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Urteil

14 A 624/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0605.14A624.01.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 25. Juli 1973 geborene Kläger studiert seit dem Wintersemester 1994/95 Humanmedizin an der RWTH B. . Im Frühjahr 1997 nahm er erstmals erfolgslos an der ärztlichen Vorprüfung teil. Dabei wurden seine schriftlichen Leistungen mit "ungenügend" bewertet. Zur mündlichen Prüfung trat der Kläger nicht mehr an. Daraufhin wurde ihm mit Bescheid vom 4. April 1997 mitgeteilt, dass er die ärztliche Vorprüfung nicht bestanden habe. Im August 1997 unterzog er sich einer Wiederholungsprüfung. Im Schriftlichen erreichte er wiederum die Note "ungenügend", im Mündlichen die Note "aus- reichend", worauf mit Bescheid vom 9. Juli 1997 die Prüfung für nicht bestanden erklärt wurde. Der Kläger meldete sich in der Folgezeit für die ärztliche Vorprüfung im März 1998 an, zog jedoch seine Anmeldung mit Schreiben vom 25. Februar 1998 zurück. Im August 1998 trat der Kläger sowohl von der schriftlichen als auch der mündlichen Prüfung wegen Erkrankung zurück. Nach Vorlage ärztlicher Atteste des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. C. , die dem Kläger jeweils ein "unklares Abdomen" bescheinigten, und amtsärztlicher Bestätigungen wurde mit Bescheid vom 15. September 1998 der Rücktritt genehmigt. Der Kläger meldete sich im Januar 1999 erneut zur ärztlichen Vorprüfung an. Den schriftlichen Teil bestand er mit der Note "ausreichend". Der mündliche Teil, welcher am 23. März 1999 stattfand, wurde mit "mangelhaft" bewertet. Unter dem 24. März 1999 teilte der Kläger zunächst fernmündlich und dann auch schriftlich mit, er habe an einer akuten Angst- und Panikattacke gelitten. Zuvor sei ihm nicht bekannt gewesen, dass er an einer solchen Erkrankung leide. Seinem Schreiben fügte er eine ärztliche Bescheinigung des Dipl.-Psychologen P. - Arzt für Psychiatrie - vom 23. März 1999 bei, wonach er - der Kläger - während der mündlichen Prüfung aufgrund "einer akuten Angst- und Panikattacke (ICD F 41.0)" nicht prüfungsfähig gewesen sei. Die Attacke wurde durch eine amtsärztliche Bescheinigung vom 24. März 1999 bestätigt. Unter dem 15. April 1999 teilte der Vorsitzende der Prüfungskommission, Universitätsprofessor Dr. B1. M. , mit, der Kläger sei vor der Prüfung in üblicher Weise gefragt worden, ob gesundheitliche oder psychische Gründe bestünden, die einer Prüfung entgegenstünden. Er habe dies verneint. Offene Zeichen einer prüfungsbedingten Verwirrtheit seien ihm nicht aufgefallen, ebenso wenig eine über das zu erwartende Maß hinausgehende Nervosität. Er habe dem Kläger gegenüber nicht geäußert, dieser erscheine ihm verwirrt. Privatdozent Dr. M1. H. , das weitere Mitglied der Prüfungskommission, äußerte sich unter dem 20. April 1999 unter anderem wie folgt: Der Kläger habe verneint, dass es gesundheitliche oder sonstige Gründe gebe, die einer Prüfung entgegenstünden. Es sei ihm nicht aufgefallen, dass der Kläger völlig verwirrt gewesen sei. Er könne sich auch nicht an eine diesbezügliche Bemerkung von Professor Dr. M. erinnern. Es sei offensichtlich gewesen, dass der Kläger in Teilbereichen zum Beispiel der Biochemie durchaus über ausreichende Kenntnisse verfügt habe, an anderen Stellen aber praktisch völlig habe passen müssen. Ob dies auf mangelhaftes Wissen oder aber einen psychischen Block zurückzuführen sei, könne und dürfe er letztlich nicht beurteilen. Mit Bescheid vom 22. April 1999 wurde die ärztliche Vorprüfung des Klägers im Frühjahr 1999 für nicht bestanden erklärt. Da es sich um die zweite Wiederholungsprüfung gehandelt habe, sei damit die ärztliche Vorprüfung endgültig nicht bestanden. Der Kläger legte Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass er unter Angst- und Panikattacken leide, bis der Arzt den Anfall diagnostiziert habe, der ihm - dem Kläger - während der Prüfung passiert sei. Somit könne auch keine Rede davon sein, dass er auf sein eigenes Risiko an der Prüfung teilgenommen habe. Den Widerspruch wies das