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Urteil

20 A 3332/97.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0515.20A3332.97A.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert. Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich der Kläger das Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegt. Die Kläger tragen von den Kosten beider Rechtszüge jeweils 5/12. Die übrigen Kosten trägt erstinstanzlich die Beklagte, zweitinstanzlich der Beteiligte. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich der Kläger das Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegt. Die Kläger tragen von den Kosten beider Rechtszüge jeweils 5/12. Die übrigen Kosten trägt erstinstanzlich die Beklagte, zweitinstanzlich der Beteiligte. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die 1928 und 1932 geborenen Kläger sind afghanische Staatsangehörige tadschikischer Volkszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben verließen sie Afghanistan am 17. April 1995 und reisten nach einem Zwischenaufenthalt in Pakistan am 25. April 1995 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 2. Mai 1995 stellten die Kläger einen Asylantrag. Darin erklärten sie, der Kläger habe bis zur Machtübernahme durch die Mujahedin verschiedene Positionen bei der seinerzeitigen afghanischen Regierung innegehabt, u.a. als stellvertretender Bankdirekter bei der Afghanistan-Bank. Im Zuge der Machtergreifung sei die Familie der Kollaboration bezichtigt worden, ein Sohn sei als Geisel genommen und der Kläger aufgefordert worden, einen großen Geldbetrag zu zahlen. Als man dies abgelehnt habe, sei der Sohn umgebracht worden. In der Folgezeit sei auch der zweite Sohn entführt, gegen Lösegeldzahlung aber freigelassen worden und aus Afghanistan geflüchtet. Nach Beschlagnahme ihrer Wohnung und Verlust nahezu ihres gesamten Vermögens sei die Familie in einen anderen Bezirk Kabuls umgezogen und habe dort mit Unterstüzung der Hesb-e Wahdat gelebt. Mit Beginn der Auseinandersetzungen mit den Taliban sei die Situation lebensgefährlich geworden. Dies sei ihnen deutlich geworden, als man auf sie Druck ausgeübt habe, ihre Tochter, die als Gynäkologin tätig gewesen sei, mit einem Kommandanten der Massud-Truppen zu verheiraten. Ihre Tochter sei darauf aber nicht eingegangen. Eine Woche später habe man ihren Verlobten tot aufgefunden. Daraufhin hätten sie das Land so schnell wie möglich verlassen. In ihrer Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 15. Mai 1995 gab der Kläger an, er habe von 1973 bis zum Machtwechsel in der Afghanistan-Bank gearbeitet, zuletzt als stellvertretender Abteilungsleiter; in der Wertpapierabteilung sei er eine Art Schatzmeister gewesen. Nach dem Machtwechsel habe er Probleme mit den Mujahedin bekommen. Dostums Leute hätten von ihnen im Mai bzw. Juni 1992 für die Freilassung ihres Sohnes ein hohes Lösegeld verlangt, außerdem die Herausgabe eines Motorrades und einer Waffe. Der Sohn sei Mitglied der Organisationsabteilung beim Zentralkomitee gewesen. Man habe ihn dann umgebracht. Die Mujahedin seien der Auffassung gewesen, seine Familie müsse umgebracht werden, weil sie für die Regierung gearbeitet habe. Sie seien trotzdem erst 1995 ausgereist, weil Afghanistan ihr Heimatland sei und sie die weitere Lage hätten abwarten wollen. Nach einem Umzug nach Karta-e-Tschar, wo sie im Haus ihres Schwiegersohnes gelebt hätten, sei es etwas ruhiger gewesen. Die Mujahedin hätten dann jedoch am 26. März 1995 ihre Tochter verschleppt und 500.000 Afghani "Bußgeld" gefordert, die von ihnen auch bezahlt worden seien. Die Mujahedin hätten ihre Tochter mit einem Kommandanten namens Assis verheiraten wollen. Man habe sie bedroht und aufgefordert, sich innerhalb einer Woche endgültig zu entscheiden. Sie hätten ihr Einverständnis vorgetäuscht, woraufhin ihre Tochter am 2. April 1995 freigelassen worden sei. In Wirklichkeit habe man jedoch die Ausreise vorbereitet. Die Klägerin erklärte, sie habe in Afghanistan Schreckliches erlebt und sei auch oft geschlagen worden. Im Übrigen habe sie dieselben Asylgründe wie ihr Ehemann. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 19. Juni 1995 den Asylantrag ab und stellte gleichzeitig fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, und forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan zur Ausreise auf. Der Bescheid wurde den Klägern am 31. Juli 1995 zugestellt. Am 2. August 1995 haben die Kläger Klage erhoben. Der Kläger hat zu seiner Tätigkeit bei der Afghanistan-Bank erläutert, er habe im Wesentlichen mit Devisen zu tun gehabt und in dieser Funktion insbesondere mit ausländischen Botschaften und Konsulaten zusammengearbeitet; die Afghanistan-Bank sei die einzige, die Auslandsgeschäfte getätigt und zentral die Devisen verwaltet habe. Ansonsten habe er mit staatlichen Behörden keinen direkten Kontakt gehabt. Er sei kein Mitglied der DVPA gewesen, da ihm dies sein Glaube verbiete. Nach der Machtübernahme durch die Mujahedin sei er entlassen und als Ungläubiger und Kommunist beschimpft worden. Von seinen drei Söhnen sei einer getötet, ein weiterer 1994 entführt worden; der eine lebe in Kanada, der andere bei ihnen in Deutschland. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 19. Juni 1995 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Hinsichtlich der Klägerin ist in den Urteilsgründen ausgeführt, sie habe aufgrund der festgestellten Asylberechtigung des Klägers gemäß § 26 Abs. 1 AsylVfG als Ehegattin Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte; von der Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG werde daher gemäß § 31 Abs. 5 AsylVfG abgesehen. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 1. Februar 1999 zugelassene Berufung des Beteiligten. Der Beteiligte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung macht der Kläger geltend, er sei als vorverfolgt zu betrachten; aufgrund seiner herausragenden Position in Afghanistan müsse er auch heute noch mit konkreten Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Denn sämtliche fundamentalistischen Gruppierungen in Afghanistan seien sich darin einig, Personen zu verfolgen, die unter dem Regime Najibullah in exponierter Stellung tätig waren. Außerdem sei zu befürchten, dass man wegen des "Betrugs" im Zusammenhang mit der Verheiratung seiner Tochter an ihnen Rache nehmen werde. Ein Abschiebungshindernis ergebe sich daraus, dass sie 74 bzw. 70 Jahre alt seien und in Afghanistan ihren Lebensunterhalt nicht gewährleisten könnten. Sie seien überdies schwer krank, eine Behandlung in Afghanistan sei entweder überhaupt nicht möglich oder ihnen mangels finanzieller Mittel nicht zugänglich, wie sich durch Sachverständigenbeweis feststellen lasse. Die Kläger legen dazu Patientenausweise des Dr. med. L. vor, in denen dem Kläger bescheinigt werden: Apoplex, Gonarthrose, Reflux, Hypertonie, Diabetes, Gicht und Kaposi-Sarkom; die Klägerin leidet an Apoplex, intermittierender Absoluta, Herzinsuffizienz, Hypertonie, Hypercholesterinämie, Diabetes, HWS-Syndrom und Reflux. Die Beklagte stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes, der Ausländerakten des Rhein-Sieg-Kreises sowie auf die mit Verfügung vom 14. April 2003 übersandten Erkenntnisse zur Situation in Afghanistan Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Beteiligten hat überwiegend Erfolg. Die Klage ist unbegründet, soweit die Kläger Anerkennung als Asylberechtigte, Art. 16a GG, und die Feststellung begehren, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt sind; denn die Kläger sind nicht als politisch Verfolgte anzusehen. Das deshalb zur Entscheidung stehende nachrangige Begehren, die Beklagte zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zu verpflichten, hat Erfolg, was die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG angeht; denn für die Kläger ist in Afghanistan eine extreme Gefahrenlage gegeben, der aus verfassungsrechtlichen Gründen mit der Gewährung von Abschiebungsschutz in entsprechender Anwendung dieser Norm zu begegnen ist. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Schutz als politisch Verfolgte. Politisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an seine politische oder religiöse Überzeugung oder an für ihn unverfügbare persönliche Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315. Derartige Verfolgungsgefahren müssen - für den vorgestellten Fall der Rückkehr des Betreffenden in seinen Heimat- bzw. Herkunftsstaat - aktuell und für absehbare Zeit drohen. Im Falle der Kläger muss sich die Feststellung drohender politischer Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit treffen lassen. Der so genannte herabgestufte Prognosemaßstab, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 191, kommt ihnen nicht zugute, denn sie haben Afghanistan nicht vorverfolgt verlassen. Die von den Klägern vorgebrachten Gründe für die Ausreise hatten ihren Ursprung in den allgemeinen, durch den seinerzeitigen Bürgerkrieg geprägten und jeder Ordnung entbehrenden Verhältnissen und nicht in erlittenen oder unmittelbar drohenden asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen. Dem Vorbringen der Kläger ist eine Vorverfolgung schon deshalb nicht zu entnehmen, weil den geschilderten, sie betreffenden Geschehnissen vor der Ausreise der Charakter der politischen Verfolgung fehlt; hinter diesen Geschehnissen stand nämlich weder ein Staat noch eine Organisation mit staatsähnlicher Herrschaftsgewalt. Vgl. zu diesem Erfordernis: BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., S. 333 sowie Kammerbeschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260 und 1353/98 -, NVwZ 2000, 1165; BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42 (45). Die Situation in Afghanistan und speziell in Kabul war jedenfalls, wie gerade auch die Schilderungen der Kläger zeigen, bis über den Zeitpunkt ihrer Ausreise hinaus von Kämpfen verschiedener Gruppierungen geprägt, von denen es keiner gelang, eine auch nur gewisse Stabilität ihrer Macht und ihres Einflusses in Kabul zu erlangen. Nach dem Ende des Abzugs der sowjetischen Truppen Anfang 1989 konnte sich das kommunistische Regime unter Najibullah zunächst noch in Kabul halten, weil die gegnerischen Mujahedin-Gruppen vor allem wegen ethnischer, politischer und religiöser Unterschiede und Differenzen in sich zerstritten waren und eine einheitliche politische und militärische Führung nicht zustande brachten. Die kommunistische Regierung brach dann 1992 zusammen, wurde aber durch keine Herrschaftsmacht ersetzt, die als staatlich oder zumindest staatsähnlich betrachtet werden kann. Das hat der Senat wiederholt festgestellt und dazu etwa im Urteil vom 29. Oktober 1998 - 20 A 7319/95.A - in Auswertung von auch in das vorliegende Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ausgeführt: Ein nach dem Fall von Kabul eingesetzter, von mehreren Mujahedin-Führern getragener Übergangsrat unter Mojaddedi sollte Wahlen vorbereiten. Diesen Plan lehnten indes andere Mujahedin-Gruppen, u.a. der seinerzeit mächtige pashtunische Führer Hekmatyar, von vornherein ab (AA Lageberichte Afghanistan vom 18.12.1992 und 23.6.1992; ai Afghanistan - Neue Formen der Gewalt vom September 1992; Ermacora in: Interim report on the situation of human rights... vom 17.11.1992). Es gelang dem Übergangsrat daher nicht, effektiven Einfluss auf die weitere Entwicklung der Machtverhältnisse zu gewinnen oder sich gar selbst als durchsetzungsfähigen Machtfaktor im Land oder auch nur in Teilen des Landes zu etablieren. Die Polarisierung nahm, nachdem der frühere gemeinsame Feind, die "gottlosen" Kommunisten, weggefallen war, zu; die gegenläufigen Machtbestrebungen verhinderten jede aussichtsreiche Übereinkunft über eine Beendigung der Kämpfe. Jegliche Ordnung brach mit dem Sturz des kommunistischen Regimes zusammen; allgemeine Gesetzlosigkeit griff um sich. Wahllose Erschießungen, Ermordungen, Folterungen, Entführungen und Plünderungen waren an der Tagesordnung. Der Machtkampf führte bei vielfach wechselnden militärischen Erfolgen bzw. Niederlagen zur Anarchie. Kabul wurde von mehreren Gruppen beherrscht, die jeweils einzelne Regierungseinrichtungen an sich brachten; das