Urteil
6d A 4143/02.O
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0618.6D.A4143.02O.00
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Tenor
Die Berufung wird mit der Maßgabe auf Kosten des Ruhestandsbeamten verworfen, dass dem Ruhestandsbeamten für die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des Ruhegehalts bewilligt wird, das er im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats erdient hat; die Bewilligung steht unter der Bedingung, dass der Ruhestandsbeamte einen eventuellen Rentennachzahlungsanspruch für den gleichen Zeitraum bis zur Höhe des Unterhaltsbeitrages an den Dienstherrn abtritt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird mit der Maßgabe auf Kosten des Ruhestandsbeamten verworfen, dass dem Ruhestandsbeamten für die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des Ruhegehalts bewilligt wird, das er im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats erdient hat; die Bewilligung steht unter der Bedingung, dass der Ruhestandsbeamte einen eventuellen Rentennachzahlungsanspruch für den gleichen Zeitraum bis zur Höhe des Unterhaltsbeitrages an den Dienstherrn abtritt. G r ü n d e : I. Der am 7. Oktober 19 in H. geborene Ruhestandsbeamte erlangte 1971 den Hauptschulabschluss und absolvierte anschließend eine Lehre als Maschinenschlosser, die er Anfang 1975 mit dem Bestehen der Gesellenprüfung abschloss. Vom 1. Januar 1976 bis zum 31. Dezember 1979 war er als Soldat auf Zeit bei der Marine, zuletzt im Rang eines Obermaats. Er ist seit dem 9. Mai 1980 verheiratet. Aus der Ehe sind drei in den Jahren 1982, 1984 und 1989 geborene Kinder hervorgegangen. Zum 1. Juni 1980 trat der Beamte zunächst als Angestellter in den Justizvollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen bei der Justizvollzugsanstalt H. ein. Mit Wirkung vom 1. Februar 1982 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Justizvollzugsassistentenanwärter ernannt. Nach Bestehen der Prüfung für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes mit der Note "befriedigend" wurde er am 24. August 1983 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Justizvollzugsassistenten zur Anstellung ernannt. Mit Wirkung vom 24. Februar 1984 wurde ihm unter gleichzeitiger Ernennung zum Justizvollzugsassistenten die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. 1986 wurde er zum Justizvollzugssekretär und 1991 zum Justizvollzugsobersekretär ernannt. Seine dienstlichen Gesamtleistungen wurden zuletzt in der Beurteilung vom 5. September 1991 mit "befriedigend - an der oberen Grenze" beurteilt. In den Folgejahren wies der Beamte erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten auf. In der Zeit vom 24. November 1992 bis 25. Februar 1995 war er nur an acht Tagen im August 1993 im Dienst. Durch Verfügung vom 15. Dezember 1994 wurde er mit Ablauf des Monats März 1995 wegen dauernder Dienstunfähigkeit im Sinne des § 45 Abs. 1 LBG in den Ruhestand versetzt. Maßgeblich hierfür war eine Stellungnahme des Amtsarztes X. vom Gesundheitsamt des Kreises K. vom 15. September 1994 zum Gutachten des Dr. med. L. von der H. in H. , in dem die Dienstunfähigkeit des Beamten im Wesentlichen auf weit ausgeprägte Schmerzsymptone mit deutlich verändertem Gangbild sowie Verminderung der Beweglichkeit im Lendenwirbelsäulenbereich zurückgeführt wird. Die Versorgungsbezüge des Beamten belaufen sich auf 2.287,75 Euro (einschließlich Kindergeld), seine Ehefrau ist nicht berufstätig. Er bewohnt mit seiner Familie eine Mietwohnung in H. , die 120 qm groß ist und zu der ein ca. 300 qm bis 400 qm großer Garten gehört. Der monatliche Mietzins beträgt 650 Euro (Kaltmiete). Mit Verfügung vom 1. Dezember 1992 ordnete der Leiter der Justizvollzugsanstalt H. disziplinare Vorermittlungen gegen den disziplinarrechtlich bisher nicht vorbelasteten Beamten wegen des Verdachts an, dieser habe trotz der Versagung einer entsprechenden Nebentätigkeitsgenehmigung durch Bescheid vom 19. Oktober 1999 eine Nebentätigkeit ausgeübt. Mit Verfügungen vom 3. März 1993 und 26. Mai 1993 wurden weitere Vorwürfe gegen den Beamten in die Vorermittlungen einbezogen, und zwar unter anderem der Vorwurf, er habe längere Zeit schwere Bauarbeiten verrichtet, obwohl er zu dieser Zeit bereits seit einem halben Jahr dienstunfähig krank gemeldet gewesen