OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 A 500/01.PVL

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0409.1A500.01PVL.00
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Unter Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Beschwerde wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Unter Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Beschwerde wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Aufgrund von Beschlüssen des Rates der Stadt F. vom 2. März 1999 bzw. 27. April 1999 wurden zum einen das gesamte städtische Immobilienvermögen (ohne Straßen, Grünanlagen und Friedhöfe) sowie zum anderen die Betriebszweige Straßen, Straßenreinigung, Gartenbau und Friedhöfe aus der Haushaltswirtschaft der allgemeinen städtischen Verwaltung ausgegliedert. Es wurden die beiden Sondervermögen "Immobilienwirtschaft" und "Straßen" neu gebildet. Nach § 1 der jeweiligen Betriebssatzungen vom 22. Juni 1999 wird das jeweilige Sondervermögen gemäß § 107 Abs. 2 GO NRW entsprechend den Vorschriften über Eigenbetriebe geführt. Gemäß § 4 der Betriebssatzungen wird jeweils ein Werksausschuss gebildet; über dessen Zusammensetzung treffen die Betriebssatzungen keine näheren Regelungen. Zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten besteht Streit darüber, ob auf der Grundlage des § 114 Abs. 3 GO NRW der Werksausschuss jeweils mit Vertretern der Beschäftigten der genannten wie Eigenbetriebe geführten Sondervermögen zu besetzen und dementsprechend eine Wahl der Mitarbeitervertretung unter Beteiligung des Antragstellers am Wahlverfahren durchzuführen ist. Unter dem 25. Januar 2000 wandte sich der Antragsteller an den Beteiligten mit der Bitte, den Wahlvorstand zwecks Wahl der Mitarbeitervertretung in den beiden Eigenbetrieben zu bestellen. Dem kam der Beteiligte nicht nach. In Abstimmung mit dem Landrat des Erftkreises vertrat er vielmehr die Auffassung, dass sich der Anwendungsbereich der Mitbestimmungsregelung des § 114 Abs. 3 GO NRW auf die gemeindlichen wirtschaftlichen Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit, d. h. die Eigenbetriebe im Sinne der Definition des § 114 Abs. 1 GO NRW, beschränke und im Bereich der öffentlichen Einrichtungen i.S.v. § 107 Abs. 2 GO NRW demgegenüber eine entsprechende Mitbestimmung nicht vorgesehen sei. Das gelte auch dann, wenn diese Einrichtungen, um die es hier gehe, im Einzelfall gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 GO NRW entsprechend den Vorschriften über Eigenbetriebe geführt würden. Der Antragsteller hat am 23. September 2000 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag, festzustellen, dass die Werksausschüsse, die bei dem Eigenbetrieb "Straßen" und bei dem Eigenbetrieb "Immobilienwirtschaft" der Gemeinde F. eingerichtet wurden, mit Beschäftigten der jeweiligen Eigenbetriebe gemäß § 114 Abs. 3 GO zu besetzen sind, mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Der Antrag sei zulässig, aber nicht begründet. Die Antragsbefugnis des Antragstellers ergebe sich daraus, dass dem Personalrat bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter für den Werksausschuss bei Eigenbetrieben besondere Aufgaben zugewiesen seien. In Bezug auf die fehlende Begründetheit des Antrags sei der Beteiligte zu Recht davon ausgegangen, dass für die Werksausschüsse der im Streit stehenden Eigenbetriebe keine Vertreter der Beschäftigten zu benennen seien. § 114 Abs. 3 GO NRW finde hier keine - auch keine entsprechende - Anwendung. Nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift solle die Regelung nicht im Bereich der öffentlichen Einrichtungen i.S.v. § 88 Abs. 2 GO a. F. (entspricht § 107 Abs. 2 GO NRW) gelten. Die Nichtanwendung auf öffentliche Einrichtungen in diesem Sinne folge darüber hinaus auch aus dem Gebot verfassungskonformer Auslegung. Soweit der Eigenbetrieb in erster Linie nicht auf wirtschaftliche Betätigung gerichtet sei, sondern der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen solle, würde eine Mitwirkung von Vertretern der Arbeitnehmer im Direktionsbereich dem Demokratieprinzip widersprechen. Es wäre dann nicht gewährleistet, dass bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben die politische Willensbildung allein durch die von der Bevölkerung gewählten Vertreter erfolge. Ferner könnten die durch politische Wahl herbeigeführten Mehrheitsverhältnisse verändert werden. Mit der Fallgestaltung der Errichtung eines Eigenbetriebs als Mehrspartenbetrieb, bei dem neben öffentlichen Einrichtungen gemäß § 107 Abs. 2 GO NRW auch wirtschaftliche Betriebe einbezogen seien, sei