Landesversorgungsamt Nordrhein-Westfalen mit Bescheid vom 12. Juli 1999 mit folgender Begründung zurück: Trotz der ärztlichen Bescheinigungen könne dem Widerspruch des Klägers nicht entsprochen werden. Zum einen fehle es an der Unverzüglichkeit der Rücktrittserklärung. Nach seinen Angaben seien die Panikattacken schon während der mündlichen Prüfung aufgetreten. Er habe die Pflicht gehabt, bereits zu diesem Zeitpunkt die Prüfer auf seinen Zustand hinzuweisen. Im Übrigen sei auch der wichtige Grund für den erklärten Rücktritt nicht hinreichend nachgewiesen. Die ärztlichen Bescheinigungen beruhten nur auf der eigenen Schilderung des Klägers über den Prüfungsverlauf. Jedoch seien nicht nur die Atteste sondern die Gesamtumstände zu würdigen, wozu auch gehöre, dass sich der Kläger während der Prüfung nicht geäußert habe. Darüber hinaus seien trotz der ärztlichen Bescheinigungen Zweifel daran angebracht, dass die attestierten Panikattacken einen solchen Krankheitswert erreicht hätten, dass das wahre Leistungsvermögen des Klägers in ein falsches Licht gerückt werde. Schließlich sei völlig ungeklärt, ob die von den bei der Prüfung nicht anwesenden Ärzten attestierten Panikattacken eventuell nur die ganz natürliche und durchaus nicht krankhafte Reaktion auf den ungünstigen Prüfungsverlauf gewesen seien. Der Kläger hat am 18. August 1999 Klage erhoben und, nachdem das Verwaltungsgericht den Diplom-Psychologen P. als Zeugen vernommen hatte - insoweit wird auf das Protokoll vom 25. August 2000 Bezug genommen -, zur Begründung ausgeführt: Von der Persönlichkeit her sei er ein sensibler, ängstlicher und sehr unsicherer Mensch. Bei seiner ersten Prüfung habe er im Rahmen der schriftlichen Arbeiten festgestellt, dass seine Sprachgewandtheit bei weitem nicht ausreichend sei und er schriftlich versage, weil er nicht ausreichend Deutsch könne. Er habe dann schon nicht mehr den Mut gefasst, zur mündlichen Prüfung zu gehen. Der zweite Prüfungsversuch sei von viel Ängstlichkeit über seine Sprachkenntnisse geprägt gewesen. Sie hätten nicht ausgereicht, um in der vorgesehenen Zeit die schriftlichen Fragen zu verstehen und richtig zu beantworten. Im Frühjahr 1998 sei er zwischen den Zweifeln um ausreichende Kenntnisse in Sprache und Medizin hin- und hergerissen gewesen, so dass er sich schließlich wieder abgemeldet habe. Nachdem er sich im Herbst 1998 dann erneut gemeldet habe, habe sich sein Körper in Erkrankung geflüchtet. Die nunmehr in Rede stehende Prüfung sei dann von dem Wissen um ausreichendes Wissen im medizinischen Bereich und erweiterte Sprachkenntnisse geprägt gewesen. Sein Körper habe ihm nun den Streich gespielt, dass er in Panik geraten sei und trotz allen Willens keine Konzentrationsmöglichkeiten mehr gehabt habe. Heute deute er auch sein eigenes Verhalten in den früheren Prüfungen als Warnungen, die er nicht verstanden habe. Ihm sei klar, dass ohne eine konsequente Therapie weiterhin eine latente Versagensgefahr bestehe. Da eine Panikattacke auch bei anderen Ereignissen seines Lebens jederzeit wieder auftreten könne, habe er sich entschlossen, die fachärztliche Behandlung konsequent durchzuführen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. April 1999 und des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 1999 zu verpflichten, ihn erneut zur zweiten Wiederholung der ärztlichen Vorprüfung zuzulassen. Das zum damaligen Zeitpunkt zuständige Landesversorgungsamt für das Land Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die Klage abzuweisen, und unter Hinweis auf den Widerspruchsbescheid im Übrigen ergänzend ausgeführt: Ein genehmigungsfähiger Rücktritt von der mündlichen Prüfung sei nur bei einem wichtigen Grund möglich. Ein wichtiger Grund liege vor, wenn der Aussagewert der Prüfung stark eingeschränkt sei und die Prüfung damit ihren Zweck verloren habe. Dies gelte nicht bei generellen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Insoweit sei unbeachtlich, ob bei dem Kläger die Grenzen der "normalen" Prüfungsangst überschritten gewesen seien oder nicht. Auch eine erhöhte Sensibilität sei Teil der Persönlichkeit, die - wie im Fall des Klägers - das Leistungsbild prägten, so dass kein Rücktrittsgrund gegeben sei. Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 18. Juni 2002 die Berufung zugelassen. Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger aus: Ursache seines Versagens sei eine Panikattacke mit Kontrollverlust gewesen, der auf einer in der Persönlichkeit bedingten Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit beruhe. Von dieser Einschränkung habe er jedoch nichts gewusst, bevor er den Kontrollverlust in der mündlichen Prüfung erlitten habe. Die Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit sei aber medizinisch behandelbar in Form therapeutischer Maßnahmen. Ein derartiger krankhafter Kontrollverlust sei nicht der alleinigen Risikosphäre eines Betroffenen zuzuweisen, solange diesem davon nichts bekannt sei. Dementsprechend habe auch bis zum erstmaligen Auftreten keine Behandlung erfolgen können. Mittlerweile habe er festgestellt, dass auch andere, sich insbesondere aus seiner Staatenlosigkeit ergebende Existenzängste heute zu bewältigen seien. Die ärztliche Bescheinigung vom 23. März 1999 enthalte auch keine Fehldiagnose. Sie sei erst nach einem längeren Gespräch und der Erfragung einer Vielzahl von Umständen erteilt worden. Symptome wie Schweißausbrüche und Zittern seien in dem Untersuchungsgespräch selbst festgestellt worden. Herr P. habe ihn anschließend über Jahre gekannt und danach immer an der Richtigkeit seiner Diagnose festgehalten. Hierfür spreche auch, dass bei früheren Prüfungsversuchen Symptome der Panikstörung aufgetreten seien, die allerdings Allgemeinmediziner anders bewertet hätten. Es könne auch nicht dem Risikobereich des Klägers zugeordnet werden, dass der Amtsarzt ohne weitere Befunderhebung die Diagnose bestätigt habe. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und führt zur Begründung aus: Beim Kläger liege eine persönlichkeitsbedingte generelle Einschränkung der Leistungsfähigkeit vor, die einen wirksamen Rücktritt von der Prüfung nicht begründen könne. Auch die Frage einer unerkannten Prüfungsunfähigkeit sei nicht zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, da schon nach dem eigenen Vorbringen der erste und zweite Prüfungsversuch von Prüfungsangst und Zweifeln an den eigenen Fähigkeiten gekennzeichnet gewesen sei. Mit Beschluss vom 3. Januar 2003 hat der Senat Beweis zu der Frage erhoben, ob am 23. und 24. März 1999 die bei dem Kläger festgestellte Angst- und Panikattacke als Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst/ICDF: 41.0) diagnostiziert werden konnte. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die gutachterlichte Stellungnahme des Professors Dr. W. G. von der Christoph- Dornier-Stiftung für klinische Psychologie vom 6. März 2003 Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn der angefochtene Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der ärztlichen Vorprüfung - vgl. § 20 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 14. Juli 1987 (BGBl I, 1593) in der Fassung der 7. Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 21. Dezember 1989 (BGBl I, 2549) - ÄAppO - ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der schriftliche Teil der ärztlichen Vorprüfung wurde zwar mit "ausreichend", die mündliche Prüfung jedoch lediglich mit "mangelhaft" bewertet. Damit hat der Kläger weder beide Prüfungsteile bestanden, noch in einem Teil die Note "gut" als Ausgleich für die Note "mangelhaft" erreicht - vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 ÄAppO -. Der Kläger ist von der mündlichen Prüfung auch nicht wirksam im Sinne von § 18 ÄAppO zurückgetreten. Denn er hat nicht nachgewiesen, dass ein wichtiger Grund gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 ÄAppO für einen Rücktritt vorgelegen hat. Zwar hat der Kläger eine amtsärztliche Bescheinigung vom 24. März 1999 vorgelegt, wonach er aufgrund einer akuten Angst- und Panikattacke während der mündlichen Prüfung am 23. März 1999 prüfungsunfähig gewesen sei. An eine derartige amtsärztliche