Beschluss
1 A 3361/02.PVB
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0415.1A3361.02PVB.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e I. Zwischen den Beteiligten im Streit steht die am 9. Mai 2000 im Bereich des Abgesetzten Technischen Zugs 145 (AbgTZg 145) stattgefundene Personalratswahl. Antragsteller ist der Zugführer des in C. /B. stationierten Abgesetzten Technischen Zugs 145. Dieser ist Teil der sog. V. Lehrgruppe der Technischen Schule der Luftwaffe 1 (V./TSlw1), eines aus Einheiten und Einrichtungen bestehenden Verbands mit Standort F. , das etwa 130 km von C. /B. entfernt liegt. Zu diesem Verband zählen neben dem Stab und der Stabskompanie (Lehrgruppe E Technische Schule der Luftwaffe 1) eine 17. Inspektion (17./TSLw1), eine trinationale Ausbildungseinrichtung (sog. International Training Cell), eine Radarführungskompanie (18./TSLw1 RadarFUEKp), eine technische Kompanie (19. TSLw1 Tkp), eine Luftwaffensanitätsstaffel (LwSanStff V./TSLw1) und der AbgTZg 145 in C. /B. . Ende 1994 wurde außerdem die Dienststelle "Programmierzentrum der Luftwaffe für Luftverteidigung" in F. gemäß § 12 Abs. 2 BPersVG der Dienststelle V./TSLw 1 zugeordnet. Nach seiner Aufgabenstellung untergliedert sich der Verband in den Bereich der Durchführung lehrgangsgebundener Fachausbildung und den Bereich einer Luftverteidigungskampfführungsanlage (LVKaFüAnl), die ein Nato-Projekt zur Beobachtung des Luftraumes innerhalb eines sog. Control und Reporting Centers (CRC) betreut. Im Einzelnen gilt für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der in Streit stehenden Personalratswahl vom 9. Mai 2000: Einsatzleitung und technische Leitung sind Teileinheiten des Stabes zum Betrieb des CRC. Die Stabskompanie, zu der die Lehrgruppe E der Technischen Schule der Luftwaffe 1 gehört, betreibt die Fernmeldezentrale, die Technische Einsatzzentrale, Kryptogeräte etc. Der 17. Inspektion obliegt die Durchführung der lehrgangsgebundenen Fachausbildung. Das sog. International Training Cell führt lehrgangsgebundene Ausbildungen entsprechend einem trinationalen Übereinkommen durch. Zu den Aufgaben der Radarführungskompanie (18. Kompanie) gehören: Betreiben der Luftwaffenkampfführungsanlage im Dauereinsatz, Erstellen und Identifizieren der Luftlage, Führen von Abfangjägern etc. Die technische Kompanie (19. Kompanie) ist u. a. zuständig für die Wartung und Instandsetzung der Gefechtführungssysteme. Die Aufgaben für das Programmierzentrum bestehen u. a. darin, Kenntnisse von EDV-Anlagen im bodengestützten Führungssystem der integrierten Nato-Luftverteidigung zu gewinnen sowie Fehler und Mängel freigegebener Einsatzsoft/Firmware zu beseitigen. Dem Abgesetzten Technischen Zug 145 in C. obliegt das Betreiben der Geräte und technischen Einrichtungen des Abgesetzten Zugs im Dauereinsatz; dabei ist u.a. die Einsatzbereitschaft der technischen Einrichtungen durch Betreiben und Entstören der Radargeräte und der Maschinenanlagen im Dauereinsatz sicherzustellen. Die Aufgaben der verschiedenen Einheiten und Einrichtungen wurden sowohl durch zivile Beschäftigte als auch durch Zeit- und Berufssoldaten erledigt. Insgesamt waren in der V. Lehrgruppe der Technischen Schule der Luftwaffe 1 im Mai 2000 ungefähr 532 Personen, davon 22 Beamte, 35 Angestellte, 74 Arbeiter, 401 Soldaten tätig. Der Schulanteil belief sich nach dem im September 2000 eingereichten Schaubild des Antragstellers auf 52 Personen, davon eine Zivilbeschäftigte. Zur Erfüllung der Einsatzaufgaben standen dem Abgesetzten Technischen Zug 145 19 zivile Beschäftigte und 35 Zeit- und Berufssoldaten zur Verfügung. Zum 15. März 2000 erfolgte eine Änderung in der Arbeitsorganisation der V. Lehrgruppe der Technischen Schule der Luftwafffe 1. In einer sog. Phase 1 der Weiterentwicklung und Anpassung des Radarführungsdienstes wurde im Kern der Einsatz im Dienstbetrieb von zuvor 7 Tagen/24 Stunden auf 7 Tage/12 Stunden reduziert, mit dem Ziel, die erwirtschafteten Personalgewinne - soweit entsprechend qualifiziert - der gebundenen Ausbildung bei der 17. Inspektion zukommen zu lassen, um u. a. die hohe Gastlehrerquote zu reduzieren. Der hier streitigen Personalratswahl im Mai 2000 beim Abgesetzten Technischen Zug 145 vorausgegangen waren die Personalratswahlen 1996. Neben dem örtlichen Personalrat wählten seinerzeit die zivilen Beschäftigten des Verbands gemeinsam mit den drei Zivilbeschäftigten des Programmierzentrums der Luftwaffe für Luftverteidigung einschließlich der zivilen Beschäftigten des Abgesetzten Technischen Zugs 145 einen Gesamtpersonalrat. Nachdem das Bundesministerium der Verteidigung in Bonn schon Anfang 1996 die gesamte Dienststelle auch hinsichtlich der Soldaten für personalratsfähig gehalten hatte, erfolgten am 13. und 14. Mai 1997 Nachwahlen der Soldatenvertreter zu den örtlichen Personalräten und zum Gesamtpersonalrat. Die Nachwahlen zum Personalrat in der Stammdienststelle in F. und zum Gesamtpersonalrat wurden auf gerichtlichen Antrag für ungültig erklärt (vgl. Beschlüsse der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29. Juli 1998 - 21 K 2356/97.PVB - und - 21 K 2326/97.PVB -, bestätigt durch die Beschlüsse des Fachsenats vom 25. August 1999 - 1 A 3905/98.PVB - und - 1 A 3851/98.PVB -). Jene Entscheidungen stützten sich im Wesentlichen auf die Feststellung, bei der V. Lehrgruppe der Technischen Schule der Luftwaffe 1 handele es sich nach Aufgabenstellung, Struktur und personeller Ausstattung um eine Einheit i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Soldatenbeteiligungsgesetzes (SBG) und nicht um eine Schule i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 6 SBG, deren Soldaten, soweit sie das Stammpersonal bildeten, nach § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG wahlberechtigt wären. In Ansehung der für Mai 2000 anstehenden Personalratswahlen erfolgte bei dem Abgesetzten Technischen Zug 145 am 11. Januar 2000 eine Vorabstimmung der zivilen Beschäftigten über die Frage einer Verselbständigung der Dienststelle nach § 6 Abs. 3 BPersVG. Der Abstimmungsvorstand legte dabei 17 abstimmungsberechtigte zivile Beschäftigte zugrunde. Insgesamt sprachen sich 14 Beschäftigte für eine Verselbständigung aus. Nachdem der Wahlvorstand für die anstehende Personalratswahl unter Hinweis auf die fehlende Beteiligung der Soldaten rechtliche Bedenken gegen den Verselbständigungsbeschluss erhoben hatte, wurde beim Abgesetzten Technischen Zug 145 am 25. Januar 2000 unter Einbeziehung der Zeit- und Berufssoldaten erneut über die Verselbständigung abgestimmt. Die 28 an der Abstimmung beteiligten Personen sprachen sich für die Verselbständigung aus. Am 15. März 2000 erließ der Wahlvorstand beim Abgesetzten Technischen Zug 145 das Wahlausschreiben für die am 9. Mai 2000 vorgesehene Personalratswahl. Sie