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Beschluss

19 B 779/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0522.19B779.03.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Januar 2003 enthaltenen Entziehung der Fahrerlaubnis und dagegen bestehen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung das private Interesse des Antragstellers daran überwiegt, vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen. Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluss zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, weil er der Anordnung des Antragsgegners vom 13. November 2002, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nicht nachgekommen ist. Die auf § 13 Nr. 2 a FeV beruhende Anordnung des Antragsgegners vom 13. November 2002 ist rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung des Antragstellers zu Recht darauf abgestellt, dass jedenfalls Tatsachen vorliegen, die die Annahme eines Alkoholmissbrauchs des Antragstellers begründen. Alkoholmissbrauch liegt nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung vor, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Ein solcher Alkoholmissbrauch ist nach Nr. 3.11.1 der insoweit sachverständigen Begutachtungs- Leitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Februar 2000, S. 40, "insbesondere" in folgenden Fällen gegeben: - in jedem Fall (ohne Berücksichtigung der Höhe der Blutalkoholkonzentration), wenn wiederholt ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholeinwirkung geführt wurde, - nach einmaliger Fahrt unter hoher Alkoholkonzentration (ohne weitere Anzeichen einer Alkoholwirkung), - wenn aktenkundig belegt ist, dass es bei dem Betroffenen in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme zu einem Verlust der Kontrolle des Alkoholkonsums gekommen ist. Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Das Amtsgericht N. hat mit Beschluss vom 9. August 2002 die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Antragstellers wegen des Vorwurfs, am 3. März 2002 in N. in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand einen Verkehrsunfall verursacht und sich anschließend unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben, "aus tatsächlichen Gründen" abgelehnt. Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 4 StVG kann deshalb im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren nicht zum Nachteil des Antragstellers davon ausgegangen werden, dass er die ihm vorgeworfene Tat begangen hat. Allerdings geht aus der Formulierung "insbesondere" in Nr. 3.11.1 der Begutachtungs- Leitlinien hervor, dass die dort genannten Fallgestaltungen auch nach der sachverständigen Auffassung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin nicht abschließend sind. Der begründete Verdacht auf Alkoholmissbrauch kann auch aus anderen Tatsachen hergeleitet werden. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Oktober 2001 - 19 B 1286/01 -, und 22. August 2001 - 19 B 871/01 -; vgl. auch Schubert/Schneider/ Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2003, S. 80 ff. Für einen dahingehenden Verdacht spricht im vorliegenden Verfahren zunächst, dass beim Antragsteller hohe Blutalkoholkonzentrationen festgestellt worden sind. Eine bei ihm am 3. März 2002 um 23.58 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,02 Promille und eine weitere am 4. März 2003 um 0.30 Uhr entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,93 Promille. Ob derartige Blutalkoholkonzentrationen mit Blick darauf, dass nach verkehrsmedizinischen Untersuchungen Personen, die Blutalkoholwerte über etwa 1,6 Promille erreichen, regelmäßig, auch wenn sie Ersttäter sind, an einer dauerhaften, ausgeprägten Alkoholproblematik leiden, die für erhebliche von der Norm abweichende Trinkgewohnheiten spricht, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 27. September 1995 - 11 C 34.94 -, DVBl 1996, 165 (166), und 15. Juli 1988 - 7 C 46/87 -, NJW 1989, 116 (116 f.), unter Hinweis auf die einschlägigen verkehrsmedizinischen Untersuchungen, für sich allein ausreichen, den begründeten Verdacht auf Alkoholmissbrauch anzunehmen, bedarf auch im vorliegenden Verfahren keiner näheren Erörterung. Ablehnend VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29. Juli 2002 - 10 S 1164/02 -, NZV 2002, 582 (583), und 24. Juni 2002 - 10 S 985/02 -, NZV 2002, 580 (581 f.). Ein dahingehender Verdacht besteht