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Urteil

7a D 131/02.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0604.7A.D131.02NE.00
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Tenor

Soweit die Antragsteller zu 2. und 3. die Anträge zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die bis zu den Antragsrücknahmen angefallenen Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu je 1/3, die danach angefallenen Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1. und 3. je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Soweit die Antragsteller zu 2. und 3. die Anträge zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. Die bis zu den Antragsrücknahmen angefallenen Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu je 1/3, die danach angefallenen Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1. und 3. je zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen eine Satzung der Antragsgegnerin, mit der für ein im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin dargestelltes Vorranggebiet für Windkraftanlagen eine Veränderungssperre erlassen wurde. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 9. Februar 1999 die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes (Vorranggebiete für Windkraftanlagen), mit der im Gemeindegebiet drei Vorranggebiete für Windkraftanlagen dargestellt wurden. Die Änderung des Flächennutzungsplans wurde nach Genehmigung durch die Bezirksregierung L. am 18. Juni 1999 bekannt gemacht. Die drei Vorranggebiete befinden sich im nordwestlichen Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Das Vorranggebiet südöstlich des Ortsteils O. zwischen der Bandtrasse der S. -C. AG und einer Richtfunkstrecke der Deutschen Telekom AG hat eine Fläche von ca. 51 ha, ein zweites Vorranggebiet mit einer Größe von etwa 56,5 ha liegt nördlich des Ortsteils O. unmittelbar an der Grenze zum Gebiet der Stadt C. . Das dritte Vorranggebiet nordwestlich des Ortsteils P. hat eine Fläche von ca. 22,5 ha und liegt unmittelbar an der Grenze zum Gebiet der Gemeinde U. . Am 21. Dezember 2001 beantragte die Antragstellerin zu 1. bei der Bezirksregierung L. die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz für die Errichtung eines Windparks mit acht Windkraftanlagen im Vorranggebiet nördlich des Ortsteils O. . Am 13. Februar 2002 fasste der Bau- und Planungsausschuss der Antragsgegnerin Aufstellungsbeschlüsse für den Bebauungsplan Nr. 95a "F. , Windkraftanlagen - nördlich der B 55 zwischen Bandtrasse und Gut P. -", den Bebauungsplan Nr. 95b "F. , Windkraftanlagen - nördlich der Ortslage O. -" und den Bebauungsplan Nr. 95c "F. , Windkraftanlagen - nordwestlich der Ortslage P. -". Die Aufstellungsbeschlüsse betreffen die im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin dargestellten drei Vorranggebiete für Windkraftanlagen. Ferner empfahl der Ausschuss in drei weiteren Beschlüssen dem Rat der Antragsgegnerin, für jedes der drei Bebauungsplangebiete eine Veränderungssperre zu erlassen. Schließlich fasste er einen Aufstellungsbeschluss für die 32. Änderung des Flächennutzungsplans "F. , Windkraftanlagen", wobei "in die Änderungsplanung insbesondere notwendige Abstandflächen entsprechend der aktuellen Rechtsprechung einbezogen werden" sollen. Die Änderung betrifft die drei im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Vorranggebiete für Windkraftanlagen. Anlass für die Aufstellungsbeschlüsse waren nach den Sitzungsvorlagen Planungen, nach denen im nördlichen Gemeindegebiet der Antragsgegnerin - u.a. durch die Antragstellerin zu 1. - insgesamt 18 Windenergieanlagen auf den ausgewiesenen Vorrangflächen installiert werden sollten sowie weitere fünf Anlagen in unmittelbarer Nähe auf dem Gebiet der Nachbargemeinde U. . In einem Bebauungsplan könnten durch konkrete Festsetzungen u.a. die Anzahl der zulässigen Anlagen und auch deren maximale Höhe festgesetzt werden. Eine gesonderte Bekanntmachung der Aufstellungsbeschlüsse erfolgte seinerzeit nicht. In seiner Sitzung vom 7. Mai 2002 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die drei Satzungen über die Veränderungssperren für die Bebauungsplangebiete Nr. 95a, Nr. 95b und Nr. 95c. Die Satzungen über die Veränderungssperren wurden am 21. Juni 2002 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Die Satzung über die Veränderungssperre im Bebauungsplangebiet Nr. 95c wurde am 12. Juli 2002 erneut bekannt gemacht. Die bis auf die Bezeichnung der Bebauungspläne jeweils gleichlautenden Satzungen haben folgenden Inhalt: § 1 bezeichnet den Bebauungsplan, für dessen Geltungsbereich die Veränderungssperre erlassen wird. § 2 verweist für den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre auf eine beigefügte Kartenunterlage. § 3 zählt die Rechtswirkungen der Veränderungssperre auf unter Nennung der nicht zulässigen Vorhaben, der Möglichkeit einer Ausnahme und der von der Veränderungssperre nicht berührten Vorhaben, Arbeiten und Nutzungen. § 4 regelt das In-Kraft- und das Außer-Kraft-Treten der Veränderungssperre. Die zugehörige Kartenunterlage stellt den jeweiligen Geltungsbereich dar. Die Antragstellerin zu 1. ist ein im Bereich von Planung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen tätiges Unternehmen. Sie plant neben dem bereits zur Genehmigung gestellten Windpark im Bereich der Vorrangflächen nördlich von O. (Gebiet des Bebauungsplans Nr. 95b) die Errichtung von Windparks auch in den beiden anderen Bebauungsplangebieten. Der Antragsteller zu 2. ist Eigentümer von Grundstücken im Bebauungsplangebiet Nr. 95c, der Antragsteller zu 3. ist Eigentümer von Grundstücken im Bebauungsplangebiet Nr. 95a. Am 19. November 2002 haben die Antragsteller einen Normenkontrollantrag gegen die Satzungen über die Veränderungssperren gestellt, zu dessen Begründung sie vortragen: Die Antragstellerin zu 1. sei