sei. Im Hinblick auf diesen Vorwurf erstattete der Leiter der Justizvollzugsanstalt H. Strafanzeige wegen Betruges bei der Staatsanwaltschaft K. (Az.: 23 Js 373/93). Nach Beendigung der Vorermittlungen leitete der Präsident des Justizvollzugsamtes mit Verfügung vom 21. Juni 1993 - zugestellt am 24. Juni 1993 - das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten ein und setzte das Disziplinarverfahren zugleich gemäß § 17 Abs. 2 DO NRW wegen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens aus. Der Beamte wurde in dem gegen ihn anhängigen Strafverfahren durch Urteil des Amtsgerichts H. vom 23. September 1998 - 6 Cs 13 Js 373/93 (416/98) - wegen Betruges in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 60,-- DM verurteilt. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils am 4. Januar 2000 ordnete der Präsident des Justizvollzugsamts mit Verfügung vom 17. Februar 2000 die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens an. Der Beamte erhielt in dem Untersuchungsverfahren Gelegenheit, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern. Er ließ sich weder zur Person noch zur Sache ein. Mit der Anschuldigungsschrift vom 2. Mai 2002 wird dem Ruhestandsbeamten zur Last gelegt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er 1. in der Zeit von Ende 1986 oder Anfang 1987 bis gegen Ende des Jahres 1992 regelmäßig, teilweise sogar ganztägig in F. und H. für die F. C. -, Q. - und W. GmbH gearbeitet habe, ohne eine Nebentätigkeitsgenehmigung erhalten zu haben, 2. im Juni 1992 gemeinsam mit dem Zeugen L. die Gesellschaft C. S. " - . - T. " gegründet und seither durchschnittlich zwei bis drei Stunden täglich, auch zu Zeiten, als er krankheitsbedingt dienstunfähig war, für diese Firma und seit Mai 1993 auch für die mit ihr verflochtene GmbH gearbeitet habe, obwohl die unter dem 10. Juli 1992 beantragte Genehmigung der Nebentätigkeit am 19. Oktober 1992 vom Präsidenten des Justizvollzugsamtes R. wegen des angegriffenen gesundheitlichen Zustandes des Beamten abgelehnt worden war, 3. in der Zeit seines Fernbleibens vom Dienst vom 19. Mai 1993 bis 25. Juni 1993 seine Dienstunfähigkeit vorgespiegelt und deswegen die Fortzahlung seiner Dienstbezüge erschlichen habe. Mit Zustimmung des Vertreters der obersten Dienstbehörde hat der Senat die Anschuldigung in der Anschuldigungsschrift vom 2. Mai 2002 gemäß § 15b DO NRW auf den Anschuldigungspunkt 3 beschränkt. Dazu hat die Disziplinarkammer folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Beamte wurde am 26. Mai 1993, als er seit dem 24. November 1992 dienstunfähig krank gemeldet war, von mehreren Personen dabei beobachtet, dass er an einem privaten Bauvorhaben schwere körperliche Arbeiten verrichtete. Dies veranlasste seinen Dienstvorgesetzten, gegen ihn Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft K. wegen des Verdachts des Betruges zu erstatten. Nach Abschluss der Ermittlungen beantragte die Staatsanwaltschaft bei dem Amtsgericht H. , gegen den Beamten einen Strafbefehl wegen Betruges in fünf Fällen zu erlassen und eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 100 DM festzusetzen. Das Amtsgericht erließ den Strafbefehl antragsgemäß am 12. Juni 1998. Auf den Einspruch des Beamten fand am 23. September 1998 Termin zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht H. statt. Durch Urteil vom selben Tage (Az.: 6 Cs 13 Js 373/93 [416/98]) wurde der Beamte wegen Betruges in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 60 DM verurteilt. Die Berufung des Beamten wurde durch Urteil des Landgerichts K. vom 17. August 1999 verworfen, weil er ohne genügende Entschuldigung nicht zur Hauptverhandlung erschienen war. Einen insoweit gestellten Wiedereinsetzungsantrag verwarf das Landgericht durch Beschluss vom 21. Oktober 1999 als unzulässig. Das Oberlandesgericht D. verwarf mit Beschluss vom 3. Januar 2000 die sofortige Beschwerde des Beamten gegen die Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrages als unbegründet und zugleich die Revision gegen das Urteil des Landgerichts K. als unzulässig. Das Urteil des Amtsgerichts erlangte damit am 4. Januar 2000 Rechtskraft. Das Amtsgericht H. hat in den Gründen des Urteils folgende Feststellungen getroffen: "Im Rahmen einer ab dem 24.11.1992 von ihm in Anspruch genommenen völligen