Urteil
1 A 649/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0611.1A649.01.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der am 01. Oktober 1965 geborene Kläger hat im Februar 1995 in H. die Diplomprüfung in dem Fach Physik erfolgreich abgelegt. Er war Löschmeister bei der Freiwilligen Feuerwehr in L. und wurde dort zum Gruppenführer ausgebildet. Derzeit ist er für die S. -C. Aktiengesellschaft in T. -G. bach hauptberuflich tätig und wird dort nebenberuflich in der Werkfeuerwehr eingesetzt. Im Mai 1995 bemühte er sich unter anderem bei der Beklagten um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst. Die einzige verfügbare Stelle war jedoch bereits zum 01. April 1995 vergeben worden. Auch seine Bewerbungen bei anderen Kommunen blieben ohne Erfolg. Unter dem 17. Oktober 1997 beantragte er bei der Beklagten, ihm die im Jahr 1998 zu besetzende Stelle eines Brandreferendars zu übertragen. Zu seinem Werdegang führte er unter anderem aus, nach dem Studium zunächst in einem Labor der Universität H. auf dem Forschungsgebiet der Umweltradioaktivität tätig gewesen zu sein. Nach einem Praktikum bei der Berufsfeuerwehr L. habe er sich im Dezember 1995 bei dem Annahmeausschuss des Deutschen Städtetages für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes beworben. Er sei als geeignet eingestuft worden. Danach habe er bis zum 16. Mai 1997 an einer Qualifikationsmaßnahme zum Verkehrsentwicklungsplaner teilgenommen und sich im Bereich der Betriebswirtschaft fortgebildet. Seit Oktober 1997 nehme er an einem Praktikum der Berufsfeuerwehr Hannover teil. Die Beklagte hatte zum Einstellungstermin 01. April 1998 eine Stelle zur Ausbildung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes geschaffen. Die Ausbildung sollte über den eigenen Bedarf hinaus erfolgen, eine spätere Übernahme des Bewerbers in den höheren feuerwehrtechnischen Dienst der Stadt Düsseldorf war nicht vorgesehen. Der Deutsche Städtetag vermittelte der Beklagten 52 Bewerbungen auf diese Stelle und hatte die Namens- und Personaldatenliste mit jeweils einem Votum seines so genannten Annahmeausschusses versehen. Demnach gab es 6 "sehr gut" und 19 "gut" geeignete Bewerber, im Übrigen 19 "geeignete" und 8 "ungeeignete" Bewerber. Der Kläger war als "geeignet" eingestuft worden. Die Beklagte lud alle Personen zum Vorstellungsgespräch, die mindestens das Votum "gut geeignet" erhalten, maximal zwölf Semester studiert hatten und die ferner bei Beginn der Ausbildung nicht das 30. Lebensjahr vollendet haben würden. Neun Bewerber erfüllten alle diese Voraussetzungen, nicht jedoch der Kläger. Ihm wurde unter dem 12. Februar 1998 mitgeteilt, dass wegen der geringen Ausbildungskapazitäten ein Auswahlverfahren habe durchgeführt werden müssen, in dem er erfolglos geblieben und ausgeschieden sei. Der Kläger legte gegen diese Mitteilung unter dem 12. Mai 1998 Widerspruch mit dem zusätzlichen Bemerken ein, er sei bereit, eine Wartezeit in Kauf zu nehmen, die allerdings nicht unverhältnismäßig lang sein dürfe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 07. Juli 1998, dem Kläger zugestellt am 16. Juli 1998, als unbegründet zurück. Dazu hieß es im Wesentlichen: Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes vermittele nur einen allgemeinen Anspruch auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst. Der individuelle Zulassungsanspruch könne durch gesetzliche Regelungen, aber auch durch tatsächliche Umstände begrenzt sein, wenn etwa Ausbildungskapazitäten fehlten. Der Bewerber habe lediglich Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Berücksichtigung im Rahmen des Auswahlverfahrens. Die herangezogenen Auswahlkriterien seien unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes (VAPhD-Feu) bestimmt worden. Das Brandreferendariat sei - anders als der staatliche juristische oder forstliche Vorbereitungsdienst - keine staatliche Monopolausbildung. Die vom Kläger begonnene Ausbildung zum Physiker sei mit der Erlangung des Diploms abgeschlossen. Für die Ausbildung zum höheren feuerwehrtechnischen Dienst sei das Studium lediglich eine der verschiedenen gesetzlichen Voraussetzungen, um diese weitere Ausbildung beginnen zu können. Nachdem der Kläger bei einer Vielzahl von Berufsfeuerwehren, Städten und anderen Trägern öffentlicher Verwaltung Anträge auf Übernahme in ein Ausbildungsverhältnis gestellt hatte, unter anderem auch in Nordrhein-Westfalen, teilte ihm das Justizministerium (damals: Ministerium für Inneres und Justiz) des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahre 1998 mit, dass kein Anspruch auf Einstellung als Brandreferendar oder auf Schaffung einer solchen Stelle bestehe. Die Einstellung erfolge allein bedarfsorientiert, und er - der Kläger - verfüge über eine abgeschlossene Berufsausbildung, die er ohne ein solches Referendariat zur Ergreifung eines Berufs nutzen könne. Der Deutsche Städtetag hat unter Bezugnahme auf die bei seinen Mitgliedstädten gestellten Anträge auf Einstellung in das Brandreferendariat an die Leiter aller Berufsfeuerwehren unter dem 24. August 1998 mitgeteilt, dass das Ministerium für Inneres und Justiz des Landes Nordrhein- Westfalen zu den Anträgen des Klägers die vorgenannte Rechtsauffassung vertreten habe und hat gebeten, die Personalämter der Mitgliedstädte entsprechend zu unterrichten. Bereits am 12. August 1998 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Er erfülle - zumindest bezogen auf den Zeitpunkt der Klageerhebung - die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen und habe einen aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst. Der erfolgreiche Abschluss des Brandreferendariats und das Recht, sich als Brandassessor bezeichnen zu dürfen sei Voraussetzung für andere Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes. Hierzu zähle der von ihm angestrebte Beruf des Leiters einer privaten Werkfeuerwehr. Es entspreche ständiger Praxis der Unternehmen, nur solche Personen als hauptberufliche Leiter der Werkfeuerwehr einzustellen, die die Laufbahnprüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst abgelegt hätten. So müssten Werkfeuerwehren nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen (FSHG) in Aufbau, Ausstattung