Beschluss
3 B 1754/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0410.3B1754.02.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 26.069,45 Euro (50.987,41 DM) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 26.069,45 Euro (50.987,41 DM) festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung ergibt nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Erschlie- ßungsbeitragsbescheides hätte stattgeben müssen (§§ 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 Satz 3, 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO n.F.). 1. Nach dem Beschwerdevorbringen ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Erschließungsanlage " straße" wegen des bisher unterbliebenen Ausbaus des Flurstücks 772 noch nicht endgültig hergestellt ist. Auch nach Auffas- sung des Senats, die er an der Grundlage der vorliegenden Pläne gewonnen hat, spricht Überwiegendes dafür, dass nach dem maßgeblichen Eindruck eines unbe- fangenen Beobachters in der Örtlichkeit vom Verlauf der Straßengrenzen, vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträ- ge, 6. Aufl., § 12 Rdn. 9ff m.w.N., die Fläche der Flurstücks 772 nicht der Erschließungsanlage " straße" zuzurechnen ist, sondern als der in diesem Bereich nach der Planung der Gemeinde noch herzustellenden Erschließungsanlage " " zugehörig erscheinen wird. 2. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich ferner nicht, dass das vom An- tragsgegner angenommene Verteilungsgebiet voraussichtlich zu Gunsten der An- tragstellerin zu korrigieren sein wird. a) Der Einwand der Antragstellerin, die Flurstücke 180, 183 und 748 seien des- halb durch die straße im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen, weil sie (allein) über eine unselbständige private Zufahrt von dieser Straße aus erreichbar seien und tatsächlich erreicht würden, greift nicht durch. Ein Erschlossensein i.S.v. § 131 Abs. 1 BauGB könnte nämlich nur dann angenommen werden, wenn die berechtigte Erwartung bestünde, dass das vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte bauordnungsrechtliche "Erreichbarkeitshindernis" durch Eintragung der nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW erforderlichen Baulast (§ 83 BauO NRW) beseitigt werden wird. Vgl. Driehaus, a.a.O., § 17 Rdn. 81 a.E. Dass dies der Fall ist, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen indes nicht. Soweit es unter den Gesichtspunkten "Notwegerecht" und "bestandskräftig genehmigter Baubestand" auf (zum Ausbaubeitragsrecht ergangene) Rechtsprechung des 2. Senats des Gerichts Bezug nimmt, teilt der beschließende Senat die dort vertretene Ansicht für das Erschließungsbeitragsrecht nicht. Vgl. den Senatsbeschluss vom 15. April 1999 - 3 B 68/99 - , DÖV 2000, 41. Der Vortrag zu diesen Aspekten verdeutlicht darüber hinaus nicht, warum im Hinblick auf ein eventuelles Notwegerecht i.S.v. § 917 BGB und einen bestandsgeschützten Baubestand die - im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche - Aussicht bestehen soll, dass die vorhandene Zufahrt in der bauordnungsrechtlich geforderten Weise durch Eintragung einer Baulast öffentlich- rechtlich gesichert werden wird. b) Nach dem Beschwerdevorbringen ist es auch nicht überwiegend wahrscheinlich, daß die Flurstücke 757 und 596 als gemäß § 131 Abs. 1 BauGB erschlossene Grundstücke in die Aufwandsverteilung einzubeziehen sind. Es ist nämlich nicht erkennbar, daß diese Grundstücke jetzt oder zukünftig der straße wegen bebaubar sind bzw. sein werden. Ein Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ist nach § 30 Abs. 1 BauGB nur zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist. Wird in einem Bebauungsplan eine bestimmte Erschließung festgesetzt, so ist die Erschließung grundsätzlich nur gesichert, wenn die Herstellung eben dieser Anlage erfolgt oder absehbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1986 - 4 C 10.83 -, BRS 46, Nr. 106, sowie Urteil vom 16. Dezember 1993 - 4 C 27.92 -, ZfBR 1994, 140; Schlichter, in: Schlichter/Stich, Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl., § 30 Rdn. 9. Nach den vorliegenden Unterlagen ist für die in Rede stehenden Flurstücke durch Bebauungsplan eine Erschließung durch die bisher in diesem Bereich noch nicht hergestellte Anbaustraße " " vorgesehen, die sich voraussichtlich als im Verhältnis zur straße selbständige Erschließungsanlage darstellen wird. Wird sich also eine gesicherte Erschließung i.S.v. § 30 Abs. 1 BauGB und damit eine Bebaubarkeit der Grundstücke erst im Hinblick auf eine andere Erschließungsanlage, nämlich die Straße " ", ergeben, dürfte es ausscheiden, die Flurstücke als durch die straße erschlossen anzusehen. 3. Der zum Gesichtspunkt "Eckgrundstücksvergünstigung" vorgetragene Einwand, das Grundstück der Antragstellerin grenze über eine Strecke von mindestens 15 m an den bereits hergestellten Teil der Straße " ", vermag der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das "Ob" einer Eckgrundstücksvergünstigung steht nicht im Streit, da der Antragsgegner eine solche Vergünstigung gewährt hat. Dass und inwieweit sich der geltend gemachte Umstand auf die die Höhe dieser Vergünstigung auswirken könnte, wird in der Beschwerdebegründung nicht nachvollziehbar erläutert. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.