Dienstunfähigkeit, die er mit einer erheblichen Einschränkung der Bewegungsfähigkeit seiner linken Hand (er ist Linkshänder) begründete, legte er [der Angeklagte] seinem damaligen Dienstvorgesetzten, dem Leiter der JVA H. , unter anderem für folgende Zeiten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, obwohl er - wie er wusste - für die darin genannten Zeiten nicht unfähig war, die Dienstposten auszufüllen, die sein Dienstvorgesetzter im Einvernehmen mit ihm bei einem persönlichen Gespräch am 01.03.1993 als ihm bei angemessener Würdigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen zumutbar festgelegt hatte. Diese Dienstposten wurden wie folgt beschrieben: "2. Mann" an der Außenpforte - (Kontrollfunktionen - kein Kontakt zu Gefangenen) Innenpforte (Koordinierungsfunktion bzgl. der Besuchs - Abwicklung - kaum Kontakt zu Gefangenen) Aufsicht Besuch (In der Regel ist ein zweiter Beamter anwesend - selten Konflikte) Aufsicht BBZ (Umgang mit ausgesuchten, ausbildungsgeeigneten Gefangenen) sowie a) im Bedarfsfall Vertretung in der Telefonzentrale. b) Es handelte sich um folgende, in Ablichtung bei der Akte befindlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, auf die verwiesen wird: - 19. bis 28. Mai 1993 (Bescheinigung des Dr. med. C. in H. ) - 28. Mai bis 4. Juni 1993, - 04.bis 11. Juni 1993, - 11. bis 18. Juni 1993 und - 18. bis 25. Juni 1993 (sämtliche Bescheinigungen des Dr. med. H. in F. ). Tatsächlich verrichtete er zumindest während dieser Zeit ständig schwerere körperliche Bauarbeiten auf seinem Grundstück und dem Grundstück seines Schwiegervaters in der I. straße in H. . Am 26. Mai 1993 wurde er von den Zeugen Regierungsinspektorin F. K. und Regierungsassistent K. Q. dabei beobachtet, wie er etwa 45 Minuten mittels einer Schaufel Sand und Kies und Zement in einen Betonmischer einfüllte. Dabei arbeitete er, ohne sich hierbei zu schonen. Die Schaufel packte er mit beiden Händen an. Er nahm dabei keine Rückenschonhaltung ein. Die Zeugen wurden von ihrem Dienstvorgesetzten, dem Leiter der JVA H. , beauftragt, festzustellen, ob die Angaben einer lnformantin, der Zeugin N. , zuträfen, dass der Angeklagte - obwohl ihres Wissens bei der JVA H. beschäftigt - seit Monaten mit Bauarbeiten auf dem vorgenannten Grundstück beschäftigt sei. Frau N. gab den Zeugen K. und Q. Gelegenheit, den Angeklagten am 26.05.[1993] aus ihrer Wohnung heraus zu beobachten. Sie teilte den Zeugen dabei mit, dass der Angeklagte in gleicher oder ähnlicher Weise in den vergangenen Wochen Bauarbeiten auf diesem Grundstück verrichtet habe. Dies ist festgestellt auf Grund der Aussagen der Zeugen F. K. und K. Q. sowie auf Grund des Gutachtens des Obermedizinalrates X. von der Kreisverwaltung L. . Der Angeklagte bestreitet, in den genannten Zeiten seine Dienstunfähigkeit vorgespiegelt zu haben, und lässt sich dahin ein, er habe die linke Hand nicht richtig gebrauchen können und an Rückenbeschwerden gelitten. Es treffe nicht zu, dass er am 26.05.1993 circa 45 Minuten lang den Betonmischer mit einer Schaufel befüllt habe. Er habe lediglich von der gekippten Ladefläche eines LKWs den Kies abgekratzt. Diese Einlassung ist, soweit sie den getroffenen Feststellungen widerspricht, widerlegt. Auf Grund der Aussagen der Zeugen K. und Q. steht fest, dass er am 26.05.[1993] eine ¾ Stunde lang körperlich schwer mit einer Schaufel gearbeitet hat, diese hierbei mit beiden Händen angepackt hat und während der Befüllung des Betonmischers mit der Schaufel keine Rückenschonhaltung eingenommen hat. Dies haben die Zeugen nach ihren Bekundungen zweifelsfrei beobachtet. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit ihrer Aussagen sind nicht aufgetreten. Sie hatten insbesondere von ihren Beobachtungsposten freies Blickfeld. Eine etwaige Erwartungshaltung ihres Dienstvorgesetzten, ihm Erfolge zu vermelden, war keinesfalls geeignet, sie zu unwahren Angaben zu veranlassen. Auf Grund der Aussage der Zeugin K. steht ferner fest, dass die Nachbarin und Informantin N. ihr berichtet hat, der Angeklagte habe in ähnlicher Weise auch schon in den Wochen davor Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück verrichtet. Nach dem Gutachten des Sachverständigen X. sind die festgestellten, von dem Angeklagten verrichteten Bauarbeiten nicht vereinbar mit den von diesem