und Ausbildung den an öffentliche Feuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen. Zumindest in mittleren bis größeren Betrieben könne man den Beruf des Leiters der Werkfeuerwehr nur ergreifen, wenn die von ihm angestrebte Befähigung nachgewiesen werden könne. Auch für den Beruf des Brandschutzsachverständigen sei die Ausbildung erforderlich. Die einschlägigen Vorschriften der Bundesländer sähen dies zwar nicht vor; in der Praxis gelte jedoch, dass vor allem solche Personen eingestellt würden, die diese Ausbildung erfolgreich absolviert hätten. Der Vorbereitungsdienst sei damit eine notwendige Durchlaufstation für bestimmte Berufe in der Privatwirtschaft. Ihm könne nicht entgegen gehalten werden, bereits über eine abgeschlossene Ausbildung zu verfügen. Das Studium der Physik sei auch nach den ausbildungs- und laufbahnrechtlichen Vorschriften in Nordrhein-Westfalen eine Voraussetzung für das Brandreferendariat; es bestehe damit ein zwingender innerer Zusammenhang zwischen dem Physikstudium und dem Vorbereitungsdienst. Das Studium sei aus seiner Sicht ein erster Schritt gewesen, um Brandassessor zu werden. Er habe 1985 das Studium aufgenommen und sich seit 1995 im gesamten Bundesgebiet fortwährend um eine weiterführende Ausbildungsstelle bemüht. Die Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst sei formell unzureichend geregelt. Es bedürfe eines Gesetzes, das die Kapazitäten und deren Vergabe sowie die Auswahlkriterien regele. Solche Vorschriften gebe es in Nordrhein-Westfalen nicht; allein die laufbahnrechtlichen Bestimmungen genügten nicht. Eine tatsächliche Kapazitätsgrenze von nur einer Ausbildungsstelle jährlich widerspreche Art. 12 GG. Die vorgehaltene Kapazität sei unzureichend und zu erweitern, nachdem es seit Jahren einen deutlichen Bewerberüberhang gebe und ein staatliches Ausbildungsmonopol bestehe. Der grundrechtlich gewährleistete Zugang zu Ausbildungsstellen sei von der aktuellen Stellensituation, dem künftigen Bedarf und der Zahl der im Haushaltsplan der Beklagten vorgesehenen Stellen unabhängig. Allein rechtmäßig wäre eine Stellenbewirtschaftung und ein Auswahlverfahren, das jedem die Chance lasse, seinen Ausbildungswunsch zu verwirklichen. Die von der Beklagten festgelegten Auswahlkriterien seien auch inhaltlich zu beanstanden. Die Bestimmungen des Laufbahnrechts seien bei der Übernahme in den Vorbereitungsdienst nicht anwendbar. Erst die abschließende Laufbahnprüfung könne und solle die Eignung für die angestrebte Laufbahn belegen. Tatsächlich versuche der Deutsche Städtetag sogar, ihn von der Ausbildung fernzuhalten, wie sein Schriftverkehr mit einer Vielzahl von städtischen Berufsfeuerwehren aus dem gesamten Bundesgebiet und das Schreiben des Städtetags vom 24. August 1998 belege. Aus seiner Sicht sachgerechte Auswahlkriterien seien das Ergebnis der Diplomprüfung, die Wartezeit nach dem ersten Zulassungsantrag sowie eventuelle Härtegründe. Sofern Bedenken gegen seine Ausbildung im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf bestünden, sei er ebenso zur Anstellung in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis bereit. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juli 1998 zu verpflichten, ihn in den Vorbereitungsdienst für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst einzustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat dem Kläger eingeräumt, dass der Vorbereitungsdienst zum Brandreferendar als Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 GG anzusehen sei, dazu aber weiter vorgetragen, es bestehe kein subjektiver Zulassungsanspruch. Das Zugangsrecht sei durch die Ausbildungskapazitäten beschränkt. Das Vorauswahlverfahren habe dazu gedient, den verfügbaren Ausbildungsplatz dem am besten geeigneten Bewerber zu vergeben. Der Kläger habe keines der geforderten Kriterien erfüllt. Darüber hinaus benötige der Diplom-Physiker - anders als etwa angehende Lehrer und Juristen - keine weitergehende Ausbildung, um einen Beruf ergreifen zu können. Der Kläger habe mit dem Diplom die ihm von Verfassungs wegen zustehende Berufsausbildung abgeschlossen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 01. Dezember 2000 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein gegen die beklagte Gemeinde durchsetzbarer Anspruch auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ergebe sich nicht aus Art. 12 GG oder anderen Rechtsvorschriften. Ein solcher Anspruch des Klägers sei schon deshalb ausgeschlossen, weil er zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits das 35. Lebensjahr vollendet habe und damit nach den laufbahnrechtlichen Vorschriften eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst ausscheide. Wollte man den Vorbereitungsdienst als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ansehen, so bestünde der Anspruch auf Durchführung dieser Ausbildung jedenfalls nicht gegen die beklagte Gemeinde. Ihr stehe nach Art. 28 Abs. 2 GG das Recht zu, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Dem widerspräche es, die Gemeinde mit Aufgaben zu belasten, die die örtliche Gemeinschaft nicht betreffen, es sei denn, diese Aufgaben seien ihr gesetzlich ausdrücklich zugewiesen. An einer solchen Aufgabenzuweisung fehle es. Mit seiner zugelassenen und fristgerecht begründeten Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Ihm stehe ein originärer Anspruch auf Bereitstellung eines zusätzlichen Ausbildungsplatzes zu. Regelmäßig könne aus Art. 12 Abs. 1 GG ein solcher Anspruch nicht hergeleitet werden; ein Zwang der Kommune, ihre begrenzten Mittel zur Schaffung von zusätzlichen Ausbildungsplätzen zu verwenden, bestehe nicht. Anders sei die Situation allerdings zu beurteilen, wenn es kein hinreichendes Ausbildungssystem gebe und die zur Erhaltung der Berufsfreiheit erforderlichen Einrichtungen fehlten. Die Ausbildungsfreiheit sei bereits notleidend geworden, soweit der Zugang zum Vorbereitungsdienst für den höheren brandschutztechnischen Dienst betroffen sei. Es handele sich um eine allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 GG, weil der Beruf des Brandassessors nicht nur Teil einer beamtenrechtlichen Laufbahn, sondern Voraussetzung eines eigenständigen Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes sei. Im Rahmen der Zulassung von privaten Werkfeuerwehren sei etwa von der Bezirksregierung Darmstadt verlangt worden, dass der Leiter der Werkfeuerwehr über eine Ausbildung zum höheren feuerwehrtechnischen Dienst verfüge. Er bewerbe sich seit Jahren um einen Ausbildungsplatz, der ihm nicht wegen fehlender Qualifikation verwehrt worden sei. Vielmehr heiße es regelmäßig, dass keine Ausbildungsplätze vorhanden seien und man nur für den eigenen Bedarf ausbilden wolle. Dem Einzelnen werde damit nicht einmal die Chance eingeräumt, den erstrebten Beruf zu ergreifen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts beschränke Art. 28 Abs. 2 GG das Grundrecht aus Art. 12 GG nicht. Das Selbstverwaltungsrecht bestehe nur im Rahmen der Gesetze. Nach den laufbahnrechtlichen Vorschriften seien die Kommunen Einstellungs- und Ausbildungsbehörden. Auf die Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze komme es jedoch nicht unbedingt an, weil er - der Kläger - auch einen Anspruch auf die Übertragung des bei der Beklagten jährlich vorhandenen Ausbildungsplatzes habe. Die Beklagte bilde Brandreferendare über den eigenen Bedarf hinaus aus. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das ergangene Urteil und nimmt auf dessen Entscheidungsgründe Bezug. Ergänzend trägt sie im Wesentlichen vor: Es sei unzutreffend, dass der Kläger keine Möglichkeit habe oder gehabt habe, zum Vorbereitungsdienst zugelassen zu werden. Der Kläger sei lediglich nicht ausgewählt worden, weil andere Bewerber besser qualifiziert gewesen seien als er. Andere Kommunen führten keinerlei Ausbildung für den höheren Dienst durch. Der Beklagten könne daher nicht vorgehalten werden, es bestünden zu wenige Ausbildungsmöglichkeiten. Die von dem Kläger herangezogene Rechtsprechung über den Zugang zum Vorbereitungsdienst der Rechtsreferendare und der Lehramtsanwärter sei nicht einschlägig. Es handele sich ersichtlich um andere Berufsbilder, in denen nach den gesetzlichen Vorgaben die Ableistung eines solchen Dienstes erforderlich sei. Bei Diplom-Physikern sei dies jedoch gerade nicht der Fall. Der Kläger verkenne, dass das Laufbahnrecht für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetze und sich darin von anderen Ausbildungen wesentlich unterscheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (zwei Bände) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann nicht beanspruchen, in den Vorbereitungsdienst für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst der Stadt E. eingestellt zu werden. Der Bescheid vom 12. Februar 1998 und der Widerspruchsbescheid vom 07. Juli 1998 sind rechtmäßig. Nach dem für das Feuerwehrwesen geltenden Gesetzes- und Verordnungsrecht besteht für den Kläger ersichtlich kein Anspruch auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst. § 9 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 - GV NRW S. 122 - bestimmt, dass Feuerwehren im Sinne des Gesetzes die öffentlichen Feuerwehren und die Werkfeuerwehren sind. Zu den öffentlichen Feuerwehren zählen die Berufsfeuerwehren, die Freiwilligen Feuerwehren und die Pflichtfeuerwehren. Von den Mitgliedern der öffentlichen Feuerwehren ist das Einsatzpersonal der Berufsfeuerwehr hauptamtlich zu beschäftigen und zu Beamten zu ernennen, § 10 Abs. 2 FSHG. Deren Rechtsstellung richtet sich nach dem Landesbeamtengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, ergänzt um die aufgrund des § 43 Nr. 1 FSHG erlassene Verordnung über die Laufbahn der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (LVOFeu) vom 01. Dezember 1985 (GV NRW S. 744) mit nachfolgenden Änderungen (GV NRW 1987 S. 180; GV NRW 1990 S. 245; GV NRW 1998 S. 562) und die aufgrund des § 16 LBG NRW erlassene Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren (VAPhD-Feu) vom 18. Juli 1987 (GV NRW S. 278) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 02. Februar 1991 (GV NRW S. 147). Demnach wird die Ausbildung in einem Vorbereitungsdienst durchgeführt, zu dem der Bewerber in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf einzustellen ist, § 5 Abs. 1 Nr. 4 lit. a) LBG NRW. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab, § 20 Abs. 1 Nr. 4 LBG NRW, § 15 LVOFeu. Nach § 13 Nr. 3 LVOFeu in der zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung geltenden Fassung und nach § 13 Abs. 2 LVOFeu in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung sollen die Laufbahnbewerberin oder der Laufbahnbewerber bei Einstellung in diesen Vorbereitungsdienst das 33. Lebensjahr nicht vollendet haben. Diese Altersregelung orientiert sich an dem Erfordernis, dass trotz zweijähriger Dauer dieses Laufbahnabschnitts das Höchstalter für die Begründung des sich nach bestandener Laufbahnprüfung anschließenden Beamtenverhältnisses auf Probe (§ 6 Abs. 1 LBG NRW, § 39 LVO) nicht überschritten werden darf. Dieses Höchstalter ist mit Vollendung des 35. Lebensjahres erreicht; der am 01. Oktober 1965 geborene Kläger hat das 33. und auch das 35. Lebensjahr schon seit geraumer Zeit vollendet, so dass er allein aus diesem Grunde für die Laufbahn nicht geeignet ist und nicht mehr die Übernahme in den Vorbereitungsdienst beanspruchen kann. Das Ziel der Ausbildung, die Befähigung für die Laufbahn zu erwerben (§ 6 Abs. 1 VAPhD-Feu), kann der Kläger nicht mehr erreichen. Eine auch in der Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes denkbare Ausnahme von dieser Altersgrenze (vgl. §§ 6, 84 LVO) ist nicht ersichtlich. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diesen Ausschluss von der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes bestehen nicht. Die Regelung des Zugangs zu der streitigen Laufbahn berührt das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), das hier durch das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Maßgabe der Eignung und Befähigung (Art. 33 Abs. 2 GG) modifiziert und gewährleistet ist. In diesem Bereich hat der Gesetzgeber aufgrund des Rechtsstaats- und Demokratieprinzips (Art. 20 GG) die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und darf sie nicht der Verwaltung überlassen. Dabei kann die erforderliche normative Regelung durch förmliches Gesetz oder durch eine Verordnung getroffen werden, die den Anforderungen des Art. 80 GG entspricht. Diese Grundsätze gelten auch im Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01. Juni 1995 - 2 C 16.94 -, BVerwGE 98, 324. Die Bestimmung der Höchstaltersgrenze durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 15 LBG NRW steht ihrerseits in Einklang mit höherrangigem Recht. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32 m.w.N. zur Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1970 - II B 35.70 - Buchholz 232 § 15 BBG Nr. 7 zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst. Der Kläger kann damit nach dem geltenden Gesetzes- und Verordnungsrecht die von ihm angestrebte Laufbahnbefähigung, die er als eine Voraussetzung für eine Berufstätigkeit als Leiter einer Werkfeuerwehr betrachtet, nicht mehr erreichen. Eine von den laufbahnrechtlichen Bestimmungen unabhängige Ausbildung bei der Beklagten mit der Maßgabe, dass ihm Gelegenheit zur Ausbildung und zum Nachweis seiner allgemeinen fachlichen Befähigung, insbesondere zur Ablegung der Laufbahnprüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst gewährt wird, kann der Kläger ebenfalls nicht beanspruchen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder in einem anderen Anstellungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses durchgeführt werden soll (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 BRRG). Vgl. zu den möglichen dienstrechtlichen Organisationsformen des Vorbereitungsdienstes BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - , BVerfGE 39, 334 (371f). Der insoweit in Betracht zu ziehende Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG kann als Anspruchsgrundlage nicht mit Erfolg zur Geltung gebracht werden. Dieses Grundrecht modifiziert im gegebenen Fall namentlich nicht die laufbahnrechtlichen Bestimmungen dahin, dass die Altersgrenze gegenstandslos wäre, so dass sie dem Kläger ebenso wenig wie die anderen von der Beklagten herangezogenen Auswahlkriterien bei einer künftigen Bewerbung entgegen gehalten werden könnte. Der Ausschluss des Klägers vom feuerwehrtechnischen Vorbereitungsdienst verstößt nämlich nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Die von dem Kläger angestrebte Tätigkeit als Leiter einer Werkfeuerwehr in der von ihm gemeinten Ausprägung (Betriebe mit hohem Gefahrenpotential) ist bereits nicht als eigenständiger Beruf im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG anzusehen. Beruf ist grundsätzlich jede - auch untypische - erlaubte Betätigung, selbst wenn sie keinem traditionell oder rechtlich fixierten "Berufsbild" entspricht. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1978 - 1 BvL 14/77 -, BVerfGE 48, 376 (388). Von einem selbständigen Beruf kann bei solchen Tätigkeiten keine Rede sein, die nur als Bestandteil eines umfassenderen oder als Erweiterung eines anderen Berufs ausgeübt werden, so dass etwaige Regelungen der umstrittenen speziellen Tätigkeit die eigentliche Berufstätigkeit als Grundlage der Lebensführung unberührt lassen. Kein gesonderter Beruf ist es insbesondere, wenn die spezielle Tätigkeit nach allgemeiner Verkehrsauffassung und entsprechend einer natürlichen Betrachtungsweise als Ausübung des gleichen, typischen Berufs erscheint. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. Januar 1959 - 1 BvR 100/57 -, BVerfGE 9, 73 (78f) - Arzneimittelverkauf -; Beschluss vom 17. November 1959 - 1 BvL 80/ 53 u.a., BVerfGE 10, 185 (192f) - Prozessagent -; Beschluss vom 15. März 1960 - 2 BvL 12/59 -, BVerfGE 11, 23 (40f) - Kassenarzt -; Beschluss vom 20. Juni 1978 - 1 BvL 14/77 -, BVerfGE 48, 376 (388) - Tierversuche -; Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 7. Aufl. Stand Oktober 2002, Art. 12 GG, Rn. 49 m.w.N. Von den so umschriebenen Voraussetzungen eines unselbständigen Berufs ist hier bereits aufgrund der Darlegungen des Klägers und der von ihm vorgelegten Unterlagen auszugehen. Wie der Kläger zu der von ihm angestrebten Tätigkeit vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals unterstrichen hat, verlangt das Berufsbild des Leiters einer Werkfeuerwehr grundsätzlich nicht, dass die von ihm begehrte Ausbildung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst nachgewiesen werden kann. Für die Leitung der Feuerwehr in kleinen und mittleren Betrieben ist eine solche Vorbildung nämlich nicht erforderlich. Wie der Kläger im Anschluss an die Erörterung der von ihm vorgelegten Stellenanzeigen darüber hinaus eingeräumt hat, gilt dies auch für die meisten größeren Betriebe. In der Regel wird (allenfalls) die Laufbahnbefähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst oder eine vergleichbare Befähigung gefordert. Die Qualifikation als "Brandassessor" wird von den Arbeitgebern - sofern überhaupt - meist nur verlangt, wenn die Werkfeuerwehr besonders gefahrintensiver Betriebe in Rede steht, also etwa erhöhte Brand- und Explosionsgefahren oder auch die Gefahren einer radioaktiven Strahlung zu bekämpfen sind. Gerade in solchen Bereichen gesteigerter Gefahrenpotentiale möchte der Kläger aus nicht weiter erläuterten Motiven leitend tätig werden, worauf er in der mündlichen Verhandlung unter Berufung auf seine Vorbildung - etwa auch seine frühere Forschungstätigkeit auf dem Gebiet der Umweltradioaktivität - besonders hingewiesen hat. Zur Illustration des Berufsbildes hat er eine Anzahl von fotokopierten Stellenangeboten vorgelegt, die sein Begehren stützen sollen. Vorbehaltlich verschiedener doppelt und in unterschiedlichen Formaten in Kopie vorgelegter Annoncen und der sich daraus ergebenden Verwechslungsgefahr sind von ihm rund 40 Stellenangebote zu den Gerichtsakten gereicht worden. Aufgrund dieser Unterlagen ist festzustellen, dass die streitige Qualifikation für den Beruf des Leiters einer Werkfeuerwehr - auch in der betreffenden Prägung - von den Arbeitgebern regelmäßig nicht gefordert wird oder durch andere Qualifikationen ersetzt werden kann. Das Unternehmen Merck bezeichnet etwa die von dem Kläger angestrebte Vorbildung für die Stelle eines technischen Einsatzleiters als wünschenswert; aber auch eine andere Vorbildung sei ausreichend. Eine andere Stelle des gleichen Unternehmens - Diplom-Ingenieur mit variablem Aufgabenbereich - setzt