Beschluss
8 B 719/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0627.8B719.03.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7. März 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts auf 2.500 EUR, für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7. März 2003 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts auf 2.500 EUR, für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt. Gründe: I. Die an der S. -V. C. im Fachbereich Elektrotechnik und Informationstechnik bestehende C 4 - Professur mit der Fachgebietsbezeichnung "Elektronische Bauelemente" wurde zum 1. August 1995 durch Emeritierung des bisherigen Stelleninhabers frei; mit der Lehrstuhlvertretung wurde der Antragsteller beauftragt. Um eine Vakanz zu vermeiden, war die Stelle schon im Jahre 1993 als Professur mit der Bezeichnung "Integrierte Schaltungen" ausgeschrieben worden; diese Ausschreibung führte nicht zu einer Besetzung der Stelle, weil der einzige auf der Berufungsliste platzierte Bewerber wegen erfolgreicher Bleibeverhandlungen seine Bewerbung nicht weiter verfolgte. Nach Freiwerden der Stelle kam es zu einer Neuausschreibung im Juli 1996 und im Januar 1998 zur Aufstellung einer Berufungsliste mit drei Bewerbern, darunter auf Platz 2 der Antragsteller. Nachdem der Erstplatzierte den an ihn ergangenen Ruf nicht angenommen und das Ministerium für Schule, Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung die Berufung des Antragstellers abgelehnt hatte, weil die Voraussetzungen für eine Hausberufung nicht vorlägen, bat die S. -V. C. das Ministerium im Juni 1999 um Rückgabe des Berufungsvorschlags, um die Stelle ein weiteres Mal ausschreiben zu können. Nach Ausschreibung der Stelle im August 1999 erstellte die Berufungskommission einen Berufungsvorschlag - vom Rektor vorgelegt mit Schreiben vom 2. Mai 2000 - und platzierte den Antragsteller bei einem Stimmenverhältnis von 9 Ja- und 2 Nein- Stimmen auf Platz 1 sowie zwei weitere Bewerber einstimmig auf den Plätzen 2 und 3. Dem Berufungsvorschlag waren im Hinblick darauf, dass eine Hausberufung vorgeschlagen wurde, vergleichende Gutachten beigefügt, die die von der Berufungskommission vorgeschlagene Reihung stützten. Das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung holte ein weiteres vergleichendes Gutachten ein; der Gutachter bezeichnete den Rang des Zweitplatzierten - anstelle einer Platzierung an erster Stelle - als nicht nachvollziehbar. Nach zustimmender Stellungnahme der Fakultät vom 11. September 2000 wurde deshalb an den zweitplatzierten Bewerber, Herrn Prof. Dr.-Ing. X , ein Ruf erteilt; dieser lehnte den Ruf nach zunächst erfolgreichem Abschluss der Berufungsverhandlungen jedoch mit Schreiben vom 28. Mai 2001 ab. Die vom Ministerium daraufhin geäußerte Absicht, nunmehr den Drittplatzierten der Berufungsliste zu berufen, wurde nicht verwirklicht, weil letzterer nicht mehr zur Verfügung stand. Mit Schreiben vom 6. und 12. September 2001 forderte das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung die Universität Bochum auf, einen Vorschlag für eine Umwidmung der Professur zu unterbreiten, da diese mit der bestehenden Widmung nicht besetzt werden könne; Lehrstuhlvertretungen sollten nicht mehr vergeben werden. Am 13. Februar 2002 legte der Antragsteller Widerspruch "gegen die Berufung des Herrn Prof. Dr. X. und die darin enthaltene Übergehung" seiner Person mit dem Ziel ein, die Fortsetzung des Berufungsverfahrens zu erreichen. Die Listenreihenfolge sei für den Minister bindend; dieser sei an der Einholung eines weiteren vergleichenden Gutachtens gehindert. Im Übrigen bestehe kein Hausberufungsverbot, sondern lediglich eine gesteigerte Begründungspflicht für Hausberufungen. Durch Bescheid vom 4. Juni 2002, abgesandt am 11. Juni 