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Beschluss

18 E 676/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0618.18E676.03.00
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Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 600,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird verworfen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 600,- EUR festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde ist unzulässig. Die vom Verwaltungsgericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO getroffene Kostenentscheidung ist gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar, weil eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist. Die Antragsteller können die von ihnen begehrte Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung auch nicht im Wege einer außerordentlichen Beschwerde erreichen. Zwar ist in der Vergangenheit eine außerordentliche Beschwerde in Fällen greifbarer Gesetzeswidrigkeit für denkbar gehalten worden, um eine Möglichkeit zu schaffen, nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidungen der Vorinstanzen zu korrigieren, wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrten und inhaltlich dem Gesetz fremd waren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1994 - 8 B 200.94 -, Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 11 und Beschluss vom 3. März 1997 - 8 B 32.97 -, Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 12, jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BGH sowie Beschluss vom 29. Januar 1998 - 8 B 2.98 -, NVwZ-RR 1998, 635; vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 7. Februar 2000 - 18 E 44/00 -. Ungeachtet der Frage, ob dies auch für eine gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbare Entscheidung über die Kosten nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache galt und ob die Voraussetzungen für eine außerordentliche Beschwerde vorliegend überhaupt vorgelegen hätten, ist eine derartige Möglichkeit nach den Neuregelungen im Zivilprozessrecht nicht mehr gegeben. Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff.) der Frage der "Selbstkontrolle" der Gerichte für diejenigen Fälle angenommen, die im Wesentlichen Anlass zur Entwicklung der "außerordentlichen Beschwerde" gegeben haben und sich dafür entschieden, dass dasjenige Gericht ggf. für Abhilfe zu sorgen hat, dem der Fehler unterlaufen ist. Hieraus hat der Bundesgerichtshof den Schluss gezogen, dass die außerordentliche Rechtsbeschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nach dem neuen Recht generell ausgeschlossen sei. Vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 -, NJW 2002, 1577. Mit der genannten gesetzgeberischen Entscheidung wäre es ebenfalls unvereinbar, im Verwaltungsprozessrecht weiterhin ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel zuzulassen, weil dieser Entscheidung, wie auch das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt hat, nicht nur im Bereich des Zivilprozessrechts, sondern unabhängig von der Verfahrensart Bedeutung beizumessen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2002 - 6 B 28.02 und 6 B 29.02 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat hat hierbei das Kosteninteresse der Antragsteller geschätzt und zugrunde gelegt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).