die Befähigung für den höheren Dienst voraus, allerdings nur als Ersatz für andere, primär erwünschte besondere Qualifikationen (Promotion, Abschluss als Diplom-Ingenieur mit Spezialkenntnissen usw.). Der Flughafen E. suchte einen Brandschutzingenieur mit der Befähigung für den höheren Dienst, ließ alternativ aber auch das Studium der Sicherheitstechnik und bestimmte Berufserfahrungen genügen. Ansonsten ist anhand der beigebrachten Unterlagen festzustellen, dass regelmäßig die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst für ausreichend gehalten wird, den der Kläger allerdings nicht anstrebt, weil ihm - wie dargelegt - offenbar der Zugang zu besonderen Gefährdungsbereichen ein Anliegen ist. Darüber hinaus ergibt sich aus den Stellenangeboten, dass von einem Leiter der Werk- oder Flughafenfeuerwehr regelmäßig nicht oder nicht allein die von dem Kläger vorzuweisende fachliche Befähigung eines Diplom-Physikers gefordert wird. Vielmehr werden in der Regel Diplom-Ingenieure oder Absolventen einer Ausbildung auf dem Fachgebiet der Brandschutztechnik oder der Sicherheitstechnik gesucht. In dem überwiegenden Teil der Annoncen wird die Qualifikation als Diplom-Physiker nur an zweiter Stelle oder als Ersatzqualifikation, zum Teil aber auch überhaupt nicht akzeptiert. Dass die Leitung der Werkfeuerwehr eines Betriebes durch eine für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst befähigte Person ein eigener Beruf sein könnte, ist dem Vorbringen und den beigebrachten Unterlagen damit insgesamt nicht zu entnehmen. Aus den Stellenanzeigen ergibt sich vielmehr, dass die von dem Kläger angestrebte Tätigkeit gegenüber dem allgemeinen Berufsbild des Leiters von Werkfeuerwehren deutlich herausgehoben ist und innerhalb des vielfältigen, durch ebenfalls vielfältige praktische und theoretische Vorbildungen geprägten Berufsbildes wegen des erhöhten Gefahrenpotentials eine (bloße) Sonderstellung einnimmt. Die Unselbständigkeit des speziellen Berufswunsches hat allgemein zur Folge, dass etwaige berufsbezogene Regelungen als Vorgang zu betrachten sind, der sich innerhalb der Berufsausübung abspielt. vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1978 - 1 BvL 14/77 -, BVerfGE 48, 376 (388) - Tierversuche -, Hinsichtlich der vorliegend zu entscheidenden Frage, ob Art. 12 GG den Zugang zu dem feuerwehrtechnischen Vorbereitungsdienst ermöglichen oder gebieten könnte, wird durch die Unselbständigkeit des speziellen Berufswunsches also der verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab vorbestimmt. Entscheidend sind nicht die Vorbildung und die sonstigen beruflichen Vorbedingungen, die einem Interessenten für den speziellen Beruf des Leiters der Werkfeuerwehr eines besonders gefahrintensiven Betriebes abverlangt werden. Maßgebend ist vielmehr allein, ob der Ausschluss des Klägers von dem Vorbereitungsdienst oder zumindest von einer fachlich gleichwertigen Ausbildung im Dienst der Beklagten und der damit verbundene Ausschluss von der anschließenden Laufbahnprüfung als Verstoß gegen eine verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit zu bewerten ist, die - nicht gerade auf einen besonders gefahrintensiven Betrieb ausgerichtete - Ausbildung zum Beruf des Leiters einer Werkfeuerwehr aufzunehmen. Dies kann jedoch nicht festgestellt werden. Der Vorbereitungsdienst bei der Stadt E. kann nämlich nicht als eine von dem Kläger frei wählbare und ihm zugleich auch zugänglich zu machende Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG bewertet werden. Umfassend verstanden ist eine Ausbildungsstätte im Sinne des Art 12 Abs. 1 GG jede Einrichtung, die über die allgemeine Schulbildung hinaus der Ausbildung für einen oder mehrere Berufe dient. Vgl. Breuer, Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band 6, § 147, Rn. 75 m.w.N. . Der in Rede stehende Vorbereitungsdienst mag diese Voraussetzung erfüllen. Dies führt indes für den Kläger nicht schon deshalb zu der von ihm reklamierten Zulassung. Denn die durch Art. 12 GG grundrechtlich abgesicherte freie Wahl einer solchen Ausbildungsstätte räumt nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Zugang zu einer Ausbildung ein, selbst wenn laufbahnrechtliche Gesichtspunkte vollkommen ausgeblendet werden könnten. Der Bürger hat vielmehr zunächst nur Anspruch auf Beachtung seiner Wahlfreiheit und auf eine rechtmäßige, grundrechtskonforme Verteilung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten, falls die Kapazitäten der frei zugänglichen Ausbildungsstätte beschränkt sind. Dieser aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot hergeleitete Anspruch setzt neben dem Vorhandensein von Kapazitäten aber auch voraus, dass die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. (1) Über das Fehlen der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen - hier insbesondere bezogen auf die Altershöchstgrenze - kann sich der Kläger nicht mit dem Argument hinwegsetzen, entsprechend der für den juristischen Vorbereitungsdienst, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334 (371f); BVerwG, Urteil vom 21. November 1957 - II C 45.56 -, BVerwGE 6, 13 (15f), den forstwirtschaftlichen Dienst, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1963 - II C 158.62 -, BVerwGE 16, 241 (242), und den Vorbereitungsdienst für das Lehramt, vgl. BVerwG, Urteil vom 06. Februar 1975 - II C 68.73 -, BVerwGE 47, 330 (332); Urteil vom 22. Oktober 1981 - 2 C 42.80 -, BVerwGE 64, 142 (159), bestehenden Rechtslage habe auch für den Vorbereitungsdienst für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst eine Befreiung von einzelnen oder allen laufbahnrechtlichen Zugangsbeschränkungen zu erfolgen. Für die vorgenannten Fachbereiche ist die Rechtsprechung von der Feststellung ausgegangen, dass die in dem jeweiligen Vorbereitungsdienst erworbene Qualifikation nicht nur für eine bestimmte Laufbahn im öffentlichen Dienst, sondern auch für andere Berufe erforderlich ist. So werden etwa Rechtsanwälte zu ihrem Beruf grundsätzlich nur zugelassen, wenn sie die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt haben, § 4 BRAO. Vor diesem Hintergrund können auch solche Bewerber eine Ausbildung im staatlichen Vorbereitungsdienst beanspruchen, die