übrige Land unterstand den jeweiligen örtlichen Kommandanten (AA Lageberichte Afghanistan vom 25.11.1993, 23.6.1993, 5.4.1993, 18.12.1992; Ermacora vom 17.11.1992 und in: Final report on the situation of human rights... vom 18.2.1993). Diese gehörten zwar im allgemeinen zu einer der großen Mujahedin-Gruppen, gingen aber gleichwohl jeweils für sich - autonom - und völlig wahllos sowie willkürlich vor; sie waren niemandem verantwortlich (ai Afghanistan - Die politische Krise und die Flüchtlinge vom September 1993; Ermacora vom 18.2.1993 und in: Interim report on the situation of human rights... vom 16.11.1993). Das Land unterlag weiterhin den Bedingungen des Bürgerkrieges. Verhandlungen zur Beilegung der Kämpfe und Abkommen u.a. zur Bildung einer Regierung unter Beteiligung aller oder doch der wichtigsten Kontrahenten blieben ohne durchgreifendes Ergebnis. Die Auseinandersetzungen hielten mit unterschiedlichen räumlichen Schwerpunkten und wechselnder Intensität unverändert an. Dabei gingen die rivalisierenden Mujahedin-Gruppen und Milizen wechselnde Bündnisse ein, die nach aktuellen Opportunitätsgesichtspunkten auf der Grundlage zeitweiliger Übereinstimmungen in ethnischen, politischen oder sonstigen Interessen mit taktischer Zielsetzung gebildet wurden (AA Lagebericht Afghanistan vom 25.11.1993; ai vom September 1993; Ermacora in: Final report on the situation of human rights... vom 14.2.1994, 16.11.1993, 18.2.1993). Die einzelnen Gruppen versuchten, ihren jeweiligen regionalen Einflussbereich zu festigen. Kabul, das als Hauptstadt des Landes ein Symbol für dessen Einheit und den Machtanspruch bildete, war Ort zeitweilig massiver Kämpfe, die auch auf andere Landesteile übergriffen. Um Herat, beherrscht von Khan, und um Mazar-i-Sharif unter Dostum bildeten sich vergleichsweise "stabile" Regionen heraus, was aber am maßgebenden Einfluss der lokalen Kommandanten nichts änderte. Die einzelnen bewaffneten Gruppen agierten vollkommen straflos. Keine der führenden Personen verkörperte einen Machtfaktor, der in der Lage gewesen wäre, der Bevölkerung Sicherheit zu geben (AA Lageberichte Afghanistan vom 9.9.1994 und 25.11.1993; Ermacora vom 14.2.1994 und vom 16.11.1993; Danesch vom 21.12.1994). Ungeachtet der politischen, ideologischen oder religiösen Grundlagen versöhnten und verfeindeten sich die einzelnen Mujahedin- und Miliz-Gruppen zur Erlangung persönlicher Vorteile im Ringen um die Macht; jeder arbeitete für sich, um seinen Einfluss auf Kosten anderer zu mehren. Das Land war in mehrere Teilbereiche aufgespalten, die unter der Kontrolle unterschiedlicher lokaler Autoritäten standen und vielfach bloße für den Augenblick gegründete Zweckbündnisse eingingen (AA an VG Gießen vom 6.10.1994 und an VG Würzburg vom 19.9.1994; ai, Afghanistan - Die Krise der Menschenrechte und die Flüchtlinge vom Februar 1995; Danesch vom 28.3.1995). Erstmals Ende 1994 griffen die pashtunisch-sunnitischen Taliban in die Auseinandersetzung in Afghanistan ein - eine fundamentalistisch-islamistische Sammelbewegung von "Koranschülern", deren Ziel es ist, ganz Afghanistan zu erobern, zu einigen und einen radikal-islamischen Gottesstaat zu errichten. Die Taliban eroberten mit pakistanischer Unterstützung in kürzester Zeit und nahezu widerstandslos den Südwesten des Landes und drangen bis vor Kabul vor. Dabei nahmen sie eine große Zahl von Überläufern aus den Mujahedin-Gruppen auf. In den von ihnen eroberten Gebieten gingen sie zur Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage, insbesondere zur Sicherung der Handelswege, gegen die örtlichen Mujahedin und Milizen vor, ohne indessen die militärische Bedeutung der lokalen Kommandanten durchgreifend zu beseitigen; diese schlossen sich ihnen vielfach an (Ermacora in: Final report on the situation of human rights... vom 20.1.1995; Deutsches Orient-Institut vom 19.4.1996; AA Lagebericht vom 2.11.1995; Archiv der Gegenwart vom 24.5.1997, S. 42047). Alle maßgebenden Gruppierungen gingen von der fortbestehenden Einheit Afghanistans aus. Im März 1995 wurden die Taliban vor