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Beschluss

10 B 629/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0710.10B629.03.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 2003 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 18. Dezember 2002 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 14. November 2002 zur Errichtung eines Gebäudes für Bootsverleih, Ausschank von Getränken und Abgabe "kl. Speisen" abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, ob die Baugenehmigung Nachbarrechte des Antragstellers verletzt, dessen Grundstück ca. 30 m südwestlich des Bauvorhabens des Antragstellers liegt. Ob ein Verstoß gegen eine Bestimmung des öffentlichen Baurechts nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen die erteilte Baugenehmigung auslöst, beurteilt sich allein nach dem Schutzzweck der verletzten Norm. Dient eine Norm nicht zumindest auch den Interessen betroffener Nachbarn, so kann eine unter Verstoß gegen diese Norm erteilte Baugenehmigung ein Abwehrrecht des Nachbarn auch dann nicht begründen, wenn das Vorhaben den Nachbarn tatsächlich beeinträchtigt. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Behörde bewusst über das geltende Recht hinwegsetzt, denn durch die Umstände der Rechtsanwendung wird der Schutzzweck der Norm nicht berührt. Fehlt es aber an der Verletzung einer besonderen nachbarschützenden Vorschrift, so hat der Nachbar - wie jeder andere Bürger - keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Verwaltungsbehörde rechtmäßig handelt. So ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 4 B 94.94 -, BRS 56 Nr. 163. Der Antragsteller kann sich deshalb dann nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die erteilte Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist, wenn die verletzte Bestimmung des objektiven Rechts nicht drittschützend ist. Ein solcher objektiver Rechtsverstoß liegt allerdings darin, dass das Vorhaben des Beigeladenen mit den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans Nr. 5376/18 der Stadt E. nicht vereinbar ist. Dieser Bebauungsplan setzt für den Bereich, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, eine öffentliche Grünfläche fest. Eine - wie hier - ohne nähere Zweckbestimmung festgesetzte Grünfläche darf keiner Nutzung zugeführt werden, die über die bloße Begrünung hinaus geht, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1973 - IV C 66.69 -, BRS 27 Nr. 5 und vom 21. Juni 1974 - IV C 14.74 -, BRS 28 Nr. 138, und lässt damit das angegriffene Vorhaben des Beigeladenen nicht zu. Insoweit hat das Verwaltungsgericht von dem zutreffenden Ansatz ausgehend aber festgestellt, die Festsetzung dieser Grünfläche durch den Bebauungsplan Nr. 5376/18 der Stadt E. habe keine drittschützende Wirkung. Das dagegen gerichtete Vorbringen des Antragstellers, die Grünfläche solle auch der Erholung der Anwohner dienen und insbesondere einen Schutzraum zum Abbau des Straßenlärms von der I. straße bieten, genügt schon nicht den Anforderungen an die Darlegung von Beschwerdegründen, weil der Antragsteller insoweit lediglich zu einer vom Verwaltungsgericht abweichenden Bewertung gelangt und nicht substantiiert ausführt, dass diese Bewertung Ergebnis der Auslegung des Bebauungsplans ist. Darauf kommt es aber an. Inwieweit Festsetzungen eines Bebauungsplans Drittschutz vermitteln, muss nämlich diesen selbst durch Auslegung des Bebauungsplans entnommen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, BRS 46 Nr. 173. Dabei kommt den bundesrechtlichen Vorgaben der Baunutzungsverordnung, deren Vorschriften sich - mit Ausnahme von § 15 BauNVO - (nur) an die planende Gemeinde richten, BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110, besondere Bedeutung zu. Soweit Festsetzungen danach bereits bundesrechtlich nachbarschützend sind, schließt die Festsetzungsermächtigung ein, dass die Festsetzung grundsätzlich nachbarschützend sein muss. Eine nicht nachbarschützende Festsetzung würde gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB verstoßen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993, a.a.O. Weil im Regelfall davon auszugehen ist, dass die Gemeinde keine von der Baunutzungsverordnung abweichenden Festsetzungen treffen will - in diesem Fall wären die Festsetzungen nichtig -, ist eine Festsetzung in einem Bebauungsplan im Allgemeinen nachbarschützend, wenn ihr aufgrund Bundesrechts nachbarschützende Wirkung zukommen muss. Insoweit hat die Festsetzung von Baugebieten gemäß §§ 2 - 11 BauNVO durch Bebauungsplan kraft Bundesrechts grundsätzlich nachbarschützende Funktion. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993, a.a.O. Zu diesen Festsetzungen zählt die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB nicht. Ihr kommt nicht schon kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung zu, sondern nur dann, wenn sie nach dem aus dem Bebauungsplan ersichtlichen Willen des Plangebers drittschützend sein soll. Dazu fehlt es - wie oben ausgeführt - schon an hinreichenden Darlegungen in der Beschwerdebegründung. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem planungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme nicht durchgreifend in Frage. Ein generelles, von Einzelvorschriften losgelöstes Rücksichtnahmegebot besteht nicht. Vielmehr existiert ein Rücksichtnahmegebot als Grundlage für Abwehransprüche von Nachbarn nur insoweit, als es Ausdruck im materiellen-öffentlichen Recht gefunden hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 - 4 C 34.78 -, BRS 40 Nr. 206; Hahn/Schulte, Öffentlich-rechtliches Baunachbarrecht, Rn. 18. Im vorliegenden Fall ist das Rücksichtnahmegebot nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden § 31 Abs. 2 BauGB zu beachten. § 31 Abs. 2 BauGB dient gerade auch dem Nachbarschutz, weil nach dieser Bestimmung die Erteilung einer Befreiung ausdrücklich auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen zu erfolgen hat. Auch die Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung kann dem Nachbarn deshalb einen Abwehranspruch vermitteln, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die vom Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, BRS 46 Nr. 173; Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, BRS 60 Nr. 183. Dem Beigeladenen ist zwar eine Befreiung von den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans Nr. 5376/18 nicht erteilt worden, so dass eine unmittelbare Anwendung von § 31 Abs. 2 BauGB ausscheidet. Wie oben ausgeführt, hätte es aber für die Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung einer Befreiung von der Festsetzung "öffentliche Grünfläche" bedurft, weil diese der Zulässigkeit des Bauvorhabens entgegensteht. In einem solchen Fall kann Nachbarschutz unter entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB gegeben sein. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Baugenehmigungsbehörden im Geltungsbereich von Bebauungsplänen Baugenehmigungen nur dann erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 30 BauGB vorliegen. Er hat demgemäß offen gelassen, ob und in welchem Umfang sich ein Dritter gegen eine unter Verstoß gegen die Festsetzungen eines Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung wehren kann. Diese Regelungslücke ist entsprechend der Wertung des Gesetz- und Verordnungsgebers, wie sie in § 31 Abs. 2 BauGB ihren Ausdruck gefunden hat, zu schließen. Denn der Nachbarschutz darf nicht deshalb leer laufen, weil die Baugenehmigungsbehörde von einer erforderlichen Befreiung rechtswidrig absieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 -, BRS 49 Nr. 188. Abweichend von dem durch das BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989, a.a.O., entschiedenen Fall, der die Erteilung einer Baugenehmigung unter Verstoß gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans für ein in einem Baugebiet gemäß §§ 2 - 11 BauNVO gelegenes Vorhaben betraf, dürfte im vorliegenden Fall Nachbarschutz nicht in analoger Anwendung auch des § 15 Abs. 1 BauNVO in Betracht kommen. Denn § 15 Abs. 1 BauNVO betrifft schon nach seinem Wortlaut nur die Zulässigkeit von Anlagen in einem der Baugebiete gemäß §§ 2 - 11 BauNVO, vgl. VGH BW, Urteil vom 26. März 1998 - 8 S 315/98 -, BRS 60 Nr. 140; Bielenberg, in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 15 BauNVO Rn. 12, wozu die planfestgesetzte Grünfläche nicht zählt. Letztlich bedarf diese Frage aber keiner Entscheidung, weil Geltung und Reichweite des Gebots der Rücksichtnahme nicht davon abhängen, ob es im jeweiligen Fall allein aus einer entsprechenden Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB herzuleiten oder auch auf eine entsprechende Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO zu stützen ist. Unter welchen Voraussetzungen eine erteilte - oder wie hier pflichtwidrig unterlassene - Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998, a.a.O. Auch das Verwaltungsgericht hat diese Maßstäbe angelegt und ausgeführt, auf dem Grundstück des Antragstellers, das in dem durch den Bebauungsplan Nr. 5376/39 festgesetzten Kerngebiet liegt, seien nach der TA-Lärm Geräuschimmissionen von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts zumutbar. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden und gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in Teilen des Kerngebiets ein Mindestanteil von Wohnnutzung festgesetzt ist. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung weiterhin darauf gestützt, dass diese Immissionswerte durch eine Nebenbestimmung zur angefochtenen Baugenehmigung vorgegeben seien und deren Einhaltung angesichts der Topographie des Geländes und des Abstandes zwischen dem genehmigten Vorhaben und dem Grundstück des Antragstellers von mehr als 30 m auch wahrscheinlich sei. Zudem sei das Grundstück des Antragstellers den Emissionen auf der weiter nördlich gelegenen und stark befahrenen I. straße ausgesetzt. Angesichts dieser - durch den Bebauungsplan Nr. 5376/39 in einer Größenordnung zwischen 66 und 70 dB(A) zugrunde gelegten - Lärmvorbelastung sei nicht hinreichend wahrscheinlich, dass sich die vom Bauvorhaben des Beigeladenen ausgehenden Emissionen am Haus des Antragstellers überhaupt noch auswirken könnten. Dem hält die Beschwerde entgegen, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend in Rechnung gestellt, dass sich die von der I. straße und die von dem Bauvorhaben des Beigeladenen ausgehenden Emissionen kumulierten, zumal nach 19.00 Uhr auf der I. straße wenig Verkehr herrsche und der davon ausgehende Lärm die Geräusche des Bauvorhabens nicht verdecke. Ferner habe er den durch Zu- und Abgangsverkehr verursachten Lärm übersehen, der bei der Einhaltung der Immissionswerte zu berücksichtigen sei. Hierzu ist Folgendes auszuführen: Eine Summation von Straßenverkehrsgeräuschen und von Geräuschen von Anlagen, für die - wie für das strittige Vorhaben - die TA- Lärm maßgeblich ist, sieht die TA-Lärm, die hier als Entscheidungshilfe herangezogen werden kann, nicht vor. Dass das Grundstück des Antragstellers auch nachts erheblichen Verkehrsimmissionen ausgesetzt ist, geht aus dem Schriftsatz des Antragstellers vom 7. Mai 2003 hervor, wonach die Vorbelastung nachts zwischen 55 - 65 dB(A) beträgt und damit deutlich höher liegt als die nach der angefochtenen Baugenehmigung zulässigen Immissionen. Nach alledem begründen die Ausführungen des Antragstellers bei summarischer Prüfung keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses, zumal angesichts des vergleichsweise geringen Umfangs des genehmigten Ausschanks und Bootsverleihs - die befahrbare Wasserfläche dürfte allenfalls 3 ha groß sein - mit Zu- und Abgangsverkehr von erheblichem Umfang nicht zu rechnen ist. Auf das Ausmaß der Immissionsbelastung im Falle des Betriebs einer Außengastronomie auf den Uferterrassen des T. kommt es entgegen der Meinung des Antragstellers nicht an. Eine dementsprechende Nutzung ist baurechtlich nicht genehmigt. Was nicht Gegenstand der Genehmigung ist, kann bei der Entscheidung über eine gegen die Genehmigung gerichtete Anfechtungsklage - und damit auch bei der Entscheidung über einen Aussetzungsantrag nach §§ 80, 80 a VwGO - nicht berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 - 4 C 49.82 -, BRS 46 Nr. 50. Nach den vorstehenden Ausführungen zur Größenordnung des zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehrs ist das Vorhaben auch nicht wegen eines Mangels an Stellplätzen deshalb rücksichtslos, weil mit dem Bau eine unzumutbare Verschärfung der Verkehrssituation für das Grundstück des Antragstellers zu befürchten wäre. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 1998 - 11 A 7238/95 -, BRS 60 Nr. 123; Beschluss vom 31. August 2000 - 10 B 1052/00 -. Etwaige Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bilden für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 - 4 B 215.96 -, BRS 58 Nr. 164. Auf § 35 BauGB kann der Antragsteller sich im vorliegenden Zusammenhang nicht berufen, weil das Gebot der Rücksichtnahme hier in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB maßgeblich ist. Abgesehen davon würden die mit der Beschwerdebegründung geltend gemachten Beeinträchtigungen von Belangen des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder der natürlichen Eigenart der Landschaft oder ihres Erholungswertes sowie der Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes lediglich zu einem Verstoß gegen objektives Recht, nicht aber gegen nachbarschützende Bestimmungen führen. Dass - wie der Antragsteller vorträgt - zu befürchten sei, die Maßnahmen widersprächen auch den Darlegungen eines Landschafts- oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, wird im Übrigen lediglich behauptet, nicht aber in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat ferner ausgeführt, die Vorschriften über die Notwendigkeit von Stellplätzen gemäß § 51 Abs. 1 BauO NRW seien nicht nachbarschützend. Diese Ansicht trifft zu. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Loseblatt- Kommentar, Stand: Februar 2003, § 51 Rn. 77 m.w.N. Der Antragsteller kann sich deshalb nicht mit Aussicht auf Erfolg darauf berufen, dass der Antragsgegner die Baugenehmigung - wofür allerdings vieles spricht - zu Unrecht unter völligem Verzicht auf Stellplätze erteilt habe. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).