Beschluss
16 B 1361/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0707.16B1361.03.00
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Tenor
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO statthaft. Die Aussetzungsbefugnis fällt hier abweichend von § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO allein dem Beschwerdegericht zu, da die Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts, das im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 5 und 6 VwGO keine Abhilfemöglichkeit besitzt, mit Einlegung der Beschwerde endet. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., 2003, § 146 Rn. 45 und § 149 Rn. 2; ebenso schon zum früheren (Zulassungs-) Recht: OVG Berlin, Beschluss vom 23. März 2001 - 8 SN 51/01 -, NVwZ 2001, 1424 (1425) m.w.N.; Bay.VGH, Beschluss vom 9. Juli 1999 - 25 ZE 99.1581 -, NVwZ 2000, 210. Es mag dahinstehen, ob der Antrag im Übrigen zulässig ist, insbesondere ob gegenwärtig - etwa wegen einer von der Antragstellerin eingeleiteten Vollstreckung - schon ein Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung besteht. Vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17. Dezember 1999 - 7 S 2505/99 -, NVwZ 2000, 691 (692). Ungeachtet dessen ist der Antrag jedenfalls unbegründet. Die unter Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen und - soweit dies zum jetzigen Zeitpunkt schon absehbar ist - unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Beschwerde zu treffende Ermessensentscheidung des Senats - vgl. zu diesem Maßstab: Kopp/Schenke, VwGO, § 149 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 48/02 -, NJW 2002, 1658; OVG Berlin, Beschluss vom 23. März 2001, a.a.O. - fällt zu Lasten des Antragsgegners aus. Durch die vorläufige Gewährung des der Antragstellerin durch die erstinstanzliche Entscheidung zugesprochenen Betrages von 128,10 EUR entstehen dem Antragsgegner keine unzumutbaren wirtschaftlichen Nachteile; dies gilt angesichts der relativen Geringfügigkeit des Betrages selbst dann, wenn eine nach einem etwaigen Erfolg im Beschwerde- oder Hauptsacheverfahren erforderliche Rückabwicklung schwierig sein sollte. Demgegenüber überwiegen die Interessen der Antragstellerin, die im Vertrauen auf die stattgebende erstinstanzliche Entscheidung die Klassenfahrt heute angetreten hat. Dies gilt sowohl dann, wenn sie bzw. ihre Familie die Kosten aus den verfügbaren (Sozialhilfe-)Mitteln vorgestreckt haben sollte, als auch dann, wenn sie in der berechtigten Annahme, der Antragsgegner werde die Kosten der Klassenfahrt in Befolgung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung übernehmen, Schulden gegenüber Dritten eingegangen ist. Auch im Hinblick darauf, dass eine Information der Antragstellerin über die am Freitag, dem 4. Juli 2003, nach Dienstschluss bei Gericht eingegangene Beschwerde und den Aussetzungsantrag vor Antritt der Klassenfahrt nicht mehr möglich war, erscheint es dem Senat nicht sachgerecht, die Antragstellerin bzw. Dritte vorläufig mit den wirtschaftlichen Folgen der begehrten Aussetzungsentscheidung zu belasten. Das Aussetzungsinteresse des Antragsgegners überwiegt schließlich auch nicht deshalb, weil bereits nach gegenwärtigem Erkenntnisstand von einem Erfolg der Beschwerde auszugehen wäre. Vielmehr ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Kosten für eine mehrtägige Klassenfahrt zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des Sozialhilferechts gehören können. Dabei kommt es entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung des Antragsgegners nicht darauf an, ob die Klassenfahrt aus pädagogischen Gründen als Gemeinschaftserlebnis von existenzieller Bedeutung ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Schüler durch die Versagung der Leistung sozial ausgegrenzt wird. Klassenfahrten dienen außerdem der Erfüllung des schulischen Bildungsauftrags, indem das tägliche Zusammenleben besondere Gelegenheit zur Übung im Lösen von Konfliktsituationen bietet und den Ablauf von Sozialisationsprozessen fördert. Die Beurteilung der pädagogischen Frage, ob eine solche Maßnahme auch bei einer bevorstehenden Auflösung des Klassenverbandes noch sinnvoll ist, obliegt der Schule, nicht dem Sozialhilfeträger. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1995 - 5 C 2.93 -, BVerwGE 97, 376 (378 f.). Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung über die Beschwerde vorbehalten. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.