2002, wies das Ministerium den Widerspruch mit der Begründung zurück, er sei unzulässig, da die Stelle nicht mehr zur Verfügung stehe; hiervon unabhängig sei der zweitplatzierte Bewerber besser qualifiziert als der Antragsteller, so dass eine Berufung des Antragstellers ohnehin nicht in Frage gekommen wäre. Der Antragsteller hat am 12. Juli 2002 Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 4. Juni 2002 zu verpflichten, das Wiederbesetzungsverfahren für die C4-Professur für "Integrierte Schaltungen" der S. - V. C. fortzusetzen und den Ruf an den Kläger zu erteilen. Das Klageverfahren ist unter dem Aktenzeichen 4 K 3247/02 bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen anhängig. Der Rektor der Universität teilte dem Ministerium durch Schreiben vom 5. September 2002 mit, das Rektorat der Universität habe auf Antrag der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik die C 4 - Professur "Integrierte Schaltungen" umgewidmet in "Monolithische Systemintegration". Daraufhin hat das Ministerium der Ruhr-Universität die Bewirtschaftung der - umgewidmeten - C 4 - Professur zurückübertragen. Am 15. Oktober 2002 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz ersucht und beantragt, 1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, den Erlass vom 7. August 2002, mit dem der S. -V. C. mit Ablauf des Monats September 2002 bis auf weiteres die Bewirtschaftung der C 4 - Professur "Integrierte Schaltungen" entzogen worden ist, aufzuheben; 2. das an die S. -V. C. gerichtete Verbot, den Antragsteller mit der Vertretung der Professur "Integrierte Schaltungen" zu beauftragen, zurückzunehmen, 3. die an die S. -V. C. gerichtete Aufforderung, für die C 4 - Professur "Integrierte Schaltungen" einen Umwidmungsvorschlag vorzulegen, zurückzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge durch Beschluss vom 7. März 2003, den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 14. März 2003, abgelehnt. Gegen Ziffer 1. dieses Beschlusses - Ablehnung der Anträge zu 1. bis 3. - hat der Antragsteller am 27. März 2003 Beschwerde eingelegt und diese am 14. April 2003 begründet. Er beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7. März 2003 zu Ziff. 3 abzuändern und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, die an die S. -V. C. gerichtete Aufforderung, für die C 4 - Professur "Integrierte Schaltungen" einen Umwidmungsvorschlag vorzulegen, zurückzunehmen. Am 19. November 2002 hat der Antragsteller ein weiteres Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eingeleitet und beantragt, dem Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, die Ruhr- Universität Bochum anzuweisen, ein Wiederbesetzungsverfahren für die umgewidmete C 4 - Professur "Monolithische Systemintegration" nicht durchzuführen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 7. März 2003 abgelehnt; der Senat hat über die Beschwerde gegen diesen Beschluss, erweitert um den hilfsweise gestellten Antrag, das bereits eingeleitete Besetzungsverfahren für die C 4 - Professur "Monolithische Systemintegration" zu beenden. unter dem Aktenzeichen 8 B 720/03 durch Beschluss vom heutigen Tag entschieden. II. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den im Beschwerdeverfahren allein noch streitbefangenen Antrag, dem Antragsgegner aufzugeben, seine an den Beigeladenen gerichtete Aufforderung zur Vorlage eines Umwidmungsvorschlags für die C 4 - Professur "Integrierte Schaltungen" zurückzunehmen, zu Recht abgelehnt. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis u.a. dann treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer derartigen einstweiligen Anordnung ist die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Es kann offen bleiben, ob der Antragsteller ein rechtlich geschütztes Interesse am Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung geltend machen kann. Mit der von ihm angestrebten Anordnung könnte er jedenfalls nicht sein im Hauptsacheverfahren verfolgtes Begehren sichern, die Fortsetzung des Berufungsverfahrens und Erteilung des Rufes an ihn zu erreichen. Denn selbst wenn der Antragsgegner seine an den Beigeladenen gerichtete Aufforderung, für den C 4 - Lehrstuhl "Integrierte Schaltungen" einen Umwidmungsvorschlag vorzulegen, zurücknähme, änderte dies nichts an dem Umstand, dass der Lehrstuhl mittlerweile auf Grund der Entscheidung des Rektorats vom 27. August 2002 mit der Widmung "Monolithische Systemintegration" versehen ist und diese Widmung allein durch Rücknahme der Umwidmungsaufforderung nicht wieder entfiele. Eine Rücknahme der Umwidmungsaufforderung hätte lediglich zur Folge, dass der Beigeladene nicht mehr gehindert - aber auch nicht verpflichtet - wäre, dem Lehrstuhl wieder die frühere Widmung zu verleihen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Umwidmung auch tatsächlich erfolgt; dies ergibt sich aus dem Schreiben des Beigeladenen an den Antragsgegner vom 5. September 2002 sowie aus dem Umstand, dass das Stellenbesetzungsverfahren für die umgewidmete Professur durch Ausschreibung in Gang gesetzt worden ist. Wenn es in dem genannten Schreiben abschließend heißt, der Beigeladene bitte um Wiederzuweisung der Bewirtschaftung der Stelle auf der Grundlage "dieses Umwidmungsvorschlags", so ändert diese - im Zusammenhang mit der Entziehung der Bewirtschaftung stehende - Formulierung nichts daran, dass die zuständigen Universitätsgremien abschließend über den Antrag der Fakultät entschieden haben, den fraglichen Lehrstuhl mit einer neuen Widmung zu versehen. Hiervon unabhängig hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch darauf zusteht, dass der Antragsgegner seine an den Beigeladenen gerichtete Umwidmungsaufforderung zurücknimmt. Die Widmung eines Lehrstuhls ist als eine durch Art. 16 LV NRW und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Selbstverwaltungsangelegenheit der in §§ 2 Abs. 1 HRG, 3 Abs. 1 HG NRW bezeichneten Aufgabenstellung der Hochschule verpflichtet; sie muss daher dem Ziel dienen, ein zur Vermittlung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse geeignetes Lehrangebot und zur Weiterentwicklung des bestehenden Erkenntnisstandes geeignete Forschungskapazitäten zur Verfügung zu stellen. Dies schließt es grundsätzlich aus, die Widmung eines Lehrstuhls an Individualinteressen einzelner Hochschulangehöriger zu orientieren; auch muss die Hochschule ihr Lehr- und Forschungsangebot entsprechend den Bedürfnissen von Lehre und Wissenschaft verändern können. Ob und inwieweit bei Veränderungen einer vorhandenen Organisationsstruktur oder inhaltlichen Prägung - etwa der Auflösung eines in Betrieb befindlichen Instituts, der Umwidmung einer besetzten Stelle oder der Ausgliederung eines (besetzten) Lehrstuhls aus einem Institut - die Berücksichtigung rechtlicher Individualinteressen geboten sein kann, muss der Senat im vorliegenden Verfahren nicht abschließend klären; insbesondere kann offen bleiben, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein einzelner Hochschulangehöriger - als Lehrstuhlinhaber, Lehrstuhlvertreter, Bewerber um eine Stelle oder sonstiger Fakultätsangehöriger - etwa unter Berufung auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG oder den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ein subjektives Recht auf Erhalt einer Lehrstuhlwidmung geltend machen kann. Dazu BVerfG, Beschluss vom 15. September 1997 - 1 BvR 406/96 und 1 BvR 1214/97 -, NVwZ-RR 1998, 175; ebenso Hessischer VGH, Beschluss vom 30. Mai 1997 - 6 TG 144/97 -, NVwZ-RR 1998, 181; vgl. zur Denomination: Hessischer VGH, Beschluss vom 13. Juli 1999 - 8 TG 2148/99 -, NVwZ-RR 2000, 223; zur Auslagerung eines Lehrstuhls: VG Karlsruhe, Urteil vom 12. November 1997 - 7 K 2329/97 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2001 - 4 S 2062/98 -, WissR 2001, 202; zur Auflösung eines Instituts: OVG NRW, Beschluss vom 29. April 1999 - 8 B 1729/98 -; vgl. auch Brehm/ Zimmerling, Die Entwicklung der Rechtsprechung zum Hochschullehrerrecht, WissR 34 (2001), 329 (348. 