Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich des Bescheides vom 24. Mai 1995 betreffend das Jahr 1993 zurückgenommen hat. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts unwirksam. Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert: Der Bescheid des Beklagten vom 23. Mai 1997 betreffend das Abgabenjahr 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 1997 wird aufgehoben. Die Kosten des Rechtsstreits bis zur teilweisen Klagerücknahme werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten für die Zeit danach trägt der Beklagte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstrekkungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin verfügt u.a. über ein Betriebsgelände in U. -T. , von dessen Fläche etwa 15,2 ha bebaut oder befestigt sind. Das dort anfallende Niederschlagswasser wurde 1993 und 1995 in ein Rückhalte- und Absetzbecken mit einem Volumen von ca. 825 m3 geleitet. Durch ein Überlaufsystem war sichergestellt, dass das Wasser etwa 30 cm unterhalb der Wasseroberfläche des Rückhalte- und Absetzbeckens entnommen und einem nachgelagerten Sickerbecken zugeführt wurde, von wo aus es in den Untergrund geleitet wurde. Eine Wasserrestmenge (die sog. Wasservorlage) von ca. 50 m3 blieb ständig im Absetzbecken zurück. Dieses Restwasser wurde, um das Absetzbecken von Schlamm reinigen zu können, zweimal jährlich zusammen mit dem Schlamm mittels eines Saugwagens abgepumpt und in ein weiteres Absetzbecken verbracht. Dort wurde, nachdem der Schlamm sich abgesetzt hatte (der später einer Deponie zugeführt wurde), das überstehende Wasser der werkseigenen Schmutzwasserkanalisation zugeführt, von wo aus es zur von der I. AG betriebenen biologischen Abwasserreinigungsanlage (im Folgenden kurz: ARA) M. weiter geleitet wurde. Dort wurde das Wasser gereinigt und anschließend in den Rhein eingeleitet. Diese Einleitung war durch eine der Fa. Dynamit Nobel erteilte wasserrechtliche Erlaubnis (Zulassung vorzeitigen Beginns) des Regierungspräsidenten Köln vom 13. August 1985 legitimiert, die in der Folgezeit mehrfach - u.a. durch an die I. U. AG gerichteten Bescheid vom 9. Januar 1989 sowie durch an die I. AG gerichteten Bescheid vom 21. Februar 1992 - ergänzt bzw. geändert worden war. Für die Veranlagungsjahre 1993 und 1995 galten danach u.a. Überwachungswerte von 200 mg/l für den Schadstoffparameter "chemischer Sauerstoffbedarf" (CSB) und von 300 µg/l für den Schadstoffparameter "adsorbierbare organisch gebundene Halogene" (AOX). Der Betrieb des Rückhalte- und Absetzbeckens sowie des Sickerbeckens wurden mit wasserrechtlichem Bescheid des Oberkreisdirektors des S. -T. -Kreises vom 7. Oktober 1986 gegenüber der Dynamit Nobel AG genehmigt; durch Änderungsurkunde vom 9. Juni 1988 wurde die I. U. AG mit Wirkung zum 1. Januar 1988 neue Erlaubnisnehmerin. Für die Veranlagungsjahre 1993 bzw. 1995 beantragte die I. U. AG bzw. die Klägerin die Befreiung von der Abgabe für Niederschlagswasser nach § 73 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989, GV. NRW. S. 384, bezogen auf das Jahr 1995 zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1993, GV. NRW. S. 987, (LWG 1989). Mit an die I. U. AG gerichtetem Bescheid vom 24. Mai 1995 setzte der Beklagte die Abwasserabgabe wegen der Einleitung verschmutzten Niederschlagswassers von gewerblichen Flächen für das Veranlagungsjahr 1993 auf 16.200,00 DM fest und lehnte den Antrag auf Abgabebefreiung ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 1997 zurück. Mit weiterem Festsetzungsbescheid vom 23. Mai 1997 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin die Abwasserabgabe wegen der Einleitung verschmutzten Niederschlagswassers von gewerblichen Flächen für das Veranlagungsjahr 1995 ebenfalls auf 16.200,00 DM fest. Dabei berücksichtigte er pauschal je vollen Hektar Fläche gemäß § 7 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) achtzehn Schadeinheiten und einen Abgabesatz von 60,00 DM/Schadeinheit. Ferner lehnte er die beantragte Abgabebefreiung mit der Begründung ab, der Beckeninhalt des nicht ständig