Beschluss
16 B 896/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0715.16B896.03.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu gleichen Teilen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 323,01 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu gleichen Teilen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 323,01 EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde, mit der die Antragsteller ihren erstinstanzlich gestellten Antrag weiterverfolgen, ist unbegründet. Die auf die dargelegten Beschwerdegründe beschränkte Überprüfung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigt keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung ist erstinstanzlich zu Lasten der Antragsteller ausgefallen, weil das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid vom 14. November 2002, durch den die Antragsteller hinsichtlich des Beitragszeitraumes vom 1. Januar 2000 bis zum 31. August 2000 nachträglich zu einem um 1.292,03 EUR (2.527 DM) höheren Kindergartenbeitrag herangezogen werden, für offensichtlich rechtmäßig erachtet hat. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller vermag zumindest - worauf es in abgabenrechtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ankommt - keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides zu wecken. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels in Abgabensachen, zu denen auch Verfahren wegen Erhebung von Kindergartenbeiträgen zählen, rechtfertigen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 1993 - 16 B 2069/93 -, NVwZ 1994, 198, bestehen, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. So die ganz überwiegende Meinung, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. September 1993 - 16 B 2069/93 -, a.a.O., und vom 25. August 1988 - 3 B 2564/85 -, OVGE 40, 160 (162) = NVwZ-RR 1990, 54: Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Januar 2003, § 80 Rn. 142 ff., kritisch Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Januar 2003, § 80 Rn. 196 f. Dies ist hier nicht der Fall. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK gestützten Nacherhebung der Elternbeiträge ergeben sich nicht daraus, dass der Beklagte die Beitragsfestsetzung für den hier in Rede stehenden Zeitraum bereits durch Bescheide vom 28. August 1997 (betreffend den Zeitraum bis zum 31. Juli 2000) sowie vom 16. Mai 2000 (betreffend den Monat August 2000) geregelt und diese Bescheide nicht - etwa nach § 28 Abs. 1 GTK i.V.m. § 45 SGB X - vor Erlass des angefochtenen Bescheides aufgehoben hat. Hinsichtlich des erstgenannten Zeitraumes vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2000 hat der angefochtene Bescheid in § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK eine ausreichende Rechtsgrundlage. Nach dieser Vorschrift sind Elternbeiträge, wenn das maßgebliche Elterneinkommen sich dauerhaft geändert hat, ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf den genannten Zeitraum erfüllt, weil die für die Bestimmung der maßgeblichen Beitragsgruppe maßgeblichen Einkommensverhältnisse der Antragsteller sich nach Erlass des Bescheides vom 28. August 1997 geändert haben. Soweit mit der Beschwerde geltend gemacht wird, der Antragsgegner habe die bislang zu niedrig festgesetzten Beiträge nicht nacherheben dürfen, weil den Antragstellern im Hinblick auf ein Informationsblatt, das ihnen im Jahr 1998 ausgehändigt worden sei und einen veralteten Gesetzestext enthalten habe, Vertrauensschutz zugebilligt werden müsse, vermag dies die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht in Frage zu stellen. § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK ist keine Ermessens-, sondern eine gebundene Vorschrift; in tatbestandlicher Hinsicht kommt es nur auf den Eintritt der Einkommensänderung an. Im Übrigen würde ein etwaiges Vertrauen der Antragsteller, auch im Jahr 2000 nur den durch Bescheid vom 28. August 1997 auf monatlich 135 DM festgesetzten Beitrag leisten zu müssen, keinen Schutz verdienen. Es erscheint schon zweifelhaft, ob die Antragsteller, die zumindest im Jahr 1994 über die "ab dem 01.01.1994 geltenden gesetzlichen Bestimmungen" schriftlich belehrt worden sind, überhaupt geltend machen können, auf die Richtigkeit des ihnen - wohl - im Jahr 1998 ausgehändigten Informationsblattes vertraut zu haben, in dem der Wortlaut der §§ 17 und 27 GTK "vom 29.10.1991" abgedruckt war; bereits aufgrund der jeweils angegebenen Daten war erkennbar, dass das zuletzt ausgehändigte Informationsblatt eine veraltete Gesetzesfassung wiedergab. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Antragsteller auf die Gültigkeit dieser Gesetzesfassung tatsächlich vertraut haben, durften sie nicht davon ausgehen, dass die Einkommenserhöhung auf Dauer außer Betracht bleiben würde. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 GTK a.F. hatten die Personensorgeberechtigten bei der Aufnahme und danach jährlich bis zum 1. September dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich anzugeben, welche Einkommensgruppe zugrunde zu legen ist. Maßgebend war nach § 17 Abs. 3 Satz 6 GTK a.F. das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr oder, sofern eine Einkommensverschlechterung eingetreten ist, das zu erwartende Jahreseinkommen. Hieraus folgt, dass eine Heranziehung zu Elternbeiträgen bei aktuell eingetretenen Einkommensminderungen nur nach dem niedrigeren Jahreseinkommen erfolgte, während Einkommenserhöhungen erst mit der nächsten turnusgemäßen Einkommenserklärung, die nach damaliger Gesetzeslage unaufgefordert jährlich zu erfolgen hatte, Bedeutung erlangen konnten. Bezeichnenderweise haben die Antragsteller in ihrem Schreiben vom 21. Juni 1998 auch formuliert: "Unter Berücksichtigung von § 17 Abs. 3 S. 6 erübrigt sich damit die von Ihnen in o.g. Schreiben freundlicherweise angebotene Neufestsetzung unserer Elternbeiträge für das laufende Jahr." Auf der Grundlage der alten Gesetzesfassung hätten sie aber zum 1. September 1998 ihr im Jahr 1997 erzieltes Einkommen und zum 1. September 1999 ihr im Jahr 1998 erzieltes Einkommen mitteilen müssen. Dies haben sie unterlassen. Die nur sehr vage Angabe vom 4. Dezember 1997, es stünden "nun 1,5 Bezüge nach BAT IIa zur Verfügung", reichte für eine korrekte Beitragseinstufung nicht aus, da die bloße Nennung der Vergütungsgruppe keine genaue Ermittlung der Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (vgl. § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK) zuließ. Der daher folgerichtigen Aufforderung des Antragsgegners vom 11. März 1998, aktuelle Gehaltsabrechnungen ab Dezember 1997 und Januar 1998 vorzulegen, sind die Antragsteller nicht nachgekommen. Dem bloßen Schweigen des Antragsgegners auf die Mitteilung der Antragsteller vom 21. Juni 1998, die sich auf das laufende Beitragsjahr bezog, ist jedenfalls kein über diesen Beitragszeitraum hinausreichender Erklärungsgehalt beizumessen. Daraus folgt zugleich, dass auch eine Verwirkung des Beitragsanspruchs nicht in Betracht kommt. Denn eine Verwirkung setzt außer dem Verstreichen eines längeren Zeitraumes seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts besondere Umstände voraus, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. August 1999 - 3 B 57.99 -, DVBl. 2000, 560 (561), und vom 16. April 2002 - 4 B 8.02 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 164 m.w.N. Nach § 17 GTK obliegt es aber gerade den Beitragspflichtigen, ihre Einkommensverhältnisse von sich aus darzulegen, und zwar so konkret, dass hieraus die maßgebliche Einkommensgruppe ermittelt werden kann. Der Antragsgegner ist berechtigt, die Einkommenserklärungen zu überprüfen, aber nicht verpflichtet, dies in kürzeren Zeitabständen zu tun als hier geschehen. Auf die von den Antragstellern gerügte Auslegung des Schreibens vom 21. Juni 1998 durch das Verwaltungsgericht kommt es danach ebenso wenig an wie auf die in der Kindertagesstätte in Bezug auf die Aushändigung der Formularvordrucke zur Einkommenserklärung übliche Praxis. Gegen die Höhe der nunmehr festgesetzten Kindergartenbeiträge bestehen ebenfalls keine Bedenken. Auch die Antragsteller stellen nicht in Abrede, dass ihr insoweit maßgebliches Jahreseinkommen i.S.v. § 17 Abs. 4 GTK tatsächlich mehr als 120.000 DM betrug, so dass der Beitrag monatlich 450 DM statt 135 DM hätte betragen müssen. Dies wird im Übrigen durch die im Beschwerdeverfahren auf Anforderung der Berichterstatterin vorgelegten Unterlagen bestätigt. Für die Erhebung des höheren Beitrages ab Januar 2000 reicht es in Anwendung von § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK aus, dass das Jahreseinkommen, das auf der Grundlage des im Dezember 1999 erzielten Monatseinkommens zu erwarten war, die Einkommensgrenze von 120.000 DM überstieg. Die Annahme des Antragsgegners, § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK könne auch hinsichtlich der Beitragsnachforderung für den Monat August 2000 als Rechtsgrundlage herangezogen werden, obwohl keine nachträgliche Einkommensänderung eingetreten, sondern der Elternbeitrag durch Bescheid vom 16. Mai 2000 von Anfang an zu niedrig festgesetzt