antragsbefugt, denn sie habe sich in allen drei betroffenen Gebieten aufgrund von Nutzungsverträgen die Rechte zur Aufstellung von Windenergieanlagen fast vollständig gesichert. Sie habe in jedem der drei Gebiete einen Windpark geplant. Die streitigen Veränderungssperren seien schon deshalb nichtig, weil die Aufstellungsbeschlüsse für die zu sichernden Bebauungspläne nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden seien. Die Antragsgegnerin wolle mit den Veränderungssperren die Projekte der Antragstellerin zu 1. entgegen den Darstellungen des Flächennutzungsplans verhindern. Das Instrument der Veränderungssperre stehe ihr aber nicht zur Verfügung. Denn nach dem Ende der Aussetzungsmöglichkeit für Entscheidungen über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen nach § 245b des Baugesetzbuches (BauGB) mit Ablauf des 31. Dezember 1998 dürften ähnliche Wirkungen nicht dadurch hervorgerufen werden, dass Gemeinden einen entsprechenden Bebauungsplan aufstellten und diese Planung durch eine Veränderungssperre sicherten. Mithin stünden der Antragsgegnerin die Instrumente der Veränderungssperre oder der Zurückstellung von Baugesuchen nicht mehr zur Verfügung. Im Übrigen sei eine Veränderungssperre nur zulässig, wenn die zu sichernde Planung ausreichend konkret sei. Unzulässig sei die Planung insbesondere auch dann, wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung fehlten. Die inhaltliche Bestimmung, mit einem Bebauungsplan könne die Anzahl und die Höhe der Windenergieanlagen festgesetzt werden, reiche als konkretes Planziel nicht aus. Die Planung der Antragsgegnerin stelle sich als unzulässige reine Verhinderungsplanung dar. Insoweit verweisen die Antragsteller auf Äußerungen in der Ratssitzung vom 5. März 2002 und auf Äußerungen von Ratsmitgliedern außerhalb von Ratssitzungen. Die Mehrheitsfraktion habe schließlich auch die Aufstellungsbeschlüsse für die Bebauungspläne und die Veränderungssperren durchgesetzt und sich eindeutig im Sinne einer Verhinderungsplanung geäußert. Für eine Verhinderungsplanung spreche auch, dass bis jetzt keine nennenswerten Schritte zur Durchführung der Bebauungsplanverfahren erfolgt seien. Zudem verfüge die Antragsgegnerin nicht über die finanziellen Mittel zur Durchführung der Planungen und zur Begleichung der wegen der offenbar geplanten drastischen Einschränkung der Windenergienutzung auf sie zukommenden erheblichen Entschädigungsforderungen. Schließlich betreibe die Antragsgegnerin die Bebauungsplanverfahren bewusst schleppend, wie sich insbesondere an der zögerlichen, teilweise unvollständigen und überflüssigen Vergabe von Gutachtenaufträgen zeige. Möglicherweise beabsichtige die Antragsgegnerin auch die Erhöhung der Abstände zu bewohnten Gebieten auf je 950 m durch die in Angriff genommene Änderung des Flächennutzungsplans. Dann bleibe kaum mehr eine Vorrangfläche übrig. Sofern die Antragsgegnerin die Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren erwäge, sei dies schon für sich genommen nicht berücksichtigungsfähig, weil derartige Überlegungen erst nach Erlass der Veränderungssperren hinzu gekommen seien. Selbst wenn diese Überlegungen berücksichtigungsfähig wären, zeige dies jedoch nur, dass nicht die Sicherung des Bebauungsplanes, sondern der Eintritt einer Sperrwirkung für die Flächennutzungsplanänderung das eigentliche Motiv für die Vorgehensweise der Antragsgegnerin sei. Damit werde aber kein zulässiges Ziel nach § 14 Abs. 1 BauGB verfolgt. Es sei nämlich nicht möglich, eine völlig neu gestaltete Flächennutzungsplanung zur Ausweisung von Windvorrangflächen mit den Mitteln der Veränderungssperre zu sichern. Maßstab für die jetzt eingeleitete Bebauungsplanung könne damit nur der geltende Flächennutzungsplan in der Gestalt seiner 19. Änderung sein. Hier sei aber die Konfliktbewältigung bereits abschließend erfolgt. Das gelte insbesondere für die Immissionswirkung, den Landschaftsschutz und den Schutz der Ortsbilder. Daher könne sich die Antragsgegnerin nicht darauf berufen, dass sie die Höhenentwicklung von Windenergieanlagen von seinerzeit maximal 100 m auf nunmehr 140 m nicht vorhergesehen habe. Der geringe Anteil der Gemeindefläche, der in der 19. Flächennutzungsplanänderung als Vorrangflächen ausgewiesen worden sei, sei im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedenklich. Wenn die vorhandene Windvorrangflächenplanung in Gestalt der 19. Änderung des Flächennutzungsplan daher nichtig sei, litten auch die Bebauungspläne an diesem Fehler, da Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln seien. Sei der Flächennutzungsplan aber wirksam, müsse man sich an die dortigen verbindlichen Abwägungen halten. Eine maßgebliche Verringerung der Möglichkeiten, die sich aus dem Flächennutzungsplan ergäben, verstoße gegen das Entwicklungsgebot. Wenn die Antragsgegnerin die bestehende Flächennutzungsplanung durch Streichung ganzer Nutzungsflächen oder wesentliche Verkleinerung solcher Flächen ändern wolle, laufe das auf eine völlige Neukonzipierung der Flächennutzungsplanung hinaus. Aus diesem neu konzipierten Flächennutzungsplan könne die Bebauungsplanung aber nicht entwickelt sein, da jener noch gar nicht existiere. Eine solche Bebauungsplanung könne ebenfalls nicht durch eine Veränderungssperre gesichert werden. Im Übrigen sei ein neuer Flächennutzungsplan wohl kaum mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu vereinbaren, da er sich von vornherein auf das rechtlich unabdingbare Minimum an Ausweisung von Vorrangflächen beschränken werde. Offenbar wolle die Antragsgegnerin mit den Veränderungssperren in Wahrheit nicht die beabsichtigte Bebauungsplanung, sondern die 32. Flächennutzungsplanänderung sichern. Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2002 hat der Antragsteller zu 2. den Antrag bezüglich der Satzungen über die Veränderungssperren für den Geltungsbereich der Bebauungspläne Nr. 95a und Nr. 95b und der Antragsteller zu 3. den Antrag bezüglich der Satzungen über die Veränderungssperren für den Geltungsbereich der Bebauungspläne Nr. 95b und Nr. 95c zurückgenommen. Mit Beschluss vom 28. Mai 2003 hat der Senat die Verfahren über die Veränderungssperren in den Bebauungsplangebieten Nr. 95b und Nr. 95c abgetrennt (neue Az. 7a D 37/03.NE und 7a D 38/03.NE). Die Antragsteller zu 1. und 3. beantragen, die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 95a "F. , Windkraftanlagen - nördlich der B 55 zwischen Bandtrasse und Gut P. -" für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor: Der Antrag der Antragstellerin zu 1. sei bereits unzulässig, weil diese weder an einem Grundstück in den betroffenen Plangebieten dinglich berechtigt sei noch durch die Veränderungssperren in subjektiven Rechten betroffen werde. Nicht die Antragstellerin zu 1., sondern die üblicherweise zu gründenden Publikumskommanditgesellschaften würden grundstücksbezogene schuldrechtliche oder dingliche Beziehungen zum Grundstückseigentümer aufnehmen müssen, um in den Genuss von Fördermitteln, steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten oder der Stromeinspeisevergütung zu kommen. Hier sei nicht ersichtlich, dass ausnahmsweise die Antragstellerin zu 1. selbst Betreiberin werden solle. Sie habe auch nicht substantiiert dargelegt, dass sie in rechtlich relevanter Weise betroffen sei. Im Übrigen seien die Anträge auch unbegründet. Die Satzungen über die Veränderungssperren seien ordnungsgemäß beschlossen und bekannt gemacht worden. Sie litten auch an keinen materiellen Fehlern. Insbesondere liege keine Verhinderungsplanung vor. Für die Bewertung der Planung seien allein die objektiven Umstände einschließlich des erklärten Willens des Gemeinderates maßgeblich, nicht aber die inneren Vorstellungen der jeweiligen Mitglieder des Gemeinderates. Es komme also allein auf die Ziele des Ausschusses und des Rates an, nicht jedoch darauf, was einzelne Ausschluss- oder Ratsmitglieder in der Öffentlichkeit als Ziel des durch die Veränderungssperren zu sichernden Bauleitplanverfahrens angegeben hätten. Aus der Beschlussvorlage für die Sitzung des Rates am 7. Mai 2002, in der die Veränderungssperren beschlossen worden seien, gehe eindeutig hervor, dass mit den Bebauungsplänen die Möglichkeit der Errichtung von Windkraftanlagen nicht ausgeschlossen werden sollte. Ziel der Bauleitplanung sei es allein gewesen, aus städtebaulichen Erwägungen Einzelheiten der Errichtung der Windkraftanlagen zu regeln. Mit den Bebauungsplänen hätten u.a. die Höhe und die Zahl der zulässigen Windkraftanlagen geregelt werden sollen; die Anzahl der Windkraftanlagen könne dabei durch die Festsetzung ihrer Standorte bestimmt werden. Diese seien darüber hinaus zur Herbeiführung der Verträglichkeit mit benachbarten Wohnbebauungen von großer Bedeutung. Damit sei zumindest "ansatzweise" erkennbar gewesen, was Inhalt der künftigen Bebauungspläne sein solle. Dagegen habe die Planung nicht bereits einen Stand erreicht haben müssen, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht hätte. So sei hier z.B. im Bebauungsplanverfahren auch zu entscheiden, welchen Charakter die Bebauungsplangebiete erhalten sollten. Der derzeit geltende Flächennutzungsplan in der Fassung der 19. Änderung stelle die betreffenden Flächen als Flächen für die Landwirtschaft mit einer überlagernden Darstellung als Vorranggebiete für Windkraftanlagen dar. Daraus könnte in den Bebauungsplänen eine Festsetzung als Flächen für die Landwirtschaft verbunden mit Standorten für Windenergieanlagen entwickelt werden. Denkbar sei aber auch die Festsetzung eines Sondergebietes nach § 11 Abs. 2 BauNVO; hierfür sei aber erforderlich, dass zuvor diese Bereiche im Flächennutzungsplan als Sonderbauflächen oder als Sondergebiete dargestellt würden. Um eine solche Darstellung ggf. zu ermöglichen, habe der Ausschuss für Bau und Planung in seiner Sitzung vom 13. Februar 2002 die 32. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen. Dieses Verfahren sei noch anhängig. Dass die Verfahren zur Aufstellung der Bebauungspläne ernsthaft betrieben würden, gehe u.a. auch daraus hervor, dass sie, die Antragsgegnerin, bereits einen Auftrag zur Durchführung von Lärmmessungen für die drei Planbereiche erteilt habe. Die Ergebnisse dieser Messungen sollten bei der Festlegung der Standorte der Windkraftanlagen berücksichtigt werden. Während des Normenkontrollverfahrens hat die Antragsgegnerin am 23. Mai 2003 die Aufstellungsbeschlüsse vom 13. Februar 2002 für die Bebauungspläne Nr. 95a, Nr. 95b und Nr. 95c und am 30. Mai 2003 die Satzungen über die Veränderungssperren für die Geltungsbereiche der Bebauungspläne erneut bekannt gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin und der sonstigen von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen und Pläne ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Antragsteller zu 2. und 3. die Anträge zurückgenommen haben, § 92 Abs. 3 VwGO. Die Rücknahmen betreffen den Antrag des Antragstellers zu 2. bezüglich der Satzungen über die Veränderungssperren für den Geltungsbereich der Bebauungspläne Nr. 95a und Nr. 95b und den Antrag des Antragstellers zu 3. bezüglich der Satzungen über die Veränderungssperren für den Geltungsbereich der Bebauungspläne Nr. 95b und Nr. 95c. Nachdem der Senat die Verfahren betreffend die Veränderungssperren in den Bebauungsplangebieten Nr. 95b und Nr. 95c mit Beschluss vom 28. Mai 2003 abgetrennt hat, ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur mehr der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1. und des Antragstellers zu 3. gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre im Bebauungsplangebiet Nr. 95a. Der Antrag ist zulässig. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. An die Geltendmachung der Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderung zu stellen als im Rahmen der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es ist daher ausreichend, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44. Die Antragstellerin zu 1. hat sich zur Begründung ihrer Antragsbefugnis auf die von ihr in allen drei betroffenen Vorranggebieten abgeschlossenen Nutzungsverträge mit den dortigen Grundstückseigentümern berufen, die ihr das Recht zur Planung, Aufstellung und zum Betrieb von Windenergieanlagen sichern. Ihre Antragsbefugnis ergibt sich insoweit allerdings nicht allein aus ihrer Stellung als obligatorisch Nutzungsberechtigte an den Grundstücken im Geltungsbereich der Veränderungssperre. Die von der Antragstellerin zu 1. insoweit angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts trägt diese Ansicht nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1999 - 4 CN 3.99 -, BRS 62 Nr. 50. Denn die dort bejahte Antragsbefugnis des Pächters einer landwirtschaftlich genutzten Fläche für einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan leitete sich in jenem Fall aus dem drittschützenden Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB her, dem die Veränderungssperre als Mittel der Sicherung der Bauleitplanung aber nicht unterliegt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1992 - 4 N 35.92 -, BRS 54 Nr. 72.???? ??????? ??? Die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 1. ergibt sich hingegen aus dem Umstand, dass sie die ernsthafte Absicht und die gesicherte zivilrechtliche Möglichkeit dargetan hat, in den von den Veränderungssperren betroffenen Gebieten immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für zwei weitere Windparks beantragen zu wollen. Denn damit hat sie zwar - anders als im Fall des Vorranggebietes, in welchem sie bereits ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren betreibt - keine aktuelle Rechtsbeeinträchtigung geltend gemacht. Sie hat aber die Möglichkeit dargelegt, in absehbarer Zeit in ihren Rechten verletzt zu werden. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2001 - 6 CN 4.00 - BRS 64 Nr. 55. Nach ihrem Vortrag bestehen nämlich keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Antragstellerin zu 1. die Errichtung von Windparks auch im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 95a ernsthaft beabsichtigt. Die Antragstellerin ist ein Unternehmen im Bereich Planung, Bau und Betrieb von Windenergieanlagen. Sie plant und erstellt schlüsselfertige Windkraftanlagen, die überwiegend an Publikumskommanditgesellschaften verkauft werden. Im Auftrag der Abnehmer führt sie den Betrieb der Anlagen und übernimmt deren Abbau nach Ablauf der Produktionsphase. Für die geplanten Windparks auf den drei Vorrangflächen im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin und auf einer Fläche der Nachbargemeinde U. hat sie ein Gesamtkonzept erstellt und sich die Nutzungsrechte für Planung, Aufstellung und Betrieb von Windenergieanlagen in allen drei betroffenen Vorranggebieten im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin gesichert. Für den geplanten Windpark im Gebiet des künftigen Bebauungsplans Nr. 95b hat sie bereits einen Genehmigungsantrag gestellt. Nach Erlass der Veränderungssperren hat sie lediglich darauf verzichtet, die bereits vorbereiteten Genehmigungsanträge für die beiden anderen Vorranggebiete gleichfalls einzureichen. Diese Umstände belegen eine ernsthafte Absicht der Antragstellerin zu 1., auch in den beiden Vorranggebieten Nr. 95a und Nr. 95b Windparks zu errichten. Das begründet die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO. Die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 3. ist gegeben, weil er als Eigentümer von im Geltungsbereich der Veränderungssperre gelegenen Grundstücken in seinem Eigentum betroffen ist. Der danach zulässige Antrag ist jedoch in der Sache nicht begründet. Die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 95a "F. , Windkraftanlagen - nördlich der B 55 zwischen Bandtrasse und Gut P. -" weist weder formelle noch materielle Mängel auf. Formelle Mängel sind nicht gerügt, auch die von den Antragstellern geltend gemachten materiellen Mängel liegen nicht vor. Der Antragsgegnerin ist die Anwendung des Instruments der Veränderungssperre im Zusammenhang mit der Aufstellung von Bebauungsplänen für Windenergiegebiete aus dem Gedanken des § 245b Abs. 1 Satz 1 BauGB entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht grundsätzlich verwehrt. Nach § 245b Abs. 1 Satz 1 BauGB hatte die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB bis längstens zum 31. Dezember 1998 auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hatte, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und beabsichtigte zu prüfen, ob Darstellungen zu Windenergieanlagen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in Betracht kamen. Die Antragsteller sind der Ansicht, die Befristung der Aussetzungsmöglichkeit nach § 245b Abs. 1 BauGB habe die Aufstellung von Flächennutzungsplänen mit der Ausweisung von Windeignungsflächen beschleunigen und so letztlich auch die Belange der Windenergie fördern sollen. Diese Zielvorstellung des Gesetzgebers dürfe nicht durch die Aufstellung eines Bebauungsplans bei gleichzeitiger Anordnung einer Veränderungssperre unterlaufen werden. Von einem unzulässigen Unterlaufen der Zielvorstellungen des Gesetzgebers kann hier jedoch keine Rede sein. Die Zurückstellungsmöglichkeit nach § 245b Abs. 1 Satz 1 BauGB ist 1996 im Zusammenhang mit der Privilegierung der Windenergie durch § 35 Abs. 1 Nr. 7 (seit 1998: § 35 Abs. 1 Nr. 6) BauGB in das BauGB eingeführt worden, "um den für die Flächennutzungsplanung zuständigen Gemeinden ausreichend Vorlauf für die erforderliche Planung zu ermöglichen". Vgl. die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau in BT-Drs. 13/4978, S. 7. Sie sollte den Gemeinden die Möglichkeit geben, durch Darstellungen im Flächennutzungsplan "Konzentrationszonen" für Windenergie vorzusehen und damit die planlose Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich zeitlich begrenzt zu unterbinden. Denn mit dem Inkrafttreten der Privilegierungsvorschriften für Windenergieanlagen (am 1. Januar 1997) wurden diese im Außenbereich erleichtert zulässig; die Konzentration derartiger Anlagen in bestimmten Gebieten (und ihr Ausschluss im übrigen Außenbereich) setzt seither die Ausweisung entsprechender Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan voraus. Durch die Zurückstellungsmöglichkeit nach § 245b Abs. 1 BauGB sollte den Gemeinden Gelegenheit gegeben werden, ihre Flächennutzungspläne in diesem Sinne anzupassen, ohne in der Zwischenzeit die Erteilung von Baugenehmigungen für Windenergieanlagen außerhalb der (späteren) Konzentrationszonen und damit ein Unterlaufen ihrer Planungen befürchten zu müssen. Die Befristung dieser Möglichkeit bis zum 31. Dezember 1998 sollte die Gemeinden anhalten, die Planungen zügig durchzuführen. Vgl. auch Krautzberger in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB-Kommentar, 7. Auflage 1999, § 245b, Randnrn. 1 und 3, der in der Befristung auch eine mittelbare Förderung der Windenergie sieht. Aus der gesetzgeberischen Zielsetzung lässt sich die von den Antragstellern gezogene Schlussfolgerung nicht herleiten. Die Vorschrift des § 245b Abs. 1 Satz 1 BauGB bezieht sich schon ihrem Wortlaut nach ausschließlich auf die Aufstellung von Flächennutzungsplänen. Durch die befristete Einführung eines Sicherungsinstruments, das dem Flächennutzungsplanaufstellungsverfahren - anders als dem Bebauungsplanaufstellungsverfahren - nach geltender Rechtslage fremd ist, sollte - wie dargestellt - einer Übergangssituation Rechnung getragen werden, ohne dieses Sicherungsinstrument für das Aufstellungsverfahren für Flächennutzungspläne dauerhaft einzuführen. Das Aufstellungsverfahren für Bebauungspläne kennt hingegen seit jeher verschiedene Instrumente zur Sicherung der Planung, wie etwa die Veränderungssperre nach § 14 BauGB und die Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 BauGB. Angesichts dieser grundsätzlichen Unterschiede zwischen den beiden Arten von Bauleitplänen hinsichtlich der Sicherungsmöglichkeiten für die Planungen verbietet es sich, aus der bloßen Übergangsregelung des § 245b BauGB eine Einschränkung der herkömmlichen Sicherungsinstrumente für das Bebauungsplanverfahrens abzuleiten, mit der Folge, dass nach Ablauf der in § 245b BauGB bestimmten Frist das gesetzlich vorgesehene Sicherungsmittel für die Aufstellung von Bebauungsplänen nicht mehr zur Verfügung stünde. Danach war es der Antragsgegnerin nicht von vornherein verwehrt, das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 95a durch eine Veränderungssperre zu sichern. Soweit es an einer materiellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die als Satzung zu erlassende Veränderungssperre fehlte, weil der Aufstellungsbeschluss für den durch die Veränderungssperre zu sichernden Bebauungsplan nicht gesondert bekannt gemacht worden ist, - vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 6. August 1992 - 4 N 1.92 - BRS 54 Nr. 77 - sowie zur Frage, ob die Bekanntmachung der Satzung über die Veränderungssperre zugleich die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses für den durch die Veränderungssperre zu sichernden Bebauungsplan enthält, OVG NRW, Urteil vom 24. August 1989 - 7 A 2495/87 -, NVwZ 1990, 581 - ist dieser Mangel dadurch geheilt worden, dass die Antragsgegnerin am 23. Mai 2003 den Aufstellungsbeschluss und am 30. Mai 2003 die Satzung über die Veränderungssperre erneut bekannt gemacht hat. Denn das Fehlen einer Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vor der Bekanntmachung der Satzung über die zugehörige Veränderungssperre führt gemäß § 215a Abs. 1 BauGB nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Unwirksamkeit der Satzung. Dieser Mangel der Satzung kann durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden, wie es hier auch geschehen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. August 1992 - 4 N 1.92 -, ZfBR 1992, 292. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über die Veränderungssperren fehlte es auch nicht an einem hinreichend konkreten Planungskonzept. Materiell-rechtliche Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Veränderungssperre ist - neben dem Aufstellungsbeschluss für den zu sichernden Bebauungsplan -, dass die zu sichernde Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Unzulässig ist die Veränderungssperre dann, wenn zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise abzusehen ist. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - IV C 39.74 - BRS 30 Nr. 76; Beschluss vom 9. August 1991 - 4 B 135.91 - Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 17. Andererseits kann aber ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept noch nicht gefordert werden. Die Wirksamkeit der Veränderungssperre kann nicht von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die für den Bebauungsplan erst in einem späteren Stadium des Planaufstellungsverfahrens vorliegen müssen. Wollte man etwas anderes verlangen, würde sich die Gemeinde bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre, die häufig - so auch hier - am Beginn der Planungsphase steht, inhaltlich in einer Weise binden, die den Grundsätzen der Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange und vor allem dem Prinzip des Abwägungsgebots widerspräche. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 - BRS 55 Nr. 95. Diesen Anforderungen genügt die Veränderungssperre. Sie dient der Sicherung der Bebauungsplanung, die mit dem am 13. Februar 2002 gefassten Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 95a eingeleitet worden ist. Aus diesem Aufstellungsbeschluss ergibt sich, welche Ziele mit der Planung verfolgt werden. Danach soll im Hinblick auf die im nördlichen Gemeindegebiet der Antragsgegnerin und im unmittelbaren Anschluss daran auf dem Gebiet der Nachbargemeinde U. geplante Vielzahl von Windkraftanlagen eine planerische Feinsteuerung der Errichtung von Windkraftanlagen erfolgen, u.a. bezüglich der Anzahl und der maximal zulässigen Höhe der Anlagen. Das ist kein - wie die Antragsteller meinen - "nichtssagendes Konzept", sondern beschreibt ausreichend die planerische Zielrichtung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die Bebauungsplanung eines außerhalb zu bebauender Gebiete gelegenen Bereichs für Windenergieanlagen naturgemäß weniger umfassende planerische Festsetzungen in Betracht kommen als im Rahmen eines Bebauungsplans für zu bebauende Gebiete. Regelungen der maximalen Höhe und der zulässigen Anzahl von Windenergieanlagen (letztere beispielsweise durch die Festlegung ihrer Standorte) betreffen wesentliche bauplanungsrechtliche Eigenschaften von Bereichen für Windenergieanlagen. Entgegen der Ansicht der Antragsteller fehlte es zum maßgeblichen Zeitpunkt der Satzungsbeschlüsse auch nicht an einer Vorstellung über die Art der baulichen Nutzung der Bebauungsplangebiete. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1990 - 4 B 191.89 - BRS 50 Nr. 103. Denn die Gebiete sollen weiterhin (auch) der Errichtung von Windenergieanlagen dienen. Nach der Begründung des gleichzeitig mit dem Aufstellungsbeschluss für das Bebauungsplangebiet Nr. 95a gefassten Aufstellungsbeschlusses für die 32. Flächennutzungsplanänderung, die u.a. auch den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans zum Gegenstand hat, sollen die bisherigen Vorrangflächen für Windenergieanlagen als Sondergebiete (§ 1 Abs. 2 Nr. 10 BauNVO) dargestellt werden. Daraus ergibt sich, dass für den Bebauungsplan Nr. 95a eine Festsetzung als Sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO ins Auge gefasst ist. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung von jenen, die den von den Antragstellern angeführten Entscheidungen zugrunde lagen. Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 MN 297/02 -, ZNER 2003, 63 = BauR 2003, 508 und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. April 2002 - 2 R 270/01 - ZNER 2002, 247. Der Entscheidung des OVG O. lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem es zur Zeit des Beschlusses über die Veränderungssperre an jeglicher Konkretisierung der Planung fehlte. Auch in dem der Entscheidung des OVG T. -B. zugrunde liegenden Fall war als einzige Festsetzung eine Vorschrift über die Anzahl der Windenergieanlagen im Bebauungsplangebiet beabsichtigt. Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin ferner vor, sie betreibe mit dem Bebauungsplan eine reine Verhinderungsplanung. Alleiniger Zweck der Planung sei nämlich die Verhinderung der Vorhaben der Antragstellerin zu 1. Hierzu berufen sie sich auf Äußerungen von Ratsmitgliedern und Fraktionen in der Ratssitzung vom 5. März 2002 sowie auf Äußerungen einzelner Ratsmitglieder außerhalb des Rates und seiner Ausschüsse. Zudem sei die Antragsgegnerin nicht in der Lage, die mit der Planung verbundenen Kosten zu tragen. Schließlich lasse der bisherige Verlauf des Planungsverfahrens sowie der Umstand, dass die Antragsgegnerin - anstatt auf die vorliegenden Planungsunterlagen der Antragstellerin zu 1. zurückzugreifen - alle Planungsschritte selbst ausführen wolle, eindeutig eine Verschleppungsabsicht erkennen. Mit diesem Vortrag bestreiten die Antragsteller der Sache nach die städtebauliche Rechtfertigung der der Veränderungssperre zu Grunde liegenden Bebauungsplanung. Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Der Gemeinde ist es dabei nicht verwehrt, auf Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren, der ihnen die materielle Grundlage entzieht. Es kommt vielmehr darauf an, ob eine bestimmte Planung - auch wenn sie durch den Wunsch ausgelöst worden ist, ein konkretes Vorhaben zu verhindern - für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. § 1 Abs. 3 BauGB erkennt die gemeindliche Planungshoheit an und räumt der Gemeinde ein Planungsermessen ein. Ein Bebauungsplan ist deshalb "erforderlich" i.S. dieser Vorschrift, soweit er nach der planerischen Vorstellung der Gemeinde erforderlich ist. Dabei ist entscheidend, ob die getroffene Festsetzung in ihrer eigentlichen gleichsam positiven Zielsetzung - heute und hier - gewollt und erforderlich ist. Sie darf nicht nur das vorgeschobene Mittel sein, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen. Letzteres kann aber nicht schon dann angenommen werden, wenn die negative Zielrichtung im Vordergrund steht. Auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer - aus der Sicht der planenden Gemeinde - Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 - BRS 50 Nr. 9. Die Antragsgegnerin verfolgt mit der Bebauungsplanung ausweislich der Begründung des Aufstellungsbeschlusses keine bloße Verhinderungsplanung. Sie will vielmehr im Hinblick auf die Vielzahl der in jenem Gebiet vorgesehenen Windenergieanlagen eine planerische Feinsteuerung vornehmen, um insbesondere einen Ausgleich zwischen den Belangen der Windenergienutzung (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB) und dem Schutz der bereits durch weitere Infrastruktureinrichtungen erheblich vorbelasteten Wohnnutzung (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB) in jenem Teil des Gemeindegebietes zu schaffen. Zwar mögen sich einzelne Ratsmitglieder für eine gänzliche Verhinderung der Windenergienutzung ausgesprochen haben, jedoch ist unerheblich, welche Ansichten einzelne Ratsmitglieder oder auch einzelne Fraktionen geäußert haben. Maßgeblich ist die Absicht des Rates als Organ im Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperren. Auf Äußerungen von Ratsmitgliedern außerhalb des Rates und seiner Ausschüsse kommt es demnach nicht an. Aus der Niederschrift der Ratssitzung vom 5. März 2002 ergibt sich, dass sich alle im Rat vertretenen Fraktionen im Sinne eines Ausgleichs zwischen den betroffenen Belangen geäußert haben, auch die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang ausdrücklich angesprochene Mehrheitsfraktion. Demnach hat der Rat der Antragsgegnerin eine positive planerische Konzeption und keine Verhinderungsplanung verfolgt. Anhaltspunkte für eine Verhinderungsplanung ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Planung umfangreiche eigene Prüfungen anstellt und insoweit nicht auf die vorhandenen Planungsunterlagen der Antragstellerin zu 1. zurückgreift. Es ist Sache der Antragsgegnerin zu entscheiden, auf welche Tatsachengrundlagen sie ihre Planung stützt und insbesondere, welche Gutachten sie zur Bereitstellung einer ausreichenden Tatsachengrundlage für erforderlich hält. Wenn sie ihre Planungen nicht auf Unterlagen desjenigen stützen will, dessen Vorhaben gerade Anlass für die Planung ist, so spricht dies nicht für eine Verhinderungsplanung. Auch die Ansicht der Antragsteller, die Antragsgegnerin könne die Kosten der Planung nicht tragen, rechtfertigt nicht die Annahme einer unzulässigen Verhinderungsplanung. Die Antragsteller sind offenbar der Ansicht, dass ein Bebauungsplanverfahren, dessen Kosten die planende Gemeinde nicht tragen könne, lediglich der Verhinderung eines unerwünschten Vorhabens diene und nicht der Umsetzung einer positiven planerischen Konzeption. Ein solcher Zusammenhang besteht jedoch nicht. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin nicht in der Lage wäre, die Kosten der Planungen zu tragen. Schließlich nötigt auch die von den Antragstellern behauptete Verschleppung des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens durch die Antragsgegnerin nicht zur Annahme einer Verhinderungsplanung. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Beschlusses über die Satzung über die Veränderungssperre lag - wie ausgeführt - eine hinreichend konkrete positive Plankonzeption der Antragsgegnerin vor, die nicht offensichtlich nur vorgeschoben war. Der Verlauf, den die Planung nach dem Beschluss über die Veränderungssperre genommen hat, trägt nicht die Annahme, dass diese Konzeption bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über die Veränderungssperre nicht den wirklichen Absichten der Antragsgegnerin entsprach. Aus dem Verlauf des Planaufstellungsverfahrens können die Antragsteller auch nicht herleiten, dass die Veränderungssperre wegen verzögerter Planung unwirksam geworden wäre. Das Planungsverhalten der Gemeinde hat keine Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre. Der Gesetzgeber hat nämlich zwar für die Veränderungssperre (vgl. § 17 BauGB), nicht aber für die Bauleitplanung selbst einen zeitlichen Rahmen gesetzt. Aus welchen Gründen es zu einer Verzögerung der Bauleitplanung kommt, ist daher grundsätzlich unerheblich. Der Gesetzgeber hat es insoweit als genügend angesehen, durch den zeitlichen Rahmen für die Veränderungssperre gegenüber der Gemeinde einen mittelbaren Zwang auszulösen, eine begonnene Bauleitplanung auch abzuschließen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 1993 - 4 B 258.92 - BRS 55 Nr. 96. Von der Veränderungssperre betroffene Grundstückseigentümer sind gegen eine übermäßige Einschränkung ihrer Eigentümerrechte durch eine zögerliche Planung dadurch geschützt, dass die Gemeinde gewärtig sein muss, dass sie ihre Planung nicht mehr sichern kann, wenn bei erneuter Verlängerung der Veränderungssperre keine besonderen Umstände i.S. des § 17 Abs. 2 BauGB bestehen. Hierzu kann auch eine sachwidrige Verzögerung im Planaufstellungsverfahren gehören. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 1993 - 4 B 258.92 - BRS 55 Nr. 96. Die Antragsteller machen ferner geltend, der streitigen Veränderungssperre fehle es am Sicherungszweck, weil die zu sichernde Bebauungsplanung an evidenten, im Planungsprozess nicht behebbaren Mängeln litte. Die von der Antragsgegnerin verfolgten Ziele seien nämlich nicht mit den Mitteln der Bauleitplanung erreichbar, weil es nicht möglich sei, eine völlig neu gestaltete Flächennutzungsplanung mit den Mitteln der Veränderungssperre zu sichern. Maßstab für die jetzt eingeleitete Bebauungsplanung müsse daher der derzeit geltende Flächennutzungsplan in der Fassung der 19. Änderung sein. Dieser habe aber in vielfacher Hinsicht eine abschließende Konfliktbewältigung vorgenommen. Daher sei eine Einschränkung des seinerzeit vorgesehenen Umfangs der Windenergienutzung im Gebiet der Antragsgegnerin nicht zulässig. Im Übrigen bestünden vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bedenken gegen den Umfang der durch die 19. Flächennutzungsplanänderung ausgewiesenen Vorrangflächen. Wenn diese Änderung daher nichtig sei, schlage diese Nichtigkeit auch auf die zu sichernde Bauleitplanung durch. Sei sie hingegen wirksam, so sei die ihr zugrunde liegende Abwägung auch im Rahmen der Bebauungsplanung zu beachten. Eine Verringerung der Vorrangflächen bedeute eine flächennutzungsplanerische Neukonzeption, die möglicherweise mit der 32. Flächennutzungsplanänderung erfolgen solle. Aus dieser Änderung könne aber die mit der Veränderungssperre zu sichernde Bebauungsplanung nicht entwickelt sein, weil sie noch nicht existiere. Auch aus diesem Vortrag ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der streitigen Veränderungssperre. Sinn der Veränderungssperre ist es, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Die eintretende Sperrwirkung soll den Baubestand gewissermaßen für einen begrenzten Zeitraum konservieren und Veränderungen unterbinden. Die Wirksamkeit der Veränderungssperre kann nicht von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die für den Bebauungsplan erst in einem späteren Stadium des Planaufstellungsverfahrens vorliegen müssen. Die Frage, ob der Bebauungsplan abgewogen ist, lässt sich abschließend erst aufgrund des Satzungsbeschlusses beurteilen. Zu diesem Zeitpunkt müssen die abwägungserheblichen Belange in die Planung eingestellt und gewichtet sein. Als Sicherungsmittel ungeeignet ist eine Veränderungssperre nur dann, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt oder der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 - BRS 55 Nr. 95. Derartige nicht behebbare Mängel liegen nicht vor. Was die von den Antragstellern gerügte Verletzung des Entwicklungsgebots angeht, so ist dieses auch dann nicht verletzt, wenn der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren aufgestellt, geändert oder ergänzt wird, vgl. § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Der Bebauungsplan kann sogar vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungen anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird, § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Es ist der Antragsgegnerin unbenommen, dieses Parallelverfahren hier anzuwenden. Sie hat allerdings dafür Sorge zu tragen, dass die Bebauungsplanung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses den Anforderungen des Entwicklungsgebots genügt. Dass ihr dies gelingen wird, ist jedenfalls nicht ausgeschlossen. Da die Antragsgegnerin die 32. Flächennutzungsplanänderung im Parallelverfahren betreibt, kann dahinstehen, ob die durch die Veränderungssperre zu sichernde Planung auch aus dem derzeit geltenden Flächennutzungsplan in der Fassung seiner 19. Änderung entwickelt sein wird. Denn die Erfüllung des Entwicklungsgebots wird sich dann nach den Darstellungen der 32. Änderung des Flächennutzungsplans beurteilen. Insoweit kann auch dahinstehen, ob die Bedenken der Antragsteller gegen die Gültigkeit der 19. Flächennutzungsplanänderung durchgreifen. Ob die 32. Flächennutzungsplanänderung den gesetzlichen Anforderungen an die Darstellung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen entsprechen wird, kann erst beurteilt werden, wenn sie beschlossen ist. Auf die Rüge der Antragsteller, die zu sichernde Bebauungsplanung entspreche nicht dem Abwägungsgebot, kommt es nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht an. Ob der Bebauungsplan im Zeitpunkt seines Satzungsbeschlusses abgewogen ist, kann erst zu diesem Zeitpunkt beurteilt werden. Schließlich ist die Veränderungssperre auch nicht deshalb nichtig, weil der beabsichtigte Bebauungsplan der Förderung von Zielen diente, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind. Die Antragsteller machen insoweit unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OVG O. - Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 MN 297/02 - ZNER 2003, 63 = BauR 2003, 508 - geltend, die Veränderungssperre diente in Wirklichkeit der Sicherung der 32. Flächennutzungsplanänderung, obwohl dies im Gesetz nicht vorgesehen sei. Im vorliegenden Fall fehlen allerdings Anhaltspunkte dafür, dass die Veränderungssperre nicht den beabsichtigten Bebauungsplan, sondern nur die Flächennutzungsplanänderung sichern soll. Allein daraus, dass die Aufstellung des Bebauungsplans und die Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren erfolgen, lässt sich dieser Schluss ebenso wenig ziehen wie aus dem Umstand, dass - wie die Antragsteller vortragen - im Flächennutzungsplanänderungsverfahren gefordert worden sei, die Vorrangflächen zu reduzieren oder ganz zu beseitigen. Dass die Veränderungssperre im Ergebnis auch die parallel durchgeführte Flächennutzungsplanänderung sichern kann, ist eine Folge des vom Gesetz zugelassenen "Parallelverfahrens". Ein Missbrauch des Sicherungsmittels der Veränderungssperre liegt darin nicht. Es liegt auch keine dem Fall des OVG O. vergleichbare Fallgestaltung vor, die einen solchen Schluss möglicherweise rechtfertigen würde. Dort ging es um die durch eine Veränderungssperre gesicherte Aufstellung eines nahezu das gesamte Gemeindegebiet erfassenden Bebauungsplans zur planungsrechtlichen Steuerung der Errichtung von Windenergieanlagen, der keine konkreten Nutzungsmöglichkeiten für seinen Geltungsbereich vorsah, und eine parallel dazu durchgeführte Flächennutzungsplanänderung als Ersatz für den als unwirksam angesehenen Flächennutzungsplan; dabei war nur in einem Bruchteil des Geltungsbereichs des Flächennutzungsplans (der demjenigen des Bebauungsplans entsprach) eine Sonderbaufläche "Windenergie" vorgesehen. Mangels einer wirksamen Darstellung von Vorrangzonen trat die Konzentrationswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht ein; durch die Veränderungssperre wurde aber die Errichtung von Windenergieanlagen im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans wie des Flächennutzungsplans verhindert. Daraus hat das Oberverwaltungsgericht O. geschlossen, dass die Veränderungssperre in Wahrheit der Sicherung der Flächennutzungsplanänderung dienen solle, nicht der des Bebauungsplans. Im hier zu entscheidenden Fall hingegen sieht der beabsichtigte Bebauungsplan konkrete Nutzungsmöglichkeiten vor und erfasst - ebenso wie die geplante Flächennutzungsplanänderung - nur solche Teile des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin, die bereits jetzt als Vorranggebiet für Windenergie ausgewiesen sind. Die Annahme, dass es der Antragsgegnerin nicht um die Sicherung der Bebauungsplanung ging, liegt bei dieser Fallgestaltung fern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2, § 154 Abs. 1 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V. mit § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V. mit § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.