Kabul, das Rabbani/ Massud zwischenzeitlich unter Ausschaltung der übrigen Mujahedin-Gruppierungen vollständig in ihre Hand bekommen hatten, geschlagen und anschließend weit nach Süden zurückgedrängt. Ab Sommer 1995 verschärften sich nach neuerlichen vergeblichen Bemühungen um eine Verhandlungslösung abermals die Kämpfe. Den Taliban gelang es - letztlich kampflos -, Herat einzunehmen. Im April 1996 kontrollierten sie etwa die Hälfte des afghanischen Territoriums, Rabbani, der von Russland, Indien und dem Iran unterstützt wurde, mit fünf zentralen Provinzen weniger als ein Viertel des Landes, Dostum die nördlichen Landesteile. Im Mai 1996 gingen Hekmatyar und Rabbani, die sich zuvor erbittert bekämpft hatten, eine Allianz ein, um Kabul gegen die vorrückenden Taliban zu verteidigen. In den folgenden Monaten drangen Taliban-Milizen nach Osten vor. Nach heftigen Kämpfen rückten sie am 27. September 1996 in Kabul ein. Die aufgrund dieser Verhältnisse etwa im Urteil des Senats vom 16. November 1995 - 20 A 3402/91.A - (S. 31 ff.) für den Zeitraum, in dem die Kläger ausgereist sind, gezogene Schlussfolgerung, dass nicht nur - was in der Sache nicht zu bezweifeln ist - keine zentrale staatliche Herrschaftsmacht existiert habe, sondern sich auch keine staatsähnliche Herrschaftsmacht auf einem abgegrenzten Gebiet, als das hier Kabul in den Blick zu nehmen ist, effektiv durchgesetzt und etabliert habe, hat auch unter Berücksichtigung des Kammerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 10. August 2000 (a.a.O.) Geltung und wird hier in Bezug genommen. Denn der Senat hat weder - wie in jenem Beschluss beanstandet - den Aspekt mangelnder dauerhaft verfestigter Gebietsherrschaft nach außen trotz länger unverändert andauernder Machtverhältnisse zum Tragen gebracht noch eine Aufgabe der Absicht verlangt, mit militärischen Mitteln den Gegner zu vernichten und um die Macht im gesamten Bürgerkriegsgebiet zu kämpfen, sondern er hat sich auf die Agonie des Bürgerkriegs mit der Tendenz eines Kampfes aller gegen alle gestützt und hat auf die schon im Ansatz fehlende Ausrichtung der beteiligten Gruppen dahin verwiesen, über pure Unterwerfung hinaus eine (Friedens-)Ordnung zu schaffen. Die Schilderungen der Kläger sind mit der getroffenen Feststellung zum Fehlen jeglicher organisierter, umfassender und ein prinzipielles Gewaltmonopol in Anspruch nehmender Herrschaftsgewalt ohne weiteres vereinbar. Sie machen insbesondere nicht deutlich, dass die als Anlass für das Verlassen Afghanistans angeführten Beeinträchtigungen auf eine mit staatlicher Macht ausgestattete Instanz zurückzuführen wären oder dass gerade ihnen der Schutz einer tatsächlich bestehenden Ordnungsmacht verwehrt worden sei, der bei anderen Teilen der Bevölkerung effektiv eingesetzt worden sei. Die wegen demnach fehlender Vorverfolgung erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Falle der Rückkehr ist nicht gegeben. Dabei mag dahinstehen, ob das schon deshalb der Fall ist, weil auch gegenwärtig und selbst für den Raum Kabul, aus dem die Kläger stammen und der für eine Rückkehr in Betracht zu ziehen ist, das Bestehen einer staatlichen oder quasi- staatlichen Macht zu verneinen wäre. Es ist jedenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Kläger in Anknüpfung an asylerhebliche Umstände gezielten Übergriffen von asylerheblichem Gewicht ausgesetzt sein könnten. Spezielle, gerade und ausschließlich auf ihre Person bezogene Anknüpfungspunkte für besorgte Übergriffe haben die Kläger nicht aufgezeigt: Der Kläger hat aufgrund seiner Tätigkeit unter dem seinerzeitigen kommunistischen Regime nichts zu befürchten. Da der Kläger nicht Mitglied in der kommunistischen Partei Afghanistans (DVPA) gewesen ist und selbst deren Mitglieder und Funktionäre von Verfolgungsmaßnahmen nur unter besonderen Voraussetzungen bedroht sind (Schweizer Flüchtlingshilfe vom 3.3.2003 S. 13; AA Lagebericht Afghanistan vom 2.12.2002 S. 11; Glatzer vom 26.8.2002; Danesch vom 18.2.2003, vom 9.10.2002 und vom 5.8.2002), von denen hier keine vorliegt, kommen