der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Gegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 5. Januar 2001 zugestellten Beschluss haben diese am 5. Februar 2001 Beschwerde eingelegt. Unter dem 14. März 2001 wies der Berichterstatter des Fachsenats die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers darauf hin, dass die Beschwerdebegründungsfrist abgelaufen sei, ohne dass zuvor eine Begründung eingegangen oder ein Verlängerungsantrag gestellt worden sei. Daraufhin beantragten die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 30. März 2001 - per Fax eingegangen am selben Tage - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie gemäß beigefügtem Originalschriftsatz vom 1. März 2001 zugleich die Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat bis zum 5. April 2001. Den Wiedereinsetzungsantrag begründeten die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im Wesentlichen wie folgt: Nach Versendung der Beschwerdeschrift sei die Frist für die Beschwerdebegründung mitsamt einer Vorfrist ordnungsgemäß notiert worden. Hiervon habe sich der sachbearbeitende Anwalt, Rechtsanwalt G. , selbst überzeugt. Nach Erhalt der Eingangsbestätigung des Beschwerdegerichts sei dann nochmals die Begründungsfrist notiert und überwacht worden. Am 16. Februar 2001 sei dann überraschend der Vater von Rechtsanwalt G. verstorben. Vor dem Hintergrund dieser veränderten Umstände habe sich Rechtsanwalt G. entschlossen, die am 5. März 2001 ablaufende Begründungsfrist um einen Monat verlängern zu lassen. Einen entsprechenden - als Anlage beigefügten - Verlängerungsantrag habe er am 1. März 2001 diktiert. Den betreffenden Schriftsatz habe die Rechtsanwaltsgehilfin B. P. gefertigt. Nach anwaltlicher Unterzeichnung habe letztere den Auftrag erhalten, das Original des Verlängerungsantrags zur Post zu geben. Den Postgang erledige Frau P. jeden Abend auf dem Heimweg. Frau P. habe durch die beigefügte eidesstattliche Versicherung versichert, den Verlängerungsantrag ordnungsgemäß mit einem Umschlag versehen und am 1. März 2001 nach Dienstschluss zusammen mit der anderen Post mitgenommen und in den Briefkasten geworfen zu haben. Frau P. sei geprüfte Rechtsanwaltsgehilfin und als solche seit mehr als 13 Jahren im Beruf tätig. Sie sei äußerst zuverlässig und gewissenhaft und sei auch regelmäßig stichprobenartig überwacht worden, ohne dass es Anlass zu Beanstandungen gegeben habe. Es gebe daher keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass sie den ihr erteilten Auftrag auch an dem besagten Tage ordnungsgemäß ausgeführt habe. Da mit großer Wahrscheinlichkeit mit einer Stattgabe des Verlängerungsantrags habe gerechnet werden können, sei vor Ablauf der verfügten Frist von 14 Tagen eine Nachfrage bei dem Beschwerdegericht unterblieben; hierzu habe aber auch keine Verpflichtung bestanden. Nach positiver Bescheidung des Verlängerungsantrags durch den Vorsitzenden des Fachsenats unter dem 3. April 2001 haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit am selben Tage eingegangenem Schriftsatz (Fax) vom 5. April 2001 die Beschwerde begründet. Hierzu tragen sie im Wesentlichen folgendes vor: Die Vorschriften über Eigenbetriebe seien entsprechend auf öffentliche Einrichtungen anzuwenden, wenn diese nach der Eigenbetriebsverordnung geführt würden. In den dann eingerichteten Werksausschüssen seien auch die Arbeitnehmer nach der Eigenbetriebsverordnung zu beteiligen. Dies folge aus der Verweisung in § 107 Abs. 2 Satz 2 GO NRW. Dort seien die eigenbetriebsrechtlichen Vorschriften umfassend in Bezug genommen. Da auch die öffentlichen Einrichtungen i.S.d. § 88 Abs. 2 GO a. F. bzw. § 107 Abs. 2 GO NRW wie die Eigenbetriebe wirtschaftlich arbeiteten, bestehe für diese auch keine andere Interessenlage als jene, die zur Einführung der Beteiligung von Arbeitnehmern in Werksausschüssen geführt habe. Hier wie dort sollten die Beschäftigten motiviert und deren Sachkunde nutzbar gemacht werden. Eine selektive Anwendung der Eigenbetriebsverordnung führe dazu, dass die öffentlichen Einrichtungen gegenüber den Eigenbetrieben privilegiert würden, obwohl die Eigenbetriebsverordnung gerade die Wirtschaftlichkeit bei den Eigenbetrieben sicherstellen wolle. Schließlich verstoße die Mitbestimmung der Arbeitnehmer auch nicht gegen das Demokratieprinzip. Die unterparitätische Partizipation der Beschäftigten unterbreche insbesondere nicht die Legitimationskette. Besonders bedeutsame Gemeinwohlbelange stünden vorliegend nicht in Rede. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Werksausschuss nicht den Eigenbetrieb lenke, sondern ihm nur ein Teilbereich der Aufgaben zugewiesen sei. Die wesentlichen Entscheidungen blieben dem Rat vorbehalten. Da die Entscheidungen, die die in Rede stehenden Werksausschüsse träfen, eher im Bereich der Bagatellgrenze lägen, genüge ein entsprechend geringes demokratisches Legitimationsniveau und müsse die gesetzlich bestimmte Drittelparität bei der Mitbestimmung verfassungsrechtlich hingenommen werden. Der Antragsteller hat (zur Klarstellung) seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu gefasst, dass er beantragt, festzustellen, dass die Werksausschüsse, die bei den entsprechend den Vorschriften über Eigenbetriebe geführten Sondervermögen "Immobilienwirtschaft" und "Straßen" der Stadt F. gebildet sind, nach § 114 Abs. 3 GO NRW mit Beschäftigten der jeweiligen Eigenbetriebe zu besetzen sind und hiervon ausgehend dem Antragsteller in Bezug auf diese Beschäftigten die sich aus der Wahlordnung für Eigenbetriebe vom 3. September 1984 ergebenden Befugnisse - u. a. zur Bestellung eines Wahlvorstandes - zustehen. Der Antragsteller beantragt, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem neu gefassten Antrag zu entsprechen. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und vertieft seinen Standpunkt, dass insbesondere die Entstehungsgeschichte des § 114 Abs. 3 GO NRW entscheidend dagegen spreche, dass die Vorschrift auf öffentliche Einrichtungen i.S.d. § 107 Abs. 2 GO NRW, wozu die in Rede stehenden Eigenbetriebe gehörten, anwendbar sei. An dieser Rechtslage ändere sich auch dann nichts, wenn eine solche Einrichtung gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 GO NRW entsprechend den Vorschriften über Eigenbetriebe geführt werde. In Ermangelung einer vergleichbar wirtschaftlichen Ausrichtung sei die gegenteilige Auffassung mit dem öffentlichen Zweck derartiger Einrichtungen unvereinbar. Vor dem Hintergrund der dem Werksausschuss durchaus eröffneten eigenen Entscheidungszuständigkeiten griffen schließlich auch die Bedenken des Antragstellers an der verfassungskonformen Auslegung des Verwaltungsgerichts nicht durch. Der Vertreter des öffentlichen Interesses als weiterer Beteiligter hat keinen Antrag gestellt. Vertiefend unterstützt er den Standpunkt des Beteiligten, dass unter Berücksichtigung der Motive des Gesetzgebers und insbesondere vor dem Hintergrund der damals im Gesetzgebungsverfahren erarbeiteten "Kompromisslinie" zwischen den Interessen der kommunalen Spitzenverbände und denjenigen der Gewerkschaften nur eine restiktive Auslegung des § 107 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 114 Abs. 3 GO NRW unter strikter Beschränkung der dort geregelten direktiven Mitbestimmung auf wirtschaftliche (Eigen-)Betriebe in Betracht kommen könne. Von dieser Sichtweise sei der Gesetzgeber etwa auch noch im Zusammenhang mit dem Kommunalisierungsmodellgesetz von 1998 im Grundsatz weiter ausgegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakte (ein Heft) Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist zunächst statthaft. Der Fachsenat ist berufen, über sie in der besonderen Verfahrensart des Beschlussverfahrens zu entscheiden. Dies gilt unbeschadet der Beantwortung der Frage, ob die Fachkammer im ersten Rechtszug zu Recht von einer Statthaftigkeit des Beschlussverfahrens nach Maßgabe der dafür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen (§ 79 Abs. 1 LPVG NRW) und damit zugleich von der Zuständigkeit der für derartige Verfahren gebildeten besonderen Spruchkörper (§ 80 Abs. 1 LPVG NRW) ausgegangen ist. Vgl. zu Bedenken in dieser Hinsicht - entsprechend zum Bundespersonalvertretungsrecht - aber etwa BVerwG, Beschlüsse vom 5. Mai 1976 - VII P 17.74 -, Buchholz 238.35 § 92 HessPersVG Nr. 1, und vom 24. Juli 1978 - 6 P 1.78 -, PersV 1979, 336. Das Beschlussverfahren ist hier im zweiten Rechtszug vielmehr bereits aus dem Grunde durchzuführen, weil gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. §§ 88, 65 ArbGG das Beschwerdegericht nicht prüft, ob der beschrittene Rechtsweg und die Verfahrensart zulässig sind. Hat - wie hier - das erstinstanzliche Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg und die eingeschlagene Verfahrensart jedenfalls konkludent dadurch bejaht, dass es in der Sache eine Entscheidung getroffen hat, so ist deshalb das Rechtsmittelgericht gehindert, die Frage des Rechtswegs und der Verfahrensart inhaltlich zu überprüfen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 1997 - 1 A 5987/94.PVL - und vom 30. Oktober 1997 - 1 A 3743/94.PVB -; ferner BAG, Beschluss vom 9. Juli 1996 - 5 AZB 6/96 -, AP Nr. 24 zu § 17 a GVG. Ob dies auch dann gilt, wenn das erstinstanzliche Gericht es unter Verstoß gegen §§ 48 Abs. 1, 80 Abs. 3 ArbGG i.V.m. § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG - vorliegende Rüge einer Partei - unterlassen hatte, eine Vorabentscheidung zu treffen, vgl. - dies bejahend - entsprechend zur Frage der örtlichen Zuständigkeit: BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 6 P 7.02 - m.w.N., PersR 2003, 153, gegen OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2002 - 1 A 1118/01.PVB -, PersR 2002, 445; betreffend den Rechtsweg bzw. die Verfahrensart dazu auch OVG Bremen, Beschluss vom 13. Juli 1993 - PV-B 1/93 -, < juris >, braucht der Fachsenat nicht zu entscheiden, da ein solcher Sonderfall hier ersichtlich nicht gegeben ist. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Zwar haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers die am 5. Februar 2001 fristgerecht erhobene Beschwerde nicht wie geboten innerhalb der gesetzlichen Beschwerdebegründungsfrist - diese betrug seinerzeit einen Monat nach Einlegung der Beschwerde (§ 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG - in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung) - begründet. Der mit Schriftsatz vom 30. März 2001 (per Fax) gestellte und beim Oberverwaltungsgericht am gleichen Tage eingegangene Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist erfolgte erst nach Ablauf dieser Frist und war somit verspätet. Dem Antragsteller ist jedoch auf den in jenem Schriftsatz vom 30. März 2001 zugleich gestellten Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG und §§ 233 ff. ZPO). Der Antragsteller war ohne sein Verschulden verhindert, die Beschwerdebegründungsfrist einzuhalten. Auch ein - ihm grundsätzlich zuzurechnendes - Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten liegt nicht vor. Durch die detaillierten Angaben im Schriftsatz vom 30. März 2001 mitsamt Anlagen, insbesondere der eidesstattlichen Versicherung der als zuverlässig geschilderten geprüften Rechtsanwaltsgehilfin P. , haben die Prozessbevollmächtigten vielmehr glaubhaft dargelegt, dass unter dem 1. März 2001 ein - Erfolg versprechender - Verlängerungsantrag diktiert, geschrieben und nach Dienstschluss noch am selben Tage durch Frau P. in den Briefkasten eingeworfen worden ist. Angesichts der bis zum Fristablauf (5. März 2001) verbleibenden Zeit konnte darauf vertraut werden, dass der Schriftsatz fristgerecht eingehen würde. Die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers haben weiter nachvollziehbar dargelegt, dass - zumal mit Blick auf die im konkreten Fall angeführten Verlängerungsgründe (Überlastung infolge des plötzlichen Todes des Vaters des sachbearbeitenden Anwalts) - für sie auch keine zwingende Veranlassung bestand, sich vor der verfügten 14tägigen Vorlagefrist nach dem Schicksal des Verlängerungsantrags zu erkundigen, da nach der Praxis des Fachsenats - was zutrifft - derartige Anträge üblicherweise genehmigt würden. Die Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (§ 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 4 ArbGG und § 234 Abs. 1 und 2 ZPO) wurde eingehalten. Kenntnis vom Nichteingang des glaubhaft dargelegten Verlängerungsantrages vom 1. März 2001 bei Gericht erhielten die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers (erst) durch das Schreiben des Berichterstatters vom 14. März 2001, welches am 15. März 2001 abgesandt wurde. Bei üblicher Postlaufzeit ist davon auszugehen, dass die Prozessbevollmächtigten dieses Schreiben nicht vor dem nächsten Tag, also dem 16. März 2001, erhalten haben. Im Übrigen gilt die Bekanntgabe bei der hier erfolgten Zusendung des Schreibens mit einfachem Brief erst mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt (§ 3 Abs. 2 Landeszustellungsgesetz NRW). Hiervon ausgehend erweist sich das am 30. März 2001 eingegangene Wiedereinsetzungsgesuch in jedem Falle als fristgerecht. Schließlich hat der Antragsteller innerhalb der für den Wiedereinsetzungsantrag geltenden Frist auch die unterbliebene Prozesshandlung nachgeholt (§ 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG und § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO), und zwar in der vertretbar ausreichenden Weise, dass er zunächst mit Schriftsatz vom 30. März 2001 den Antrag auf Fristverlängerung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nochmals gestellt hat, welchem daraufhin stattgegeben wurde, und dass er sodann innerhalb der von dem Senatsvorsitzenden bis zum 5. April 2001 verlängerten Frist die Beschwerde auch - letztlich fristgerecht - begründet hat. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Der Antrag des Antragstellers ist zulässig. Ausgehend von dem hier als statthaft zugrunde zu legenden Beschlussverfahren fehlt es nicht an der Beteiligtenfähigkeit und Prozessfähigkeit des Antragstellers. Vielmehr sind in diesem Zusammenhang die Grundsätze des § 10 ArbGG sowie diejenigen über die Grundsätze zur Prozessfähigkeit betriebsverfassungsrechtlicher bzw. personalvertretungsrechtlicher Stellen im Beschlussverfahren, vgl. dazu etwa Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 3. Aufl., § 10 Rn. 23 und 24 sowie § 11 Rn. 39, entsprechend anzuwenden. Es steht hier nämlich - zumindest in einem weiteren Sinne - die Wahrnehmung von Befugnissen im Rahmen der Personalvertretung bzw. Arbeitnehmermitbestimmung in Rede. Der Antragsteller ist auch für das vorliegende Verfahren antragsbefugt. In diesem Zusammenhang wird durch die Neufassung des erstinstanzlichen Antrags klarstellend verdeutlicht, dass sich der Antragsteller für die Durchführung des Verfahrens nicht (allein) auf Beschäftigtenrechte, sondern unmittelbar (auch) auf eine - hier möglicherweise verletzte - eigene Rechtsposition im Sinne einer im weiteren Sinne personalvertretungsrechtlichen Kompetenz beruft. Eine solche ist ihm durch die Verordnung über das Wahlverfahren zur Benennung der Beschäftigten des Eigenbetriebs für die Wahl in den Werksausschuss (Wahlordnung für Eigenbetriebe - Eig-WO -) vom 30. September 1984 namentlich im Zusammenhang mit der Bestellung des Wahlvorstands für die Wahl der nach § 114 Abs. 3 GO NRW dem Werksausschuss angehörenden Beschäftigten eingeräumt worden (vgl. § 2 Abs. 1 Eig-WO). Dem Umstand, dass die betreffende Kompetenz nicht aus dem Landespersonalvertretungsgesetz selbst folgt, ist dabei keine Ausschlag gebende Beachtung zu schenken, zumal ansonsten die Festschreibung der Verfahrensart durch § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. §§ 88, 65 ArbGG wieder unterlaufen würde. Im Übrigen zeigt sich am Beispiel des niedersächsischen Rechts, wo eine vergleichbare Kompetenzregelung in das Landespersonalvertretungsgesetz selbst aufgenommen worden ist, vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Dezember 1996 - 18 L 7469/94 -, NdsVBl. 1997, 264, sowie <juris>, dass es von Zufälligkeiten abhängen kann, ob die hier in der Sache streitige Problematik der Mitbestimmung in wirtschaftlichen / nichtwirtschaftlichen kommunalen Einrichtungen im Personalvertretungsrecht selbst oder aber - dort als Annex - im kommumalen Wirtschaftsrecht geregelt ist. Ein hinreichend konkreter Fallbezug zu der in Rede stehenden Kompetenz des Antragstellers ist hier ebenfalls gegeben. Auslöser für das Beschlussverfahren war die mit Schreiben vom 25. Januar 2000 an den Beteiligten gerichtete "Bitte" des Antragstellers, den Personalrat zu beauftragen, den Wahlvorstand zwecks Wahl der Mitarbeitervertretung in den beiden Eigenbetrieben "Immobilienwirtschaft" und "Straßen" zu bestellen. Diesem Verlangen kam der Beteiligte nicht nach, weil er die Mitbestimmungsregelung des § 114 Abs. 3 GO NRW mitsamt des darauf abgestimmten Wahlverfahrens nicht für anwendbar erachtete. Dem Antragsteller fehlt es auch nicht an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Zwar führt das vorliegende Beschlussverfahren zwangsläufig dazu, dass in ihm auch mit geklärt wird, ob den Beschäftigten die in § 114 Abs. 3 GO NRW vorgesehenen Mitbestimmungsrechte zustehen. Wegen der durch die Wahlordnung für Eigenbetriebe erfolgten Verknüpfung dieser Rechte mit verfahrensrechtlichen Kompetenzen des Personalrats ist aber auch das Interesse des Antragstellers an der mit dem neu gefassten Antrag erstrebten Feststellung anerkennenswert. Dafür spricht nicht zuletzt die besondere Nähebeziehung, die zwischen dem Personalrat und den von ihm vertretenen Beschäftigten, die je nach Beantwortung der zur Entscheidung des Fachsenats gestellten Frage wahlberechtigt und / oder wählbar sein können, regelmäßig besteht. Das Feststellungsinteresse lässt sich hier auch nicht mit Blick auf das Rechtsinstitut der Wahlanfechtung verneinen. Zum einen ist schon nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass hier überhaupt eine Wahl nach den Bestimmungen der Wahlordnung für Eigenbetriebe, welche in § 13 unter entsprechender Bezugnahme auf § 22 LPVG NRW die Möglichkeit der Wahlanfechtung grundsätzlich eröffnet, stattgefunden hat bzw. beabsichtigt ist. Vielmehr dürfte die Besetzung der in Rede stehenden Werksausschüsse, die der Sache nach Ratsausschüsse sind, allein nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung über die Bildung und Besetzung kommunaler Ausschüsse (§§ 57, 58 GO NRW) in Verbindung mit den vom Rat hierzu aufgestellten Regeln