worden ist, begegnet allerdings gewissen Zweifeln. Aber auch wenn diese Annahme unzutreffend sein sollte, bestehen keine ernstlichen Zweifel, dass der Antragsgegner zur Nacherhebung des bislang zu Unrecht nicht erhobenen Differenzbetrages befugt war, ohne zunächst eine (Ermessens-)Entscheidung über die Aufhebung des Bescheides vom 16. Mai 2000 treffen zu müssen. Dieser Bescheid enthielt nämlich keine begünstigende Regelung des Inhalts, dass keine höhere als die festgesetzte Beitragsforderung geschuldet wurde. Ob ein Abgabenbescheid, dessen Inhalt dem Tenor nach belastender Art ist, zugleich eine den Adressaten begünstigende und insoweit auch Vertrauensschutz begründende Regelung beinhaltet, dass eine darüber hinausgehende Abgabenschuld nicht bestehe, lässt sich nicht generell beantworten, sondern ist nach Maßgabe des jeweiligen materiellen Rechts und des konkreten Regelungsgehalts des betreffenden Abgabenbescheides zu ermitteln. Vgl. zur Zulässigkeit der Nacherhebung von Erschließungsbeiträgen: BVerwG, Urteile vom 18. März 1988 - 8 C 92.87 -, BVerwGE 79, 163 (165), und vom 26. Januar 1996 - 8 C 14.94 -, DVBl. 1996, 1046 (1047); zur Unzulässigkeit der Nacherhebung eines Kanalanschlussbeitrages: OVG NRW, Beschluss vom 27. März 1998 - 15 A 3421/94 -, NVwZ-RR 1999, 786. Das Kindergartenbeitragsrecht wird von der speziellen Ermächtigung in § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK geprägt, die die materielle Richtigkeit der Beitragserhebung höher bewertet als ein etwaiges Vertrauen auf einen entgegenstehenden Beitragsbescheid. Diese Regelung ist Ausdruck der gesetzgeberischen Zielsetzung, eine möglichst weitgehende Beitragsgerechtigkeit zu verwirklichen. Vgl. LT-Drs. 11/5973, S. 17. Vor diesem Hintergrund geht der Senat in inzwischen gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass Beitragsbescheide nach § 17 GTK grundsätzlich - vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls - keine begünstigenden Verwaltungsakte darstellen. Eine Nacherhebung ist daher auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK ohne verfahrensrechtliche Einschränkungen zulässig, insbesondere ohne dass es hierzu einer Aufhebung des vorangegangenen, zu niedrigen Beitragsbescheides bedürfte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. März 2001 - 16 A 4212/00 - und Beschlüsse vom 30. Januar 1997 - 16 A 5209/96 -, vom 16. Dezember 1999 - 16 A 4256/99 - und vom 7. Juni 2001 - 16 A 692/00 -. Dies gilt jedenfalls bei formalisierten, nur die festgesetzte Beitragshöhe individuell unterschiedlich ausweisenden Bescheiden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. März 2001 - 16 A 4212/00 -. Hiernach enthält der Bescheid vom 16. Mai 2000 keine die Antragsteller begünstigende Regelung. Schützenswertes Vertrauen, auch weiterhin unter Zugrundelegung einer zu niedrigen Einkommensgruppe herangezogen zu werden, begründete dieser in formalisierter Form erstellte Bescheid deshalb nicht, weil sich sein Regelungsgehalt unmissverständlich in der Anpassung an die ab dem 1. August 2000 geltende Rechtslage erschöpfte. Dabei wurden die Antragsteller wie zuvor der Einkommensgruppe von 48.000 DM bis 72.000 DM zugeordnet, obwohl ihr Einkommen in dem für das Kindergartenjahr 2000/2001 gemäß § 17 Abs. 5 Satz 1 GTK maßgeblichen Kalenderjahr 1999 ausweislich des im Beschwerdeverfahren vorgelegten Einkommensteuerbescheides bereits etwa das Doppelte der Obergrenze dieser Einkommensgruppe betragen hatte. Der Beitrag war daher richtigerweise auf 460,- DM statt auf 138,- DM festzusetzen. Dass der Bescheid vom 16. Mai 2000 nicht auf einer Überprüfung der Einkommensverhältnisse beruhen konnte, lag auf der Hand. Denn die Antragsteller hatten den Antragsgegner nicht über ihr Einkommen im Jahr 1999 informiert; andere Erkenntnismöglichkeiten standen dem Antragsgegner ersichtlich nicht zur Verfügung. Die Mitteilung vom 4. Dezember 1997 war - wie bereits dargelegt - schon für sich genommen unergiebig und bezog sich zudem nicht auf den hier in Rede stehenden Beitragszeitraum. Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des angefochtenen Bescheides eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätten (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO), sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat entsprechend der in abgabenrechtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes üblichen Praxis ein Viertel der streitbefangenen Abgabenforderung zugrunde. Dieser Beschluss ist gemäß den §§ 152 Abs. 1, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.