OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 E 335/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0430.18E335.03.00
2mal zitiert
5Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet (gegenwärtig) nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, da die von ihr am 15. Oktober 2002 erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage vorliegend nicht statthaft ist. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob bei vorprozessual erledigten Verwaltungsakten eine analoge Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO , wie sie ersichtlich von der in der Rechtsprechung und Literatur herrschenden Meinung befürwortet wird, vgl. die Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 113 Rdnr. 99 ; Kuntze in Bader, VwGO, § 113 Rdnr. 64; Wehr in DVBl. 2001, 785 Fn. 3, bereits deswegen nicht angezeigt ist, weil es möglicherweise näherliegt, von vornherein den Rechtsschutzbereich der allgemeinen Feststellungsklage des § 43 VwGO entsprechend weiter zu entwickeln. so: BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203 = NVwZ 2000, 63 = DVBl 1999, 1660; zustimmend: Wehr a.a.O. S. 792; kritisch: Kopp/Schenke a.a.O. Rdnr. 99 Eine Fortsetzungsfeststellungsklage - und im Übrigen auch eine allgemeine Feststellungsklage - kommt hier jedenfalls deswegen nicht in Betracht, weil sich die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. Juli 2001, mit der dieser eine der Klägerin für die Zeit vom 30. August 1999 bis zum 7. Juli 2002 erteilte Aufenthaltserlaubnis zeitlich nachträglich auf den Zeitpunkt der Zustellung der Ordnungsverfügung beschränkt hat, entgegen der Auffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts mit dem Ablauf der Geltungsdauer der erteilten Aufenthaltserlaubnis (7. Juli 2002) nicht erledigt hat. Denn ungeachtet von Zweifelsfragen, die der Begriff der Erledigung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO aufwirft, vgl. dazu Kopp/Schenke a.a.O. Rdnr. 101 ff., kann von einer Erledigung eines Verwaltungsaktes zumindest solange nicht ausgegangen werden, wie von dem Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes noch Rechtswirkungen ausgehen können. Vgl. Kopp/Schenke a.a.O. Rdnr. 102; Kuntze a.a.O. Rdnr. 53; Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, § 133 Rdnr. 81 ff. So ist es hier. Die - allein in einem Klageverfahren zu erzielende - Aufhebung der strittigen Beschränkungsverfügung ist für die Klägerin in doppelter Hinsicht rechtlich bedeutsam. Zum einem kann sie nur so erreichen, dass dem von ihr - am 5. Juli 2002 per Fax und damit vor Ablauf der ursprünglich bis zum 7. Juli 2002 geltenden Aufenthaltserlaubnis - gestellten Verlängerungsantrag eine Erlaubnisfiktion zukommt, die es ihr ermöglicht, das durch den genannten Verlängerungsantrag begonnene Verwaltungsverfahren vom Inland aus zu betreiben. Denn auch ein - wie hier - solchermaßen "rechtzeitig" gestellter Verlängerungsantrag vermag vor einer Aufhebung der Entscheidung über die Aufenthaltsbeschränkung durch die Behörde oder in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren nicht die allein in Betracht kommende Erlaubnisfiktion des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG auszulösen, weil er nicht - wie von der Norm gefordert - während eines rechtmäßigen Aufenthalts gestellt worden ist. Vgl. den Senatsbeschluss vom 4. September 2001 - 18 B 685/00 - m.w.N.. Die Tatsache, dass der Beklagte die ursprünglich von ihm angeordnete sofortige Vollziehung der Beschränkungsverfügung seinerzeit bereits wieder aufgehoben hatte, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Denn dadurch war lediglich eine Vollstreckung der Verfügung nicht (mehr) möglich, was die durch den Bescheid mit Blick auf die Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts unmittelbar eingetretenen (gestaltenden) Rechtsfolgen indes nicht tangiert, wie aus den in § 72 Abs. 2 Satz 1 zweiter Fall AuslG getroffenen Regelungen folgt. Vgl. dazu erneut den Senatsbeschluss vom 4. September 2001 a.a.O. und ferner die Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2002 - 18 B 1131/01 - sowie vom 7. April 2003 - 18 B 1319/01 -. Eine Aufhebung der Beschränkungsverfügung im Klageverfahren ist für die Klägerin ferner deshalb von rechtlicher Bedeutung, weil dies die notwendige Voraussetzung dafür ist, dass bei einer eventuellen späteren Aufenthaltsverfestigung (z.B. § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) der Zeitraum vom 30. August 1999 bis zum 7. Juli 2002 Anrechnung finden kann. Abschließend weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin die nach alledem unzulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ohne weiteres auf eine sachdienliche Anfechtungsklage umstellen kann, da darin wegen des gleichbleibenden Klagegrundes keine Klageänderung liegt - vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1982 - 8 C 101.81 -, BVerwGE 66, 75 (78) - und insoweit auch die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen dieser Klageart (Durchführung eines Vorverfahrens gem. § 68 ff. VwGO; Einhaltung der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ersichtlich erfüllt sind. Die Frage, ob die Klage im Falle ihrer Umstellung mit einem Anfechtungsantrag hinreichende Aussicht auf Erfolg haben würde, lässt der Senat offen, weil sie nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.