bei seiner amtsärztlichen Untersuchung am 24.05.1993 gegenüber dem Sachverständigen und Amtsarzt geklagten subjektiven Beschwerden, mit denen er seine Dienstunfähigkeit begründet hat. Auf Grund dieser Umstände ist das Gericht überzeugt, dass der Angeklagte in der Zeit vom 19. Mai bis zum 25. Juni 1993 dienstfähig zur Wahrnehmung der bei dem Gespräch mit dem Anstaltsleiter am 01.03.1993 festgelegten Dienstposten war. Der Angeklagte wusste dies auch bei der Vorlage der fünf genannten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Denn er wusste, dass er seine beiden Hände bei Bauarbeiten gebrauchen konnte und hierbei auch von Rückenschmerzen nicht wesentlich beeinträchtigt worden ist. Es war ihm daher bewusst, dass ihn weder Beeinträchtigungen seiner linken Hand noch Rückenschmerzen an der Wahrnehmung der im Gespräch vom 01.03.1993 einvernehmlich festgelegten Dienstposten behinderten. Indem er gleichwohl durch die Vorlage der 5 Atteste seinem Dienstvorgesetzten seine völlige Dienstunfähigkeit vorgespiegelt hat, hat er vorsätzlich verhindert, dass bei ihm für die genannten Zeiten der Verlust der Dienstbezüge festgestellt wurde. Entsprechend seiner Absicht hat er durch diese Täuschung seines Dienstherrn in fünf Fällen die Fortzahlung seiner Dienstbezüge erschlichen und sich dadurch einen Vermögensvorteil in Höhe der fortgezahlten Dienstbezüge verschafft und den Dienstherrn in dieser Höhe geschädigt. Er hat sich damit des Betruges in fünf Fällen nach §§ 263, 53 StGB schuldig gemacht und war hierfür zu bestrafen." Der Beamte hat sich in der Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer dahingehend eingelassen, dass der Tatvorwurf im Strafurteil nicht richtig sei. Er habe nicht auf der Baustelle gearbeitet, als er krankgeschrieben gewesen sei. Die Einlassungen des Beamten sind nicht geeignet, den in der Hauptverhandlung festgestellten Sachverhalt in Zweifel zu ziehen. Die Disziplinarkammer legt ihrer Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts H. zu Grunde, auf denen das rechtskräftige Urteil beruht. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 DO NRW sind diese Feststellungen im vorliegenden Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Disziplinargericht bindend. Die Bindungswirkung erstreckt sich sowohl auf die Feststellungen zum äußeren Tathergang als auch auf die zum subjektiven Tatbestand getroffenen Feststellungen. Die Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss nach § 18 Abs. 1 Satz 2 DO NRW liegen hier ersichtlich nicht vor. Ein solcher Beschluss ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann zulässig, wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils bestehen. Die Disziplinarkammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Tat- und Schuldfeststellungen. Für derartige Zweifel besteht auch nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung im Disziplinarverfahren kein sachlicher Grund. Die das Strafurteil tragenden tatsächlichen Feststellungen sind ausweislich der beigezogenen Strafakten auf Grund eingehender Beweiserhebung und Beweiswürdigung unter Einbeziehung der Einlassungen des Beamten getroffen worden. Sie sind nachvollziehbar, frei von Widersprüchen und verstoßen weder gegen die Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze. Nach allem ist erwiesen, dass der Beamte die ihm in der Anschuldigungsschrift zur Last gelegten Handlungen vorsätzlich und schuldhaft begangen hat. Die Disziplinarkammer hat den festgestellten Sachverhalt disziplinarrechtlich dahin gewürdigt, dass sich der Ruhestandsbeamte eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht habe, und ihm deswegen das Ruhegehalt aberkannt. Einen Unterhaltsbeitrag hat sie dem Beamten nicht bewilligt. Gegen diese ihm am 20. September 2002 und seinem Verteidiger am 19. September 2002 zugestellte Entscheidung richtet sich die am Montag, den 21. Oktober 2002 bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf eingegangene Berufung des Beamten. Er macht hinsichtlich des im Verfahren vor dem Senat einzig noch im Raume stehenden Anschuldigungspunktes 3 geltend, das gegen ihn ergangene Strafurteil des Amtsgerichts H. vom 23. September 1998 gehe von unrichtigen Feststellungen aus. Richtig sei lediglich, dass er am 26. Mai 1993 von der gekippten Ladefläche eines Lkw´s restlichen