Beschluss
12 A 4864/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0612.12A4864.00.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung, dessen Prüfung sich nach § 124a der Verwaltungsgerichtsordnung in der für die Zeit bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (VwGO a.F.) und § 124 Abs. 2 VwGO richtet (vgl. § 194 Abs. 1 VwGO in der Fassung von Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 - BGBl. I. S. 3987 -), ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Die Ausführungen in der Zulassungsschrift führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche bestehen nur, wenn durch das Vorbringen des Rechtsbehelfsführers Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervorgerufen werden, dass deren Ergebnis ernstlich in Frage gestellt ist. Vgl. den Beschluss des Senats vom 12. März 2001 - 12 B 1284/00 - m.w.N. Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Kostenerstattung gemäß § 89d Abs. 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1993, BGBl. I S. 637 (SGB VIII F. 1993) bzw. in der bis zum 30. Juni 1998 gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1996, BGBl. I S. 477, im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Entgegen dem Erfordernis aus § 89 f Abs. 1 SGB VIII entspreche die Aufgabenerfüllung, deretwegen Kostenerstattung begehrt werde, nicht den Vorschriften des SGB VIII. Die geleistete Hilfe stelle angesichts der Volljährigkeit des Hilfeempfängers eine Hilfeleistung an einen jungen Volljährigen dar, ohne dass die Voraussetzungen der insoweit einschlägigen Vorschrift des § 41 SGB VIII gegeben seien. Es seien keine Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung des Hilfeempfängers und seiner Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung feststellbar. Aus den überreichten Verwaltungsvorgängen, den darin enthaltenen Berichten des Jugendamts sowie dem Inhalt der Hilfepläne ergebe sich vielmehr, dass im Vordergrund der Bewilligung der Abschluss der Ausbildung gestanden habe. Auch der Hilfeempfänger habe die Jugendhilfe zur Absicherung seiner Ausbildung beantragt. Das Heim habe die Befürwortung ebenfalls lediglich damit begründet, dass der Hilfeempfänger seine Ausbildung zum Elektroinstallateur aufgenommen habe, seine Mitarbeitsbereitschaft und sein Einsatz den erfolgreichen Abschluss seiner Ausbildung vermuten liessen und dies die Hilfe nach § 41 KJHG rechtfertige. Aus den Berichten und Hilfeplänen werde nicht deutlich, dass Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung des Hilfeempfängers bestanden hätten und er nicht zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung in der Lage gewesen sei. Die im Hilfeplan vom 25. Januar 1995 als Ziel der Maßnahme neben dem Abschluss der Ausbildung aufgeführte Begleitung der psychosozialen Situation und interkultureller Konflikte und weitere Verselbständigung" verdeutliche nicht, welche konkreten Probleme des Hilfeempfängers existierten. Der Hilfeempfänger werde vielmehr im Zusammenleben mit deutschen Jugendlichen in Konfliktsituationen als durchsetzungsfähig beschrieben. Ferner werde auf die Fortschritte im alltagspraktischen Bereich verwiesen. Seine Aufgaben habe der Hilfeempfänger zuverlässig und relativ selbständig erledigt, den Umzug in eine eigene Wohnung habe das Jugendheim mit der Begründung befürwortet, der Hilfeempfänger sei durchaus in der Lage, einen Haushalt selbständig zu führen. Diese Beurteilung wird durch das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht durchgreifend erschüttert. Die Schilderung des persönlichen Schicksals des Hilfeempfängers sowie die Berufung auf einzelne Passagen im Hilfeplan vom 25. Januar 1995, hier insbesondere auf die formulierten Zielsetzungen Abschluss der Ausbildung zum Elektroinstallateur bis voraussichtlich März 1997, Begleitung der problematischen psychosozialen Situation und interkultureller Konflikte" sowie weitere Verselbständigung mit eventueller Vermittlung in eine Verselbständigungsgruppe" zeigen nicht hinreichend substantiiert Tatsachen in der Person des jungen Volljährigen oder in seinem sozialen Umfeld auf, die eine Gefährdung in seiner weiteren Entwicklung im Sinne der drohenden Abweichung von einem bestimmten Erziehungsziel erwarten ließen. Vgl. zu diesem Merkmal Mrozynski, Hilfe für junge Volljährige, ZfJ 1996, S. 159 (161). Es wird nicht hinreichend deutlich, ob und gegebenenfalls welche Persönlichkeits- oder sonstigen Defizite beim Hilfeempfänger seinerzeit vorlagen bzw. welche Normabweichungen zu verzeichnen waren, wie diese sich äußerten und welche Maßnahmen hierdurch ausgelöst wurden. Wenn in der Zulassungsschrift von diese(r) absolut belastende(n) und traumatische(n) Situation eines Jugendlichen" die Rede ist, fehlt der erforderliche konkrete Bezug zum Entwicklungsstand