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Beschluss

18 B 542/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0508.18B542.02.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den von den Antragstellern begehrten Abschiebungsschutz mit zutreffenden Gründen, die durch das vom Senat nur zu prüfende Beschwerdevorbringen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht entkräftet werden, abgelehnt. Die Antragsteller haben mit ihren Darlegungen (weiterhin) einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es ist nach wie vor nicht ersichtlich, dass die Antragsteller wegen ihrer engen familiären Bindungen zu ihren in Deutschland lebenden Söhnen/Brüdern Abschiebungsschutz beanspruchen könnten. Diesbezüglich kommt als Anspruchsgrundlage allein § 55 Abs. 4 AuslG wegen einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung in Betracht. Die rechtliche Unmöglichkeit kann sich hier nur aus übergeordnetem Recht ergeben. Dabei gilt es zwar zu beachten, dass den Schutzgewährungen des Art. 6 Abs. 1 GG in Anbetracht der familiären Bindungen zwischen den Antragstellern und ihren Angehörigen erhebliches Gewicht zukommen. Es entspricht aber der in den §§ 17 ff. AuslG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung, dass den Eltern sowie erwachsenen Geschwistern von Ausländern der Zuzug zum Zwecke der Familienzusammenführung grundsätzlich nicht ermöglicht wird. Ausnahmen sind beispielsweise in Betracht zu ziehen, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalles eine derartige Beistandsgemeinschaft besteht, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen zwingend angewiesen ist. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, InfAuslR 1998, 213; OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 1999 - 17 A 139/97 -, InfAuslR 1999, 349, und Senatsbeschlüsse vom 2. März 2001 - 18 B 1657/00 - sowie 4. März 2003 - 18 B 1647/02-. Diese für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung aufgestellten Voraussetzungen sind hier bereits im Rahmen des Abschiebungsschutzes zu berücksichtigen, weil die Antragsteller letztlich einen Daueraufenthalt in Deutschland erstreben, ein solcher aber nicht im Wege einer Duldung nach § 55 AuslG ermöglicht werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, 16; Senatsurteil vom 25. Mai 2000 - 18 A 4648/96 - und Senatsbeschlüsse vom 2. März 2000 - 18 175/00 -, vom 29. Mai 2000 - 18 B 577/00 -, vom 9. Mai 2001 - 18 B 400/01 - sowie vom 31. Mai 2002 - 643/02 -. Von dem Vorstehenden ausgehend erweist sich die Abschiebung der Antragsteller nicht als rechtlich unmöglich. Für das Bestehen einer Beistandsgemeinschaft im hier aufgezeigten Sinne sind (auch) der Beschwerdebegründung keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen. Insbesondere ist die Notwendigkeit einer den obigen Anforderungen entsprechenden Lebenshilfe durch die Antragsteller nicht aufgezeigt worden. Die sog. Verpflichtungserklärung der Söhne/Brüder der Antragsteller ist im Übrigen nicht von rechtlicher Relevanz, so dass dahinstehen mag, welche Bedeutung der darin enthaltenen Einschränkung hinsichtlich von krankheitsbedingten Kosten beizumessen wäre. Zu der am heutigen Tage per Fax übermittelten ärztlichen Bescheinigung des Dr. S. vom 6. Mai 2003 ist abschließend Folgendes anzumerken: Abgesehen davon, dass der Senat nach seiner ständigen Rechtsprechung nur diejenigen Beschwerdegründe zu berücksichtigen hat, die von den Antragstellern innerhalb der - vorliegend bereits seit mehr als einem Jahr abgelaufenen - Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragen worden sind, vgl. die Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2002 - 18 B 744/02 -, vom 13. Dezember 2002 - 18 B 838/02 -, vom 6. Februar 2003 - 18 B 86/03 - und vom 21. Februar 2003 - 18 B 2321/02 -, sowie davon, dass ein Vorbringen vom Senat nicht berücksichtigt werden kann, wenn damit - wie hier - erstmals ein eigenständiges Duldungsbegehren ins Beschwerdeverfahren eingeführt wird, vgl. nur die Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 2002 - 18 B 982/02 - und vom 12. März 2003 -18 B 198/03-, führt nicht jede mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines Bleiberechts für Deutschland und einer bevorstehenden Rückkehr ins Heimatland einhergehende, mithin also letztlich abschiebungsbedingte Gefährdung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf einen Duldungsgrund wegen Reiseunfähigkeit. Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 2002 - 18 B 1516/01 -, vom 9. Januar 2003 - 18 B 2409/02 - und vom 28. März 2003 - 18 B 35/03 -. Indem das Ausländergesetz die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, nimmt es in diesem Zusammenhang vielfach zu erwartende Auswirkungen auf den gesundheitlichen, insbesondere psychischen Zustand der Betroffenen in Kauf und lässt diese erst dann als Duldungsgründe gelten, wenn eine akute Reiseunfähigkeit gegeben ist, die sich aus der in Rede stehenden Bescheinigung indes nicht nachvollziehbar ableiten lässt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.