von statten gegangen sein. Zum anderen ist der Personalrat (als Gremium) auch nicht i.S.d. § 22 Abs. 1 LPVG NRW im Wahlprüfungsverfahren selbst anfechtungsberechtigt. Schließlich hat sich der Gegenstand des zur Entscheidung gestellten Feststellungsbegehrens auch nicht in der Zwischenzeit erledigt. Für den vorliegenden konkreten Antrag ist weiterhin Raum, da die in Rede stehenden Sondervermögen nach wie vor nach den für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften geführt werden und eine Wahl von Beschäftigtenvertretern daher auch in Zukunft noch möglich ist. Der Umstand, dass die in Rede stehenden Werksausschüsse inzwischen längst gebildet seien dürften, schließt ein Feststellungsinteresse des Antragstellers in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht aus. Denn im Falle der Aufdeckung einer etwaigen rechtswidrigen Besetzung ist eine Korrektur im Wege der Neubildung auch während der laufenden Wahlperiode des Rates nicht ausgeschlossen (arg. § 58 Abs. 6 GO NRW sowie § 1 Abs. 1 Satz 2 Eig-WO). Der Antrag ist hingegen nicht begründet. Dem Antragsteller steht die geltend gemachte Rechtsposition im Zusammenhang mit der Bildung des Wahlvorstands nach § 2 Abs. 1 Eig-WO nicht zu, weil das Wahlverfahren nach der Wahlordnung für Eigenbetriebe bezogen auf die bei dem Beteiligten gebildeten Sondervermögen „Immobilienwirtschaft" und „Straßen" nicht anwendbar ist. Die angesprochene Wahlordnung betrifft ausschließlich das Wahlverfahren zur Benennung der Beschäftigten eines Eigenbetriebs für die Wahl in den Werksausschuss. Grundvoraussetzung für ihre Anwendbarkeit ist deshalb, dass der jeweilige Werksausschuss überhaupt mit Beschäftigten des Eigenbetriebs bzw. des nach den Grundsätzen über Eigenbetriebe geführten Sondervermögens zu besetzen ist, d. h. ein Anwendungsfall der sog. Arbeitnehmermitbestimmung nach § 114 Abs. 3 GO NRW (früher: § 93 Abs. 3 GO a. F.) gegeben ist. Daran fehlt es hier. Es liegt zunächst kein unmittelbarer Anwendungsfall des § 114 Abs. 3 GO NRW vor. Nach dem Satz 1 dieser Vorschrift besteht bei Eigenbetrieben mit mehr als 50 Beschäftigten der Werksausschuss zu 1/3 aus Beschäftigten des Eigenbetriebs. Bei Eigenbetrieben mit weniger als 51, aber mehr als 10 Beschäftigten gehören dem Werksausschuss zwei Beschäftigte des Eigenbetriebs an (Satz 3). Die hier in Rede stehenden Sondervermögen "Immobilienwirtschaft" und "Straßen" sind keine Eigenbetriebe in diesem Sinne. Nach der Systematik der Norm knüpft § 114 Abs. 3 GO NRW an dessen Abs. 1 an. Dieser enthält eine Legaldefinition der Eigenbetriebe dergestalt, dass es sich um gemeindliche wirtschaftliche Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit handeln muss (Hervorhebung durch den Fachsenat); Entsprechendes ergibt sich auch aus § 1 der Eigenbetriebsverordnung. Als wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden ist nach § 107 Abs. 1 Satz 3 GO NRW der Betrieb von Unternehmen zu verstehen, die als Hersteller, Anbieter oder Verteiler von Gütern oder Dienstleistungen am Markt tätig werden, sofern die Leistungen ihrer Art nach auch von einem Privaten mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnte. Unabhängig davon gelten nach § 107 Abs. 2 Satz 1 GO NRW bestimmte gemeindliche Einrichtungen kraft gesetzlicher Fiktion nicht als wirtschaftliche Betätigung, darunter (u.a.) diejenigen, zu denen die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist (Nr. 1), öffentliche Einrichtungen für die soziale und kulturelle Betreuung der Einwohner wie etwa Sportanlagen, Parks und Gartenanlagen (Nr. 2), Einrichtungen der Straßenreinigung (Nr. 3) sowie Einrichtungen, die als Hilfsbetriebe ausschließlich der Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinde dienen (Nr. 5). Bei den von den in Rede stehenden Sondervermögen erfassten Betriebszweigen handelt es sich - zumindest ganz überwiegend - um solche, welche Einrichtungen im Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 1 GO NRW betreffen. Soweit dies (teilweise) nicht der Fall sein sollte, ist im Übrigen nichts für eine wirtschaftliche Betätigung der Stadt F. im Sinne des § 107 Abs. 1 GO NRW als in Konkurrenz zur Privatwirtschaft stehender Beteiligter am Markt ersichtlich. Im Einklang damit gehen auch die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens übereinstimmend davon aus, dass die gebildeten Sondervermögen "Immobilienwirtschaft" und "Straßen" nichtwirtschaftliche Einrichtungen i.S.d. § 107 Abs. 2 GO NRW sind. § 114 Abs. 3 GO NRW ist hier auch nicht entsprechend anwendbar. Dies gilt unbeschadet dessen, dass die Stadt F. ihr Ermessen im Rahmen des § 107 