352 f.). Denn selbst wenn man unterstellt, dass dem Antragsteller als vormaligem Lehrstuhlvertreter und Bewerber um die ausgeschriebene C 4 - Stelle "Integrierte Schaltungen" individuelle Rechtspositionen zustehen, die bei der Umwidmungsentscheidung bzw. bei der Entscheidung über die Rücknahme der Umwidmungsaufforderung zu berücksichtigen wären, so ist die Umwidmung des Lehrstuhls "Integrierte Schaltungen" in "Monolithische Systemintegration" im vorliegenden Fall rechtlich nicht zu beanstanden; der Antragsgegner ist deshalb nicht verpflichtet darauf hinzuwirken, die ursprüngliche Widmung wiederherzustellen. Der Beigeladene hat auf Antrag der Fakultät die Umwidmung des Lehrstuhls vorgenommen, weil die Funktionsbeschreibung "Integrierte Schaltungen", wie der Beigeladene dem Antragsgegner durch Schreiben vom 5. September 2002 mitgeteilt hat, aus der fachlichen Sicht der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik dem Stand der modernen Mikroelektronik nicht mehr entsprach. Dies rechtfertigt die Veränderung der bestehenden Widmung, da die neue Widmung der Erfüllung des Auftrags der Hochschule dient, ein den aktuellen fachlichen Bedürfnissen entsprechendes Lehrangebot zur Verfügung zu stellen (vgl. §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 81 HG NRW). Zur vergleichbaren Problematik der Umstrukturierung von Hochschulen und zum Abbau von Hochschulkapazitäten noch: VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 21. April 1999 - 9 S 2653/98 -, NVwZ-RR 1999, 636; BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1980 - VII C 15.77 -, Buchholz 421.2 HSchulR Nr 84; Brehm/Zimmerling, Abbau von Hochschulkapazitäten unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 1 GG - Methoden, Begründungserfordernisse und Rechtsschutz, dargestellt am Beispiel medizinischer Studiengänge, WissR 33 (2000), 22 (27 ff., 33f., 38 ff.). Zudem ist die Stelle mit der Widmung "Integrierte Schaltungen" in drei Ausschreibungsverfahren - 1993, 1996 und 1999 - nicht besetzt worden. Die Annahme des Antragsgegners und des Beigeladenen, dass sich die nach Emeritierung des letzten Stelleninhabers für die Neuausschreibung von "Elektronische Bauelemente" in "Integrierte Schaltungen" veränderte Widmung nicht bewährt hat, stellt einen weiteren tragfähigen Grund für die Umwidmung dar. Der Umstand, dass der Antragsteller im dritten Ausschreibungsverfahren möglicherweise hätte berufen werden können und nach seiner Auffassung hätte berufen werden müssen, ändert an dieser Feststellung nichts. Denn die Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik war nicht gehindert, auf die Weigerung des Antragsgegners, den erstplazierten Antragsteller zu berufen, zunächst mit dem Einverständnis mit einer Berufung des Zweitplazierten und schließlich mit einem Umwidmungsantrag zu reagieren, um die seit 1995 bestehende Vakanz auf einem zentralen Lehrstuhl des Fachbereichs zu beenden. Anzeichen dafür, dass andere - unsachliche - Gründe zu der Umwidmung geführt haben, sind nicht glaubhaft gemacht und auch nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die ausführliche Begründung für die Umwidmungsentscheidung im Schreiben des Beigeladenen an den Antragsgegner vom 5. September 2002, die über die wenigen in der Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang zitierten Bemerkungen im Besetzungsvorschlag vom 14. Januar 2000 (dort S. 17) weit hinausgeht, vermag der Senat die Einschätzung des Antragstellers, dass die neue Widmung eine Einschränkung des Aufgabenkreises der Professur mit sich bringe, nicht nachzuvollziehen; im übrigen wäre selbst dies - verbunden mit einer Aktualisierung des Anforderungsprofils, also einer Anpassung an den derzeitigen Wissens- und Forschungsstand - eine hinreichende Grundlage für eine Umwidmung. In Rechte des Antragstellers (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) greift die Umwidmungsentscheidung nicht ein. Der Antragsteller hat zwar über einen längeren Zeitraum die Lehrstuhlvertretung wahrgenommen, doch führt die Umwidmung des Lehrstuhls nicht dazu, dass ein laufender Vertretungsauftrag etwa vorzeitig beendet oder inhaltlich einseitig geändert worden wäre; der vom Antragsteller wahrgenommene Auftrag zur Lehrstuhlvertretung endete mit Ablauf des 31. März 2002. Unabhängig von diesem Gesichtspunkt würde die Wahrnehmung der Lehrstuhlvertretung dem Antragsteller im vorliegenden Fall - die Notwendigkeit einer Berücksichtigung individueller Rechtspositionen unterstellt - unter dem Gesichtspunkt der Wissenschaftsfreiheit keinen Anspruch auf unveränderten Fortbestand des von ihm betreuten Lehrstuhls vermitteln; dem stünden sowohl das rechtlich relevante Interesse der Studierenden an einer dem aktuellen Forschungs- und Wissensstand entsprechenden Ausbildung als auch das Interesse des Beigeladenen an einem diesen Anforderungen genügenden Zuschnitt des Lehrangebots entgegen. Auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes ginge nicht so weit, einen derartigen Anspruch zu begründen. BVerfG, Beschluss vom 15. September 1997 - 1 BvR 406/96 und 1 BvR 1214/97 -, NVwZ-RR 1998, 175. Nichts anderes gilt hinsichtlich der von dem Antragsteller aufrecht erhaltenen Bewerbung um die ausgeschriebene Stelle einer C 4 - Professur "Integrierte Schaltungen". Wie der Senat durch Beschluss gleichen Rubrums (8 B 720/03) vom heutigen Tage entschieden hat, steht es dem Antragsgegner als Dienstherrn frei, ein Bewerbungsverfahren jederzeit aus sachlichen Gründen zu beenden mit der Folge, dass ein Bewerber die Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens nicht erzwingen kann. Mit der Umwidmung der Stelle war das Bewerbungsverfahren um die Stelle "Integrierte Schaltungen" zwingend zu beenden, so dass die Bewerbung des Antragstellers ins Leere geht; seine Stellung als Bewerber um die im August 1999 ausgeschriebene Stelle verleiht ihm nicht das Recht, den Fortbestand jener Stelle mit unveränderter Widmung zu verlangen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2, 13 Abs. 1 GKG und berücksichtigt, dass Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die an den Beigeladenen gerichtete Aufforderung ist, eine Umwidmung der Stelle "Integrierte Schaltungen" vorzunehmen. Das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an diesem Streitgegenstand ist nicht mit der Differenz zwischen seinen derzeitigen und den ihm nach einer Ernennung zustehenden Bezügen identisch, so dass der - im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des vorliegenden Verfahrens zu halbierende - Regelstreitwert zu Grunde zu legen ist. Für das erstinstanzliche Verfahren schätzt der Senat das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers im Hinblick auf die dort (Antrag zu 2.) noch streitige Aufforderung, ihn nicht mehr mit einer Lehrstuhlvertretung zu beauftragen, um einen Betrag von 1.000 EUR höher ein; auch dieser Betrag ist wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens zu halbieren. Der Antrag zu 1. im erstinstanzlichen Verfahren wirkt nicht streitwerterhöhend. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.