für eine spätere Übernahme in den Staatsdienst aus unterschiedlichen Gründen nicht mehr in Betracht kommen. Vgl. auch Menger, Der Anspruch auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst und dessen Beschränktheit, Verwaltungsarchiv 1982 (Band 73), S. 86. Hinsichtlich des Vorbereitungsdienstes für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst ist jedoch bereits keine damit vergleichbare Sachlage feststellbar, dass nämlich die erworbene Qualifikation eine notwendige Voraussetzung für andere (freie) Berufe - insbesondere des Berufs des Leiters einer Werkfeuerwehr - außerhalb des öffentlichen Dienstes wäre. Ob die in einer Ausbildungsstätte erworbene Qualifikation Berufszugangsvoraussetzung ist, ist in erster Linie anhand der für den Beruf geltenden Gesetze zu ermitteln. Für den Bereich des Feuerwehrwesens und die feuerwehrtechnischen Berufe ist auf Landesrecht abzustellen, nachdem das Grundgesetz dem Bund keine allgemeine Gesetzgebungs- oder Verwaltungszuständigkeit für die Hilfeleistung und Gefahrenabwehr bei Bränden und öffentlichen Notständen ("abwehrender Brandschutz") verliehen hat. Diese dem Aufgabenbereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zugehörige Materie ist vielmehr Ländersache und deshalb allein in den Feuerwehr- und Brandschutzgesetzen der Länder geregelt. Entsprechend gibt es keine Rahmenvorschriften oder bundesrechtliche Regelungen und Vorgaben, wie die Materie von den Bundesländern zu behandeln wäre. Insbesondere gibt es kein bundeseinheitlich herausgebildetes Berufsbild des Leiters einer Werk- oder Betriebsfeuerwehr. Tatsächlich haben die einzelnen Bundesländer zwar ähnliche oder zumindest im Wesentlichen vergleichbare, aber keineswegs identische Regelungen für das Feuerschutzwesen getroffen. Insbesondere ist auch für die Berufsfeuerwehren oder zumindest deren hauptamtliche Mitglieder nicht durchweg zwingend vorgeschrieben, dass sie zu Beamten zu ernennen sind. In Nordrhein- Westfalen sind die Aufgaben der Feuerwehr Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung, § 4 FSHG. Sie sind eine öffentlich-rechtliche Amtspflicht der Gemeinde gegenüber den Bürgern. Ein Wesensmerkmal des Brandschutzes ist seine rechtliche Anbindung an die Gemeinde als Trägerin, die die ihr obliegenden Aufgaben selbständig wahrzunehmen hat. Mit wenigen Ausnahmen, die einen überörtlichen Bezug aufweisen - etwa die überörtliche Hilfe nach § 25 FSHG und die Zuweisung besonderer Einsatzbereiche nach § 2 FSHG - sind die Feuerwehren und ihre Einrichtungen entsprechend den örtlichen Verhältnissen zu unterhalten und auszustatten, § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 FSHG. Für den Beruf des Leiters einer nordrhein-westfälischen Werkfeuerwehr, auf den der Kläger ausdrücklich abzielt, ist das Brandreferendariat keine Zugangsvoraussetzung. Zwar muss die Werkfeuerwehr gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 FSHG in Aufbau, Ausstattung und Ausbildung den an öffentliche Feuerwehren gerichteten Anforderungen gerecht werden. Detaillierte gesetzliche Anforderungen an die Person des Leiters einer Werkfeuerwehr gibt es jedoch nicht. Das nordrhein- westfälische Recht stellt vielmehr darauf ab, dass die Angehörigen der Werkfeuerwehr auch Werkangehörige sind, die mit dem Betrieb und seinen Besonderheiten besonders vertraut sind und dass die Leistungsfähigkeit der Werkfeuerwehr sachlich und personell den von dem Betrieb ausgehenden Brandgefahren entspricht, § 15 Abs. 2 FSHG. Die Angehörigen der Werkfeuerwehr können ihren Beruf haupt- oder nebenberuflich ausüben. Ihre Rechte und Pflichten richten sich im Übrigen nach innerbetrieblichen Regelungen und nicht nach dem Feuerschutzgesetz. Für den Leiter der Wehr gilt Gleiches, zumal Werkfeuerwehren keine öffentlichen Feuerwehren sind und für ihre Mitglieder das Laufbahnrecht nicht unmittelbar und auch nicht kraft einer Verweisung Anwendung finden kann. Vgl. dazu Steegmann, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: März 2003, § 15, Rn. 39, 40. Das geltende nordrhein-westfälische Recht sieht darüber hinaus nicht vor, dass eine Werkfeuerwehr allgemein, d.h. nicht bloß einen besonders gefahrintensiven Betrieb betreffend nur dann den gesetzlichen Anforderungen entspricht, wenn ihr Leiter über die Befähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst verfügt. Der Senat sah sich daher auf die Anregung des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung nicht veranlasst, den Sachverhalt ergänzend aufzuklären und bei den zuständigen Bezirksregierungen anzufragen, ob etwa - wie in dem von dem Kläger angeführten Beispiel der Bezirksregierung Darmstadt - die Anerkennung von Werkfeuerwehren mit entsprechenden Anforderungen an die Person des Leiters verknüpft werden. Nach dem gesetzlichen Konzept kann von der Werkfeuerwehr und ihren Mitgliedern nur sachliche Gleichwertigkeit mit der Berufsfeuerwehr verlangt werden. Sie müssen in Aufbau, Ausstattung und Ausbildung den an öffentliche Feuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen, § 15 Abs. 2 Satz 3 FSHG. In der Sache gilt damit im Ergebnis das Gleiche wie bei Anwendung des Berliner Landesrechts. Wie die 28. Kammer des dortigen Verwaltungsgerichts, Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 17. März 1999 - 28 A 4.99 -, zit. nach JURIS, Dokument- Nr. MWRE103679900, in einem von dem Kläger im Jahre 1999 angestrengten einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausgeführt hat, ist nicht festzustellen, dass die "Staatsprüfung im Sinne des § 24 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes vom 22. Oktober 1985 (GVBl. 1985, 2308 (2311) - FwLVO -) im Land Berlin notwendige Voraussetzung für andere (freie) Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes ist. Für feuerwehrende Berufe in Berliner Werkfeuerwehren, auf die der Antragsteller ausdrücklich auch abzielt, ist das Brandreferendariat jedenfalls keine Zugangsvoraussetzung. Zwar muß gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Werkfeuerwehren vom 18. November 1975 (GVBl. 1975, 2850 - WerkfwVO -) die fachliche Qualifikation der Angehörigen der Werkfeuerwehr den Anforderungen der B Feuerwehr an haupt- oder ehrenamtliche Angehörige entsprechen. Selbst