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 GO NRW dahin ausgeübt hat, die im Streit befindlichen Sondervermögen entsprechend den Vorschriften für Eigenbetriebe zu führen (zu bewirtschaften). Auf der Grundlage der Vorschrift des § 107 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 GO NRW haben die Gemeinden die Möglichkeit, auch die sog. nichtwirtschaftlichen Einrichtungen entsprechend den Vorschriften über Eigenbetriebe zu führen. Hiervon hat die Stadt F. jeweils in § 1 Satz 2 der Betriebssatzungen für die Eigenbetriebe Immobilienwirtschaft und Straßen vom 22. Juni 1999 ohne eine dort zum Ausdruck kommende Einschränkung Gebrauch gemacht. Deshalb kommt es hier nicht darauf an, ob § 107 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 GO NRW im Rahmen der Ausübung des dort eingeräumten Ermessens nur eine Gesamtübernahme oder ggf. auch eine (hier nicht vorliegende) Teilübernahme der für Eigenbetriebe geltenden, dabei für eine entsprechende Anwendung in Betracht kommenden Vorschriften zulässt. Vgl. dazu - allerdings wenig scharf in der Abgrenzung - Rehn/Cronauge, GO NRW, § 107 Anm. VII.7. Davon zu unterscheiden ist die hier relevante Frage, ob in den Fällen, in denen die Gemeinde ihr Ermessen im vorgenannten Sinne (uneingeschränkt) ausgeübt hat, die dann zur Anwendung kommende Inbezugnahme der Vorschriften über Eigenbetriebe in § 107 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 GO NRW (bzw. seiner inhaltsgleichen Vorgängervorschrift) dahin auszulegen ist, dass hiervon automatisch und ohne Ausnahme sämtliche für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften erfasst werden, der Gesetzgeber diese Vorschriften - eine zusätzliche Entsprechungsprüfung gewissermaßen vorwegnehmend - also von vornherein allesamt als tauglich für eine entsprechende Anwendung auch auf sog. nichtwirtschaftliche Einrichtungen von Gemeinden angesehen hat. Diese Frage ist zu verneinen. Vielmehr bedarf es einer zusätzlichen Prüfung der im konkreten Fall von der allgemeinen Bezugnahme auf das Eigenbetriebsrecht erfassten Vorschrift, ob diese jeweils die erforderliche "Entsprechung" für eine Anwendbarkeit auch auf sog. nichtwirtschaftliche Einrichtungen der Gemeinden aufweist. Das erschließt sich für den Fachsenat aus folgenden allgemeinen sowie - was speziell das Verhältnis von § 107 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 zu § 114 Abs. 3 GO NRW betrifft - die Auslegung der letztgenannten Norm betreffenden Erwägungen: Schon der Wortlaut des § 107 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 GO NRW weist immerhin, soweit er den Begriff "entsprechend" verwendet, in die Richtung, dass es gerade keinen Automatismus bezüglich der Anwendung des Eigenbetriebsrechts im Ganzen auf die sog. nichtwirtschaftlichen Einrichtungen der Gemeinden geben soll. Ansonsten hätte eine eindeutigere Formulierung wie "nach" bzw. "gemäß den Vorschriften über die Eigenbetriebe ..." nahegelegen (vgl. dazu in anderem Zusammenhang etwa §§ 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG, 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG). Dies gewinnt eine besondere Bedeutung vor dem Hintergrund der im Übrigen bestehenden inhaltlichen Weite und Offenheit der auf eine Inbezugnahme ganz bestimmter benannter Vorschriften ausdrücklich verzichtenden optionalen Kompetenznorm des § 107 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 GO NRW. Unterstützt wird eine derartige Auslegung ferner durch die Gesetzessystematik. Aussagekräftig ist insofern vor allem § 107 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 GO NRW, welcher die (Vor-)Frage der Verwaltung nichtwirtschaftlicher Einrichtungen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht generell beantwortet, sondern sie an eine ausdrücklich bestimmte zusätzliche Voraussetzung, die Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Zweck der Einrichtung, knüpft. Schließlich streitet die Zielsetzung des § 107 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 GO NRW, auch den sog. nichtwirtschaftlichen Einrichtungen der Gemeinden fakultativ Organisationsformen wirtschaftlicher Unternehmen zur Verfügung zu stellen, vgl. Rehn/Cronauge, a.a.O., § 107 Anm. VII.7., ebenfalls nicht zwingend für die Anwendbarkeit sämtlicher für diese Organisationsform bestehenden Rechtsvorschriften, und zwar unabhängig davon, ob sie auf nichtwirtschaftliche Einrichtungen zugeschnitten sind oder nicht. Ausgehend von diesen Grundsätzen zur Auslegung des § 107 Abs. 2 Satz 2 GO NRW hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss (im Ergebnis) zu Recht angenommen, dass der Vorschrift des § 114 