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Beschluss

22d A 3039/02.O

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0523.22D.A3039.02O.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die Einbehaltungsanordnung der Bezirksregierung Köln vom 2. April 2002 wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die Einbehaltungsanordnung der Bezirksregierung Köln vom 2. April 2002 wird aufgehoben. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die Verfügung der Bezirksregierung über die Einbehaltung eines Teils des Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten ist rechtswidrig. Nach § 92 Abs. 1 und 3 DO NRW kann die Einleitungsbehörde bei einem Ruhestandsbeamten gleichzeitig mit der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens oder später anordnen, dass ein Teil, höchstens ein Drittel des Ruhegehalts einbehalten wird, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Zwar wurde das förmliche Disziplinarverfahren durch Verfügung der Bezirksregierung vom 23. Februar 2001 wirksam eingeleitet. Das dem Ruhestandsbeamten darin vorgeworfene Dienstvergehen - Versicherungsbetrug nach fingiertem Auffahrunfall im März 1998 und Versicherungsbetrug nach fingiertem Autodiebstahl im September 1998 - rechtfertigt nach dem bisherigen Erkenntnisstand aber nicht die Annahme, im Disziplinarverfahren werde voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden. Das Wort "voraussichtlich" beinhaltet, dass im Rahmen der hier zu treffenden Entscheidung nur eine summarische Prüfung des zurzeit bekannten Sachverhalts geboten ist. Das Disziplinargericht muss nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Beamte das Dienstvergehen, das die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigt, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit begangen hat. Es reicht ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit aus. Dieser besteht allerdings nicht schon darin, dass die Verhängung der schärfsten Disziplinarmaßnahme möglich oder ebenso wahrscheinlich ist wie die einer milderen Disziplinarmaßnahme. Vielmehr ist erforderlich, dass im Disziplinarverfahren gegen einen aktiven Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Entfernung aus dem Dienst und dementsprechend bei einem Ruhestandsbeamten auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Die Dienstentfernung des Beamten bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts bei einem Ruhestandsbeamten muss nach der gebotenen, ihrer Natur nach nur überschlägig möglichen Prüfung des Sachverhalts wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August 2001 - 6d A 2641/01.O - und vom 23. September 1997 - 6d A 2434/97.O -. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht davon ausgegangen werden, dass im Disziplinarverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch wegen des zweiten Vorwurfs - Versicherungsbetrug nach fingiertem Autodiebstahl am 23. September 1998 - auf ein schuldhaftes Dienstvergehen erkannt werden wird. Fest steht insoweit nur, dass der Ruhestandsbeamte betreffend seinen Pkw der Marke Q. mit dem amtlichen Kennzeichen am 23. September 1998 eine Diebstahlsanzeige erstattet und auf Antrag von der Haftpflichtversicherung eine Entschädigung in Höhe von 18.000,-- DM erhalten hat. Zwar hat der Beamte bei seiner polizeilichen Vernehmung am 26. Januar 2000 - detailliert - geschildert, die Autoschlüssel und den fotokopierten Zulassungsschein dem Zeugen T. überlassen zu haben, der später bestätigt habe, das Fahrzeug nach Jugoslawien gebracht zu haben. Diese Aussage hat der Ruhestandsbeamte aber im Strafverfahren vor dem Amtsgericht mit der Begründung widerrufen, die Polizei habe ihn damals aus dem Unterricht geholt und erklärt, er habe keine Chance zu leugnen. Er habe dann gehofft, die Wahrheit werde schon ans Licht kommen. Tatsächlich habe es zwar wieder - wie im ersten Fall - Gespräche mit dem Zeugen T. über eine Beseitigung auch des zweiten Fahrzeugs gegeben. Die Sache sei ihm dann aber zu heiß geworden und der Fall sei für ihn erledigt gewesen. Das habe er ganz klar gesagt. Der Zeuge T. bestätigt