jedenfalls dann, wenn neben der hohen Blutalkoholkonzentration weitere Tatsachen vorliegen, die den Verdacht begründen, dass dem Fahrerlaubnisinhaber nach erheblichem Alkoholgenuss die Fähigkeit fehlt, zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2003 - 19 B 602/03 -, 22. Oktober 2001 - 19 B 1286/01 -, und 22. August 2001 - 19 B 871/01 -. Ob hierfür ein Verhalten des Fahrerlaubnisinhabers genügt, das ganz allgemein fehlendes Verantwortungsbewusstsein nach erheblichem Alkoholgenuss erkennen lässt, so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Januar 2001 - 10 S 2032/00 -; ebenso Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a. a. O., S. 86 f., oder ob sich das fehlende Verantwortungsbewusstsein gerade auf die Teilnahme am Straßenverkehr beziehen muss, vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 18. September 2000 - 9 W 5/00 -, juris; Hessischer VGH, Beschlüsse vom 9. November 2001 - 2 TG 3571/00 -, juris, bedarf im vorliegenden Verfahren ebenfalls keiner Entscheidung. Bei dem Antragsteller liegen Tatsachen vor, die den Verdacht begründen, dass ihm nicht nur ganz allgemein, sondern ein gerade auf die Teilnahme am Straßenverkehr bezogenes Verantwortungsbewusstsein fehlt. Er ist dem ständigen Konflikt ausgesetzt, seine erheblichen von der Norm abweichenden Trinkgewohnheiten mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr in Einklang zu bringen. Dieser Dauerkonflikt gibt berechtigten und dringenden Anlass, durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu klären, ob er bereit und hinreichend in der Lage ist, dem öffentlichen Interesse am Schutz so wichtiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer seine privaten Interessen am erheblich von der Norm abweichenden Alkoholkonsum und an dem aus beruflichen und gesundheitlichen Gründen notwendigen Führen eines Kraftfahrzeuges unterzuordnen. Das ist nur dann der Fall, wenn er die verlässliche Gewähr dafür bietet, im (rest-) alkoholbedingten Zustand kein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Daran bestehen aufklärungsbedürftige Zweifel. Nach den Angaben in der Antragsschrift seiner Prozessbevollmächtigten vom 27. Januar 2003 ist der Antragsteller aus beruflichen und gesundheitlichen Gründen auf den ständigen Gebrauch seiner Fahrerlaubnis angewiesen. Er benötigt die Fahrerlaubnis sowohl für die Fahrt zur 7 km entfernten Arbeitsstelle und auch "im privaten Bereich bei Einkäufen etc.", weil er auf Grund "diverser Wirbelsäulen- Kniegelenks- und Atembeschwerden zu 50 % schwerbehindert" sei. Angesichts seiner auf Grund der erreichten hohen Blutalkoholwerte anzunehmenden erheblichen von der Norm abweichenden Trinkgewohnheiten und der Abbauzeiten von Alkohol im Blut besteht deshalb für ihn - und die übrigen Verkehrsteilnehmer - die ständige Gefahr, dass er nach erheblichem (auch vorabendlichem) Alkoholkonsum trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt. Vgl. auch in Bezug auf Berufskraftfahrer: VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29. Juli 2002 - 10 S 1164/02 -, a. a. O., und 24. Juni 2002 - 10 S 985/02 -, NZV 2002, a. a. O. Diese Gefahr verdeutlicht der Vorfall am 3. März 2002. An diesem Tag, einem Sonntag, trank der Antragsteller in so erheblichem Maße Alkohol, dass die erste bei ihm um 23.58 Uhr entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 2,02 Promille ergab. Bei einem zu Gunsten des Antragstellers angenommenen Abbau von 0,2 Promille pro Stunde - zwischen der ersten und der zweiten Blutprobe, die eine Blutalkoholkonzentration von 1,93 Promille ergab, lagen 32 Minuten, innerhalb der 0,09 Promille abgebaut wurden - war er am Montagmorgen noch nach 7 Uhr fahruntüchtig. Da nichts dafür ersichtlich und vorgetragen ist, dass der Antragsteller an diesem Montag nicht zur Arbeit fahren musste oder der Arbeitsbeginn so spät war, dass bei Fahrtantritt seine Fahrtüchtigkeit uneingeschränkt wiederhergestellt war, besteht damit der begründete Verdacht, dass er unter dem Einfluss von Restalkohol zur Arbeit gefahren ist. Er macht nämlich nicht geltend, dass für ihn eine anderweitige Möglichkeit bestand, seine von der Wohnung 7 km entfernt liegende Arbeitsstelle zu erreichen, und dass er von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hatte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG und entspricht der zutreffenden Wertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).