gefüllten Absetzbeckens werde in einer Kläranlage behandelt, die nicht den Anforderungen des § 7a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529, 1654) - WHG a.F. - i.V.m. Nr. 4.4 des einschlägigen Runderlasses des Ministers für Umweltschutz, Raumordnung und Landwirtschaft (MURL) vom 4. Januar 1988, MBl. NRW S. 164, entspreche. Hiergegen richtete sich die Klägerin mit Widerspruch vom 20. Juni 1997, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass entsprechenden Befreiungsanträgen bis 1991 stets stattgegeben worden sei sowie ihre aus Rückhalte-, Absetz- und Versickerungsbecken bestehende Abwasserbehandlungsanlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche. Es seien auch keine Forderungen zur Nachrüstung ihrer Anlage erhoben worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 1997 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er u.a. aus: Nach § 7 Abs. 2 AbwAG könnten die Länder bestimmen, unter welchen Voraussetzungen das Einleiten von Niederschlagswasser ganz oder teilweise abgabefrei bleibe. Der nordrhein- westfälische Landesgesetzgeber habe hiervon mit § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG 1989 Gebrauch gemacht, wonach auf Antrag Abgabefreiheit eintreten könne, wenn die Anlage zur Beseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik nach §§ 18b Abs. 1 WHG, 57 Abs. 1 LWG 1989 entspreche sowie die Einleitung des mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers hinsichtlich der in § 3 AbwAG genannten Parameter den Mindestanforderungen des § 7a Abs. 1 WHG genüge. Diese Voraussetzungen seien hier jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil im Ablauf der ARA M. nicht alle Überwachungswerte für die maßgeblichen Schadstoffparameter eingehalten worden seien und auch nicht als eingehalten gelten könnten. Die Klägerin hat hinsichtlich beider Veranlagungsjahre rechtzeitig Klage erhoben, mit der sie ihr Widerspruchsvorbringen vertieft und ergänzend im Wesentlichen geltend gemacht hat: Soweit es um die Einleitung aus der ARA M. gehe, sei sie nicht abgabepflichtig, da sie mangels Sachherrschaft über diese nicht im Sinne von § 2 Abs. 2 AbwAG Abwasser "unmittelbar" in ein Gewässer verbracht habe. Das Schmutzwasser werde unmittelbar allein vom Betreiber der ARA M. - zusammen mit dem Abwasser anderer Unternehmen - in den S. eingeleitet. Im Übrigen habe sie mit dem Betreiber der Anlage einen Vertrag geschlossen, der der Abgeltung der Abwasserabgabe für das von ihr stammende und von der ARA M. eingeleitete Abwasser diene. Insofern trete bei Annahme einer eigenen Abwasserabgabepflicht eine unzulässige Doppelbelastung ein. Der Beklagte könne die Verweigerung der Abgabebefreiung auch nicht darauf stützen, dass die ARA M. nicht den Anforderungen der §§ 18b WHG, 57 Abs. 1 LWG 1989 genüge. Beide Vorschriften zielten schon ihrem Wortlaut nach auf den Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage ab. Nur dieser habe es auch in der Hand, die Anlage den gesetzlichen Erfordernissen entsprechend anzupassen. Sie - die Klägerin - habe hingegen keine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Ordnungsgemäßheit der Abwasserbehandlungsanlage. Ebenso wenig könne sie abschätzen, welche sonstigen Abwässer durch andere Unternehmen der ARA M. zugeführt würden und ob die Abwasserreinigung so erfolgreich sei, dass die Überwachungswerte eingehalten würden. Wenn in den Jahren 1993 und 1995 entsprechende Defizite bestanden hätten, hätte der Beklagte sie darauf hinweisen müssen. Dass die Auffassung des Beklagten nicht richtig sein könne, zeige sich auch daran, dass für sie ansonsten jeder Anreiz zur Reinigung fehle. Wenn es nämlich allein auf die Verschmutzung des Abwassers im Ablauf der ARA M. ankomme, müsse sie - die Klägerin - keine Sickeranlage betreiben, sondern könne das gesamte Niederschlagswasser ungereinigt der ARA M. zuleiten. Eine derart unsinnige Schlussfolgerung widerspreche der gesetzgeberischen Intention und verdeutliche, dass die Auffassung des Beklagten nicht zutreffen könne. Die Klägerin hat beantragt, die Bescheide vom 24. Mai 