enthielt u.a. die Ankündigung, dass der Personalrat aus sieben Mitgliedern bestehe und in getrennten Wahlgängen ein Angestellter, ein Arbeiter und 5 Soldaten zu wählen seien. Im ausgelegten Wählerverzeichnis wurden 19 zivile Beschäftigte sowie 35 Soldaten aufgeführt. An der am 9. Mai 2000 durchgeführten Wahl beteiligten sich geschlossen die im Wählerverzeichnis aufgeführten Soldaten nicht. Nach Auszählung der Stimmen fertigte der Wahlvorstand beim Abgesetzten Technischen Zug 145 am 9. Mai 2000 eine Niederschrift und Mitteilung über die Wahl des örtlichen Personalrats an. Danach wurden insgesamt 19 Stimmen abgegeben, davon eine ungültige. Vier Stimmen fielen auf die Gruppe der Angestellten, 14 gültige und eine ungültige auf die Gruppe der Arbeiter und 0 Stimmen auf die Soldaten. Die Wahlniederschrift wurde noch am gleichen Tag ausgehängt. Unter dem 10. Mai 2000 erließ der Wahlvorstand eine Bekanntmachung, die die Anzahl der Stimmen, die nach der Auszählung auf die einzelnen Gruppen aufgeteilt nach Bewerbern entfallen waren, sowie die Namen der gewählten Mitglieder des Personalrats enthielt. Die Bekanntmachung wurde am 10. Mai 2000 ausgehängt. Im Mai 2000 fanden des Weiteren die Wahlen zum Personalrat in der Stammdienststelle in F. und zum Gesamtpersonalrat statt. Zur Wahl des Personalrats bei der Stammdienststelle wurden neben den zivilen Beschäftigten die im Programmierzentrum eingesetzten 35 Soldaten zugelassen. Diese Wahl ist inzwischen unanfechtbar. Ein dagegen mit dem Ziel der Feststellung der Nichtigkeit bei der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Arnsberg angestrengtes personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren blieb erfolglos (Beschluss der Fachkammer vom 5. Dezember 2002 - 21 K 4011/00.PVB -). Zur Wahl des Gesamtpersonalrats wurden allein die zivilen Beschäftigten der V. Lehrgruppe der Technischen Schule der Luftwaffe 1 einschließlich der zivilen Beschäftigten des Programmierzentrums und des Abgesetzten Technischen Zugs 145 zugelassen. Diese Wahl wurde mit inzwischen unanfechtbaren Beschlüssen der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 5. Dezember 2002 - 21 K 2032/00.PVB - und - 21 K 2076/00.PVB - für ungültig erklärt, "soweit die Soldaten des Programmierzentrums nicht zur Wahl zugelassen worden sind". Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Bei dem Programmierzentrum handele es sich weder um einen Verband i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG noch um eine Einheit i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG, sondern um eine ortsfeste Einrichtung ohne Einsatznähe zu fliegenden Verbänden der Luftwaffe oder zu mobilen Truppenteilen anderer Streitkräfte und ohne Kontakt zu Personen oder Einrichtungen eines tatsächlichen bzw. potentiellen gegnerischen Staates (Feindkontakt). Auch ergäben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit dominierender soldatischer Elemente als Folge militärischer Notwendigkeiten. Die prägenden Aufgaben könnten vielmehr gleichermaßen durch Zivilbeschäftigte wahrgenommen werden. Bereits am Montag, dem 29. Mai 2000 hatte der Antragsteller bei der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Arnsberg den Antrag gestellt, die Personalratswahl beim Abgesetzten Technischen Zug 145 für ungültig zu erklären. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht: Es liege kein wirksamer Verselbständigungsbeschluss vor. Bei der Abstimmung am 11. Januar 2000 seien zu Unrecht nur 13 Arbeiter zugelassen worden, obschon 15 zu berücksichtigen gewesen wären. Bei der Abstimmung am 25. Januar 2000 seien zu Unrecht Soldaten als Wahlberechtigte zugelassen worden. Demgegenüber handele es sich bei der Dienststelle um keine für Soldaten personalratsfähige Dienststelle i.S.d. § 49 Abs. 1 SBG. Der Fehler habe sich zudem auf das Ergebnis der Wahl selbst ausgewirkt. Zwar seien tatsächlich keine Soldaten gewählt worden, indes hätte der Beteiligte bei Berücksichtigung allein der zivilen Beschäftigten als wahlberechtigt nur aus einer Person bestehen dürfen und nicht - wie jetzt - aus je einer Person aus der Gruppe der Arbeiter und der Angestellten. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen dem Antrag, die am 9. Mai 2000 erfolgte Wahl eines Personalrats beim Abgesetzten Technischen Zug 145 für ungültig zu erklären, stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Wahlanfechtung sei fristgerecht erfolgt, weil die 12tägige Anfechtungsfrist aus § 25 BPersVG mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht zu laufen begonnen habe. Eine ordnungsgemäße Bekanntgabe des Wahlergebnisses setze u. a. die Angabe der Zahl der Wahlberechtigten zwingend voraus. Jedenfalls hieran fehle es, selbst unterstellt der Wahlvorstand habe vor der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 bereits am 9. Mai 2000 auch die Wahlniederschrift ausgehängt. Der Zulässigkeit der Wahlanfechtung stehe auch nicht entgegen, dass der Antragsteller Fehler bei der Abstimmung über die Verselbständigung nach § 6 Abs. 3 BPersVG rüge, ohne zugleich die Personalratswahl in der Stammdienststelle oder zum Gesamtpersonalrat angefochten zu haben. Denn er mache Mängel geltend, bei deren Durchgreifen eine Neuwahl allein beim Abgesetzten Technischen Zug 145 gerechtfertigt sei. Der Antrag sei in der Sache begründet, weil bei der Wahl zu Unrecht die beim Abgesetzten Technischen Zug 145 eingesetzten Zeit- und Berufssoldaten als wahlberechtigt behandelt worden seien. Bei der V. Lehrgruppe der Technischen Schule der Luftwaffe 1 handele es sich nach Aufgabenstellung, Struktur und personelle Ausstattung um eine Einheit i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG. Die diesbezüglichen Feststellungen der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen beim Verwaltungsgericht Arnsberg vom 29. Juni 1998 - 21 K 2326/97.PVB - und des Fachsenats vom 25. August 1999 - 1 A 3851/98.PVB - seien weiterhin zutreffend. Gegen den den Prozessbevollmächtigten des Beteiligten am 17. Juli 2000 zugestellten Beschluss haben diese am Montag, den 19. August 2000 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Der Beteiligte führt im Wesentlichen aus: Die Wahlanfechtung sei bereits wegen Verfristung unzulässig. Das Wahlergebnis sei am 10. Mai 2000 ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. § 23 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz verlange den Aushang der Namen der gewählten Personalratsmitglieder sowie des Wahlergebnisses. Für das Wahlergebnis entscheidend sei die Anzahl der abgegebenen auf die einzelnen Kandidaten entfallenen Stimmen, nicht jedoch die Anzahl der Wahlberechtigten. Diesen Anforderungen sei hier jedenfalls dadurch genügt, dass neben der am 10. Mai 2000 ausgehängten Bekanntmachung bereits am 9. Mai 2000 die Wahlniederschrift