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Beschluss

6 B 1097/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0625.6B1097.03.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antrags-gegners zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerde-verfahren auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antrags-gegners zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerde-verfahren auf 2.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) führen nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die freie Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO (Oberstudienrätin/Oberstudienrat) an der Gesamtschule I. vor einer erneuten Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts und vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe der neuen Entscheidung mit einem anderen Bewerber als der Antragstellerin zu besetzen. Zum Anordnungsanspruch hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Mit der angefochtenen Verwaltungsentscheidung der Bezirksregierung E. vom 11./20. März habe der Antragsgegner die Antragstellerin rechtswidrig von dem die Beförderungsstelle betreffenden Auswahlverfahren ausgeschlossen. Die Begründung, sie könne frühestens ab dem 1. Januar befördert werden, weil Beamte des höheren Dienstes erst nach einer Dienstzeit von mindestens zwei Jahren in das erste Beförderungsamt der Laufbahn befördert werden dürften (Beschluss der Landesregierung vom 14. Dezember 1976, MBl. NRW. 1977,16, in der Fassung des Beschlusses der Landesregierung vom 26. Januar 1993, MBl. NRW. 1993, 565), sei rechtlich nicht tragfähig. Die Antragstellerin sei zwar erst mit Wirkung vom 1. Januar in die Besoldungsgruppe A 13 BBesO (T. /Studienrat) übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen worden (Nr. 2 des Gesetzes zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) vom 19. Dezember 2001, GV NRW S. 876, 882). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sei aber ihre vorangegangene Dienstzeit seit 1996 als Lehrerin der Besoldungsgruppe A 12 BBesO (gehobener Dienst) einzubeziehen. Das ergebe sich aus Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 des Überleitungsgesetzes vom 19. Dezember 2001; danach finde § 53 Abs. 3 Halbsatz 1 der Laufbahnverordnung – LVO – auf die übergeleiteten Lehrkräfte entsprechende Anwendung. Das sei bei der Anwendung der o.a. Beschlüsse der Landesregierung zu beachten gewesen. Der Anwendungsbereich einer gesetzlichen Regelung könne nicht durch eine behördliche Verwaltungspraxis eingeschränkt werden. Der Antragsgegner macht geltend: Es sei anerkannt, dass der Dienstherr über die Bestimmungen der LVO hinaus Wartezeiten für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes in den einzelnen Laufbahngruppen festlegen könne. Es sei allgemeine Verwaltungspraxis aller Bezirksregierungen, vor der Verleihung des ersten Beförderungsamtes in der Laufbahngruppe "höherer Dienst", und zwar auch im höheren Schuldienst und bei Laufbahnwechslern wie der Antragstellerin, über die Mindestzeiten des § 25 Abs. 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes bzw. der §§ 10 Abs. 2 Buchstabe b, 53 Abs. 3 Halbsatz 2 LVO hinaus eine Dienstzeit von mindestens zwei Jahren im höheren Dienst zu verlangen. Dem liege die Absicht zugrunde, vor der Verleihung des ersten Beförderungsamtes den Grad der Qualifikation des Beamten in dieser Laufbahngruppe zu ermitteln. Die dienstlichen Anforderungen unterschie-den sich im gehobenen und im höheren Dienst gerade auch bei Lehrern. § 53 Abs. 3 Halbsatz 1 LVO beziehe sich mit seinem Hinweis auf § 11 LVO allein auf Dienstzeiten im beamtenrechtlichen Sinne und ändere nichts an der Wirksamkeit der Verwaltungspraxis, auch wenn diese möglicherweise über die o. a. Beschlüsse der Landesregierung hinausgehe. Diese Verwaltungspraxis müsse aus – hier gegebenen - sachlichen Gründen und im Interesse einer einheitlichen Handhabung möglich sein. Das Verwaltungsgericht habe den Gestaltungsspielraum, der der Behörde bei der Abgrenzung des für die Beförderungsstelle in Betracht kommenden Bewerberfeldes zustehe, in unzulässiger Weise verkürzt. Es könne nicht sein, dass die übergeleiteten Lehrkräfte gegenüber den Lehrkräften, die unmittelbar in die Laufbahn des höheren Dienstes eingestellt worden seien und unstrittig zwei Jahre bis zu ihrer ersten Beförderung zu warten hätten, beförderungsmäßig "durchstarteten". Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtfertige sich auch nicht unter dem Aspekt eines Ausgleichs von Nachteilen für Lehrkräfte, die, wie die Antragstellerin, mit der Befähigung sowohl für das Lehramt für die Sekundarstufe I als auch für die Sekundarstufe II zunächst lediglich eine Stelle im gehobenen Schuldienst erhalten hätten. Die Antragstellerin habe sich seinerzeit auch für die Lehrerlaufbahn des gehobenen Dienstes beworben und wäre, wenn sie dies nicht getan hätte, möglicherweise überhaupt nicht eingestellt worden. Damit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte ablehnen müssen. Der vom Antragsgegner verneinte Anordnungsanspruch besteht. Zu der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn gehört auch die Bestimmung des Kreises der für eine Beförderungsplanstelle in Betracht kommenden Beamten gemäß den Verwaltungserfordernissen, ständige Rechtssprechung, vgl. etwa Oberverwal-tungsgericht für das Land Nordhein- Westfalen, Beschluss vom 28. Januar 2002 – 6 B 1564/01 – . Demgemäß entspricht es nach dem Vorbringen des Antragsgegners allgemeiner Praxis in der Schulverwaltung, dass auch die gemäß Nr. 2 des Überleitungsgesetzes vom 19. Dezember 2001 mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in den höheren Schuldienst übergeleiteten Lehrer vor der ersten Beförderung (zur Oberstudienrätin/zum Oberstudienrat) zwei Jahre im höheren Dienst absolvieren müssen. Der Antragsgegner stützt sich insoweit auf die Beschlüsse der Landesregierung vom 14. Dezember 1976 und 26. Januar 1993. Diese Handhabung ist rechtswidrig. Sie steht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im Widerspruch zu der gesetzlichen Vorgabe des bei der Antragstellerin nach Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 des Überleitungsgesetzes vom 19. Dezember 2001 entsprechend anzuwendenden § 53 Abs. 3 LVO. Nach Halbsatz 1 dieser Vorschrift gelten beim Wechsel der Laufbahn die Zeiten in der bisherigen Laufbahn als Dienstzeiten im Sinne des § 11 LVO. Sie müssen demgemäß auch als "Dienstzeit" im Sinne der Nr. 2.2 des Beschlusses der Landesregierung vom 26. Januar 1993 angesehen werden. Der Gesetzgeber hat durch Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 des Überleitungsgesetzes vom 19. Dezember 2001 für Lehrkräfte wie die Antragstellerin, die mit der Befähigung für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II zunächst nur eine Stelle im gehobenen Schuldienst erhalten hatten, aber mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in die Laufbahn des höheren Schuldienstes übergeleitet worden sind, eine Sonderregelung getroffen. An diese gesetzliche Vorgabe ist der Dienstherr gebunden. Seine gegenteilige Verwaltungspraxis ist, wie der Senat in dem gleichgelagerten Verfahren 6 B 1096/03 durch Beschluss vom heutigen Tage entschieden hat, mit dieser Sonderregelung nicht zu vereinbaren. Im Übrigen kann von einem unbilligen "Durchstarten" der Antragstellerin gegenüber Berufsanfängern in der Laufbahn des höheren Schuldienstes bei einer Beförderung vor dem 1. Januar nicht ernstlich gesprochen werden. Immerhin war sie – mit der Vorbildung und Ausbildung auch für den höheren Schuldienst – seit April 19 als Beamtin auf Lebenszeit im gehobenen Schuldienst tätig. Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.