als Gefährdungsmomente allenfalls seine tatsächliche Funktion bzw. Tätigkeit unter dem kommunistischen Regime, eine bekannte Identifikation mit oder besondere Beziehungen zu ihm sowie die - wegen der Möglichkeit von Sippenhaft nicht von vornherein zu vernachlässigende - Tätigkeit seiner Kinder für das Regime in Betracht. Der Kläger selbst hat sich weder politisch betätigt noch hatte er eine politisch geprägte Position in der Afghanistan-Bank inne; daher drängt sich der Schluss auf, dass er allein wegen seiner beruflichen Kompetenz geschätzt wurde und in das mittlere Management der Bank aufrücken konnte. Dass der Kläger trotz fehlender politischer Betätigung in den Verdacht kommunistischer Überzeugung geraten und deshalb Bedrohungen sowie Repressalien ausgesetzt sein könnte, ist fernliegend. Als Parteinahme für die Kommunisten zu erwägende, sich außerhalb des rein geschäftlichen Rahmens eines Bankangestellten bewegende Aktivitäten hat der Kläger nicht angeführt. Ebenso wenig hat er Umstände dargetan oder sind solche erkennbar, die dafür sprechen könnten, dass er sich in seiner beruflichen Funktion etwas hätte zuschulden kommen lassen oder in diesem Zusammenhang gegen ihn gar der Vorwurf von Menschenrechtsverletzungen erhoben und deshalb Rache geübt werden könnte. Auch wegen der Kinder der Kläger sind Verfolgungsmaßnahmen unwahrscheinlich. Der als Mitglied der Organisationsabteilung beim Zentralkomitee tätig gewesene Sohn ist aus ungeklärter Ursache getötet worden, ohne dass den Klägern in den nachfolgenden Jahren etwas geschehen ist; die übrigen Kinder haben sich nicht erkennbar politisch betätigt und leben im Ausland. Schließlich ist nicht anzunehmen, dass der Umstand, dass sich die Tochter der Kläger dem Heiratswunsch eines Mujahedin-Kommandanten durch Ausreise entzogen hat, für staatlich zu verantwortende Verfolgungsmaßnahmen gegen die Kläger Bedeutung haben könnte. Nötigungen, auch von Einwilligungen in eine Eheschließung, denen sich die Kläger durch Flucht entzogen haben, gehörten zu den seinerzeit weit verbreiteten Gepflogenheiten in Afghanistan. Sich solchen Ansinnen durch Flucht zu entziehen war ebenfalls weit verbreitet und löst(e), soweit mit keinem sonstigen Unrechtsgehalt verbunden, keinerlei staatliche Sanktionen aus. Selbst für die Möglichkeit privater Rache, die für sich genommen grundsätzlich nicht zur Asylanerkennung führen könnte, fehlt jeder Anhaltspunkt, zumal die Vorgänge lange (etwa 8 Jahre) zurückliegen und die Tochter der Kläger aufgrund der Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG in der Bundesrepublik lebt. Die Besorgnis, bei Fortsetzung der eingeleiteten Entwicklung eines staatlichen Systems würden die (ehemaligen) islamistischen Mujahedin-Gruppierungen, die schon jetzt an der Übergangsregierung beteiligt sind, maßgeblich Einfluss gewinnen und Übergriffe gegen bestimmte Gruppierungen wie in der Zeit des Kampfes dieser Gruppierungen gegeneinander um die Macht in Kabul zulassen oder gar fördern, ist nicht, jedenfalls nicht mit dem Gewicht einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit begründet. Dagegen spricht schon, dass die Kläger dergleichen vor ihrer Ausreise nicht erlitten haben. Allein die Volkszugehörigkeit der Kläger ist ebenfalls kein denkbarer Anknüpfungspunkt für Verfolgungsmaßnahmen (Danesch vom 5.8.2002; Glatzer vom 26.8.2002). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass entscheidender Faktor für die damaligen Übergriffe das Fehlen jeder Ordnung war und mit dem Erstarken eines Machtanspruchs sowie der Durchsetzung gewisser Ordnungsvorstellungen durch die Taliban die Sicherheitslage in dieser Hinsicht auch besser wurde. Wird weiterhin eingestellt, dass die Taliban in der Vorstellung von einem islamistischen Gottesstaat eine Extremposition eingenommen haben, so kann es jedenfalls nicht als auch nur naheliegend angesehen werden, dass es durch den maßgeblichen Einfluss von islamistischen Mujahedin-Gruppierungen auf die afghanische Politik zu einer verfolgungsträchtigen Lage kommt, die nicht einmal für die Zeit der