des Hilfeempfängers zu Beginn des hier interessierenden Hilfezeitraums. Die Konkretisierung findet sich auch nicht in dem zur Verfügung stehenden Aktenmaterial, insbesondere auch nicht in dem Hilfeplan vom 25. Januar 1995, der im Übrigen nicht fortgeschrieben wurde. Dort sind lediglich möglicherweise traumatisierende Erlebnisse im Herkunftsland", die psychisch zu bewältigen seien, aufgeführt, ohne dass substantiiert wird, wie die psychische Bewältigung in der Vergangenheit aussah und was insoweit zukünftig geschehen solle. Auch das Zulassungsvorbringen verhält sich nicht hierzu. Etwas anderes lässt sich entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht dem Antrag des jungen Volljährigen vom 28. März 1994 entnehmen. Dieses vorgefertigte, vom Hilfeempfänger lediglich unterzeichnete Antragsschreiben stellt maßgeblich auf die begonnene Ausbildung und auf Fragen zur allgemeinen Lebensführung ab und liefert keinen Anhalt für konkrete Persönlichkeits- oder Entwicklungsdefizite, die eine Hilfegewährung nach § 41 SGB VIII hätten rechtfertigten können. So hat der Hilfeempfänger in seinem vorangegangenen Antragsschreiben vom 6. März 1994 den Verbleib im Jugendheim T. auch ausschließlich damit begründet, dass er seine begonnene Ausbildung fortsetzen wolle, um später eine eigene Existenz gründen zu können. Dieses die Hilfegewährung bestimmende Ziel findet seinen Niederschlag gleichfalls im Bescheid des Klägers vom 8. Februar 1995 über die Hilfegewährung für die Zeit ab dem 1. Februar 1995. Denn auch dort wird im Wesentlichen auf die Ausbildung des jungen Volljährigen abgestellt. Letztlich fehlt es zur Substantiierung der an den Tatbestand des § 41 Abs. 1 SGB VIII anknüpfenden Rechtsbehauptung, die Hilfe sei aufgrund der individuellen Situation des Hilfeempfängers notwendig gewesen, an Ausführungen, warum angesichts des beobachteten Entwicklungsstandes nicht von vornherein eine sogenannte nachgehende Betreuung nach § 41 Abs. 3 SGB VIII zur weiteren Verselbständigung ausgereicht hätte. Immerhin heißt es bereits in einem Vermerk vom 6. März 1995, dass der Hilfeempfänger in einer Verselbständigungsgruppe lebe und intensiv nach einer eigenen Wohnung suche. Er ist dann auch alsbald umgezogen. Die Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung zu der im Hilfeplan beschriebenen Persönlichkeit des jungen Volljährigen hätten im Übrigen hinreichend Veranlassung gegeben, darauf einzugehen, warum Beratung und Unterstützung i.S.d. § 41 Abs. 3 SGB VIII nicht ausgereicht haben sollen. Zu einem anderen Ergebnis führt nicht die Berufung des Klägers darauf, dass ihm als Jugendhilfeträger bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe zur Erziehung bzw. bei der Einschätzung des konkreten erzieherischen Bedarfs ein Beurteilungsspielraum zukomme, der gerichtlich nicht voll überprüfbar sei. Mit diesem Vorbringen wird verkannt, dass hier nicht die Geeignetheit und Notwendigkeit einer Hilfemaßnahme in Frage steht, sondern die Feststellung der konkreten Tatsachen, die einen bestimmten Hilfebedarf erkennen lassen. Eine solche Feststellung ist aber unabdingbare Voraussetzung für einen Anspruch auf Jugendhilfe. 2. Die Berufung ist auch nicht zuzulassen, weil geltend gemacht wird, es läge ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 8. August 2000 ausdrücklich unter Nennung der maßgeblichen Vorschriften darauf hingewiesen, dass die gerichtliche Überprüfung sich auch auf die Rechtmäßigkeit der konkreten Hilfemaßnahme zu erstrecken hat. Auch dem Kläger ist damit gerade für den konkreten Fall ein rechtlicher Hinweis auf die aus Sicht des Gerichts gegebene Entscheidungserheblichkeit dieses rechtlichen Aspekts erteilt worden. Damit ist auch der Vorwurf ungerechtfertigt, das Urteil sei eine Überraschungsentscheidung. Dies ungeachtet legt der Kläger aber auch nicht dar, dass der behauptete Verfahrensmangel erheblich gewesen ist und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf ihm beruhen kann. Vgl. hierzu Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, Stand Juli 2000, § 124 Rdnr. 265, m.w.N. Denn soweit der Kläger darauf verweist, dass er bei einem konkreteren Rechtshinweis sein erstinstanzliches Vorbringen durch seine im Zulassungsverfahren gemachten Angaben ergänzt hätte, wird hierdurch die Erheblichkeit des behaupteten Verfahrenmangels nicht substantiiert dargelegt. Die Ausführungen zum Beurteilungsspielraum und zum Jugendhilfebedarf sind, wie sich aus den Darlegungen zu 1. ergibt, nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis als dem der erstinstanzlichen Entscheidung zu führen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 6. September 2000 rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO a.F., § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).