ausgehängt worden sei, auch wenn die Aushängung auf der Niederschrift nicht weiter vermerkt worden sei. Die Wahlanfechtung sei zudem deshalb unstatthaft, weil der Antragsteller allein gegen die Wahl der Personalvertretung beim Abgesetzten Technischen Zug 145 vorgegangen sei. Deshalb könne er sich nicht auf eine fehlende Verselbständigung der Dienststelle berufen. Auch in der Sache könne die Wahlanfechtung keinen Erfolg haben. Zu Recht seien bei der angefochtenen Wahl die zur Dienststelle gehörenden Berufs- und Zeitsoldaten als wahlberechtigt einbezogen worden. Denn es handele sich bei dem Abgesetzten Technischen Zug 145 um eine Dienststelle, die nicht zu einem der Bereiche des § 2 Abs. 1 SBG gehöre. Auf die Bewertungen der Vorentscheidungen durch die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen beim Verwaltungsgericht Arnsberg und des Fachsenats könne unabhängig davon nicht zurückgegriffen werden, ob die aktuellen Verhältnisse in der Dienststelle noch den damaligen entsprächen. Denn es sei die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem Beschluss vom 29. Oktober 2002 - 6 P 5.02 - für den Fall einer ortsfesten Anlage der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung der Luftwaffe entschieden, dass diese keine Einrichtung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG sei. Danach konzentriere sich der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG, in Bezug auf den die Soldaten Vertrauenspersonen wählten, vor allem auf die mobilen Einheiten des Heeres und die fliegenden Einheiten der Luftwaffe. Maßgebliches und allein taugliches Abgrenzungskriterium für die Personalratsfähigkeit sei der Gesichtspunkt der Mobilität. Sofern Mobilität gegeben sei, sei unerheblich, ob der Kampfauftrag unmittelbar erfüllt oder unterstützt werde. Auf der anderen Seite fielen stationäre Einrichtungen mit administrativer, technischer oder sonstiger fachlicher Aufgabenstellung unter § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG. Auf die Benennung der Dienststelle oder Fragen nach der Einsatznähe, einem etwaigen Feindkontakt oder auf ähnliche, bislang herangezogene Abgrenzungskriterien komme es demgegenüber nicht an. Etwas anderes gelte nur, wenn die prägenden Aufgaben der ortsfesten Einrichtungen aus militärischen Gründen zwingend von Soldaten wahrgenommen werden müssten. Das sei jedoch beim Abgesetzten Technischen Zug 145 nicht der Fall. Die ihm übertragenen Aufgaben würden von den Soldaten wie zivilen Mitarbeitern gleichermaßen erfüllt. Der Beteiligte beantragt, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Wahlanfechtung sei fristgerecht erfolgt. Weil das Wahlergebnis nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden sei, habe die Anfechtungsfrist von 12 Arbeitstagen nach § 25 BPersVG nicht zu laufen begonnen. Bei der am 10. Mai 2000 ausgehängten schriftlichen Bekanntmachung fehlten notwendige Angaben über die Anzahl der Wahlberechtigten, die Anzahl der Personen, die an der Wahl teilgenommen hätten und die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen. Der weitergehenden Niederschrift und Mitteilung über die Wahl des örtlichen Personalrats vom 9. Mai 2000 fehle nicht nur der Nachweis über einen ordnungsgemäßen Aushang, sondern auch die Angabe der Zahl der Wahlberechtigten. Diese sei indes integraler Bestandteil einer Feststellung des Wahlergebnisses. Zwar verlange das BPersVG eine solche Angabe nicht ausdrücklich, jedoch sei es für jedes demokratische Repräsentationssystem absolut erforderlich, die Zahl der Repräsentierten, d.h. der Wahlberechtigten zu benennen. Der Aushang der Wahlberechtigten im Vorfeld der Wahl reiche nicht, da auch nach Ablauf der Einspruchsfrist eine Korrektur des Wählerverzeichnisses bis zum Abschluss der Wahlhandlung möglich sei. Die Wahlanfechtung sei auch im Übrigen statthaft. Er habe bereits erstinstanzlich geltend gemacht, dass sich die fehlerhafte Einbeziehung von Berufs- und Zeitsoldaten auf die Wahl zum Personalrat tatsächlich ausgewirkt habe, weil ohne deren Berücksichtigung die Wahl nicht als Gruppenwahl hätte durchgeführt werden und der Beteiligte allein aus einer Person hätte bestehen dürfen. Auch in der Sache habe die Fachkammer zu Recht die angefochtene Wahl für ungültig erklärt. Die V. Lehrgruppe der Technischen Schule der Luftwaffe 1 in F. stelle für zivile Beschäftigte eine personalratsfähige Dienststelle dar. Sie besitze jedoch den Charakter eines militärischen Einsatzverbands und sei daher eine Einheit i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG mit der Folge, dass die Soldaten Vertrauenspersonen wählen dürften. Es sei zwar in jüngster Zeit eine neue Arbeitsgliederung erfolgt, jedoch hätten sich die personellen Verhältnisse von Ausbildungsaufgaben einerseits und Einsatzaufgaben andererseits nur gering verändert. Die Tätigkeit beim Abgesetzten Technischen Zug 145 in C. /B. sei direkt dem Einsatzauftrag der V. Lehrgruppe der Technischen Schule der Luftwaffe 1 zuzuordnen. Die Bezeichnung Abgesetzter Technischer Zug 145 leite sich aus der Radarführungsabteilung 14 ab, die Kern der V. Lehrgruppe der Technischen Schule der Luftwaffe 1 sei. Der Abgesetzte Technische Zug 145 sei damit im Falle eines bewaffneten Konflikts dem Radarführungsregiment 1 unterstellt; seine Aufgaben (u. a. Betrieb und Wartung der technischen Einrichtungen, die für die Luftlageführung und die Einsatzführung unerlässlich seien) seien als unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten zu bewerten. Die nationale Organisationsentscheidung, dem Abgesetzten Technischen Zug 145 einen Kampfauftrag zuzuweisen, folge damit der völkerrechtlichen Vorgabe, dass jeder am Einsatz einer Waffe oder eines Waffensystems teilnehmende Person ein Kombattant im Sinne des humanitären Völkerrechts sein müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) Bezug genommen. II. Die zulässige, namentlich rechtzeitig eingelegte und begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen hat zu Recht die angefochtene Wahl für ungültig erklärt. I. Der Antrag ist zulässig. Gemäß § 70 SBG i.V.m. § 25 BPersVG kann u. a. der Leiter der Dienststelle binnen einer Frist von 12 Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Davon ausgehend ist der Antragsteller antragsbefugt (1.) und der Antrag zugleich fristgerecht angebracht (2.). 1. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Er ist Leiter des Teils der Gesamtdienststelle V. Lehrgruppe/Technische Schule Luftwaffe 1, für den der Beteiligte durch die angegriffene Wahl errichtet worden ist. Der Antragsteller ist dem Beteiligten als personalvertretungsrechtlicher Dienststellenleiter zuzuordnen. Das gilt unabhängig davon, ob ein wirksamer Verselbständigungsbeschluss nach § 6 Abs. 3 BPersVG gefasst worden ist. Dabei ist die sachliche Berechtigung der Wahlanfechtung im Rahmen der Antragsbefugnis im Grunde ausgehend vom Vortrag des jeweiligen Antragstellers zu bestimmen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1991 - 6 P 8.89 -. NVwZ-RR 1992, 147 = PersR 1991, 337 = DVBl. 1991, 1204 = Buchholz 251.2 § 12 BlnPersVG Nr. 1 = PersV 1992, 76 = RiA 1992, 204 = ZfPR 1991, 169. Entsprechend wäre der Antrag des Antragstellers als unzulässig anzusehen, wenn er (ausschließlich) eine fehlerhafte Verselbständigung des Abgesetzten Technischen Zugs 145 nach § 6 Abs. 3 BPersVG geltend machen würde. Denn Zweck der Wahlanfechtung ist es die ordnungsgemäße Bildung von Personalvertretungen sicherzustellen. Ein Anfechtungsantrag hält sich nur im Rahmen des für Anfechtungsverfahren zulässigen Verfahrensgegenstands, wenn und soweit er auf die Herstellung der gesetzmäßigen Zusammensetzung der Personalvertretung gerichtet ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1991 - 6 P 8.89 -, a.a.O. Die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands wäre hier indes bei fehlerhafter Verselbständigung nicht (mehr) zu erreichen. Denn die Wahl des Personalrats in der Stammdienststelle ist inzwischen unanfechtbar. Hinweise auf eine Nichtigkeit finden sich nicht. Die Zulässigkeit der Bildung eines Gesamtpersonalrats ist ebenfalls in der Dienststelle inzwischen nicht mehr in Streit zu stellen. Auf Antrag u. a. des Kommandeurs der V. Lehrgruppe ist die Wahl (nur) insoweit für ungültig erklärt worden, als die Soldaten des Programmierzentrums nicht beteiligt worden sind. In der mündlichen Anhörung hat der Antragsteller indes ausdrücklich hervorgehoben, dass er Bedenken gegen die Verselbständigung nicht mehr geltend mache. Er hat damit sein Begehren auf die bereits erstinstanzlich vorgebrachte Rüge beschränkt, dass bei der angefochtenen Wahl zu Unrecht Soldaten berücksichtigt worden seien und sich dies auf die Größe des gewählten Personalrats ausgewirkt habe. Diese Rüge stellt einen zulässigen Inhalt eines (isolierten) Anfechtungsbegehrens dar. 2. Der Wahlanfechtungsantrag ist auch nicht verfristet. Zwar hat der Wahlvorstand am 10. Mai 2000 eine Bekanntmachung zum Ausgang der Wahl ausgehängt und wäre gemessen hieran die Anfechtungsfrist von 12 Arbeitstagen nach §§ 25, 115 BPersVG i.V.m. § 52 BPersVWO, §§ 186 ff. BGB mit Ablauf des 26. Mai 2000 (24.00 Uhr) verstrichen gewesen, d. h. vor Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens am 29. Mai 2000. Indes wird die Anfechtungsfrist des § 25 BPersVG nur in Gang gesetzt, wenn die Bekanntgabe des Wahlergebnisses nach Inhalt und Form den rechtlichen Vorgaben genügt. Hieran fehlte es vorliegend. Die Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 enthielt schon nicht die für eine ordnungsgemäße Bekanntgabe des Wahlergebnisses erforderlichen Informationen. Die rechtlichen Anforderungen an Inhalt und Form der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, wie sie für eine fristauslösende Bekanntgabe i.S.d. § 25 BPersVG zu fordern sind, lassen sich unter Rückgriff auf die auf der Grundlage des § 115 BPersVG erlassenen Regelungen des BPersVWO bestimmen. Nach § 23 BPersVWO gibt der Wahlvorstand das Wahlergebnis und die Namen der als Personalratsmitglieder gewählten Bewerber durch zweiwöchigen Aushang an den Stellen bekannt, an denen das Wahlausschreiben bekannt gemacht worden ist. Neben der Information darüber, wer gewählt worden ist, d.h. über den unmittelbaren Ausgang der Wahl, werden also im Rahmen des § 25 BPersVG - anders etwa als im Bereich des inhaltsgleichen § 22 Abs. 1 LPVG NRW (vgl. § 21 WO LPVG NRW) oder im Bereich des Betriebsverfassungsgesetzes (vgl. § 19 WO BetrVG) - weitergehende Informationen zum Ausgang der Wahl erwartet. Allen Beteiligten soll ein Eindruck über das Zustandekommen des Wahlergebnisses vermittelt werden. Das Wahlergebnis soll innerhalb der Aushangsfrist von zwei Wochen auf seine Schlüssigkeit hin überprüft werden können, um die Entscheidung zu eröffnen, ob innerhalb der Anfechtungsfrist von 12 Arbeitstagen vom Tag des Aushangs an von einer Wahlanfechtungsbefugnis Gebrauch gemacht werden soll. Insbesondere diejenigen Beschäftigten sollen unterrichtet werden, die an der Stimmenauszählung nach § 20 BPersVWO nicht teilgenommen haben. Das Wahlergebnis i.S.d. §§ 25 BPersVG, 23 BPersVWO umfasst deshalb nicht nur die Namen der Gewählten und die auf sie entfallenen Stimmen, wie sie hier in der Bekanntmachung des Wahlvorstands vom 10. Mai 2000 enthalten waren, sondern das Wahlergebnis wie es in der Niederschrift nach § 21 BPersVWO festzustellen ist. Vgl. Lorenzen u.a., Bundespersonalvertretungsgesetz, III.2. WO § 23 Rn. 1; Fischer/Goeres, GKÖD, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, § 23 Rn. 7. Zum notwendigen Inhalt des Wahlergebnisses, wie es nach § 21 BPersVWO niederzuschreiben ist, gehören aber weitergehend die Summe aller abgegebenen Stimmen, die Summe aller gültigen Stimmen, die Summe aller ungültigen Stimmen - ggf. bezogen auf die jeweilgen Gruppen - und die Verteilung der Stimmen auf die Vorschläge bzw. bei Personenwahl auf die einzelnen Bewerber. Eine fristauslösende Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist hier auch nicht dadurch bewirkt worden, dass der Wahlvorstand die über das Wahlergebnis gefertigte Niederschrift ab dem 9. Mai 2000 an der Stelle ausgehängt hat, an der ab dem 10. Mai 2000 die weitere Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 aushing. Dabei mag offenbleiben, ob die Niederschrift die der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 fehlenden Informationen enthalten hat. Das hängt davon ab, ob zum Wahlergebnis i.S.d. § 23 BPersVWO auch die Angabe der Anzahl der Wahlberechtigten gehört. so: Lorenzen, a.a.O., WO § 23 Rn. 1; Fischer/Goeres, a.a.O., § 23 Rn. 7; Grabendorff, BPersVG, § 23 WO Rn. 3. Dagegen könnte freilich sprechen, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers die Anzahl der Wahlberechtigten nicht zum notwendigen Inhalt des Wahlergebnisses, wie es nach § 21 BPersVWO festzuhalten ist, gehört - anders etwa als im Bereich der Wahlen der Vetrauenspersonen in der Bundeswehr (vgl. § 14 SBGWV). Auch fehlt es - anders als etwa im Bereich des BayPVG (vgl. einerseits § 21 Abs. 1 andereseits § 23 Abs. 2 BayPVGWO) - an einem ausdrücklichen Hinweis, dass dem § 23 BPersVWO ein weitergehendes Verständnis vom Begriff des Wahlergebnisses zugrunde liegt als dem § 21 BPersVWO. Anderseits kann nicht übersehen werden, dass der Verordnungsgeber für eine ordnungsgemäße Bekanntgabe des Wahlergebnisses i.S.d. § 25 BPersVG gerade nicht den Aushang der Wahlniederschrift ausreichen lässt - anders im Übrigen als im Bereich der Wahlen der Vertrauenspersonen in der Bundeswehr (vgl. § 15 Abs. 1 SBGWV) - und die Kenntnis über die Anzahl der Wahlberechtigten für