1995 und 23. Mai 1997 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 20. August 1997 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Die Voraussetzungen für die Heranziehung der Klägerin nach § 7 Abs. 1 AbwAG lägen vor, da sie Niederschlagswasser von befestigten gewerblichen Flächen über ein Versickerungsbecken in den Untergrund einleite. Eine Abgabebefreiung nach § 7 Abs. 2 AbwAG i.V.m. § 73 Abs. 2 LWG 1989 komme nicht in Betracht. Nach § 57 Abs. 1 LWG 1989 seien einzuhaltende allgemein anerkannte Regeln der Technik i.S.d. § 18b Abs. 1 Satz 2 WHG insbesondere die Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen, die von den Ländern eingeführt worden seien, wie dies hier durch den erwähnten Runderlass geschehen sei. Danach müsse u.a. eine Behandlung des zurückgehaltenen Wassers in einer Abwasserbehandlungsanlage erfolgen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik i.S.d. § 51 Abs. 3 LWG 1989 entspreche. Das sei hier hinsichtlich der ARA M. wegen der Überschreitung der Überwachungswerte für AOX und CSB nicht der Fall. Die Klägerin verkenne im Übrigen, dass die Abwasserabgabe nicht stets entsprechend der tatsächlichen Schadstoffbelastung erhoben werde, sondern der Gesetzgeber berechtigt sei, Pauschalierungen vorzunehmen. Es treffe zwar zu, dass Anreizwirkungen immer nur auf die Personen abzielten, die zu einer Veränderung des umweltbelastenden Verhaltens in der Lage seien, d.h. regelmäßig den Einleiter selbst. Dieser Grundsatz werde aber nicht dadurch außer Kraft gesetzt, dass gemäß § 73 Abs. 2 LWG 1989 der Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 WHG entsprechen müsse. Denn die Befreiungsvorschrift trage der pauschalierten Abgabeerhebung und damit dem Gedanken der Verwaltungsvereinfachung Rechnung. Eine Doppelveranlagung finde nicht statt. Die Klägerin berücksichtige nicht, dass der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten für das Einleiten von Schmutzwasser durch die ARA M. die Jahresschmutzwassermenge zugrunde liege, d.h. das bei Trockenwetter anfallende Abwasser einschließlich Fremdwasser (§ 2 Abs. 1 AbwAG). Der Niederschlagswasseranteil bleibe daher bei der Veranlagung zur Schmutzwasserabgabe außer Betracht. Im Übrigen beziehe sich der zwischen der Betreiberin der ARA M. und der Klägerin geschlossene Vertrag ausschließlich auf das Innenverhältnis zwischen diesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Einen Anspruch auf Abwasserabgabebefreiung habe die Klägerin nicht. Dabei könne offen bleiben, ob ihre aus Rückhalte- und Absetzbecken sowie Sickerbecken bestehende Abwasserbehandlungsanlage den Regeln der Technik entspreche. Denn es fehle jedenfalls an der zweiten Voraussetzung des § 73 Abs. 2 LWG 1989, da in der ARA M. die für AOX und CSB festgesetzten Überwachungswerte in den Veranlagungsjahren nicht eingehalten worden seien. Darauf, dass die ARA M. nicht von der Klägerin betrieben werde, komme es nicht an. Denn § 73 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz LWG 1989 stelle allein auf die Einleitung und nicht auf den Einleiter ab. Werde das Niederschlagswasser in mehrere Abwasserströme aufgeteilt, so müsse daher gleichwohl die gesamte Einleitung den Anforderungen entsprechen, weil sonst die Anreizfunktion der Abgabebefreiung leer laufe. Eine Doppelveranlagung erfolge nicht, denn die Klägerin werde nicht zu einer Abwasserabgabe für Einleitungen aus der ARA M. herangezogen, sondern allein zur Abgabe für die eigene Niederschlagswassereinleitung. Lediglich bei der Berechnung der Abgabe würden die im Ablauf der ARA M. gemessenen Werte berücksichtigt, da die Klägerin sich dieser Anlage zur Behandlung ihres Abwassers bediene. Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrer zugelassenen Berufung. Während des Berufungsverfahrens hat die Klägerin die Klage, soweit sie die Abgabeerhebung für das Jahr 1993 betraf, mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen. Zur Begründung ihrer im Übrigen aufrecht erhaltenen Berufung bezieht sich die Klägerin im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Werte aus Abwasserströmen, die vor der Direkteinleitung abgetrennt würden, dürften bei der Festsetzung der Niederschlagswasserabgabe bzw. der Entscheidung über die Befreiung von ihr keine Berücksichtigung finden. Das gelte erst recht, wenn ein abgetrennter Abwasserstrom nicht durch den Abwasserabgabepflichtigen, sondern durch einen Dritten eingeleitet werde. Betrachte man nur den unmittelbar von ihr eingeleiteten Abwasserstrom, sei sie als Einleiterin zwar grundsätzlich abgabepflichtig, jedoch nach § 73 Abs. 2 LWG 1989 von der Abgabe befreit, weil Rückhalte- und Absetzbecken wie auch das Sickerbecken den Regeln der Technik entsprächen; das Absetzbecken erfülle die Voraussetzungen des einschlägigen Runderlasses für "ständig mit Wasser gefüllte Becken". Bei einer isolierten Betrachtung des anderen Abwasserstromes sei sie nicht abgabepflichtig, weil insoweit kein Einleiten i.S.d. Gesetzes durch sie vorliege, Einleiterin vielmehr die Betreiberin der ARA M. sei. Allerdings sei mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass es für die Frage der Niederschlagsabwasserabgabepflicht ausreiche, dass ein Teil des Niederschlagswassers in den Untergrund eingeleitet werde. Indes könne dem Gericht nicht in der Annahme gefolgt werden, dass es für die Frage der Abgabebefreiung nach § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG 1989 auch darauf ankomme, welchen Weg der nicht von ihr eingeleitete Teil des Niederschlagswassers, der mit Schmutzwasser vermischt werde, gehe. Es treffe nicht zu, dass ansonsten kein ausreichender Anreiz bestehe, das Niederschlagswasser vor Einleitung bestmöglich zu behandeln. Vielmehr werde regelmäßig - wie auch hier - eine Vergütung als Ausgleich dafür gezahlt, dass der Dritte das Abwasser reinige und anschließend die Abwasserabgabe entrichte. Je höher die Belastung des ihm zugeleiteten Abwasserstroms sei, umso höher sei das von ihr zu zahlende Entgelt, d.h. sie zahle mittelbar eine schadstofffrachtabhängige Abwasserabgabe. Dass die ARA M. nicht den Anforderungen der §§ 18b WHG, 57 LWG 1989 genügt habe, könne ihr nicht entgegen gehalten werden. Die Vorschriften zielten ihrem jeweiligen Wortlaut nach allein auf den Anlagenbetreiber ab; nur dieser habe es in der Hand, die Anlage den gesetzlichen Voraussetzungen anzupassen. Hinzu komme, dass die Überschreitungen bei den Parametern CSB und AOX nicht durch sie - die Klägerin - verursacht worden seien. Aus eigenen Messungen sei ihr bekannt, dass ihr Niederschlagswasser nur mit sehr geringen CSB-Konzentrationen belastet sei, auch AOX sei im Regenabfluss von Dächern und Straßen nicht in signifikanter Konzentration zu finden. Zu beachten sei schließlich, dass der Teil des Niederschlagswassers, der zur ARA M. verbracht werde, nur 0,085 % des von ihr gesammelten Niederschlagswassers ausmache. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 23. Mai 1997 betreffend das Abgabejahr 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. August 1997 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er räumt nunmehr ein, dass es sich bei dem Absetzbecken der Klägerin um ein ständig mit Wasser gefülltes Becken handelt und führt ergänzend aus: Die Klägerin nehme zu Unrecht an, hinsichtlich der Abgabepflicht müsse eine Aufteilung des Niederschlagswassers in einen unbelasteten Abwasserstrom, der versickert werde, und einen belasteten Abwasserstrom, der der ARA M. zugeführt werde, erfolgen. Eine solche Aufteilung sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Vielmehr gehe das Gesetz hinsichtlich der Abgabepflicht für Niederschlagswasser von einem einheitlichen Niederschlagswasserbegriff aus. Aufgrund der Sammlung und Versickerung des Niederschlagswassers habe die Klägerin den die Abgabepflicht auslösenden Einleitungstatbestand erfüllt. Wie sie mit dem Teil des Niederschlagswassers verfahre, der wegen seiner Schadstoffbelastung nicht versickert werden dürfe, sei für die Erfüllung des Einleitungstatbestandes und die sich daraus ergebende Abgabepflicht unerheblich, da § 9 i.V.m. § 1 AbwAG eine entsprechende Differenzierung nicht kenne. Stehe somit die grundsätzliche Abgabepflicht der Klägerin fest, spiele die unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Niederschlagswasseranteile keine Rolle. Das eingeleitete Niederschlagswasser verwandele sich nicht deshalb in Schmutzwasser, weil es in den entsprechenden Kanal umgepumpt worden sei. Folge man der Auffassung der Klägerin und splitte das Niederschlagswasser in einen unbelasteten und einen belasteten Teil auf, wäre im Falle der Versickerung auch nur eines Teiles des Niederschlagswassers immer vollständige Abgabefreiheit für das gesamte Niederschlagswasser zu gewähren unabhängig davon, ob der Schadstoffgehalt des nicht versickerten Abwassers vor seiner Einleitung regelgerecht reduziert werde, und ohne Prüfung der Auswirkungen dieser Einleitung auf das Gewässer. Auch die Argumentation der Klägerin, die Befreiung könne nicht von der Reinigungsleistung einer von einem Dritten betriebenen Anlage abhängig gemacht werden, verfange nicht. Wenn sich ein Einleiter zur Abwasserreinigung eines Dritten bediene, erspare er sich Investitionen zur Errichtung einer eigenen Anlage. Daher sei es nur konsequent, dass er sich Mängel der benutzten Anlage zurechnen lassen müsse. Wie gegebenenfalls ein Ausgleich erfolge, sei dem Verhältnis zwischen Einleiter und Anlagebetreiber überlassen und berühre jedenfalls die Abgabepflicht nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Klägerin vorgelegten Vorgänge sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen und der Beklagte der Rücknahme zugestimmt hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO zur Klarstellung einzustellen. Insoweit ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). In dem verbleibenden Umfang ist die Berufung begründet, da der Klage insoweit stattzugeben ist. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 23. Mai 1997 betreffend das Jahr 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 1997 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie ist nicht zur Zahlung einer Niederschlagswasserabgabe für das Jahr 1995 verpflichtet. Die Klägerin ist für diesen Veranlagungszeitraum allerdings dem Grunde nach gemäß §§ 1, 2 und 9 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes vom 13. September 1976, BGBl. I S. 2721, in der Fassung des 4. Änderungsgesetzes vom 5. Juli 1994, BGBl. I S. 1453 (AbwAG 1994) für die Einleitung von Niederschlagswasser abwasserabgabepflichtig. Nach § 9 Abs. 1 AbwAG 1994 ist abgabepflichtig, wer Abwasser einleitet (Einleiter). Eine Einleitung von Abwasser durch die Klägerin im Veranlagungsjahr 1995 ist gegeben. Die Klägerin hat das von Niederschlägen aus dem Bereich der bebauten bzw. befestigten Flächen ihres Betriebsgeländes abfließende und gesammelte Wasser, mithin Abwasser in der Form von Niederschlagswasser i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 zweite Alt. AbwAG 1994, über ihr Kanalisationsnetz und ihre (aus dem Rückhalte- und Absetzbecken sowie dem Sickerbecken bestehende) Abwasserbehandlungsanlage unmittelbar in den Untergrund verbracht. Dies gilt (abgesehen von der hier nicht einschlägigen Ausnahme landbaulicher Bodenbehandlung) als Einleiten in ein Gewässer i.S.v. § 1 AbwAG 1994 (§ 2 Abs. 2 zweiter Halbsatz AbwAG 1994). Hinsichtlich des weiteren von ihrem Betriebsgelände stammenden Niederschlagswassers, das über die Schmutzwasserkanalisation und die ARA M. in den S. verbracht worden ist, ist die Klägerin indes nicht Einleiterin. Einleiten i.S.v. § 2 Abs. 2 erster Halbsatz AbwAG 1994 ist allein das unmittelbare Verbringen von Abwasser in ein Gewässer. "Unmittelbar" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das Abwasser direkt dem Gewässer zugeführt werden muss. Mit anderen Worten müssen die Stelle, an der der Einleiter sich des Abwassers entledigt, und die Stelle, an der das Abwasser in das Gewässer gelangt, aneinander grenzen. Abwasserabgaberechtlich kann folgerichtig nur derjenige Einleiter sein, der für das Hineingelangen des Abwassers in das Gewässer verantwortlich ist und bis zu diesem Zeitpunkt Einwirkungsmöglichkeiten auf das Abwasser besitzt, insbesondere seine Schadstoffbelastung bestimmen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 1987 - 2 A 1088/85 -, S. 12 des Urteilsabdrucks; Berendes, Das Abwasserabgabengesetz, 3. Auflage 1995, S. 126; Nisipeanu, Abwasserabgabenrecht, 1997, S. 36. Bei der Einleitung aus einer Kanalisation - wie hier - ist Einleiter derjenige, der im maßgeblichen Zeitpunkt die (regelmäßig durch eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis vermittelte) Sachherrschaft über die Anlage hat, mit der das Abwasser dem Gewässer zugeführt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 1987, a.a.O. (12); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7. Februar 1986 - 14 S 2948/84 -, NvwZ 1986, 659; Berendes, a.a.O. (40 und 127); Nisipeanu, a.a.O. (37). Dementsprechend ist in Fällen, in denen der Abwassererzeuger lediglich die Anlage eines Dritten zum Abtransport seines Abwassers nutzt, eine bloß mittelbare Einleitung des Erzeugers gegeben. Zwischen das Wegschaffen des Abwassers aus dem Machtbereich des Abwasserproduzenten" und das Eindringen des Abwassers in ein Gewässer schiebt sich eine andere abgabenrechtliche Verantwortlichkeit, die des direkten Einleiters. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 1990 - 8 C 71.88 -, NvwZ 1991, 482 (483); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7. Februar 1986, a.a.O.; Siedler-Zeitler-Dahme, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, Loseblattkommentar, Stand September 2002, § 9 AbwAG Rdnr. 9. Aus § 7 Abs. 1 Satz 2 AbwAG 1994 folgt nichts Abweichendes. Die Norm regelt schon ihrem Wortlaut nach lediglich die der Abgaben"berechnung" zugrunde zu legenden Schadeinheiten je Hektar und verhält sich nicht dazu, wer abgabepflichtiger Einleiter ist. Die dargelegte differenzierende Betrachtung beider Niederschlagswassereinleitungen (über das Sickerbecken in den Untergrund bzw. über die ARA M. in den S. ) wirkt sich allerdings auf das Entstehen der Abgabepflicht dem Grunde nach bei der Klägerin nicht aus, da hier für genügt, dass die Klägerin (überhaupt) Niederschlagswasser von befestigten gewerblichen Flächen über eine nichtöffentliche Kanalisation einleitet, wie das hier hinsichtlich des versickerten Niederschlagswassers unstreitig der Fall ist. Indes scheidet die Abgabeerhebung aus, weil die Klägerin einen Anspruch auf Befreiung von der Abgabepflicht hat. Nach § 7 Abs. 2 AbwAG 1994 können die Länder bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder zum Teil abgabefrei bleibt. Hiervon hat Nordrhein- Westfalen durch § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG 1989 Gebrauch gemacht. Danach bleibt die Einleitung von Niederschlagswasser auf Antrag abgabefrei, wenn die Anlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik nach § 18b WHG und § 57 Abs. 1 LWG 1989 und die Einleitung des mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers hinsichtlich der in § 69 Abs. 3 LWG 1989 genannten Parameter den Mindestanforderungen nach § 7a Abs. 1 WHG (bzw. - soweit vorhanden - schärferen Anforderungen der wasserrechtlichen Erlaubnis, § 73 Abs. 2 Satz 2 LWG 1989) entsprechen. Die Voraussetzungen für die begehrte Befreiung werden von der Klägerin erfüllt. Die von ihr im Zusammenhang mit ihrer eigenen Einleitung betriebene Anlage entspricht den Anforderungen des § 73 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz LWG 1989. Dadurch, dass die Vorschrift ausdrücklich auf die Anlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb" abstellt, wird deutlich, dass diesbezüglich allein die für Niederschlagswasserbehandlungsanlagen in Betracht kommenden Regeln der Technik nach § 18b WHG und § 57 Abs. 1 LWG 1989 eingehalten werden müssen. Dass die aus dem Rückhalte- und Absetzbecken sowie dem Sickerbecken bestehende Niederschlagswasserbeseitigungsanlage diesen Regeln - auch denjenigen des Runderlasses des MURL vom 4. Januar 1988, a.a.O., im Hinblick auf ständig mit Wasser gefüllte Becken - im maßgeblichen Veranlagungszeitraum genügte, ist zwischen den Beteiligten nicht (mehr) streitig. Der von dem Beklagten geltend gemachte Umstand, dass der Teil des Niederschlagswassers, der über die ARA M. eingeleitet worden ist, mit sonstigem Abwasser vermischt worden ist und das Mischwasser nicht den Anforderungen des § 73 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz LWG 1989 entsprach, kann der Klägerin nicht entgegen gehalten werden. Diese Norm gilt nach ihrem Sinn und Zweck nur für den Fall, dass der die Befreiung erstrebende Abwasserabgabepflichtige selbst mit Niederschlagswasser vermischtes Abwasser unmittelbar einleitet. Eine solche Einleitung der Klägerin liegt indes hier - wie bereits dargelegt - hinsichtlich des Einbringens von Mischwasser über die ARA M. in den S. nicht vor. Der Argumentation des Verwaltungsgerichts, die landesrechtliche Norm stelle allein auf die Einleitung und nicht auf den Einleiter ab, kann nicht gefolgt werden. § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG 1989 verwendet zwar den Begriff der "Einleitung". Da die landesrechtliche Norm indes auf der Ermächtigung des § 7 Abs. 2 AbwAG beruht und sich folglich nur in den von diesem Gesetz gezogenen Grenzen regelnd auswirken kann, ist für das Verständnis des Begriffs der "Einleitung" § 2 Abs. 2 AbwAG maßgeblich. Diese Norm bezieht sich, wie dargelegt, allein auf unmittelbare Einleitungen. Die Bezugnahme der landesrechtlichen Regelung hierauf macht auch deshalb Sinn, weil nur derjenige, der unmittelbar einleitet, nach § 9 Abs. 1 AbwAG abgabepflichtig ist und somit überhaupt von der Abgabe "befreit" werden kann. Vgl. zur Beziehung zwischen § 2 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 AbwAG auch: BVerwG, Urteil vom 7. November 1990, a.a.O., 482 (§ 2 Abs. 2 AbwAG hat danach vor allem die Aufgabe, die in § 9 Abs. 1 AbwAG enthaltene Regelung der Verantwortlichkeit zu substantiieren). Außerdem regelt auch die von § 73 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz LWG 1989 in Bezug genommene Vorschrift des § 7a Abs. 1 WHG die Anforderungen "an das Einleiten von Abwasser" bzw. die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis hierzu, richtet sich also (neben der zuständigen Wasserbehörde) ebenfalls an den jeweiligen Einleiter. Dass auf den jeweiligen unmittelbaren Einleiter abzustellen ist, folgt auch aus Sinn und Zweck der Befreiungsregelung. Die landesrechtliche Anknüpfung der Befreiung an das Einhalten bestimmter Standards dient dem vom Abwasserabgabengesetz allgemein verfolgten Ziel einer bestmöglichen Gewässerreinhaltung in Form der Vermeidung oder Verminderung von Schadstoffeinleitungen durch Schaffung von finanziellen Anreizen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Juli 1992 - 8 C 102.89 -, NVwZ 1992, 1210 und - 8 C 103.89 -; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 1990 - 2 A 2448/87 - (zu § 73 Abs. 2 LWG a.F.); Sieder- Zeitler-Dahme, a.a.O., § 7 AbwAG Rdnr. 23. Über § 73 Abs. 2 LWG 1989 soll gewährleistet werden, dass lediglich diejenigen Abgabepflichtigen in den Genuss der Befreiung von der Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser gelangen können, die ihr Abwasser erlaubniskonform einleiten. Über diese Voraussetzung wird in Verbindung mit der Inaussichtstellung einer über die Befreiung bewirkten beachtlichen finanziellen Entlastung ein Anreiz geschaffen, sich in jeder Hinsicht rechtskonform zu verhalten und so eine über die erlaubten Werte hinausgehende Gewässerbelastung zu vermeiden. Eine solche Anreizwirkung kann nur gegenüber derjenigen Person bestehen, die zu einer Änderung des umweltbelastenden Verhaltens in der Lage ist, d.h. gegenüber dem jeweiligen unmittelbaren Einleiter. Er besitzt regelmäßig bis zum Zeitpunkt des Hineingelangens des Abwassers in das Gewässer bzw. den Untergrund Einwirkungsmöglichkeiten auf das Abwasser; insbesondere kann er dessen Schadstoffbelastung bestimmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 1987; a.a.O. (12); Nisipeanu, a.a.O. (36); vgl. in diesem Zusammenhang auch die Begründung der Bundesregierung zu ihrem Entwurf eines AbwAG, BT-Drs. 7/2272, S.34 zu § 14 Abs. 1: "Die Anknüpfung der Abgabepflicht