Taliban festzustellen ist. Auch aus anderen Gründen ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung der Kläger nicht festzustellen. Der insoweit nach den Erkenntnissen aus der Zeit der Taliban zu erwägende Aspekt der Anforderungen an die Lebensführung, insbesondere an das Verhalten und Aussehen, hat gegenwärtig seine Bedeutung verloren. Daher kann auch dahinstehen, ob derartige Anforderungen und das darin eingeschlossene Verbot abweichenden Verhaltens gegenüber denen, die die zugrunde liegende Einstellung nicht teilen und ihr nicht ohne Widerspruch gegen ihre Prägung und innerste Überzeugung folgen können, politische Verfolgung darstellen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987, a.a.O., zur Beschränkung des religiösen Bekenntnisses; BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -, InfAuslR 1988, 230 zur Beschränkung bei bestimmter sexueller Prägung, und ob zu besorgende Reaktionen auf abweichende Verhaltensweisen etwa unter dem Aspekt, dass über den bloßen Ordnungsverstoß hinaus eine tatsächliche oder vermutete abweichende religiöse, politische oder sonstige Einstellung getroffen werden soll (AA Lagebericht vom 9.5.2001), politische Verfolgung darstellen, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 - 9 C 49.92 -, BVerwGE 92, 278 zur Bestrafung wegen Verstoßes gegen Normen, die als solche keine politische Verfolgung ergeben, und vom 15. März 1988, a.a.O., S. 236 zum Durchgriff auf die individuelle Prägung. Sonstige möglicherweise relevante Anknüpfungspunkte für eine den Klägern im Falle der Rückkehr drohende politische Verfolgung sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die hilfsweise begehrte Feststellung eines zwingenden Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG ist nicht zu treffen. Anlass zur Erörterung besteht insofern - im Hinblick auf die klägerseitig befürchtete Wiederholung von Übergriffen der Art, wie sie als Anlass für das Verlassen Afghanistans geschildert wurden - allenfalls für ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) wegen der Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung. Da dieses Abschiebungshindernis jedoch voraussetzt, dass dem Ausländer im Zielland der angedrohten Abschiebung - hier also in Afghanistan - eine derartige Misshandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation droht, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, nach denen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für künftige staatliche oder staatsähnliche Beeinträchtigungen dieser Art nicht gegeben ist. Hingegen haben die Kläger Anspruch auf Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, ob die Gefahr von einem Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist oder auf anderen Ursachen beruht. Entscheidend ist allein, ob für den Ausländer unter Berücksichtigung auch des im Asylverfahren erfolglos vorgetragenen Sachverhaltes eine konkrete, individuelle Gefahr für die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter besteht; die Gefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3; Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 1. Allerdings erfasst § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). Eine solchermaßen allgemeine Gefahr unterfällt § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG grundsätzlich selbst dann nicht, wenn sie den Einzelnen konkret und individualisierbar bedroht; bei einer allgemeinen Gefahr entfaltet § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG eine "Sperrwirkung" des Inhalts, dass über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidung befunden werden soll. Mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist der Rückgriff auf § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG jedoch bei einer allgemeinen Gefahr dann nicht gesperrt, wenn die Situation im Zielstaat der Abschiebung so extrem ist, dass die Abschiebung den Einzelnen "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde" - vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, a.a.O. -, und gleichwertiger Schutz vor