Stellungnahme ist die Beklagte auch grundsätzlich gebunden. Vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 22. Juni 1993 - 6 B 9.93 -, in: Buchholz 421, Prüfungswesen, Nr. 316; Beschlüsse des Senats vom 18. April 2002 - 14 A 308/02 - und vom 11. Juni 2003 - 14 B 639/03 -. Es obliegt jedoch der Beurteilung der Prüfungsbehörde und im Streitfall der des Gerichts, ob eine vom Prüfling geltend gemachte und amtsärztlich attestierte Erkrankung zu seiner Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne geführt hat und deshalb als wichtiger Grund für einen Rücktritt von der Prüfung anzuerkennen ist. Liegen die Ursachen, welche die Prüfungsbedingungen für den Prüfling im Verhältnis zu anderen Prüflingen ungleich erschweren, und somit auch die Ursachen für eine Prüfungsunfähigkeit, in seiner Person, so bedarf es einer Abgrenzung, ob es sich um eine erhebliche Minderung der allgemeinen Startchancen im Verhältnis zu anderen Prüflingen oder um ein Defizit in der persönlichen Leistungsfähigkeit handelt, die Voraussetzung für den Prüfungserfolg ist. Dementsprechend gehören Prüfungsstress und Examensängste, die zumeist in den spezifischen Belastungen der Prüfungen wurzeln und denen jeder Kandidat je nach Konstitution mehr oder weniger ausgesetzt ist, im allgemeinen zum Risikobereich des Prüflings, es sei denn, dass sie den Grad einer Erkrankung erreichen. Vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 3. Auflage, Rdnr. 154, m.w.N.; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Auflage, Rdnr. 321, m.w.N.; zur Prüfungsunfähigkeit und Examenspsychose u.a., BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1979 - 7 C 26.76 -, in: Buchholz, a.a.O., Nr. 116. Der vom Kläger vorgelegten amtsärztlichen Bescheinigung vom 24. März 1999 lassen sich keine Informationen entnehmen, die die Annahme rechtfertigen könnten, der Kläger habe in der mündlichen Prüfung an einer Erkrankung gelitten, die als Grund für einen Rücktritt von der Prüfung anzuerkennen wäre. Denn in der Bescheinigung hat der Amtsarzt mit der Erwähnung der Angst- und Panikattacke lediglich Symptome wieder gegeben, ohne ein zu berücksichtigendes Krankheitsbild zu diagnostizieren. Zudem lässt sich der amtsärztlichen Bescheinigung nicht entnehmen, aufgrund welcher selbst festgestellten Befunde der Amtsarzt zu dem Ergebnis gekommen ist, beim Kläger habe Prüfungsunfähigkeit vorgelegen. Ist der Kläger somit auch unter Berücksichtigung der amtsärztlichen Bescheinigung insoweit beweisfällig geblieben, dass bei ihm mit der von ihm geltend gemachten Angst- und Panikattacke eine vom Beklagten anzuerkennende Prüfungsunfähigkeit und damit ein wichtiger Grund für einen Rücktritt von der Prüfung gegeben war, kehrt sich die Beweislast auch aus anderen Gründen nicht zu Lasten des Beklagten um. Trotz der, wie ausgeführt, nicht aussagekräftigen amtsärztlichen Bescheinigung bestand für den Beklagten auch unter Berücksichtigung der ärztlichen Bescheinigung des Diplom-Psychologen P. vom 23. März 1999 keine Verpflichtung, der Frage einer prüfungsrechtlich relevanten Erkrankung des Klägers weiter nach zu gehen. Zwar ist dieser Bescheinigung mit dem Hinweis "ICD F 41.0" sinngemäß die Diagnose einer Panikstörung (episodisch parox-sysmale Angst) im Sinne der internationalen Klassifikation der Krankheiten - SGB V - zu entnehmen, die bei erstmaligem Auftritt einer symptomatischen Panikattacke mit Kontrollverlust einen anzuerkennenden Grund für einen Rücktritt von der Prüfung darstellen kann. Diplom-Psychologe P. hat jedoch nach den Ermittlungen des Senats seinerzeit das Krankheitsbild einer Panikstörung zu Unrecht diagnostiziert, so dass seine Bescheinigung nicht verwertbar ist. Wesentliches Kennzeichen der Krankheit "Panikstörung" sind schwere Angstattacken, die sich nicht auf eine spezifische Situation oder besondere Umstände beschränken und deshalb auch nicht vorhersehbar sind. Die Attacken müssen u.a. wiederholt und unerwartet auftreten, gefolgt von mindestens einem Monat mit anhaltender Besorgnis, eine weitere Panikattacke zu erleiden, mit Sorgen über mögliche