die Prüfung des unmittelbaren Wahlergebnisses auf seine Schlüssigkeit erforderlich ist. Jedenfalls genügte der Aushang der Niederschrift und Mitteilung über das Wahlergebnis ab dem 9. Mai 2000 auch in Zusammenhang mit der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 in formeller Hinsicht nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bekanntgabe des Wahlergebnisses i.S.d. §§ 25 BPersVG, 23 BPersVWO. Denn der Aushang der Niederschrift ließ nicht hinreichend erkennen, dass mit ihm zugleich - fristauslösend - das Wahlergebnis bekannt gegeben werden sollte und wann er bewirkt worden war. Der Aushang des Wahlergebnisses stellt eine Willenserklärung des Wahlvorstands dar, mit dem Inhalt, dass ein bestimmtes Wahlergebnis zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort bekannt gegeben werden soll. Deshalb muss nach den objektiven Umständen jederzeit erkennbar sein, dass es sich um eine offizielle Bekanntmachung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand handelt. Zugleich muss mit Blick auf den Fristenlauf der Zeitpunkt der Bekanntgabe hinreichend erkennbar sein. Der Betrachter des Aushangs muss schon aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes jederzeit in die Lage versetzt sein, die für eine Wahlanfechtung verbleibende Frist zu berechnen. Hierfür ist regelmäßig eine autorisierte Dokumentation des Datums des Beginns des Aushangs auf dem auszuhängenden Schriftstück zu fordern. Diesen Anforderungen genügten die in Rede stehenden Aushänge vom 9. und 10. Mai 2000 nicht. Die Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 ließ zwar den entsprechenden Willen des Wahlvorstands erkennen, das Wahlergebnis fristauslösend bekannt zu geben. Sie enthielt indes - wie bereits ausgeführt - nicht alle notwendigen Informationen. Eine Bezugnahme auf die weiteren Informationen, wie sie in der Niederschrift zum Wahlergebnis vom 9. Mai 2000 enthalten waren, fehlte. Durch die örtliche Nähe beider Aushänge wurde ebenfalls keine fristauslösende Bekanntgabe bewirkt. Denn jedenfalls erschloss sich dem Betrachter nicht hinreichend, zu welchem Zeitpunkt die für eine ordnungsgemäße Bekanntgabe erforderlichen Informationen aus der Niederschrift ausgehängt worden waren, und die Frist zu laufen begonnen hatte. Denn es fehlte in Bezug auf den Aushang der Niederschrift des Wahlergebnisses an einer hinreichenden Dokumentation, ab wann das Schriftstück aushing. Insbesondere enthielt das ausgehängte Schriftstück keinen autorisierten Vermerk über den Tag des Aushangs. Die Angabe des Datums der Niederschrift machte einen solchen Vermerk nicht entbehrlich. II. Die Wahlanfechtung ist auch begründet. Eine Wahlanfechtung nach § 25 BPersVG ist begründet, wenn bei der angefochtenen Wahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Eine solche Sachlage ist hier festzustellen. Dabei mag allerdings dahin stehen, ob der Wahl beim Abgesetzten Technischen Zug 145 ein wirksamer Verselbständigungsbeschluss nach § 6 Abs. 3 BPersVG zugrunde lag. Die sich unter dem Gesichtspunkt der Antragsbefugnis ergebenden Einschränkungen begrenzen nämlich zugleich den sachlichen Umfang der Überprüfung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1991 - 6 P 3.89 -, BVerwGE 88, 354 = NVwZ-RR 1992, 427 = PersR 1991, 464 = DVBl. 1992, 154 = PersV 1992, 85 = Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 1 = ZBR 1992, 92 = RiA 1992, 188. Der Antragsteller hat deshalb die personalvertretungsrechtliche Struktur der Dienststelle, die durch die gesonderte Personalvertretung in der Stammdienststelle und die Bildung eines Gesamtpersonalrats gekennzeichnet ist, gegen sich gelten zu lassen. Dies umschließt zugleich die Verselbständigung des Abgesetzten Technischen Zugs 145. Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob ein wirksamer Verselbständigungsbeschluss tatsächlich vorliegt. Hier spricht freilich vieles dafür, dass mit dem ursprünglichen Beschluss vom 11. Januar 2000 eine wirksame Verselbständigung erfolgt ist. Die möglicherweise fehlerhafte Nichtberücksichtigung von zwei Wahlberechtigten bei der Beschlussfassung am 11. Januar 2000 hätte sich jedenfalls im Ergebnis nicht ausgewirkt. Mit der zweiten Entschließung vom 25. Januar 2000 unter Beteiligung der im Abgesetzten Technischen Zug 145 eingesetzten Soldaten lag keine unzulässige Mehrfachentschließung über die Frage der Verselbständigung vor. Vgl. dazu: Fischer/Goeres, a.a.O., K § 6 Rn. 21, Die zweite Abstimmung erfolgte nicht mit dem Ziel, eine Änderung eines ordnungsgemäß zustandegekommenen Ergebnisses zu erreichen, sondern rein vorsorglich für den Fall der Richtigkeit der vom Wahlvorstand vertretenen Auffassung, dass es sich bei der V. Lehrgruppe/Technische Schule Luftwaffe 1 um eine für Soldaten personalratsfähige Dienststelle handele und an der Verselbständigung die wahlberechtigten Soldaten zu beteiligen seien. Diese Rechtsauffassung dürfte allerdings schon deshalb fehlerhaft sein, weil auch in einer militärischen Dienststelle nach § 49 Abs. 1 SBG die dort verwendeten Soldaten unter Berücksichtigung der Vorschriften im Kapitel 4 des Soldatenbeteiligungsgesetzes nicht zu den wahlberechtigten Beschäftigten nach § 4 BPersVG zählen, an die § 6 Abs. 3 BPersVG bei den zu beteiligenden Beschäftigten anknüpft. Vgl. Beschluss des Fachsenats vom 9. März 2002 - 1 A 1117/01.PVB -; BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 6 P 7.02 -. Eine entsprechende Erweiterung der nach § 6 Abs. 3 BPersVG Entscheidungsberechtigten würde nicht ausreichend berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die Bildung eines um Soldatenvertreter erweiterten Personalrats vom Grundsatz strenger Akzessorität abhängig macht. Ausgehend von einer bestehenden Verselbständigung des Abgesetzten Technischen Zugs 145 i.S.d. § 6 Abs. 3 BPersVG ist die Wahlanfechtung begründet, weil gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen worden ist (1.) und sich dieser Verstoß auch auf das Ergebnis der Wahl ausgewirkt hat (2.). 