Kies abgekratzt habe. Insoweit handele es sich um einen einmaligen Vorgang. Das Strafgericht habe in seinem Urteil die Aussage der Zeugin F. K. auch hinsichtlich solcher Feststellungen zugrunde gelegt, von denen die Zeugin nur vom Hörensagen Kenntnis erhalten habe. Die Zeugin hätte nämlich nicht nur das ausgesagt, was sie selbst gesehen habe, vielmehr habe sie auch wiedergegeben, was Frau N. ihr erzählt habe. Diese Angaben habe das Gericht verwertet, ohne Frau N. , die keiner Ladung Folge geleistet habe, selbst vernommen zu haben. Der Strafrichter hätte daher nicht von fünf Fällen des Betruges ausgehen dürfen. In dem Termin zur Hauptverhandlung vom 18. Juni 2003 hat er erstmals seine Ehefrau als Zeugin dafür benannt, dass er in der Zeit vom 19. Mai bis 25. Juni 1993, insbesondere am 26. Mai 1993, nicht an der Baustelle H. weg /I. straße 19 in H. gearbeitet habe, sondern allenfalls am 26. Mai 1993 mit der Schaufel Restkies von der Ladefläche eines Lkw's gestoßen habe. Der Ruhestandsbeamte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt, die Berufung zu verwerfen. II. Die Berufung des Ruhestandsbeamten hat keinen Erfolg. Das Verfahren ist weder einzustellen noch ist das angefochtene Urteil hinsichtlich der verhängten Disziplinarmaßnahme abzuändern. Die Disziplinarkammer hat den Ruhestandsbeamten zu Recht aus dem Dienst entfernt. 1. Es liegen keine eine Einstellung des Disziplinarverfahrens rechtfertigenden Gründe nach §§ 85 Abs. 1 Nr. 2, 75 Abs. 3, 63 Abs. 1 Satz 1 DO NRW vor. Der hier allein in Betracht zu ziehende Einstellungsgrund nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 DO NRW ist nicht gegeben. Danach ist das Disziplinarverfahren einzustellen, wenn nach § 14 DO NRW von einer Disziplinarmaßnahme abzusehen ist. Indes liegen die Voraussetzungen des § 14 DO NRW nicht vor. Diese Vorschrift schränkt in Abs. 1 Satz 2 bei einem Ruhestandsbeamten, gegen den nach § 5 Abs. 2 DO NRW als Disziplinarmaßnahmen nur Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts zulässig sind, lediglich die Verhängung einer Kürzung des Ruhegehalts, nicht aber die Aberkennung des Ruhegehalts ein, wenn - wie hier - von einem Gericht wegen desselben Sachverhalts eine Strafe verhängt worden ist. Mit der Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 DO NRW hat der Gesetzgeber eine gerechte Gleichbehandlung der Ruhestandsbeamten mit den noch im Dienst befindlichen aktiven Beamten vorgenommen, bei denen im Falle anderweitiger Verfolgung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 DO NRW ebenfalls die Verhängung einer Gehaltskürzung nur einschränkt und die Entfernung aus dem Dienst unbeschränkt zulässig ist. Da die Disziplinarkammer hierzu zutreffend eine Aberkennung des Ruhegehalts ausgeurteilt hat, kommt § 14 DO NRW nicht zur Anwendung. 2. Die Aberkennung des Ruhegehalts stellt sich nach umfassender Überprüfung als angemessene und erforderliche Disziplinarmaßnahme dar. Die Berufung ist umfassend eingelegt und nicht auf das Disziplinarmaß beschränkt worden, sodass der Senat den Sachverhalt selbst zu ermitteln und disziplinarrechtlich zu würdigen hat. Die danach auch im Berufungsverfahren zunächst erforderliche Tatsachenfeststellung wird wegen der in der Hauptverhandlung vorgenommenen Beschränkung des Disziplinarverfahrens auf den Anschuldigungspunkt zu Nr. 3 maßgeblich durch die Bindungswirkung des § 18 DO NRW bestimmt. Nach dieser Regelung sind für die Disziplinargerichte die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils, auf denen das Urteil beruht und das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Daher ist der Senat - wie schon die Disziplinarkammer - gemäß § 18 Abs. 1 DO NRW an die oben im Teil I. der Gründe wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen in dem strafgerichtlichen Urteil des Amtsgerichts H. vom 23. September 1998 gebunden. Die von dem Ruhestandsbeamten mit der Berufung erstrebte Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 DO NRW nur dann statthaft, wenn die Mitglieder des Disziplinargerichts mit Stimmenmehrheit die Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen bezweifeln und deshalb deren nochmalige Prüfung beschließen. Lediglich bei erheblichen Zweifeln ist ein solcher Lösungsbeschluss gerechtfertigt. Die Disziplinargerichte sind keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile. Strafgerichtliche Feststellungen, die insbesondere auf einer nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese auf Grund einer eigenen anderen Würdigung hiervon abweichende Feststellungen für richtig halten würden (was in dem vorliegenden Disziplinarverfahren allerdings nicht der Fall ist). Das Strafverfahren ist mit den strengsten rechtsstaatlichen Garantien ausgestattet; das gilt in besonderem Maße für das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen. Deshalb muss auch regelmäßig im Disziplinarverfahren der Ausgang eines sachgleichen Strafverfahrens abgewartet werden (§ 17 Abs. 1 DO NRW), womit zugleich das Ziel verfolgt wird, widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. Der Senat hat im Fall des Ruhestandsbeamten keine Zweifel, erst recht keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Amtsgerichts H. in dem Urteil vom 23. September 1998. Die strafgerichtlichen Feststellungen beruhen in erster Linie auf den Aussagen der vom Amtsgericht in der Hauptverhandlung vom 23. September 1998 im Beisein des Beamten und seines früheren Verteidigers O. vernommenen Zeugen F. K. und K. Q. . Dabei kann es dahin stehen, ob es formell in Ordnung war, dass das Amtsgericht die Zeugin N. nicht in der Hauptverhandlung vernommen hat. Denn die von der Zeugin K. in ihrer Aussage vor dem Strafgericht wiedergegebenen Informationen der Zeugin N. stimmen jedenfalls mit den Angaben überein, die die Zeugin N. bei ihrer richterlichen Vernehmung im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren am 6. Dezember 1993 gegenüber dem Amtsrichter gemacht hatte. Bei dieser Vernehmung war teilweise der frühere Verteidiger T. des Ruhestandsbeamten anwesend. Dass die Angaben der Zeugin N. nicht aus der Luft gegriffen waren, zeigen die Aussagen der Zeugen F. K. und K. Q. , die sich bei einer Überprüfung der Angaben der Zeugin N. am 26. Mai 1993 von der Richtigkeit der von der Zeugin erhobenen Vorwürfe überzeugen konnten. Die dem entgegenstehenden Behauptungen des Ruhestandsbeamten in der Berufungsschrift und der hierzu erstmals in der Hauptverhandlung vom 18. Juni 2003 angebotene Zeugenbeweis gaben dem Senat keine Veranlassung, sich von den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts G. zu lösen und die Ehefrau des Ruhestandsbeamten als Zeugin anzuhören. Es steht im Widerspruch zum Zweck des § 18 DO NRW, auf Grund eines erst noch aufzuklärenden Geschehens die bindenden Feststellungen des Strafrichters erschüttern zu wollen. Ein Lösungsbeschluss setzt nach § 18 Abs. 1 Satz 2 DO NRW auf konkreten Anhaltspunkten beruhende Zweifel an der Richtigkeit der strafrechtlichen Feststellungen voraus, die ein Beweisantrag zur Ermittlung solcher Tatsachen nicht ersetzen kann. Im Übrigen hat der Senat den Beweisantrag auch deshalb abgelehnt, weil ihm ein verspätetes Vorbringen im Sinne § 87 Abs. 3 DO NRW zugrunde liegt. Denn obwohl in der Berufungsschrift der Versuch unternommen worden war, die Bindungswirkung des Strafurteils zu erschüttern, ist der Beweis - Vernehmung der Zeugin T. - zu diesem Thema nicht angetreten worden. Dies hätte sich auch dem Ruhestandsbeamten persönlich aufdrängen müssen, nachdem er bereits im Verfahren vor dem Amtsgericht die Bedeutung dieser ihn möglicherweise entlastenden Zeugenaussage hätte erkennen können. Danach steht fest, dass der Ruhestandsbeamte in der Zeit vom 19. Mai 1993 bis 25. Juni 1993 (das waren 5 Wochen und 2 Tage) dem Dienst vorsätzlich ferngeblieben ist, obwohl er nicht krank war, und dass er in fünf Fällen seinen Dienstherrn vorsätzlich betrogen hat, weil er für diesen Zeitraum eine Dienstunfähigkeit durch erschlichene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgetäuscht, die Feststellung des Wegfalls der Dienstbezüge durch den Dienstherrn verhindert und damit zu Unrecht für diese Zeit Dienstbezüge erhalten hat. Der Schaden beläuft sich unter Zugrundelegung der Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes vom 9. März 1992 in der Fassung des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1993 (BGBl. 1993 I S. 2142) auf ca. 4.000 DM bis 4.500 DM. Durch das festgestellte Verhalten hat der Ruhestandsbeamte seine Pflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten aus § 57 Satz 1 und 3 LBG NRW verletzt und damit nach § 83 Abs. 