach Jugoslawien, d.h. in die - gesamte - Bundesrepublik Jugoslawien und nicht etwa nach Jugoslawien (Kosovo) angedroht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss für die Prognose, ob dem Ausländer bei der Rückkehr in den Heimatstaat politische Verfolgung droht, das gesamte Staatsgebiet in den Blick genommen werden. Vgl. BVerwGE, Urteil vom 16. November 1999 - 9 C 4.99 -, BVerwGE 110, 74. Das gilt konsequenterweise auch für die Frage der mit der Zielstaatsangabe in innerem Zusammenhang stehenden Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses, hier nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Denn die Abschiebungsandrohung soll dem Ausländer Gelegenheit geben, etwaige Abschiebungshindernisse hinsichtlich des benannten Abschiebungsziel"staats" geltend zu machen. Ist aber vom Bundesamt als Zielstaat das - die Republiken Serbien und Montenegro umfassende - Jugoslawien angegeben, damit die Blickrichtung bei der Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auf diesen Staat zu richten, und kann dort nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Krankheit des Klägers zu 1. medizinisch und ärztlich hinreichend versorgt werden und kommt der Kläger zu 1. erwiesenermaßen aus Montenegro, besteht für ihn im Hinblick auf das gesamte Zielstaatsgebiet Jugoslawien kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Eine Blickrichtung auf die Provinz Kosovo der Republik Serbien steht und stand im vorliegenden Rechtsstreit nicht an und es stellt sich deshalb die von der Beklagten aufgeworfene Frage nicht, ob bei der Feststellung des besagten Abschiebungshindernisses bei einem Asylbewerber, der behauptet, aus dem Kosovo zu stammen, nur auf die Verhältnisse im Kosovo oder in Gesamt-Jugoslawien abzustellen ist. Im Übrigen hätte das Verwaltungsgericht in Konsequenz zur o.a. bundesgerichtlichen Entscheidung selbst bei - unterstellter - unzureichender Behandlungsmöglichkeit der Erkrankung des Klägers zu 1. in einer - unterstellten - Heimatregion Kosovo wohl nicht auf die angefochtenen Verpflichtung der Beklagten erkennen dürfen. Nach der zitierten Entscheidung ist eine Beschränkung der Abschiebungsandrohung auf ein sicheres Teilgebiet im Abschiebezielstaat bundesrechtlich nicht vorgesehen und ist es Sache der Ausländerbehörde, die Abschiebung in den Zielstaat in eine für den Ausländer sichere Region vorzunehmen. Ist demnach für das Bundesamt ein Hinweis auf die für den Ausländer sichere Region im Zielstaat - hier Jugoslawien - rechtlich jedenfalls nicht geboten, hat andererseits der Ausländer auf einen solchen Hinweis keinen mit einer Verpflichtungsklage verfolgbaren Anspruch. Konsequenterweise dürfte er dann auch keinen Anspruch, auf einen entsprechenden Hinweis in Form der Anerkennung eines Abschiebungshindernisses hinsichtlich einer Region im Abschiebungszielstaat - hier Kosovo - haben, in welcher ihm möglicherweise verfolgungsabhängige oder verfolgungsunabhängige Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG drohen.