Beschluss
17 B 1338/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0602.17B1338.02.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat eine Änderung seines Beschlusses vom 9. Januar 2002 - 8 L 1348/01 (im Antrag des Antragstellers fälschlich als Beschluss vom 8. Januar 2002 bezeichnet) zu Recht abgelehnt. Denn der Antragsteller hat keine veränderten Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO geltend gemacht. Der von dem Antragsteller mit seinem Änderungsantrag und mit der Beschwerde hervorgehobene Umstand, dass er mit seiner deutschen Ehefrau ein am 16. März 2002 geborenes Kind hat, ist zwar ein nachträglich entstandener Umstand, vermag eine Änderung der ursprünglichen Entscheidung aber nicht zu rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht hat seinerzeit bereits berücksichtigt, dass die Ehefrau des Antragstellers ein Kind von diesem erwartete, und sich in seiner Entscheidung sowohl unter ausländer- als auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten mit der daraus folgenden Problematik befasst (Beschlussabdruck S. 4). Daran ist festzuhalten. Auch der von dem Antragsteller des Weiteren geltend gemachte Umstand, dass die durch Urteil des Amtsgerichts Essen vom 4. Mai 2000 50 Ls 71 Js 570/99 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren (wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) durch Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 29. Mai 2002 14 (4) StVK 175/02CAS hinsichtlich des Strafrestes für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt worden ist, rechtfertigt keine Änderung des ursprünglichen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt D. - S. vom 22. April 2002, auf die die Entscheidung des Landgerichts Dortmund maßgeblich gestützt ist. Auszugehen ist davon, dass die strafrichterliche Prognose bezüglich der Begehung erneuter Straftaten, die im Zusammenhang mit der Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung zu treffen ist (§ 57 Abs. 1 StGB), weder die Ausländerbehörde noch die Verwaltungsgerichte bindet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. März 1998 1 C 28.97 -, NVwZ 1998, 740 = DVBl 1998, 1019 und vom 16. November 2000 9 C 6.00 -, NVwZ 2001, 442 = DVBl 2001, 483. Beide Stellen haben vielmehr eine eigenständige Prognose bezüglich des Bestehens einer Wiederholungsgefahr zu treffen. Dies gilt schon deshalb, weil der anzulegende Prognosemaßstab nicht identisch mit dem der Strafgerichte ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 1996 - 17 B 1406/95. Bei der strafgerichtlichen Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung stehen naturgemäß Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund (auch wenn gemäß der seit 1998 geltenden Fassung des § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit besonders zu berücksichtigen ist). Eine günstige Sozialprognose in dem Sinn, dass verantwortet werden kann, den Verurteilten in Freiheit zu erproben, setzt keine weitgehende Gewissheit des Erfolgs der Bewährungsaussetzung voraus, sondern kann auch bei Bestehen eines gewissen Restrisikos getroffen werden. Vgl OLG Hamm, Beschluss vom 26. Februar 1999 - 2 WS 14/99 -, StraFO 1999,175. Dabei kann das Strafgericht zu einer günstigen Sozialprognose auch unter Heranziehung der Erwägung gelangen, dass der von der Vollstreckung ausgesetzte Strafrest einen nachhaltigen Druck auf den Verurteilten ausüben wird, sich während der Bewährungszeit straffrei zu verhalten. Vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 1990 1 StE 3/81 StB 39/89 -, EzSt StGB § 57 Nr. 1 = BGHR StGB § 57 Abs. 1 Erprobung 1. Demgegenüber haben Ausländerbehörde und Verwaltungsgerichte ausschließlich ordnungsbehördliche Überlegungen anzustellen. Sie sind, da Resozialisierungs- gesichtspunkte im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle spielen, bei der Einschätzung des Maßes der Wiederholungsgefahr nicht gehalten, ein gleich großes Restrisiko in Kauf zu nehmen wie die Strafgerichte. Ihre Prognose orientiert sich daher im Regelfall an strengeren Kriterien. Unabhängig davon erfordert die ausländerrechtlich erforderliche Prognose im Gegensatz zu der der Strafgerichte - eine über die Bewährungsdauer hinausgehende längerfristige Gefahrenprognose. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 9 C 6.00 -, a.a.O. Das bedeutet, dass auch die Frage prognostisch zu beantworten ist, ob der Ausländer sich nach Ablauf der Bewährungszeit, d. h. wenn der Druck der bei Bewährungsversagen drohenden Strafverbüßung weggefallen ist, voraussichtlich straffrei verhalten wird. Schließlich können Umstände, die den Strafgerichten nicht bekannt gewesen oder von ihnen nicht beachtet worden sind, ebenso wie eine andere Würdigung des feststehenden Sachverhalts zu einer abweichenden Prognoseentscheidung führen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 9 C 6.00 -, a.a.O. Die Entscheidungen der Strafgerichte gemäß § 57 Abs. 1 StGB haben nach alledem lediglich die Bedeutung eines regelmäßig allerdings gewichtigen - Indizes. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung von Straftaten ernsthaft droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts ebenso wie die Persönlichkeit des Täters und seiner Entwicklung und Lebensumstände bis zu dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 9 C 6.00 -, a.a.O. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 15. Februar 2002 17 B 243/02 ausgeführt hat, hat der Antragsteller durch seinen aus reiner Gewinnsucht betriebenen Drogenhandel ein grundlegend gestörtes Verhältnis zur geltenden Rechtsordnung offenbart. Er hat sich gewissenlos über Normen hinweg gesetzt, die dem Schutz von Leben und Gesundheit seiner Mitmenschen dienen. Angesichts des Umstandes, dass der illegale Drogenhandel ein überaus großes Gefährdungspotenzial für höchstrangige Rechtsgüter in sich birgt und erfahrungsgemäß mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft ist, sind im Rahmen der Sozialprognose keine zu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer neuerlichen Delinquenz zu stellen. Im vorliegenden Fall rechtfertigt die Begründung des Beschlusses des Landgerichts Dortmund vom 29. Mai 2002 über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung es nicht, die aus dem bisherigen strafrechtlichen Verhalten des Antragstellers und seiner Persönlichkeit hergeleitete ernsthafte Besorgnis neuerlicher schwerwiegender Verfehlungen in Frage zu stellen. Die Begründung des Beschlusses stützt sich ausschließlich auf die befürwortenden positiven Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Justizvollzugsanstalt. Eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, die sich im Zweifel in der Befürwortung der Stellungnahme der Vollzugsanstalt erschöpft, hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Die Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt D. -S. vom 22. April 2002 vermag die Annahme mangelnder Wiederholungsgefahr nicht zu tragen. Den Schwerpunkt der Stellungnahme beinhalten Ausführungen dazu, wie der Antragsteller sich in die Gemeinschaft der Gefangenen eingefügt, wie er sich dem Vollzugspersonal gegenüber verhalten habe und wie er seinen Pflichten innerhalb der Hausgemeinschaft nachgekommen sei. Des weiteren wird erwähnt, dass er sich im offenen Vollzug beanstandungsfrei verhalten habe. In prognostischer Hinsicht wird in wenigen Sätzen ausgeführt, dass der Antragsteller erstmals die nachteiligen Folgen einer Inhaftierung als Konsequenz strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens erfahren habe, dass ein feststellbarer Strafeindruck erkennbar sei und dass gesicherte Rahmenbedingungen für eine Entlassung (Arbeitsplatz, Wohnung, Papiere) vorhanden seien. Da nicht erläutert wird, wie die Eindrücke von der Persönlichkeit des Antragstellers und den Wirkungen der Strafverbüßung gewonnen worden sind, bleibt offen, ob es eine tragfähige Tatsachengrundlage für die angestellte Prognose gibt. Es hätte insoweit näherer Ausführungen dazu bedurft, welche Erkenntnisquellen zur Verfügung gestanden haben, insbesondere, ob und in welcher Weise der Antragsteller sich mit seiner Tat auseinander gesetzt und seine Einstellung zur geltenden Rechtsordnung einer grundlegenden Überprüfung unterzogen hat. Der Aussagegehalt der Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt D. -S. leidet im Übrigen auch daran, dass der Antragsteller bei Abgabe der Stellungnahme nicht einmal einen Monat in dieser Anstalt verbracht hatte. Obwohl für den Senat nicht von entscheidender Bedeutung, sei ergänzend bemerkt, dass die Zweifel an der Überzeugungskraft der strafgerichtlichen Prognoseentscheidung im Ergebnis durch das nach der Haftentlassung an den Tag gelegte Verhalten des Antragstellers vertieft werden. Ausweislich des von dem Antragsgegner überreichten Polizeiberichts vom 5. September 2002 hat der Antragsteller anlässlich eines Streits mit seiner Ehefrau diese mehrfach in das Gesicht geschlagen. Nach dem Streit hat er sich mit dem Fahrzeug seiner Schwiegereltern vom Tatort entfernt. Gegen ihn ist deshalb ein polizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung und Unterschlagung eingeleitet worden. Die Körperverletzung räumt der Antragsteller im Schriftsatz vom 6. Februar 2003 ein. Zum Tatbestand der Unterschlagung äußert er sich nicht. Auch wenn die Ehefrau des Antragstellers einen wegen der Körperverletzung zunächst gestellten Strafantrag später zurückgezogen hat, ändert dies nichts daran, dass der Antragsteller eine Straftat begangen hat. Ein fehlender Strafantrag beseitigt nämlich nicht die Strafbarkeit des Tuns, sondern stellt lediglich ein Verfolgungshindernis dar. Vgl. BGH, Urteile vom 19. November 1992 2 StR 538/92 -, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 9 und vom 29. Juni 1994 - 2 StR 253/94 -, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 12. Mit seinem Verhalten hat der Antragsteller deutlich gemacht, dass er nach wie vor erhebliche Probleme hat, sich in die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland einzufügen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.