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Beschluss

8 A 713/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0626.8A713.02.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Dezember 2001 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für beide Instanzen - für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2001 - auf 15.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Dezember 2001 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für beide Instanzen - für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2001 - auf 15.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus den in der Antragsschrift genannten Gründen im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten wird; hiervon abweichend ist nach Auffassung einiger Obergerichte die Berufung schon dann zuzulassen, wenn gewichtige Gründe gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechen, so dass ein Erfolg des Rechtsmittels ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Juli 2000, § 124 Rn. 119 ff. m.w.N., § 124a Rn. 85. Im vorliegenden Fall kann die Frage, welcher dieser beiden Maßstäbe zu Grunde zu legen ist, offen bleiben, weil die von der Antragsschrift geltend gemachten Bedenken gegen die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht durchgreifen. Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe nicht von den Feststellungen des Amtsgerichts L. im Strafverfahren wegen Duldung des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ausgehen dürfen, weil sich gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Feststellungen ergeben hätten, führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Insbesondere wird die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht dadurch in Frage gestellt, dass mit Beschluss des Amtsgerichts Bergheim vom 24. Oktober 2002 die Wiederaufnahme des Strafverfahrens angeordnet und der Kläger unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts L. freigesprochen wurde. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob eine solche nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich auch nach Ablauf der Antrags- und Begründungsfrist gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO a.F. im Zulassungsverfahren zu berücksichtigen ist, Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 124 Rn. 142 m.w.N., § 124a Rn. 136 f., oder ob die Änderung der Sach- und Rechtslage innerhalb der Antragsfrist dargelegt sein muss. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 12. Januar 1998 - 10 A 4078/97 -, NVwZ 1998, 754. Auch wenn nach dem Freispruch des Klägers viel dafür spricht, dass die der Verurteilung wegen Duldens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zugrunde liegenden strafgerichtlichen Feststellungen unrichtig waren, ist die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass sich der Kläger für die Tätigkeit als Fahrlehrer als unzuverlässig im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz -FahrlG -) i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 24. April 1998, BGBl. I S. 747, erwiesen hat. Zur Beurteilung der Unzuverlässigkeit hat das Verwaltungsgericht auf das zweimalige Fehlverhalten des Klägers während der praktischen Fahrausbildung abgestellt und als weiteren Unzuverlässigkeitsgrund einen Hang des Klägers zur Missachtung der Rechtsordnung festgestellt. Sowohl bei der Tat vom 2. Februar 1999, die der Verurteilung vom 16. November 1999 wegen Nötigung zugrunde lag, als auch bei dem Vorfall vom 24. Juli 1999, der zu einem Strafverfahren wegen Nötigung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis führte, hatte der Kläger während einer Fahrstunde einen anderen Kraftfahrer mit seinem Motorrad zum Anhalten gezwungen. Er hat dadurch gegen seine Verpflichtung als Fahrlehrer verstoßen, Fahrschüler zu regelgerechtem und besonnenem Fahren anzuleiten. Soweit der Kläger rügt, die Ausführungen des Landgerichts L. zu den strafmildernden Aspekten seien nicht berücksichtigt worden, dringt er damit nicht durch. Auch wenn aus der Sicht des Klägers die Sorge um die Sicherheit seines Fahrschülers die Triebfeder seines Handelns gewesen sein mag, ändert das nichts an seinem grob pflichtwidrigen, für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit maßgeblichen Verhalten als Fahrlehrer. Ebenso geht der Einwand des Klägers fehl, er habe nur jeweils sein Recht aus § 127 Abs. 1 StPO wahrgenommen. § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO erlaubt nicht die Festnahme zu dem Zweck, den Täter wegen seines Fehlverhaltens zur Rede zu stellen. Vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 127 Rdnr. 8, m.w.N. Genau das war aber, wie der Kläger in der Hauptverhandlung vom 14. Dezember 1999 selbst erklärt hat bzw. wie es den Gründen des amtsgerichtlichen Urteils vom 16. November 1999 zu entnehmen ist, der Grund dafür, warum der Kläger die Betroffenen zum Anhalten veranlasst hat. Die beiden Vorfälle rechtfertigen die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers jedenfalls dann, wenn zusätzlich das frühere Verhalten des Klägers berücksichtigt wird. Das Verwaltungsgericht hat aus der Verurteilung des Klägers vom 8. September 1995 wegen fahrlässiger Körperverletzung - der Kläger hatte mit seinem PKW eine Fahrradfahrerin angefahren - sowie weiteren Verkehrsverstößen, die zwei Mal zur Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis geführt hatten, geschlossen, dass es dem Kläger nicht gelungen sei, sich im Straßenverkehr dauerhaft regelgerecht zu verhalten. Gegen diese entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts hat der Kläger die Zulassung rechtfertigende Rügen nicht vorgebracht. Abgesehen davon steht der Berücksichtigung dieser Verkehrsverstöße nicht entgegen, dass es sich dabei um Umstände handelt, die vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis am 15. De-zember 1995 lagen. Zwar ist ein Widerruf der Fahrlehrerlaubnis gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG nur möglich, wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die den Inhaber der Erlaubnis für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen. Damit ist aber kein Verwertungsverbot für vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis liegende Umstände verbunden. Anderenfalls würde eine nicht zu verantwortende Lücke in solchen Fällen eintreten, in denen die bei Erteilung der Fahrlehrerlaubnis vorliegenden Umstände aus der Sicht der Behörde zur Ablehnung noch nicht ausreichten, sie aber zusammen mit den später hinzutretenden Tatsachen ohne weiteres das Tatbestandsmerkmal der Unzuverlässigkeit erfüllen. Vgl. zum Widerruf der ärztlichen Approbation: BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2001 - 3 B 196/00 -, juris. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Der Senat bemisst das wirtschaftliche Interesse an Verfahren, in denen um eine Fahrlehrerlaubnis gestritten wird, nach dem aus der Fahrlehrertätigkeit zu erzielenden Mindest-Nettogewinn ( vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 1996 - 25 A 5043/95 -). Diesen bewertet er mit einem pauschalierenden Einsatzbetrag von 15.000,00 EUR. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).