für den Leiter einer Werkfeuerwehr genügt es jedoch, wenn er die fachliche Qualifikation eines Gruppenführers besitzt (§ 5 Abs. 2 WerkfwVO), womit der Antragsteller auch ohne Absolvierung des Vorbereitungsdienstes als Leiter einer hiesigen Werkfeuerwehr geeignet wäre." Ob es wegen des von dem Kläger angestrebten Berufs des Leiters einer Werkfeuerwehr auf die für diesen Beruf geltenden Regelungen in allen Bundesländern ankommt und ob die in einem anderen Bundesland jeweils bestehende Regelung die Verpflichtung gerade der Beklagten mit sich bringen kann, den Kläger auszubilden, ist zweifelhaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt es zwar, wenn der Vorbereitungsdienst dem Bewerber den Zugang zu einer staatlichen Prüfung vermittelt, deren Bestehen für die Ausübung eines Berufes oder für die Übertragung eines Amtes in einem anderen Bundesland vorausgesetzt wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies aus dem engen Zusammenhang des Rechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte mit dem Recht auf Freizügigkeit gefolgert. Dieser Zusammenhang verbiete es, die Zulassung zu einer Ausbildungsstätte mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer gleichartigen Ausbildung in einem anderen Bundesland zu verweigern. Vgl. dazu für die Ausbildung im bay. Vorbereitungsdienst für den höheren staatlichen Forstdienst BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1963 - II C 158.62 -, BVerwGE 16, 241 (245 f). Diesem Grundgedanken ergänzend sehen die §§ 122 Abs. 2 und 13 - 14c BRRG vor, dass die nach den dort näher bestimmten Voraussetzungen in einem Bundesland erworbene Laufbahnbefähigung in anderen Bundesländern die Befähigung zu einer entsprechenden Laufbahn vermittelt. Es erscheint jedoch bereits zweifelhaft, ob diese für die Ausbildung durch staatliche Einrichtungen entwickelten Grundsätze auch für die Ausbildung durch eine Kommune gelten können. Denn die Kommunen haben die Feuerwehren und ihre Einrichtungen nur entsprechend den örtlichen Verhältnissen zu unterhalten und auszustatten, § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 FSHG. Bereits diese Anknüpfung an die örtlichen Bedürfnisse und Verhältnisse könnte der von dem Kläger angestrebten allgemeinen "bundesweiten" Ausbildung widersprechen, die einen solchen örtlichen Bezug eben nicht aufweist. Diese Frage bedarf jedoch - gerade auch was Fälle der (freiwilligen) Ausbildung über den eigenen Bedarf hinaus betrifft - keiner abschließenden Entscheidung. Denn es ist nicht erkennbar und wird von dem Kläger auch nicht behauptet, dass die feuerwehrrechtlichen Regelungen anderer Bundesländer den Zugang zum Beruf des Leiters einer Werkfeuerwehr oder Betriebsfeuerwehr allgemein von der Ableistung des Vorbereitungsdienstes für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst abhängig machen. Vielmehr sind in den Bundesländern - wie es der Kläger auf Blatt vier des Schriftsatzes vom 10. Oktober 2000 zutreffend angegeben hat - für diesen Bereich Vorschriften geschaffen worden, die in der Sache dem § 15 Abs. 2 FSHG entsprechen. Ausreichend ist demnach, dass Aufbau, Leistungsfähigkeit und Ausbildung der Werkfeuerwehren den an öffentliche Feuerwehren gerichteten Anforderungen entsprechen. Es ist für kein Bundesland erkennbar, dass der Leiter der Werkfeuerwehr formal und allgemein die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst besitzen müsste. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass es ein durch Tradition fixiertes Berufsbild des für den höheren Dienst ausgebildeten Leiters der Werkfeuerwehr gäbe, welches einen weitgehenden Verzicht auf die Einhaltung subjektiver Zulassungsvoraussetzungen rechtfertigen könnte. Dies wäre nur der Fall, wenn in den Augen der Gesellschaft und der freien Wirtschaft traditionell erst mit der in staatlicher Ausbildung erworbenen Befähigung von einer abgeschlossenen Berufsausbildung gesprochen werden könnte, die innerhalb des öffentlichen Dienstes erworbene Befähigung also außerhalb des öffentlichen Dienstes als Voraussetzung des Zugangs zu diesem Beruf angesehen wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334, (372 f). Damit von einer traditionellen Fixierung gesprochen werden könnte, bedürfte es jedenfalls einer langjährigen, allgemein verbreiteten Handhabung. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Insbesondere kann eine solche Handhabung den von dem Kläger als Beleg seines Vorbringens vorgelegten Annoncen nicht entnommen werden. Entsprechend den obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass sich aus der Vielzahl der aus den Annoncen erkennbaren Anforderungsprofile kein tradiertes Berufsbild des Leiters einer Werkfeuerwehr mit Befähigung gerade zum höheren feuerwehrtechnischen Dienst ergibt. Die in staatlicher Ausbildung erworbene Befähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst ist damit nicht bereits aufgrund einer Tradition Voraussetzung für die Leitung einer Werkfeuerwehr. Auch aus den gesetzlichen Regelungen dieses Berufs ergibt sich nicht das Erfordernis einer entsprechenden Vorbildung; sie ist vielmehr nur für die Laufbahn im öffentlichen Dienst erforderlich. Daher finden die zu dem Vorbereitungsdienst für juristische Berufe und das Lehramt sowie vergleichbare Berufe entwickelten Grundsätze keine Anwendung. Der Zugang zu der Ausbildung und die Vorhaltung oder Schaffung von Ausbildungskapazitäten sind entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht durch Gesetz zu regeln. Etwaige Besonderheiten, die im Einzelfall für die Leitung der Werkfeuerwehr eines besonders gefahrenintensiven Betriebes gelten, gebieten keine andere Bewertung, zumal es insoweit - wie dargelegt - an einem eigenständigen Berufsbild fehlt. (2) Ein Zugang zu der Ausbildung kann auch nicht mit dem weiteren Argument beansprucht werden, es bestehe ein staatliches Ausbildungsmonopol. Das Bundesverfassungsgericht hat aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ein Teilhaberecht abgeleitet und auch einen Anspruch auf Schaffung von Ausbildungskapazitäten erwogen, dies aber unter anderem an die Bedingung geknüpft, dass der Staat eine allgemeine Ausbildungsstätte geschaffen hat und diese monopolartig