Begleiterscheinungen oder Konsequenzen der Panikattacken oder mit deutlichen Verhaltensveränderungen aufgrund der Attacken. Für die Diagnose müssen mindestens zwei unerwartete Panikattacken aufgetreten sein. Vgl. Saß/Wittchen/Lang, DMS-IV, Diagnostisches und statistisches Manual psychischer Störungen, II. Auflage, Seite 457 f. Diesen Erfordernissen wird die in der ärztlichen Bescheinigung des Diplom- Psychologen P. vom 23. März 1999 enthaltene Diagnose einer als Krankheit einzustufenden Panikstörung nicht gerecht. Denn es fehlte zum damaligen Zeitpunkt u.a. an wiederholt (zumindest zwei mal) aufgetretenen Panikattacken. Diplom- Psychologe P. hat sich vielmehr ausschließlich auf die einzige vom Kläger behauptete Panikattacke in der mündlichen Prüfung vom 23. März 1999 gestützt. Dass aufgrund des zur Verfügung stehenden Kenntnisstandes keine Panikstörung diagnostiziert werden konnte, hat auch die Beweiserhebung aufgrund des Beschlusses des Senates vom 3. Januar 2003 bestätigt. In seiner gutachterlichen Stellungnahme hat Prof. Dr. G. ausgeführt, unabhängig davon, ob der Kläger am 23. März 1999 Prüfungsangst oder eine Panikattacke erlebt habe, habe die Diagnose einer Panikstörung (ICD F 41.01) nicht gestellt werden können, da es sich um ein singuläres Phänomen gehandelt habe. Diplom-Psychologe P. habe nämlich u.a. auch angegeben, dass in der Vergangenheit Prüfungen ohne Beeinträchtigungen absolviert worden seien und kein andersartiges vorübergehendes Angst-/Panikerleben erwähnt. Im Übrigen habe er erklärt, dass der Kläger auch in der Folgezeit keine Panikattacken mehr angesprochen, sondern vielmehr Beschwerdefreiheit berichtet habe. Darüber hinaus habe der Facharzt nicht die erforderliche Anzahl der Symptom-Kriterien zur Feststellung einer Panikattacke bestätigt, so dass nicht einmal das damalige Vorliegen einer Panikattacke zweifelsfrei behauptet werden könne. Die am 23. und 24. März 1999 bei dem Kläger festgestellte Symptomatik sei nicht lege artis, d.h. nicht nach zum damaligen Zeitpunkt wie auch gegenwärtig gültigem fachwissenschaftlichem Erkenntnisstand und damit den für in unserem Gesundheitssystem anerkannten Kriterien diagnostiziert worden. Es handele sich daher um eine Fehldiagnose, als eine Panikstörung vom Facharzt konstatiert und vom Amtsarzt bestätigt worden sei. Anlass, diese Bewertung des Sachverhaltes durch Prof. Dr. G. in Zweifel zu ziehen, besteht auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers nicht. Wenn der Kläger in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2003 erstmals versucht, Symptome bei früheren Prüfungsversuchen einer Panikstörung zuzuordnen, fehlt es insoweit an jeglichem Nachweis. Dass im Übrigen der Diplom-Psychologe P. auch während des gesamten Verfahrens bei seiner Diagnose geblieben ist, vermag deren Fehlerhaftigkeit nicht auszuräumen. Schließlich bestand für den Senat kein Anlass zu einer weiteren Sachaufklärung. Das wäre allenfalls dann der Fall gewesen, wenn zum Zeitpunkt des Rücktritts von der Prüfung die Diagnose einer Panikstörung zwar noch nicht möglich war, aber im Nachhinein Symptome aufgetreten wären, die die Diagnose einer Panikstörung auch für den Prüfungszeitpunkt ermöglicht hätten. Denn es fehlt bis zum heutigen Zeitpunkt, wie auch schon in der gutachterlichen Stellungnahme Prof. Dr. G1. erwähnt, an der Voraussetzung wiederholter Panikattacken beim Kläger. In seiner Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht B. vom 25. August 2000 hat der Diplom-Psychologe P. von keinen neuen Panikattacken berichtet. Solches ist auch nicht seiner ärztlichen Bescheinigung vom 20. November 2002 zu entnehmen, wonach der Kläger am 24. März, 25. März, 28. April, 10. Mai, 23. August und 20. November 1999 zur Behandlung erschienen war. Vielmehr kann dem Satz "Er wirkte allmählich immer ruhiger und affektiv ausgeglichen, hinsichtlich der psychischen Grundfunktionen unauffällig." mangels entgegenstehender Anhaltspunkte nur entnommen werden, dass Panikattacken in der Folgezeit nicht mehr aufgetreten sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.