Abs. 3 GO NRW die nötige Entsprechung für eine Anwendbarkeit auch auf sog. nichtwirtschaftliche Einrichtungen von Gemeinden, namentlich solche im Sinne der gesetzlichen Fiktion des § 107 Abs. 2 Satz 1 GO NRW, fehlt. Das ergibt sich - ergänzend - aus der Auslegung des § 114 Abs. 3 GO NRW selbst. In diesem Zusammenhang ist der Gesetzgeber offenbar wie selbstverständlich davon ausgegangen, dass sich an der insbesondere in der Entstehungsgeschichte des § 93 Abs. 3 GO a. F. (als Vorgänger des § 114 Abs. 3 GO NRW) eindeutig zum Ausdruck kommenden inhaltlich begrenzten Zielsetzung der Einführung der Arbeitnehmermitbestimmung in Werksausschüssen von Eigenbetrieben durch die bei Inkrafttreten der angesprochenen Mitbestimmungsregelung schon vorhanden gewesene allgemeine Bezugnahme auf das Eigenbetriebsrecht in § 88 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 GO a. F. (bzw. später im inhaltsgleichen § 107 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 GO NRW) nichts ändern sollte. Die 1984 eingeführte Regelung über die Arbeitnehmermitbestimmung in Werksausschüssen von Eigenbetrieben zielte - wie der Verteter des öffentlichen Interesses im Anhörungstermin vor dem Fachsenat anschaulich geschildert hat, dabei auch als das Ergebnis eines politischen Kompromisses - ausschließlich auf die gemeindlichen wirtschaftlichen Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit ab, und zwar vornehmlich auf die rechtsunselbständigen Verkehrs- und Versorgungsbetriebe der Gemeinden und Gemeindeverbände. Mitbestimmungsrechtliche Unterschiede zwischen in der (rechtsunselbständigen) Organisationsform der Eigenbetriebe geführten Unternehmen und solchen, die als Eigengesellschaften (AG, GmbH) konstituiert waren, sollten insoweit nach Möglichkeit beseitigt werden. Dagegen war im Bereich der öffentlichen Einrichtungen i.S.v. § 88 Abs. 2 GO a. F. (entspricht § 107 Abs. 2 GO NRW) eine direktive Mitbestimmung ausdrücklich nicht vorgesehen, weil derartige Einrichtungen nicht vergleichbar wirtschaftlich ausgerichtet seien. Das stellt die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zur Arbeitnehmer-Mitbestimmung in öffentlich-rechtlichen Unternehmen eindeutig klar. Vgl. LT-Drucks. 9/3092 S. 10. Folglich sollte auch allein in diesem eingegrenzten Anwendungsbereich das mit dem Gesetzesvorhaben erstrebte Ziel verwirklicht, nämlich einerseits eine Milderung der grundsätzlich auch in öffentlich rechtlich verfassten Unternehmen bestehenden Fremdbestimmung der Arbeitnehmer (Unterstellung unter die Leitungs- und Organisationsgewalt) sowie andererseits eine Aktivierung zusätzlichen Sachverstands und Anreicherung des "Argumentationshaushaltes" im mitbestimmten Organ um solche Sachargumente, die typischerweise gerade von Arbeitnehmer- Vertretern eingebracht werden, im Wege der betreffenden institutionellen Beteiligung der Arbeitnehmer-Vertreter bei der Beratung und Entscheidung wichtiger personeller und wirtschaftlicher Angelegenheiten erreicht werden. Vgl. LT-Drucks. 9/3092 S. 9. Indem die besagte Regelung unmittelbar in diejenige über den (wirtschaftlichen) Eigenbetrieb - § 93 GO a. F. bzw. jetzt § 114 GO NRW - als neuer Absatz 3 eingefügt wurde, ist die entstehungsgeschichtlich beabsichtigte Zielsetzung auch in hinreichender Weise nach außen getreten und objektiv erkennbar geworden. Was das (fehlende) Ineinandergreifen von § 107 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 und § 114 Abs. 3 GO NRW betrifft, findet dies zusätzlich in der eingrenzenden Formulierung "können entsprechend den Vorschriften über Eigenbetriebe geführt werden" seinen Niederschlag. Vgl. im Ergebnis zur Unanwendbarkeit des § 114 Abs. 3 GO NRW auf sog. nichtwirtschaftliche Einrichtungen nach § 107 Abs. 2 GO NRW selbst in Fällen, in denen die Gemeinde von § 107 Abs. 2 Satz 2 GO NRW Gebrauch gemacht hat, auch - in sachlicher Übereinstimmung mit der VV zu § 93 GO a. F. Ziffer 1 Satz 2 - Rehn/Cronauge, a.a.O., § 114 Anm. IV.2.; Decker, Der Gemeindehaushalt 1984, 231 (234); Welzel, Der Gemeindehaushalt 1984, 257; für das niedersächsische Recht entsprechend OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Dezember 1996 - 18 L 7469/94 -, a.a.O.. Auf die von der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss zusätzlich angestellten Erwägungen, ob mit Blick auf das Demokratieprinzip das Gebot verfassungskonformer Auslegung ein Verständnis der genannten Vorschriften in dem hier zugrunde gelegten Sinne gebietet, kommt es danach nicht mehr an. Auch die Frage, wie der Werksausschuss in sog. Mehrspartenbetrieben zu besetzen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.