betreibt. Vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 - und - 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, (331ff). Zumindest an dieser letztgenannten Voraussetzung fehlt es. Das Feuerschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sieht für Werkfeuerwehrleute eine Ausbildung nicht vor. Erst recht sieht es keine Ausbildung vor, die der Ausbildung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst entspräche. Dieser Dienst stellt selbst in den öffentlichen Feuerwehren eine Ausnahme dar, so dass allein die geringe Zahl der tatsächlich vorhandenen Ausbildungsstellen und der Umstand, dass das Institut der Feuerwehr in Münster landesweit die Abnahme der Laufbahnprüfung übernommen hat, nicht erlaubt, auf eine monopolartige staatliche Ausbildung zu schließen. Die Gemeinden und Kreise als Träger der örtlichen Feuerwehr bilden ihre Beamten für die Berufsfeuerwehr aufgrund der oben bereits genannten beamtenrechtlichen Vorschriften sowie aufgrund der hier nicht maßgebenden Verordnungen für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes auf eigene Kosten (§ 40 Abs. 1 FSHG) jeweils selbst aus. Die Hauptlast des feuerwehrtechnischen Dienstes wird von den Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes getragen, wobei den Beamten des gehobenen Dienstes in der Regel bereits die Führungsaufgaben sowie die Ausbildungsaufgaben für den Nachwuchs und die ergänzende Fortbildung des Personals übertragen sind. Beamte des höheren Dienstes werden nur in untergeordnetem Umfang benötigt und eingesetzt, was zu entscheiden dem Organisationsermessen der als Dienstherr und Anstellungskörperschaft tätigen Kommune obliegt. Deren durch Art. 33 GG eingeräumter und geschützter Entscheidungsspielraum begründet - soweit der öffentliche Dienst und die laufbahnbezogene Ausbildung betroffen ist - ohnehin kein Ausbildungsmonopol in dem hier gemeinten Sinne. Ein Ausbildungsmonopol besteht auch nicht im Hinblick auf andere Organisations- und Erscheinungsformen der öffentlichen und privaten Feuerwehren. Neben der Berufsfeuerwehr gibt es insbesondere die freiwillige Feuerwehr, die in einem faktisch nicht unbedeutenden Umfang Aufgaben des öffentlichen Brandschutzes wahrnimmt und gemeinsam mit der Berufsfeuerwehr die Pflichtfeuerwehr der Gemeinden bildet (§ 9 Abs. 2 FSHG) Für sie gilt, dass die Grundausbildung der überwiegend ehrenamtlichen Mitglieder von den Gemeinden und die weitergehende Ausbildung von den kreisfreien Städten und Kreisen übernommen wird, § 23 Abs. 1 FSHG. Dem Bereich der kommunalen und staatlichen Ausbildung stehen die privaten Hilfsorganisationen gegenüber, die für Aus- und Fortbildung selbst verantwortlich sind, § 23 Abs. 2 FSHG. Sie haben sich selbst um eine fachgerechte Ausbildung zu kümmern und können diese Ausbildung auch selbst organisieren. Beschränkungen dieser Befugnis sieht das Gesetz nicht vor; insbesondere besteht keine Pflicht, eine staatliche oder staatlich geregelte Ausbildung nebst zugehöriger Prüfung zu durchlaufen, um als Werkfeuerwehrmann und - verstanden als berufliche Karriere oder Fortentwicklung des ergriffenen Berufes eines Werkfeuerwehrmanns - als Leiter der Werkfeuerwehr tätig werden zu können. Die privaten Unternehmen sind auf eine eigenständige Organisation der Ausbildung andererseits auch nicht beschränkt. Nach § 23 Abs. 4 FSHG stehen die Ausbildungseinrichtungen der Gemeinden, der Kreise und des Landes Dritten gegen Kostenerstattung zur Verfügung. Damit können die Werkfeuerwehren ihren Mitgliedern gemäß dem Gebot des § 15 Abs. 2 Satz 3 FSHG eine dem Leistungsstand der öffentlichen Feuerwehren entsprechende Qualifikationsmöglichkeit gewähren und zugleich ihren zum Erhalt ihrer Anerkennung (§ 15 Abs. 1 FSHG) zu erfüllenden Pflichten nachkommen. § 23 Abs. 4 FSHG beinhaltet damit ein Zugangsrecht für Mitglieder der Werkfeuerwehr zu den kommunalen bzw. zu den staatlichen Ausbildungseinrichtungen, sodass die Werkfeuerwehren solche - aufwändigen - Ausbildungseinrichtungen nicht erst selbst schaffen müssten. Das Land ist Träger des Instituts der Feuerwehr als zentrale Ausbildungsstätte, §§ 3 Abs. 2, 40 Abs. 5 Satz 1 FSHG. Das Institut ist die Nachfolgeeinrichtung der Landesfeuerwehrschule und führt die Aus- und Fortbildungslehrgänge für die ehrenamtlichen und hauptamtlichen Führungskräfte der öffentlichen Feuerwehren, für Angehörige von öffentlichen Feuerwehren mit Spezialaufgaben und die Angehörigen der Werkfeuerwehren durch. Der Zugang an das Institut erfolgt nach den Richtlinien über die Vergabe von Lehrgangsplätzen an der Landesfeuerwehrschule vom 01. Juli 1985 - V B 4 - 4.389 - 4 -, vgl. Steegmann, a.a.O., B 212 , und setzt zunächst eine Bedarfermittlung voraus, in die die Angehörigen der Werkfeuerwehr auf Anzeige der Werkfeuerwehr einzubeziehen sind. Die Zuweisung der Ausbildungsstellen erfolgt durch den Direktor des Instituts. Während die Teilnahme an den Lehrgängen für die Laufbahnbewerber Voraussetzung für die Ablegung der Laufbahnprüfung ist, gelten für die Angehörigen der Werkfeuerwehren die Runderlasse des Innenministeriums vom 09. Dezember 1980 - V B 4 - 4.314 - und vom 04. Mai 1983 - V B 4 - 4.134 - . Vgl. Steegmann, a.a.O., B 221 und 222. Nach dem letztgenannten Runderlass können und sollen die Träger der Werkfeuerwehren ihren Mitgliedern Bescheinigungen unter anderem über das Vorhandensein von theoretischen und praktischen Kenntnissen ausstellen, wie sie in der Werkfeuerwehr verlangt werden. Dieser Bescheinigung ist ein Schreiben der zuständigen Bezirksregierung beizufügen, aus dem sich zu ergeben hat, dass die Ausbildung der Werkfeuerwehr den an öffentliche Feuerwehren gerichteten Anforderungen entspricht. Dadurch soll dem Werkfeuerwehrmann bestätigt werden, dass sein Ausbildungsstand dem Ausbildungsstand eines Mitglieds einer öffentlichen Feuerwehr zu vergleichen ist. Die dem höheren feuerwehrtechnischen Dienst entsprechende fachliche Qualifikation kann daher auch nach dem Ergreifen des Berufs des Werkfeuerwehrmanns erworben werden, wenn dies im Einzelfall aus rechtlichen Gründen geboten ist oder aufgrund der Vorstellungen der Leitung des Werks oder des Betriebes als opportun erscheint. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG) nicht gegeben sind.