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Beschluss

6 B 718/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0625.6B718.03.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die in N. am Gymnasium N. weg unter der Ausschreibungsnummer 1-GY- ausgeschriebene Stelle und die in X. am Gymnasium X. -B. zur Ausschreibungsnummer 1-GY- ausgeschriebene Stelle mit keinem anderen Bewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers erneut unter Beachtung der Rechts-auffassung des Gerichts entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Rechtszüge des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die in N. am Gymnasium N. weg unter der Ausschreibungsnummer 1-GY- ausgeschriebene Stelle und die in X. am Gymnasium X. -B. zur Ausschreibungsnummer 1-GY- ausgeschriebene Stelle mit keinem anderen Bewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers erneut unter Beachtung der Rechts-auffassung des Gerichts entschieden worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Rechtszüge des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist begründet. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Demgemäß ist der angefochtene Beschluss zu ändern und ist dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der aus der Beschlussformel ersichtlichen und dem Rechtsschutzbegehren in vollem Umfang Rechnung tragenden Weise zu entsprechen. Ein Grund für ein Eingreifen des Gerichts im Wege der einstweiligen Anordnung ist gegeben, weil die Planstellen, um die sich der Antragsteller beworben hat, alsbald – zum 1. August bzw. 15. September – besetzt werden sollen. Ein wirksamer Rechtsschutz bedingt somit eine Entscheidung in der Sache in dem vorliegenden, auf eine Sicherung der Rechte des Antragstellers gerichteten Verfahren. Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers ist ebenfalls zu bejahen. Nach der in Verfahren der vorliegenden Art vorzunehmenden summarischen Prüfung hat der Antragsteller entgegen der Verwaltungsentscheidung der Bezirksregierung E. vom 4. März einen (die vorläufige Freihaltung der Beförderungsstellen und seine Einbeziehung in die Auswahlgespräche beinhaltenden) Anspruch auf Teilnahme an dem Ausschreibungsverfahren für die beiden zu besetzenden Planstellen. Das schließt auch die Teilnahme an dabei vorgesehenen Auswahlgesprächen ein. Dass diese für den Antragsteller nicht nachgeholt werden könnten (die regulären Termine hierfür mit den anderen Bewerbern waren bereits im März dieses Jahres), ist nicht ersichtlich. Die Vergabe einer der Studienratsstellen der Besoldungsgruppe A 13 Z BBesO, um die sich der Antragsteller beworben hat, würde für ihn einen Laufbahnwechsel beinhalten. Der Antragsteller hat die Lehramtsbefähigung sowohl für das Lehramt für die Sekundarstufe II als auch für das Lehramt für die Sekundarstufe I. Damit hat er die Befähigung zum Wechsel aus der Laufbahn des gehobenen Schuldienstes (seit März ist er Lehrer der Besoldungsgruppe A 12 BBesO im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) in die von ihm angestrebte Laufbahn des höheren Schuldienstes. Der Dienstherr hat im Rahmen seines Organisationsermessens die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel durch einen Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 12. Dezember 2002 dahin geregelt, dass Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und das Lehramt für die Sekundarstufe I, die in einer Laufbahn des gehobenen Dienstes beschäftigt sind, sich erst nach einer Mindestbeschäftigungszeit von fünf Jahren im Dauerbeschäftigungsverhältnis im aktiven Schuldienst des Landes Nordrhein- Westfalen bei allen Ausschreibungsschritten um ausgeschriebene A 13 Z-Stellen beteiligen können. Durch weiteren Runderlass vom 19. Dezember 2002 hat das Ministerium u.a. klargestellt, dass alle Einstellungen, die nach dem 1. Februar 2003 erfolgen, nach den Maßgaben des Runderlasses vom 12. Dezember 2002 abzuwickeln sind. Danach wäre, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ein Anspruch des Antragstellers auf Teilnahme an den Auswahlverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen. Der Antragsteller steht noch nicht fünf Jahre im Dauerbeschäftigungsverhältnis im öffentlichen Schuldienst. Er ist zum 2. August als Beamter auf Probe – als Lehrer z.A. – in den öffentlichen Schuldienst eingestellt worden. Die Verlängerung der vor einem Laufbahnwechsel zurück zu legenden Dienstzeit auf fünf Jahre – zuvor waren insoweit lediglich drei Jahre erforderlich, vgl. den Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. Januar 2002 – dürfte rechtlich nicht zu beanstanden sein. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. März 2003 - 6 B 604/03 -. Jedoch hat das Ministerium nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens mit an die Bezirksregierung E. gerichtetem Einzelerlass vom 30. April 2003 entschieden, dass auf den Antragsteller eine Übergangsregelung anzuwenden sei: Gemäß einem ministeriellen Rundschreiben an die Bezirksregierungen vom 21. Februar 2003 seien Bewerber, die sich – wie der Antragsteller – bereits erfolglos um eine einen Laufbahnwechsel beinhaltende Versetzung (nach dreijähriger Dienstzeit) zum 1. Februar oder früher beworben und eine Freigabe erhalten hätten, für den Laufbahnwechsel zum 15. September (bzw. 1. August 2003, vgl. Nrn. 12 und 5 des Runderlasses vom 12. Dezember 2002) auch dann zu berücksichtigen, wenn sie noch nicht fünf Jahre Dienstzeit vorzuweisen hätten. Damit ist der Antragsteller an den Auswahlverfahren zu beteiligen. Nach der in Verfahren der vorliegenden Art vorzunehmenden summarischen Überprüfung ist ihm eine Freigabe für die Teilnahme an dem Ausschreibungsverfahren zum 15. September durch die zuständige Schulaufsicht erteilt worden. Er hat hierzu eine formularmäßige "Erklärung der Freigabe/Nichtfreigabe für im öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen beschäftigte Lehrkräfte zur Teilnahme am Einstellungsverfahren" zu den Akten gereicht. Darin wird ihm die Freigabe "für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren zum 15.09. " erteilt. Der Schulleiter des Antragstellers hat den darauf folgenden Satz "Dieses Votum wurde am 13.2. unter Beteiligung des Dezernates 42R, 43 GY, 44GE oder 45 BK, Herrn/Frau Q. , bei der Bezirksregierung E. abgegeben" durch seine Unterschrift bestätigt. Hiernach dürfte die nach der Übergangsregelung erforderliche Freigabe vorliegen. Das Vorbringen des Antragsgegners, der zuständige schulfachliche Dezernent Q. habe "nach Rückfrage sein Einverständnis zum Freigabevotum der Schulleitung vom 14.02. aufgrund der aktuellen Erlassregelungen nicht erklärt", rechtfertigt keine andere Entscheidung in dem vorliegenden Eilverfahren. Der Antragsteller trägt vor, der Schulleiter habe ihm gesagt, er habe "die Freigabe selbstverständlich mit dem Dezernenten abgestimmt"; sodann habe der Schulleiter auf seinen Wunsch am 5. Juni die (insoweit zunächst nicht vollständige) Formularerklärung unter nochmaliger Unterschriftsleistung ergänzt. Dem ist der Antragsgegner nicht substantiiert entgegengetreten; das reine Bestreiten des Einverständnisses des Dezernenten reicht nicht aus. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Bezirksregierung E. sich, nachdem ihr Dezernat sein Einverständnis mit der Freigabe offenbar abgestritten hatte, auch mit dem Schulleiter des Antragstellers in Verbindung gesetzt und auf diese Weise die Angelegenheit weiter zu klären versucht hätte. Hierzu enthält das Vorbringen des Antragsgegners jedoch nichts. Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr darauf an, dass der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben an Eides Statt versichert hat. Die weiteren Einwände der Bezirksregierung E. greifen ebenfalls nicht durch. Die aus dem erwähnten ministeriellen Einzelerlass vom 30. April 2003 ersichtliche Übergangsregelung ist nicht nur für die anderen Bezirksregierungen – die sie nach dem Akteninhalt praktizieren –, sondern auch für die Bezirksregierung E. verbindlich. Insoweit handelt es sich nicht um eine unbeachtliche "formlose Mitteilung". Der Hinweis der Bezirksregierung E. auf ihre abweichende Verwaltungspraxis, die sich ausschließlich an dem ministeriellen Runderlass vom 12./19. Dezember 2002 orientiert habe und gemäß dem sie alle Versetzungsanträge bereits abgewickelt habe, geht fehl. Das Ministerium ist befugt, die Verwaltungspraxis landesweit einheitlich zu regeln, und das ist hier einschließlich der anzuwendenden Übergangsregelung geschehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.