1 LBG NRW ein (einheitliches) Dienstvergehen begangen. Bei der Bemessung der auszusprechenden Disziplinarmaßnahme ist vom Zweck des Disziplinarverfahrens auszugehen. Es dient der Erhaltung der Funktionsfähigkeit und des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Hat ein Beamter sein Ansehen oder insbesondere das Vertrauen des Dienstherrn endgültig verloren, ist sein Verbleiben im Dienst dem Dienstherrn nicht länger zuzumuten. Das Beamtenverhältnis ist zu lösen. Der Senat sieht diese Voraussetzungen hier als erfüllt an. Das Dienstvergehen wiegt sehr schwer. Das Gebot, zum Dienst zu erscheinen, ist eine Grundpflicht jedes Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung außerstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Auch kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum Dienst erscheint, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit auch in der Zukunft unerlässlich ist. Verweigert der Beamte für einen längeren Zeitraum den Dienst, dann kann der Dienstbehörde die Weiterbeschäftigung grundsätzlich nicht mehr zugemutet werden. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. April 1991 - 1 D 62.90 -, BVerwGE 93, 79. Vorliegend kommt erschwerend hinzu, dass der Ruhestandsbeamte nicht nur dem Dienst unerlaubt ferngeblieben ist, sondern die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den betreffenden Zeitraum durch unrichtige Angaben gegenüber den Ärzten erschlichen und mit Hilfe dieser Bescheinigungen auch den Dienstherrn getäuscht und geschädigt hat. Ein Beamter, der seine eigene Verwaltung in betrügerischer Weise schädigt, belastet das zwischen ihm und seiner Behörde bestehende unerlässliche Vertrauensverhältnis in der Regel so nachhaltig, dass es schon deshalb nahe liegt, ihn aus dem Dienst zu entfernen, insbesondere wenn, wie hier, eigennützige Motive das Handeln des Beamten bestimmten. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. Januar 1979 - 1 D 97.77 -, DÖD 1979, 127; OVG NRW, Urteil vom 2. März 2001 - 6d A 1258/00.O - . Zwar ist sowohl in Fällen des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst als auch in Fällen des Betrugs zu Lasten des Dienstherrn die Entfernung aus dem Dienst nicht als Regelmaßnahme verwirkt, vielmehr hängt sie entscheidend von den besonderen Merkmalen des Einzelfalles ab. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 31. Januar 1979 und 22. April 1991, jeweils a.a.O. Hier haben die sich zu Ungunsten des Ruhestandsbeamten auswirkenden Umstände aber ein derartiges Gewicht, dass der Ruhestandsbeamte für den öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar ist. Verschärfend fällt ins Gewicht, dass der Ruhestandsbeamte über einen längeren Zeitraum, der sich über 5 Wochen und 2 Tage erstreckte, nicht zum Dienst erschienen ist, obwohl er in der fraglichen Zeit, wie er wusste, entgegen seinen Angaben nicht krank war. Er hat seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschlichen, indem er zwei Ärzte über seinen Gesundheitszustand mehrmals getäuscht und diese zu inhaltlich unrichtigen Beurkundungen manipuliert hat. Mit diesen Bescheinigungen hat er seinen Dienstherrn in dem hier fraglichen Zeitraum vom 19. Mai 1993 bis 25. Juni 1993 nicht nur einmal, sondern in fünf selbständigen Teilakten hintergangen, nachdem der Dienstherr zuvor teils monatelang, teils wochen- oder tageweise auf Grund der vorgelegten zahlreichen Atteste - in der Zeit vom 6. Februar 1992 bis zum 5. Mai 1993 hatte der Ruhestandsbeamte 26 ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt - auf die Arbeitskraft des Beamten hatte verzichten müssen und mit diesem am 1. März 1993 einen auf den Gesundheitszustand des Beamten abgestimmten eingeschränkten Dienstposten entwickelt und vereinbart hatte. Sein mit Hartnäckigkeit und einer erheblichen kriminellen Intensität sowie einem hohen Maß an Pflichtvergessenheit begangenes Fehlverhalten wiegt um so schwerer, als der Ruhestandsbeamte die auch an die Öffentlichkeit gelangten Betrügereien begangen hat, obwohl bereits am 1. Dezember 1992 gegen ihn disziplinarrechtliche Vorermittlungen wegen unerlaubter Nebentätigkeiten u.a. in Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit eingeleitet worden waren. Dies belegt, dass der Ruhestandsbeamte, wäre er noch im Dienst, sich disziplinaren Warnungen gegenüber resistent zeigt und auch auf Grund disziplinarer Einwirkungen eine Änderung seiner labilen Einstellung zur Ehrlichkeit gegenüber seinem Dienstherrn und zu seiner Grundpflicht, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, nicht zu erwarten wäre. Es liegt demgegenüber kein Milderungsgrund vor, der das Vertrauen des Dienstherrn in den Ruhestandsbeamten trotz dessen Dienstvergehens noch nicht als unheilbar zerstört erscheinen lassen könnte. Die Dauer des Disziplinarverfahrens kann entgegen der Auffassung des Ruhestandsbeamten nicht dazu führen, in seinem Fall von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme abzusehen. Die mehrwöchige schuldhafte ungenehmigte Abwesenheit des Beamten vom Dienst trotz Dienstfähigkeit und dessen wiederholte Betrügereien zu Lasten des Dienstherrn bewirkten in ihrer Gesamtheit objektiv einen vollständigen und irreparablen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit gegenüber dem Ruhestandsbeamten. Ist aber das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört, bleibt für eine Berücksichtigung des Umstands einer langen Verfahrensdauer kein Raum. Die Entfernung aus dem Dienst bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts ist in diesem Fall vielmehr die einzig mögliche Entscheidung, die dem Zweck des Disziplinarrechts, die Integrität des Berufsbeamtentums zu wahren und die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern, gerecht wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1996 - 1 D 55.96 - DVBl. 1997, 369; Urteil vom 27. Februar 2002 - 2 WD 18.01 - , Dok. Berichte 2002, 253; OVG NRW, Urteil vom 30. September 1998 - 12d A 1519/97.O -; Urteil vom 19. Februar 1997 - 6d A 4765/96.O -; Urteil vom 6. November 2002 - 6d A 756/01.O -; Urteil vom 7. Mai 2003 - 22d A 1318/01. O -. Im Übrigen hat sich die Dauer des Disziplinarverfahrens rechtlich und finanziell nicht nachteilig für den Ruhestandsbeamten ausgewirkt. Ihm sind während des gesamten Verfahrens sein Status und sein Ruhegehalt erhalten geblieben. Wenn ihm bereits einige Jahre zuvor das Ruhegehalt aberkannt worden wäre, wäre zu diesem Zeitpunkt nur die Nachversicherung erfolgt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2002, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2003 - 22d A 1318/01. O -. Unter Berücksichtigung aller Umstände wäre, sofern der Ruhestandsbeamte sich noch im aktiven Dienst befände, die Entfernung aus dem Dienstverhältnis als die gebotene und angemessene Ahndung des Dienstvergehens unerlässlich. Damit ist bei einem Beamten im Ruhestand die Aberkennung des Ruhegehalts als disziplinare Höchstmaßnahme geboten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2002, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2003 - 22d A 1318/01. O -. Die Aberkennung des Ruhegehalts verstößt nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zu den von dem Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts verfolgt Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des Dienstherrn. Ist, wie vorliegend, der durch das Gewicht des Dienstvergehens eingetretene Vertrauensschaden mangels Milderungsgründen so erheblich, dass bei aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst geboten ist, dann erweist sich die Aberkennung des Ruhegehalts als Höchstmaßnahme gegenüber dem Ruhestandsbeamten als geeignete und erforderliche Maßnahme, um den o.g. Zwecken einer disziplinaren Maßregelung von Ruhestandsbeamten Geltung zu verschaffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2002, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2003 - 22d A 1318/01. O -.. Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 DO NRW. Abweichend von der Disziplinarkammer hat der Senat dem Ruhestandsbeamten gemäß § 76 Abs. 1 und 3 DO NRW den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Unterhaltsbeitrag bewilligt, weil der Beamte, dem der Übergang in andere wirtschaftliche Verhältnisse ermöglicht werden soll, bedürftig und die Unterstützung noch nicht ungerechtfertigt erscheint. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Ruhestandsbeamtebeamte nach seinen Angaben derzeit keine Tätigkeit ausübt und die ursprünglichen Anschuldigungspunkte Nr. 1 und 2 nicht mehr Gegenstand der Entscheidung des Senats sind. Das Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NRW).