1. Bei der angefochtenen Wahl sind die beim Abgesetzten Technischen Zug 145 tätigen Zeit- und Berufssoldaten ohne hinreichende gesetzliche Grundlage einbezogen worden. Dies stellt einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren i.S.d. § 25 BPersVG dar. Als gesetzliche Grundlage für die Einbeziehung von Soldaten in die Wahl einer Personalvertretung bei einer militärischen Dienststelle kommen, da der persönliche Anwendungsbereich des BPersVG in militärischen Dienststellen nach § 70 SG i.V.m. § 4 BPersVG auf Beamte, Angestellte, Arbeiter und unter Umständen Richter beschränkt ist, allein die Regelungen des Kapitel 4 des Soldatenbeteiligungsgesetzes (SBG) in Betracht. § 48 SBG bestimmt, dass für Soldaten nach Maßgabe der §§ 48 bis 51 (richtig wohl: § 49 bis 52 SBG) das BPersVG gilt und insoweit die Streitkräfte der Verwaltung gleichgestellt werden. Grundlegend für die Frage der Einbeziehung von Soldaten bei der Bildung von Personalvertretungen ist dabei § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG, wonach in anderen als in den § 2 Abs. 1 SBG genannten Dienststellen und Einrichtungen Soldaten Personalvertretungen wählen. Der in Bezug genommene § 2 Abs. 1 SBG seinerseits beschränkt die Wahlbereiche, in denen die Wählergruppen der Offiziere, Unteroffiziere und der Mannschaften Vertrauenspersonen wählen. Aus der Verknüpfung ergibt sich, dass Soldaten außer in den Dienststellen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SBG sowie den Sonderwahlbereichen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 SBG Personalvertretungen wählen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1999 - 6 P 6.98 -, PersR 1999, 451 = PersV 2000, 74 = Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 2; Gronimus, Die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen, 4. Auflage, II. Einleitung SBG Rn. 7. Gehören sie demgegenüber einem der in § 2 Abs. 1 SBG genannten Bereiche an, so werden sie ausschließlich durch Vertrauenspersonen und Gremien nach Maßgabe der Kapitel 2 und 3 des SBG vertreten. Eine Vertretung dieser Soldaten durch Personalräte findet daneben nicht statt. Die Ausgangsfrage, ob von einer für die Soldaten des Abgesetzten Technischen Zugs 145 personalratsfähigen Dienststelle auszugehen ist, ist dabei unbeschadet der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wie ausgeführt nicht weiter in Frage zu stellenden Verselbständigung auf die Gesamtdienststelle zu beziehen und nicht etwa auf den Bereich der verselbständigten Teildienststelle zu beschränken. Entscheidend ist also, ob die V. Lehrgruppe der Technischen Schule der Luftwaffe 1 für die Soldaten des Abgesetzten Technischen Zugs 145 personalratsfähig ist, d.h. ob die in Rede stehenden Soldaten ohne den Verselbständigungsbeschluss (ebenfalls) in der Stammdienststelle wahlberechtigt gewesen wären. Denn mit dem Verselbständigungsbeschluss ist keine echte eigenständige Dienststelle i.S.d. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 BPersVG geschaffen worden. Über den Verselbständigungsbeschluss wird lediglich eine personalratsfähige Dienststellenqualität für die nächsten anstehenden Wahlen in der einheitlichen Gesamtdienststelle fingiert. Entsprechend kann eine Verselbständigung nicht dazu führen, dass im Übrigen nicht in der Stammdienststelle wahlberechtigte Soldaten auf der Grundlage eines Verselbständigungsbeschlusses an der Personalvertretung beteiligt werden. Denn auch nach der Verselbständigung wird eine einheitliche personalvertretungsrechtliche Dienststellenverfassung vorausgesetzt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2000 - 6 P 3.99 -, BVerwGE 110, 297 = DVBl. 2000, 1132 = DokBer B 2000, 179 = PersR 2000, 371 = Buchholz 250 § 6 BPersVG Nr. 14; Beschluss des Fachsenats vom 25. August 1999 - 1 A 2382/98.PVB -. Ist aber die Gesamtdienststelle in den Blick zu nehmen, waren die Soldaten an der Bildung der Personalvertretung beim Abgesetzten Technischen Zug 145 ausgeschlossen. Denn die V. Lehrgruppe der Technischen Schule Luftwaffe 1 ist in ihrer Gesamtheit in Abgrenzung zu einer schulischen Einrichtung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 6 SBG als Einsatzverband den durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG erfassten Dienststellen (Einheit) zuzuordnen. Das hat der Fachsenat bereits in seinen Entscheidungen vom 25. August 1999 - 1 A 3905/98.PVB und 1 A 3851/98.PVB - festgestellt. Maßgebliches Gewicht hat der Fachsenat dabei dem Umstand beigemessen, dass die V.Lehrgruppe/Technische Schule der Luftwaffe 1 ihrem Schwerpunkt nach durch ihre Einsatzaufträge gekennzeichnet ist, die sich namentlich auf das Besetzen und Betreiben der Luftverteidigungs-Führungskompente mit den Elementen Einsatzunterstützung, Einsatzführung, Luftlage und Waffeneinsatz beziehen. Der Umstand, dass der Verband überwiegend nicht zum mobilen Teil der Streitkräfte zähle, stehe der Zuordnung der Dienststelle zu den für Soldaten nicht personalratsfähigen Dienststellen nicht entgegen, weil sich die Einsatzaufträge des Verbands aus der Sache heraus bedingt auf feststehende Radar- und Funkanlagen bezögen. An dieser Einschätzung wird nach erneuter Überprüfung festgehalten. Eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Grundlagen jener Vorentscheidungen ist nach den substantiierten Angaben des Antragstellers auch durch die zum 15. März 2000 umgesetzte neue Arbeitsgliederung nicht erfolgt. Diese beschränkte sich im Wesentlichen auf die Reduzierung von Einsatzstunden. Der Beteiligte hat dem nichts Entscheidendes entgegengesetzt. Auch die angeführten neueren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage personalratsfähiger Dienststellen im Bereich des Heeres und der Luftwaffe vgl. Beschlüsse vom 23. Januar 2002 - 6 P 2.01 - , PersR 2002, 205 = DokBer B 2002, 151 = Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 3, und vom 29. Oktober 2002 - 6 P 5.02 -, geben keine Veranlassung zu einer anderen Bewertung. Die Frage, ob eine für Soldaten personalratsfähige militärische Dienststelle besteht, ist weiterhin einheitlich für die jeweilige (Gesamt-)Dienststelle zu beurteilen (a.). Diese Bewertung lässt vorliegend allein die Zuordnung der Gesamtdienststelle zum Bereich der Einheiten i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG zu, schließt also die Beteiligung der ihr angehörenden Soldaten an der Bildung der Personalvertretung in allen Teilen der Dienststelle aus (b.). a. Zur Klärung des Wahlrechts von Soldaten für eine Personalvertretung ist weiterhin im Grundsatz an einer Gesamtbetrachtung festzuhalten. Das Wahlrecht hängt davon ab, ob die in der Gesamtdienststelle eingesetzten Soldaten in ihrer Gesamtheit personalvertretungsrechtlich wahlberechtigt waren oder nicht. Eine Unterscheidung der Wahlberechtigung für Teilbereiche einer Dienststelle verbietet sich. Eine solche Unterscheidung könnte vorliegend allerdings zu einer unterschiedlichen Bewertung der Beteiligungrechte der der Dienststelle angehörenden Soldaten an der Personalvertretung führen. Die 18. Radarführungskompanie ließe sich mit Blick auf den Waffenauftrag im Einsatzfall, auch wenn sie sich einer ortsfesten Einrichtung bedient, unbeschadet der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Einheit i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG begreifen. Unter "Einheit" versteht Nr. 109 der ZDv 1/50 die unterste militärische Gliederungsform, deren Führer grundsätzlich die Disziplinargewalt hat. Dies trifft freilich nur eine Aussage zur Stellung des in den Blick genommenen Bereichs innerhalb der militärischen Hierarchie. Für die materielle