in seiner Aussage vor dem Amtsgericht - wie bereits in seiner polizeilichen Aussage -, dass Gespräche stattgefunden haben, dass er den Wagen aber nicht bei Seite geschafft habe. Andere Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge T. dennoch in Absprache mit dem Ruhestandsbeamten dessen Fahrzeug übernommen hat, liegen - derzeit jedenfalls - nicht vor. Soweit der Zeuge T. vor dem Amtsgericht darüber hinaus erklärt hat, N. H. habe ihm erzählt, dass der Ruhestandsbeamte "das gemacht habe", ist bisher ein konkreter Tatablauf nicht einmal in Umrissen erkennbar. Es ist weder ersichtlich, dass das Fahrzeug mit Einverständnis des Ruhestandsbeamten entfernt wurde, noch durch wen es entfernt wurde, noch wo es geblieben ist. Ob eine Vernehmung des N. H. zu einem glaubhaften Tatvorwurf führen wird, ist danach derzeit noch völlig offen und eine Verurteilung des Beamten wegen schuldhaften Dienstvergehens in Bezug auf diesen Vorwurf, den betreffend das Strafverfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt wurde, nach dem derzeitigen Erkenntnisstand offen und damit nicht überwiegend wahrscheinlich. Wegen des verbleibenden in der Einleitungsverfügung enthaltenen Vorwurfs wurde der Ruhestandsbeamte, der diese Tat eingeräumt hat, vom Amtsgerichts B. durch rechtskräftiges Urteil vom 5. September 2000 - 48 Ds 30 Js 154/00 - wegen gemeinschaftlichen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt. Den Sachverhalt hat das Strafgericht wie folgt festgestellt: "Der Angeklagte B. beabsichtigte seinen , Typ , amtliches Kennzeichen , zu verkaufen. Aus diesem Grunde hatte er auch in seiner von ihm unterrichteten Klasse eine Offerte abgegeben. Er hatte eine Preisvorstellung von etwa 38.000,-- DM. Als sich kein Käufer für den Pkw fand, kam er über einen seiner Schüler, den Zeugen F. N. ; mit dem Angeklagten T. in Kontakt. Dieser bot ihm an, mit dem Fahrzeug einen Unfall zu verursachen. In Durchführung dieses Plans traf man sich am 21.03.1998 an der Shell-Tankstelle in I. . Dort musste der Angeklagte B. an den Angeklagten T. 2.000,-- DM zahlen. Man fuhr dann nach F. in den . Der Angeklagte T. und zwei weitere Türken fuhren in einem P. -L. voraus. Ein weiterer Türke, der gesondert verfolgte J. ×. , fuhr mit einem P. -L. hinter dem Angeklagten B. und seinem . Verabredungsgemäß schaltete der Angeklagte T. an der Unfallstelle in I. die Warnblinkanlage an dem L. an. Das war für den Angeklagten B. das Zeichen, seinen abzubremsen. Verabredungsgemäß fuhr anschließend der gesondert verfolgte ×. mit dem P. -L. auf den des Angeklagten B. auf. Mit Anspruchschreiben vom 03.04.1998 machte die nominelle Fahrzeughalterin, die Mutter des Angeklagten B. , über ihren Rechtsanwalt Ansprüche bei der H. -Versicherung in E. in einer Gesamthöhe von 21.623,19 DM geltend. Es wurde vorgetragen, dass der gesondert verfolgte J. ×. mit dem Pkw - , Fahrzeughalter J. C. , auf den Pkw des Angeklagten B. , Marke , amtl. Kennzeichen , aufgefahren sei. Die Versicherung hatte insgesamt Aufwendungen in Höhe von 26.253,72 DM." Wegen dieses - verbleibenden - Vorwurfs wird zwar voraussichtlich auf ein schuldhaftes Dienstvergehen, aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden. Ein Beamter, der sich außerhalb des Dienstes eines Betruges schuldig macht, verletzt nicht nur in schwer wiegender Weise die ihm obliegende Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert, sondern er beeinträchtigt damit zugleich sein Ansehen und das der Beamtenschaft, auf das der zur Durchsetzung seiner Ziele auf Zwangsmaßnahmen weitgehend verzichtende freiheitliche Rechtsstaat in besonderem Maße angewiesen ist, wenn er die ihm der Allgemeinheit gegenüber obliegenden Aufgaben zweckgerecht erfüllen will. Der betrügerisch handelnde Beamte setzt sich durch ein solches Verhalten auch erheblichen Zweifeln in seine Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem Dienstherrn aus. Die Verwaltung, die nicht jedes Verhalten ihrer Bediensteten kontrollieren kann, ist auf deren Ehrlichkeit und Redlichkeit angewiesen. Wer sich außerhalb des Dienstes einer schwer wiegenden Straftat, die sich gegen Eigentum und Vermögen anderer richtet, schuldig macht, erschüttert in der Regel das Vertrauen der Verwaltung in seine Integrität nachhaltig und stellt so die Grundlagen des Beamtenverhältnisses in Frage. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. März 2000 - 1 D 8.99 -, vom 8. September 1997 - 1 D 32.96 -, Dok.Ber. B 1998, 52 und vom 10. März 1992 - 1 D 50.91 -, Dok.Ber. B 1992, 249. Derartige Dienstvergehen führen aber nicht regelmäßig zur Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme. Ihre Variationsbreite ist zu groß, als dass sie einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden könnten. Stets kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an. Nur in schweren Fällen außerdienstlichen Betruges erkennen das Bundesverwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen regelmäßig auf Entfernung aus dem Dienst, während in minderschweren Fällen eine geringere Disziplinarmaßnahme verwirkt ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. März 2000 - 1 D 8.99 -, vom 8. September 1997 - 1 D 32.96 -, Dok.Ber.B 1998, 52, und vom 26. August 1997 - 1 D 80.96 -; OVG NRW, Urteile vom 24. Juli 2002 - 6d A 4612/00.O -, vom 6. Dezember 2000 - 6d A 1320/99.O - und vom 22. April 1997 - 6d A 1412/96.O -. Umstände, die auf einen besonders schweren Fall außerdienstlichen Betruges schließen lassen, sind derzeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht festzustellen. Zwar wird von einem Lehrer - wie vom Verwaltungsgericht dargelegt - erwartet, dass er sich persönlich integer hält, um seiner Vorbildfunktion gerecht zu werden. Auch ist ein Berufschullehrer, der im Rahmen des dualen Ausbildungssystems mit den Ausbildungsbetrieben und hier - worauf die Bezirksregierung in ihrer Verfügung vom 15. Januar 2001 betreffend die Untersagung der Führung der Dienstgeschäfte hinweist - insbesondere mit den örtlichen KFZ-Betrieben zusammenarbeiten muss, auch insoweit auf ein ungestörtes Vertrauensverhältnis angewiesen. Dass das insgesamt erforderliche Vertrauensverhältnis insbesondere zu seinem Dienstherrn aber bereits auf Grund des vorliegenden einmaligen außerdienstlichen Versicherungsbetruges endgültig zerstört ist, ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht ersichtlich. Der Ruhestandsbeamte beging den Versicherungsbetrug nicht in Ausnutzung seiner besonderen Vertrauensstellung als Lehrer, vgl. zu diesem Gesichtspunkt: OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 2002, a.a.O. S. 54 bis 56, und auch die Schadenshöhe - 26.253,72 DM = 13.423,31 EUR - für sich lässt es nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass auf einen besonders schweren Fall außerdienstlichen Betruges erkannt werden wird. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat bei einmaligen außerdienstlichen Betrugshandlungen mit Schäden selbst von 309.000,-- DM bzw. 200.000,-- DM, vgl. Urteile vom 22. April 1997 und 6. Dezember 2000 jeweils a.a.O., die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht für zwingend erforderlich gehalten und das Bundesverwaltungsgericht hat sogar bei einem wiederholten Versicherungsbetrug mit einem Gesamtschaden von 29.000,-- DM eine Dienstgradherabsetzung als ausreichend angesehen. vgl. Urteil vom 26. August 1997, a.a.O. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass auf Grund weiterer Ermittlungen im Untersuchungsverfahren letztlich auf einen besonders schweren Fall außerdienstlichen Betruges erkannt und/oder unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes, das bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme ebenfalls beachtliches Gewicht gewinnen kann, vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. November 1995 - 6d A 2496/94.O - und Beschluss vom 13. Dezember 2002 - 6d A 2211/02.O -, das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn als endgültig zerstört angesehen werden wird. Hinreichende Anhaltspunkte, die dies überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, sind derzeit aber weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Eine Kostenentscheidung entfällt in diesem Nebenverfahren.