OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 A 783/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0521.6A783.00.00
2Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.211,87 EUR (entspricht 2.370,22 DM) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.211,87 EUR (entspricht 2.370,22 DM) festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht, da die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene Urteil ergangen ist, vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist (§ 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht hinreichend dargelegt bzw. jedenfalls in der Sache nicht gegeben sind. Mit ihrem Zulassungsantrag wendet die Klägerin ein, das angegriffene Urteil berücksichtige nicht genügend den Entgeltgleichheitsgrundsatz nach Maßgabe des Art. 119 (jetzt Art. 141) EG-Vertrag. Der Rückforderungsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 18. Januar 1996 beruhe auf der Annahme, dass der Klägerin ab 1. April 1994 der Ortszuschlag der Stufe 2 nicht mehr zugestanden habe. Die dabei angewandte Vorschrift des § 40 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 BBesG a.F. führe zu einer mittelbaren Diskriminierung von Frauen. Die von der Vorschrift erfassten Alleinerziehenden seien weit überwiegend Beamtinnen. Nach der Vorschrift werde der Ortszuschlag der Stufe 2 an die in § 40 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 BBesG a.F. genannten Personen nicht gewährt, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person in einem bestimmten Umfang Mittel zur Verfügung stünden. Der Wegfall des Ortszuschlags bei Überschreiten der Grenze anderweitiger Unterhaltsleistungen für das in den Haushalt aufgenommene Kind benachteilige Alleinerziehende gegenüber verheirateten Beamten mit hinzuverdienenden Ehegatten. Letztere erhielten den Ortszuschlag unabhängig davon, ob der Ehegatte seinen Unterhalt durch eigene Mittel bestreiten könne. Diese Ungleichbehandlung stelle eine mittelbare Diskriminierung der Frauen dar, weil unter den verheirateten Beamten proportional mehr Männer seien. Art. 119 (jetzt Art. 141) EG-Vertrag erlaube es in einem derartigen Fall, die streitige Besoldung unmittelbar aufgrund Gemeinschaftsrechts zuzusprechen. Dem ist nicht zu folgen: Art. 141 Abs. 1 EG-Vertrag lautet: "Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher." Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erfasst die Vorschrift auch eine mittelbare Diskriminierung. Bei der Prüfung, ob eine mittelbare Schlechterstellung von Frauen gerechtfertigt ist, ist eine Abwägung vorzunehmen. Dabei sind das Interesse an der Gleichbehandlung und der Zweck der Maßnahme, die faktisch ein Geschlecht stärker betrifft, im Hinblick auf die Erreichung eines bestimmten Zieles, einander gegenüber zu stellen. Dieser Abwägungsprozess obliegt den nationalen Gerichten. Vgl. Langenfeld in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Loseblattkommentar Stand August 2002, Band II, Art. 141 EGV Rdnr. 35 m.w.N. aus der Rechtsprechung des EuGH. Der Bereich der Sozialpolitik, um den es hier geht, fällt in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedsstaaten. Diese haben nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei der Wahl der Maßnahmen zur Verwirklichung ihrer sozialpolitischen Ziele einen weiten Entscheidungsspielraum. Vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1995 - Rs. C-317/93 - Slg. 1995 I - 4625, 4660 Rdnr. 33; Urteil vom 26. September 2000 - Rs. C-322/98 - EuZW 2000, 691, 692 (dort unter Nr. 30 bezeichnet als "sachgerechter Gestaltungsspielraum"). Im Rahmen dieses Entscheidungsspielraums kann eine mittelbare Benachteiligung auch durch die Absicht gerechtfertigt sein, eine Diskriminierung abzuschaffen. Vgl. Curall in Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EU-/EG-Vertrag, Band 3, 5. Aufl. 1999, Art. 119 Rdnr. 60. Gemessen daran kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 40 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 BBesG a.F. (jetzt § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG) seinen Gestaltungsspielraum in unsachgemäßer Weise überschritten hat. Die in Rede stehende Vorschrift wurde durch das 4. Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 1985 mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in das Bundesbesoldungsgesetz eingefügt (BGBl. 1985, Teil I, 2466). Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 5. September 1985 war die Regelung zunächst nicht enthalten (BT-Drs. 10/3789, Anlage 1). Eingefügt wurde sie aufgrund einer Stellungnahme des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren (BT-Drs. 10/3789, Anlage 2). Darin heißt es: "Gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 4 BBesG erhalten ledige und geschiedene Beamte den Ortszuschlag der Stufe 2, wenn sie eine andere Person in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind; andere Person kann auch ein eigenes Kind des Beamten sein. Die Regelung soll die durch die Aufnahme der anderen Person entstehenden Mehrkosten ausgleichen. (...) § 40 Abs. 2 Nr. 4 BBesG bedarf einer ergänzenden Regelung, um sicherzustellen, daß - (...) - alleinstehende Beamte gegenüber verheirateten Beamten nicht besser gestellt werden; während ein alleinverdiendender verheirateter Beamter aufgrund seiner Verpflichtung aus der Ehe den Ortszuschlag der Stufe 2 erhält und für ein Kind nur der Kinderanteil im Ortszuschlag gewährt wird, ist zweifelhaft, ob nicht ein alleinstehender Beamter für ein in seine Wohnung aufge- nommenes Kind neben dem Kinderanteil im Ortszuschlag den erhöhten Ortszuschlag der Stufe 2 selbst dann erhalten kann, wenn ausreichende eigene Mittel des Kindes für dessen Unterhalt zur Verfügung stehen. (...) Im übrigen ist es weder vertretbar noch geboten, alleinstehenden Beamten für deren Kinder eine gesonderte Alimentationsleistung zu gewähren, die verheiratete Beamte nicht erhalten und der eine entsprechende wirtschaftliche Belastung nicht zugrundeliegt (u.a. wegen Steuererleichterungen, eigener Mittel des Kindes). Die Änderung schließt aus, daß der Ortszuschlag der Stufe 2 bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung auch dann gezahlt wird, wenn für den Unterhalt der in die Wohnung aufgenommenen Person überwiegend eigene Mittel des Aufgenommenen, Leistungen Dritter und - bei Kindern - Kindergeld und der kinderbezogene Teil des Ortszuschlages zur Verfügung stehen und deshalb ein Ausgleich für eine verbleibende geringe wirtschaftliche Belastung des aufnehmenden Beamten nicht erforderlich ist." Vor diesem gesetzgeberischen Hintergrund und der unterschiedlichen Bedarfssituation zwischen Alleinerziehenden mit Kind und verheirateten Beamten ist die in Rede stehende Vorschrift gerechtfertigt. Sie ist von dem dem Besoldungsgesetzgeber zustehenden Spielraum bei der Ausgestaltung der familienbezogenen Bestandteile der Besoldung gedeckt und erweist sich als verhältnismäßig. Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung eine bis dahin ungerechtfertigt bestehende Begünstigung von Alleinerziehenden gegenüber verheirateten Beamten vermindern. Die ihm zustehende Gestaltungsfreiheit im Bereich des Besoldungsrechts gilt insbesondere für die Bemessung des Orts- bzw. Familienzuschlags, damit des Teils der beamtenrechtlichen Besoldung, der nur in gewissem Umfang nach "leistungsbezogenen" Gesichtspunkten ausgerichtet ist, im Übrigen aber vornehmlich von sozialen Komponenten bestimmt wird. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Oktober 1978 - 2 BvL 10/77 -, BVerfGE 49, 260, 272. Für die Höhe des Orts- bzw. Familienzuschlags ist vorrangig die Verpflichtung bestimmend, der Beamtenfamilie den angemessenen Unterhalt zu sichern. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. September 1982 - 6 C 24.81 -, BVerwGE 66, 147, 150, 151. Anknüpfend an die unterschiedlichen familiären Situationen und den daraus resultierenden - auch durch weitere Faktoren beeinflussten - Alimentationsbedarf, hat sich der Besoldungsgesetzgeber mit den in Rede stehenden Vorschriften in diesem Rahmen gehalten. Die Gewährung des (früheren) Ortszuschlags der Stufe 2 an verheiratete Beamte soll eine amtsangemessene Alimentation aufgrund der durch die Ehe hervorgerufenen Mehraufwendungen sicherstellen. Dabei handelt es sich um andere Aufwendungen, als diejenigen, die der Klägerin durch die Aufnahme ihres Kindes in ihrem Haushalt entstehen. Die durch die Ehe hervorgerufenen Aufwendungen eines verheirateten Beamten sind von anderen Bedürfnissen geprägt als die Aufwendungen aufgrund der Aufnahme einer unterhaltsberechtigten Person in den eigenen Haushalt. Zudem übersieht die Klägerin, dass der Gesetzgeber bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der beanstandeten Vorschrift auch Folgendes berücksichtigt hat: Regelmäßig erhält der wegen anderer Unterhaltsleistungen an das Kind von der "Rückstufung" in die Ortszuschlagssstufe 1 betroffene Beamte, wenn er Bezieher von Kindergeld ist, weiterhin gemäß § 40 Abs. 4 BBesG a.F. (jetzt § 40 Abs. 3 BBesG) den kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlags der Stufe 3 (jetzt Familienzuschlag der Stufe 2). Im Ergebnis hätte damit beispielsweise die Klägerin im Falle einer Vollzeitbeschäftigung ab Oktober 1994 neben der Unterhaltszahlung und dem Kindergeld (930,- DM und 70,- DM) sowie neben dem Grundgehalt einen Ortszuschlag in Höhe von 963,62 DM (815,20 DM Ortszuschlag Stufe 1 und 148,42 DM kinderbezogener Anteil im Ortszuschlag der Stufe 3) erhalten. Ein verheirateter vollzeitbeschäftigter Beamter erhielt zu diesem Zeitpunkt neben dem Grundgehalt den Ortszuschlag der Stufe 2 in Höhe von 988,66 DM. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.