Abgrenzung der durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG erfassten Bereiche der Einheiten ist demgegenüber maßgebliches Kriterium einerseits die Mobilität und der administrative Charakter der Tätigkeit andererseits. Stationäre Einrichtungen mit administrativer, technischer oder sonstiger sachlichen Aufgabenstellung sind nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weder Einheit i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG, noch fallen sie unter § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG. Allein der Umstand, dass auch Aufgaben im Bereich von Unterstützung und Versorgung vorgenommen werden, schließt den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 SBG allerdings nicht aus. Zugleich ist mit der Beurteilung jeweils der Einsatzfall einzubeziehen. Die darauf bezogenen Einsätze und vorbereitenden Einsatzübungen entfalten insoweit Vorwirkung. Ist spätestens im Mobilmachungsfall für die entsprechenden Bereiche der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 SBG erfüllt, ist es in jedem Fall geboten, die entsprechenden Bereiche bereits zu Friedenszeiten dem Wahlbereich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 SBG zuzuordnen. So ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2002 - 6 P 2.01 -, a.a.O. All dies wird deutlich, wenn es in der Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung des § 35a SG 1975 zur Abgrenzung der personalratsfähigen Dienststellen heißt: "Abs. 1 stellt klar, dass Soldaten in Dienststellen und Einrichtungen, die nicht Einheiten, selbständige Teileinheiten, Hauptabschnitte (Divisionen) eines Schiffes, Schulen, Stäbe der Verbände usw. i.S.d. § 35 Abs. 1 und 2 sind, Vertretungen nach den Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes wählen. Es handelt sich vor allen Dingen um Dienststellen, die nicht zum mobilen Teil der Streitkräfte gehören und in denen Soldaten zusammen mit Beamten und Arbeitnehmern ihre Aufgaben weitgehend in verwaltungsförmlicher Weise erledigen" (BT-Drucks. 7/1968 S. 9). Davon ausgehend handelt es sich bei der 18. Kompanie um eine Einheit i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG. Sie gehört zur untersten militärischen Gliederungsform. Ihre Aufgabe ist der Betrieb der ortsfesten Luftwaffenkampfführungsanlage im Dauereinsatz. Es besteht ein unmittelbarer Bezug zu den fliegenden Verbänden. Laut StAN - insoweit unverändert seit 1994 - obliegen ihr u. a. insbesondere die Aufgaben der Zuweisung von Zielen zur Identifizierung, Abdrängung und Bekämpfung, das Leiten von Abfangjägern sowie deren Rückführung, taktische Unterstützung verbundener Luftkriegsoperationen. Die Kompanie ist im Mobilfall unverändert tätig. Die prägenden Einsatzaufgaben können nicht gleichermaßen durch Zivilbeschäftigte wahrgenommen werden. Bezeichnend ist insoweit auch, dass mit den Aufgaben der Kompanie allein Soldaten betraut sind. In der Kompanie wird nur eine zivile Beschäftigte geführt. Soweit der Beteiligte in der mündlichen Anhörung darauf verwiesen hat, dass die 18. Kompanie ihre Aufgaben nur bis zu einer bestimmten Flughöhe wahrnimmt und die Überwachung des Flugraums in höheren Flughöhen der zivilen Luftraumüberwachung unterliegt, ändert dies die Beurteilung nicht. Denn entscheidend für die Zuordnung der 18. Kompanie ist nicht deren Aufgabenstellung im Bereich der Luftraumüberwachung, sondern deren Aufgabenstellung im Einsatzfall, die geprägt ist durch einen aktiven Beitrag zum Luftkampf (Zuweisung von Zielen zur Identifizierung und Bekämpfung, taktische Unterstützung verbundener Luftkriegsoperationen). Der Umstand, dass sich die Einsatzaufträge auf feststehende Radar- und Funkanlagen beziehen, ist aus der Sache heraus bedingt und vermag eine personalvertretungsrechtliche Gleichstellung der dort eingesetzten Soldaten mit zivilen Beschäftigten einer militärischen Dienststellen nicht zu rechtfertigen. Demgegenüber lässt sich - isoliert betrachtet - die 17. Inspektion dem Bereich einer Einheit i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG nicht zuordnen. Ihr obliegen Fachausbildungsaufgaben. Die Zuordnung der 19. Kompanie und des Abgesetzten Technischen Zugs 145 wiederum erscheint offen. Beiden Bereichen obliegt gleichermaßen die Sicherstellung der technischen Voraussetzungen der der 18. Kompanie übertragenen Einsatzaufgaben. Ob diese - streng isoliert betrachtet - in Ansehung der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht den Einheiten i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG zuzuordnen wären, mag dahinstehen. Für eine entsprechende Zuordnung spricht allerdings, dass auch hier die prägenden Aufgaben nicht in gleichem Maße durch Zivilbeschäftigte wahrgenommen werden, vielmehr beschränken sich deren Aufgaben im wesentlichen auf die technische Ausführung der durch die Soldaten angeforderten Problemstellungen. Die Arbeiter sind zuständig für die ortsfeste Technik, d.h. Aufgaben, die eigentlich in den Aufgabenbereich der hausverwaltenden Dienststelle (Standortverwaltung) fallen. Die Soldaten hingegen widmen sich ihren in der STAN festgelegten Einsatzaufgaben (Führung und Steuerung der Einsatzverbände). Sie stellen unmittelbar die Funktions- und Handlungsfähigkeit der 18. Kompanie sicher, so dass - auch bei isolierter Betrachtung - der Schluss naheliegt, dass sie den Einsatzcharakter der 18. Kompanie teilen. Ansatz für eine gegenteilige Einschätzung würde allein der Umstand bieten, dass sich die prägenden Aufgaben der in der 19. Kompanie und dem Abgesetzten Zug 145 eingesetzten Soldaten auf die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft von ortsfesten technischen Einrichtungen beschränken. Eine isolierte Betrachtung einzelner - im personalvertretungsrechtlichen Sinne - organisatorisch unselbständiger Teile einer Dienststelle verbietet sich indes. Eine solch differenzierte Bewertung widerspräche dem System der durch das SBG geschaffenen Beteiligungssysteme. Für die Abgrenzung der Wahlbereiche für die Wahl von Vertrauenspersonen nach § 2 Abs. 1 SBG einerseits und für die Wahl von Personalvertretungen nach §§ 49 ff. SBG andererseits ist maßgeblich, dass die Beteiligungsrechte Organisationsfolgerechte sind. Sie setzen daher entsprechende militärische Organisationsformen voraus. Bei militärischen Dienststellen, die wie vorliegend auf der Verbandsebene angesiedelt sind, und die sich aus einzelnen Einheiten und Einrichtungen zusammensetzen, ist deshalb eine Abgrenzung einheitlich auch auf dieser Ebene vorzunehmen. Denn die Einrichtungen und Einheiten selbst sind keine eigenständigen militärischen Dienststellen. Eine differenzierende Bewertung der Beteiligung der Soldaten in organisatorisch unselbständigen Teilbereichen widerspräche dem System des SBG. So würden - bei gemischt strukturierten Dienststellen, die sowohl Einheiten i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG als auch sonstige Einheiten und Einrichtungen umfassen - Soldaten ein und derselben militärischen Dienstelle je nach Einsatzbereich an der Wahl des Personalrats der Dienststelle teilnehmen und zugleich in der Dienststelle Soldaten durch die Vertrauensversammlung vertreten werden. Die Vorschriften des 4. Kapitels des SBG sind aber ihrer Grundstruktur nach gerade nicht auf ein Nebeneinander von Vertrauensvertretungen und Personalvertretungen in ein und derselben einheitlichen militärischen Dienststelle ausgerichtet. § 48 SBG zielt darauf, unter den dort genannten Voraussetzungen militärische Dienststellen auch für die ihr angehörenden Soldaten einheitlich den Verwaltungen des Bundes gleichzustellen. Dafür sprechen nicht nur die in § 49 Abs. 1 SBG verwandten Begrifflichkeiten "Dienststellen und Einrichtungen" sondern auch die in § 50 SBG zum Ausdruck kommende Grundkonzeption der Akzessorietät, wonach eine Soldatenvertretung in einer Dienststelle nur gewählt werden kann, wenn die Zivilbeschäftigten dort eine Personalvertretung wählen. Dementsprechend hat auch das BVerwG entschieden, dass sich die Wahlbereiche der Soldatenvertreter nach den Wahlbereichen der zivilen Personalräte und nicht die der allgemeinen Personalvertretung nach denen der Vertrauenspersonen der Soldaten richten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1991 - 6 P 18.89 -, NVwZ-RR 1992, 575 = PersR 1991, 413 = Buchholz 250 § 6 BPersVG Nr. 13 = PersV 1992, 117 = RiA 1992, 191 = PersR 1991, 413. Aus einer Dienststelle nach § 6 BPersVG können keine unselbständigen Organisationselemente herausgebrochen werden. Vielmehr erfasst die Personalratsfähigkeit stets die gesamte Dienststelle. Vgl. Gronimus, Die Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen in der Bundeswehr, 4. Auflage, § 49 SBG Rn. 14. Alles andere würde zu einer doppelten Vertretung der Soldaten innerhalb ein und derselben Dienststelle führen. Ein und dieselbe Dienststelle wäre nur für einen Teil der in der Dienststelle gleichermaßen eingegliederten Soldaten den Verwaltungen des Bundes gleichgestellt. Eine derartige Aufspaltung des Wahlrechts ist selbst in den Sonderregelungen für die in § 2 Abs. 1 Nrn. 6 bis 8 SBG genannten Fälle (Schulen und vergleichbare Einrichtungen, Universitäten und Kommandierung außerhalb der Streitkräfte) nicht vorgesehen. § 2 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 SBG beschreiben Sonderwahlbereiche in für Soldaten an sich personalratsfähigen Dienststellen nach § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG. Sie sehen dabei allerdings das Recht zur Wahl von (nur) Vertrauenspersonen für diejenigen Soldaten vor, die ausgehend von der Struktur der Personalvertretung nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz vom Wahlrecht zur Personalvertretung in den genannten Dienststellen und Einrichtungen ohnehin ausgeschlossen wären. Denn Lehrgangsteilnehmer und Studenten sind regelmäßig schon mangels Eingliederung in die Schul- bzw. Universitätsverwaltung keine Wahlberechtigten dieser Bereiche. Es werden deshalb durch § 2 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 SBG gerade keine unselbständigen Organisationselemente einer einheitlichen Dienststelle - Schule/Universität - durch Zuteilung unterschiedlicher Wahlrechte herausgebrochen. Gleiches gilt für die Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 8 SBG, die (nur) den Sonderfall einer Abordnung in eine Dienststelle außerhalb der Streitkräfte erfasst. b.) Bei der danach gebotenen Gesamtbetrachtung der V. Lehrgruppe der Technischen Schule der Luftwaffe 1 verbleibt der Fachsenat auch unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG entwickelten Abgrenzungskriterien bei seiner Voreinschätzung aus August 1999. Eine Gesamtbewertung einer einheitlichen Dienststelle auf Verbandsebene, die sowohl Einheiten mit Einsatzaufträgen als auch sonstige Einrichtungen umfasst, kann, da in § 2 Abs. 1 SBG der Verband als solcher nicht als Bereich für die Wahl von Vertrauenspersonen genannt ist, vielmehr in § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG allein die Stäbe eines Verbands genannt sind, nur auf der Grundlage einer Schwerpunktbetrachtung erfolgen. Diese führt hier zur Zuordnung der V. Lehrgruppe/Technische Schule der Luftwaffe 1 zum Bereich des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG, denn der Verband ist unbeschadet seiner Bezeichnung als Schule durch den Aufgabenbereich der Radarführungskompanie (18. Kompanie) gekennzeichnet, die unter Nato-Befehl ihren Einsatzauftrag erfüllt und die - wie bereits ausgeführt - mit Blick auf ihren Einsatzauftrag ohne weiteres dem Bereich des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG zuzuordnen ist. Die den Aufgabenbereich unterstützenden und sichernden Peripherelemente wie Stab, Technik und Versorgung, Ausbildung etc. teilen bei der Gesamtbewertung den Charatker dieser Einheit. Dass ein gemischt-strukturierter Verband durch die ihm angehörenden Einheiten, die der kämpfenden Truppe bzw. den fliegenden Verbänden zuzuordnen sind, geprägt wird, hat im Grunde auch das Bundesverwaltungsgericht in den angezogenen Entscheidungen bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23. Januar 2002 - 6 P 2.01 - herausgestellt, dass die Zusammenschau von § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SBG zeige, dass der Verband beteiligungsrechtlich den Einheiten folge, aus denen er zusammengesetzt sei. Daran ändere nichts, wenn ihm außerdem Einrichtungen angehörten, die dem Anwendungsbereich von § 2 Abs. 1 SBG entzogen seien. 2. Der festzustellende Verstoß gegen Vorschriften über das Wahlrecht hat sich auch ausgewirkt und zwar unbeschadet des Umstands, dass sich an der angefochtenen Wahl tatsächlich kein Soldat beteiligt hat und mithin kein Soldatenvertreter dem neu gewählten Personalrat angehört. Ohne Berücksichtigung der Soldaten hätte der Personalrat indes nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BPersVG nur aus einer Person bestehen und die Wahl nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BPersVG nicht als Gruppenwahl durchgeführt werden dürfen. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und Rechtsfortbildung Gelegenheit zur Klärung besteht, unter welchen Voraussetzungen bei der Wahl zum Personalrat einer Teildienststelle die dort eingesetzten Soldaten Berücksichtigung finden, wenn es sich bei der Gesamtdienststelle um eine für Zivilbeschäftigte personalratsfähige militärische Gesamtdienststelle auf Verbandsebene handelt, die sich sowohl aus Einheiten i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG als auch aus sonstigen nicht dem mobilen Teil der Streitkräfte zuzuordnenden Einheiten und Einrichtungen zusammensetzt.