Abschiebung nicht anderweitig durch eine erfolgte Einzelfallregelung oder durch einen Erlass vermittelt wird - vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, NVwZ 2001, 1420 -. Eine individuelle, gerade in ihren persönlichen Eigenschaften und Verhältnissen angelegte Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht den Klägern bezogen auf die für sie maßgeblichen Verhältnisse in Kabul nicht. Vielmehr sind die sie treffenden - sogleich näher zu erörternden - Gefahrenmomente aus dem Alter, den Krankheiten und Behinderungen allgemeiner Natur im oben dargelegten Sinne. Indes ergibt sich im vorliegenden Fall bei einer Gesamtwürdigung aller Risikomomente eine zugespitzte - extreme - Gefährdungslage für Leib und Leben der Kläger, sodass aus verfassungsrechtlichen Gründen die Sperrwirkung des § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG durchbrochen und den Klägern Abschiebungsschutz zu gewähren ist: Die Kläger leiden nachgewiesenermaßen an verschiedenen schwerwiegenden Krankheiten, die regelmäßige Medikation, ärztliche Beobachtung und Behandlung erfordern; der Kläger wird wegen seines Krebsleidens bestrahlt. Hinzu kommt die in der mündlichen Verhandlung deutlich hervorgetretene stark eingeschränkte Mobilität aufgrund Alter und Behinderung beider Kläger. Mit der unabdingbaren Hilfe durch (ausreisepflichtige) Verwandte oder Freunde, die in der Bundesrepublik durch einen sich hier auf der Grundlage einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis aufhaltenden Sohn geleistet wird, können die Kläger in Afghanistan nicht rechnen. Sämtliche sozialen Bindungen dort sind aufgelöst; die Kinder der Kläger sind, wie gesagt, tot oder leben legal im Ausland. Von daher werden die Kläger in Afghanistan auf sich gestellt sein. Es ist unter Gesundheitsaspekten nicht vorstellbar, dass für die Kläger Medikamente und Behandlungsmöglichkeiten, auch soweit in dem unzureichend ausgestatteten Gesundheitssystems Kabuls (AA Afghanistan vom 2.12.2002 S. 15) noch verfügbar, überhaupt erreichbar sein könnten. Aufgrund ihres schlechten Zustandes ist ebenso wenig vorstellbar, dass die Kläger auf die Angebote von Hilfsorganisationen - zumal in der gebotenen Regelmäßigkeit und auch in jederzeit denkbaren Notfällen - zurückgreifen, diese auch nur erreichen könnten. Daher ist eine extreme Gefahr der - Leib wie Leben bedrohenden - Verschlimmerung ihrer Krankheiten anzunehmen, weil die notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die Krankheiten der Kläger in Afghanistan wegen des geringeren Versorgungsstandards dort generell nicht verfügbar sind oder weil die Kläger die unabdingbare medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen können. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463. Außerdem besteht eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Kläger allein schon durch den Mangel an sauberem Wasser, Lebensmitteln, Wohnraum und sozialer Infrastruktur, aber auch infolge von Überfällen, die in der angespannten Sicherheitslage in Kabul an der Tagesordnung sind (z.B. AA Afghanistan vom 2.12.2002; Glatzer vom 22.8.2002), zu Schaden oder gar zu Tode kommen. So geht es etwa bei der Verteilung von Nahrungsmitteln an Arme recht chaotisch zu, sodass sich im Wesentlichen nur Kräftige durchsetzen können; Unterkünfte, die auch im Winter den für die Kläger nötigen Schutz bieten können, sind knapp und teuer (Glatzer vom 26.8.2002 S. 5; Schweizer Flüchtlingshilfe vom 3.3.2003 S. 15). Nachvollziehbar wird demgemäß für ältere hilfsbedürftige Personen, wie es die Kläger sind, angenommen, es sei geradezu ausgeschlossen, dass sie auch nur für kurze Zeit in Afghanistan überleben könnten (Glatzer vom 22.8.2002). Dem hierzu hilfsweise gestellten Beweisantrag ist nicht nachzugehen, da der Senat der sich in ihm ausdrückenden Einschätzung der Kläger aufgrund von bereits vorliegenden Erkenntnissen anschließt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 2 und 3, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2, § 137 Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind.