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Beschluss

13 C 22/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0710.13C22.03.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Das Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer Änderung des angefochtenen Beschlusses zu Gunsten des Antragstellers. Der Senat hat bereits entschieden, vgl. Beschlüsse vom 20. Februar 2003 - 13 C 9/03 u. a. - (ZM, WS 2002/03, Uni Düsseldorf), dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Festlegung des Krankenversorgungsabzuges (§ 9 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c KapVO in der Fassung vom 31. Januar 2002, GV.NRW. S. 82) in einem Eilverfahren nicht zu überprüfen sei, zumal Anhaltspunkte dafür, dass diese Bestimmung nicht mehr vom Regelungsermessen des Normgebers gedeckt sei und als willkürlich angesehen werden müsste, nicht erkennbar seien. Daran wird festgehalten. Nach der genannten Neuregelung sieht der Senat im summarischen Verfahren keinen Anlass mehr dafür - wie vor dem 8. März 2002 -, für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Angestellte in der Lehreinheit Zahnmedizin eine Regellehrverpflichtung von 5 DS anzunehmen, wie dies nach den Beschlüssen vom 10. April 2001 - 13 C 17/01 u.a. - der Fall war. Diese Rechtsprechung ist in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Beschluss nach der Änderung der Kapazitätsverordnung vom 31. Januar 2002 nicht mehr anzuwenden. Eine Regellehrverpflichtung von 5 DS für Wissenschaftliche Angestellte lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass nach der - unsubstantiierten - Behauptung der Beschwerde in der Lehreinheit Zahnmedizin von Wissenschaftlichen Angestellten erhebliche Überstunden gemacht würden, die bei dem Krankenversorgungsabzug (vermindernd) und bei der Regellehrverpflichtung (zuvor erhöhend) zu berücksichtigen seien. Ob und in welchem Umfang der Verordnungsgeber die Überstundenproblematik bei seiner Rechtsänderung hat einfließen lassen, gehört zu einer in einem Hauptsacheverfahren vorzunehmenden Überprüfung; deshalb ist auch dem Beweisbegehren nicht nachzugehen. Der vom Ministerium angesetzte Wert von gerundet 1,20 DS gemäß § 11 KapVO wird zwar mit der Beschwerde angegriffen, jedoch erscheint dies unsubstantiiert; insbesondere ist nicht dargelegt, dass 1,2 DS mehr zu einem weiteren Studienplatz geführt hätte. Dies wäre auch nicht der Fall gewesen (292,57 x 2 : 5,85 = 100,02). Soweit schließlich der Schwundfaktor 1,0 (früher 0,99) beanstandet wird, bedarf dies keiner weiteren Aufklärung: Die konkludente Behauptung, die Universität habe in höheren Fachsemestern über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus Quereinsteiger aufgenommen und dies sei rechtswidrig, widerspricht nämlich der Rechtsprechung des Senats, nach der das Kapazitätsrecht ein zwingendes Vorrecht von Studienanfängern vor Bewerbern um einen Studienplatz in höheren Semestern, dem durch ein bestimmtes Schwundausgleichsmodell zu entsprechen wäre, nicht vorsieht (vgl. die genannten Beschlüsse vom 20. Februar 2003). Dieser Gedanke gilt auch hier. Zwar benutzt die Antragsschrift den Begriff "Quereinsteiger" nicht, doch kommen der Sache nach hauptsächlich solche in Betracht. Die Auswirkung einer früheren Aufnahme von mehr Studienanfängern als durch Verordnung festgesetzt wegen sog. "Überbuchung" durch die ZVS wäre bei summarischer Betrachtung ebenso wenig rechtswidrig wie die Berücksichtigung von rückkehrenden Beurlaubten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung entspricht der ständigen Praxis des Senats. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.