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Beschluss

2 E 316/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0408.2E316.03.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die Klage nach dem gegenwärtigen Sachstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu 1., auf die es maßgeblich ankommt, von einem deutschen Volkszugehörigen im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG abstammt. Ihre Mutter ist unstreitig russische Volkszugehörige. Dass ihr Vater kein deutscher Volkszugehöriger ist, folgt zwar im Verhältnis zur Klägerin zu 1. nicht aus der Bestandskraft des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 15. Januar 2002, mit dem der Aufnahmeantrag des Vaters der Klägerin zu 1. abgelehnt worden ist, denn die Bestandskraft wirkt rechtlich nur im Verhältnis zum Vater der Klägerin zu 1. Die Klägerin zu 1. hat aber im vorliegenden Verfahren keine Gesichtspunkte vorgetragen, die Anlass geben könnten, die deutsche Volkszugehörigkeit ihres Vaters rechtlich im Ergebnis anders zu beurteilen als in dem ihrem Vater gegenüber ergangenen Ablehnungsbescheid vom 15. Januar 2002. Da unter Abstammung im Sinne von § 6 Abs. 2 BVFG die biologische Herkunft zu verstehen ist,

vgl. Urteil des Senats vom 24. Mai 2002 - 2 A 5494/00 -,

ist dieses Tatbestandsmerkmal in der Person der Klägerin zu 1. nicht erfüllt. Soweit in der Beschwerdebegründung die Auffassung vertreten wird, der Begriff der Abstammung in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG sei nicht gleichzustellen mit der Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft eines Elternteils, es müsse also keine Abstammung von deutschen Volkszugehörigen vorliegen, sondern es genüge, wenn wenigstens ein Elternteil die ethnischen Merkmale eines Deutschen aufweise, ist dies mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht vereinbar. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu jeweils einem Drittel; Kosten werden nicht erstattet (§§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die Klage nach dem gegenwärtigen Sachstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu 1., auf die es maßgeblich ankommt, von einem deutschen Volkszugehörigen im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG abstammt. Ihre Mutter ist unstreitig russische Volkszugehörige. Dass ihr Vater kein deutscher Volkszugehöriger ist, folgt zwar im Verhältnis zur Klägerin zu 1. nicht aus der Bestandskraft des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 15. Januar 2002, mit dem der Aufnahmeantrag des Vaters der Klägerin zu 1. abgelehnt worden ist, denn die Bestandskraft wirkt rechtlich nur im Verhältnis zum Vater der Klägerin zu 1. Die Klägerin zu 1. hat aber im vorliegenden Verfahren keine Gesichtspunkte vorgetragen, die Anlass geben könnten, die deutsche Volkszugehörigkeit ihres Vaters rechtlich im Ergebnis anders zu beurteilen als in dem ihrem Vater gegenüber ergangenen Ablehnungsbescheid vom 15. Januar 2002. Da unter Abstammung im Sinne von § 6 Abs. 2 BVFG die biologische Herkunft zu verstehen ist, vgl. Urteil des Senats vom 24. Mai 2002 - 2 A 5494/00 -, ist dieses Tatbestandsmerkmal in der Person der Klägerin zu 1. nicht erfüllt. Soweit in der Beschwerdebegründung die Auffassung vertreten wird, der Begriff der Abstammung in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG sei nicht gleichzustellen mit der Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft eines Elternteils, es müsse also keine Abstammung von deutschen Volkszugehörigen vorliegen, sondern es genüge, wenn wenigstens ein Elternteil die ethnischen Merkmale eines Deutschen aufweise, ist dies mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht vereinbar. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu jeweils einem Drittel; Kosten werden nicht erstattet (§§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).