an den (unmittelbaren) Einleiter ist gerechtfertigt, weil dieser innerhalb der Verursacherkette derjenige ist, der durch die Zahlung der Abgabe in der Regel angereizt werden kann und soll, die Schädlichkeit des einzuleitenden Abwassers zu verringern." Abgabepflichtige unmittelbare Einleiterin ist die Klägerin allein im Hinblick auf das Verbringen von unvermischtem Niederschlagswasser in den Untergrund, nicht jedoch bezüglich der Einleitung mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers" in den S. . Das gefundene Ergebnis - Abgabefreiheit der Klägerin trotz teilweiser Einleitung ihres Niederschlagswassers ohne Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen nach § 7a Abs. 1 WHG, § 69 Abs. 3 LWG 1989 - führt auch nicht zu widersprüchlichen oder unangemessenen abgaberechtlichen Konsequenzen. Insbesondere tritt keine zwangsläufige Abgabefreiheit bezogen auf den Teil des auf den befestigten gewerblichen Flächen der Klägerin gesammelten Niederschlagswassers ein, der mit sonstigem Abwasser vermischt in den S. eingeleitet wird. Zwar wird im Hinblick auf die Abgabepflicht des Betreibers der ARA M. für das Einleiten von Schmutzwasser bei der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten eine Jahresschmutzwassermenge zugrunde gelegt, die grundsätzlich nur das "bei Trockenwetter" anfallende Abwasser einschließlich Fremdwasser (§§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG 1994) erfasst. Das gilt auch für den Fall der Einleitung von mit Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser (§ 69 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 LWG 1989 i.V.m. Runderlass des MURL vom 4. Februar 1991 - Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge bei Einleitung von mit Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser -, MBl. NRW 281. Gleichwohl bleibt der letztlich in den S. eingeleitete Anteil des Niederschlagswassers der Klägerin nicht abgabefrei. Für von fremden Flächen stammendes Niederschlagswasser, das ein Dritter - wie vorliegend die I. AG - einleitet, ist der Dritte selbst nach §§ 9 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 2 AbwAG 1994 (dem Grunde nach) niederschlagswasserabgabepflichtig. Eine Beschränkung der Abgabepflicht auf von eigenen befestigten gewerblichen Flächen gesammeltes und eingeleitetes Niederschlagswasser lässt sich den Normen nicht entnehmen. Das Gesetz bietet zwar für Fallkonstellationen wie der vorliegenden, in der Niederschlagswasser, das von ein und den selben Flächen i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 2 AbwAG 1994 stammt, von verschiedenen Personen eingeleitet wird, keine ausdrückliche Lösung für die Berechnung der jeweiligen Abwasserabgabe. Der Problematik kann jedoch dadurch Rechnung getragen werden, dass die Behörde die Fläche, von der insgesamt die Einleitungen erfolgen, im Verhältnis der jeweils eingeleiteten Teilmengen - sofern sie rechnerisch ermittelt werden können, wie dies hier nach den Angaben der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat der Fall ist - aufteilt und den verschiedenen unmittelbaren Einleitern zuordnet. Sind die Teilmengen nicht bekannt bzw. ermittelbar, kann ihre Größe in analoger Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 3 AbwAG 1994 geschätzt werden. Wenn danach im Einzelfall aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz AbwAG 1994 eine Kleinst"-Teileinleitung abgabefrei bleiben sollte, stellte sich dies als der gesetzlichen Regelung immanent dar. Das vom Verwaltungsgericht angenommene "Leerlaufen" der Anreizfunktion in Fällen wie dem vorliegenden tritt ebenfalls nicht ein. Soweit es die eigene Einleitung des die Befreiung Erstrebenden und dessen eigene Abgabepflicht betrifft, besteht die Anreizfunktion ungemindert fort. Hinsichtlich der Fremdeinleitung" über einen Dritten ist zu berücksichtigen, dass dieser, wie dargelegt, selbst niederschlagswasserabgabepflichtig ist und deshalb regelmäßig ein eigenes Interesse an der Einhaltung der für die Befreiung geltenden Anforderungen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.