Soweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, wird das Berufungsverfahren eingestellt. Im übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 23. April 2002 auf die Berufung der Klägerin geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. Dezember 2000 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 1. Januar 1981 oder 1982 in Alarasch (Syrien) geborene bzw. registrierte Klägerin ist kurdischer Volkszugehörigkeit und nach ihren Angaben yezidischer Religionszugehörigkeit. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 16. Mai 2000 führte die Klägerin aus, sie sei in Syrien als Ausländerin registriert, habe also die syrische Staatsangehörigkeit nicht. Sie sei im April 2000 zusammen mit einem Neffen, ihrer Schwester und Familie auf dem Luftweg nach Deutschland gekommen. Ihre Eltern seien 1990 und 1995 verstorben; drei Brüder und drei Schwestern lebten in verschiedenen Orten in Syrien. Weiter gab die Klägerin an, sie habe ihre Religion in Syrien versteckt praktiziert, so dass niemand davon gewusst habe. Ihr Bruder habe sie nach Deutschland geschickt, weil sie die hier lebenden Großeltern versorgen müsse. In Syrien habe sie sich politisch nicht betätigt; ihr Neffe und ein Schwager hätten allerdings Schwierigkeiten mit der Polizei gehabt. Nach der Anhörung bei dem Bundesamt legte die Klägerin eine rote Identitätsbescheinigung im Original vor, nach der beigefügten Übersetzung vom Standesamt in Kahtaniyeh ausgestellt. Darin wird als Geburtsdatum der 1. Januar 1982 angegeben; die Klägerin wird als Ausländerin bezeichnet, die nach der Volkszählung von 1962 nicht als syrische Staatsangehörige registriert sei. Außerdem wurde ein Sprachgutachten angefertigt, das zu dem Ergebnis kam, die Klägerin stamme mit Sicherheit aus der Provinz Al-Hassake in Syrien. Durch Bescheid vom 6. Dezember 2000 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen und forderte sie zur Ausreise auf, verbunden mit einer auf Syrien oder einen anderen aufnahmeverpflichteten oder -bereiten Staat bezogenen Abschiebungsandrohung. Zur Begründung führte es aus, dass eine Asylanerkennung schon deshalb ausscheide, weil die Klägerin eine Einreise auf dem Luftweg nicht glaubhaft gemacht habe. Auch die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG komme nicht in Betracht. Die Klägerin sei syrische Staatsangehörige und Yezidin, doch bestehe für sie keine Gefahr, in Syrien in asylerheblicher Weise verfolgt zu werden. Sie sei persönlich nicht von asylrelevanten Übegriffen betroffen gewesen, sondern habe ausdrücklich angegeben, sie habe bei einer Rückkehr nichts zu befürchten. Auch wenn die Lage der Yeziden in einigen Gebieten problematisch sei, so stehe doch allen Yeziden in den Städten jedenfalls eine inländische Fluchtalternative offen. Auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG seien nicht glaubhaft gemacht worden. Der Bescheid wurde am 2. Januar 2001 an die Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin abgesandt. Zur Begründung ihrer am 12. Januar 2001 erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, sowohl ihre Eltern als auch die Großeltern stammten aus der Türkei, und zwar aus Kefnas. Der Vater der Klägerin habe seinen Militärdienst in der Türkei geleistet und sei dann nach Syrien ausgewandert. Ihre eigene Lage in Syrien sei sehr schlecht gewesen; man habe sie ständig unterdrückt und bedroht und ihr auch gedroht, sie zu entführen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. Dezember 2000 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angefochtenen Urteil vom 23. April 2002 - dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 30. April 2002 zugestellt - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat offengelassen, ob die Klägerin türkische Staatsangehörige ist. Ein Asylanspruch sei schon deshalb ausgeschlossen, weil - eine türkische Staatsangehörigkeit unterstellt - sie in Syrien Schutz vor politischer Verfolgung gefunden habe; auch habe sie kein individuelles Verfolgungsschicksal glaubhaft gemacht. Auf den am 14. Mai 2002 gestellten Antrag der Klägerin hat der Senat durch Beschluss vom 6. Februar 2003 die Berufung zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung verweist die Klägerin darauf, dass sie türkische Staatsangehörige sei; ihre Eltern und Großeltern stammten aus der Türkei. Die Klägerin hat die Berufung im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen, soweit Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. Dezember 2000 betroffen ist, und beantragt im übrigen, das angefochtene Urteil zu ändern, die Ziffern 2 bis 4 des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. Dezember 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen, hilfsweise unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 4 des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. Dezember 2000 festzustellen, dass hinsichtlich der Türkei Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen. Der Berichterstatter des Senats hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2003 zu ihren Asylgründen angehört. Auf die Niederschrift vom 23. Juli 2003 wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes verwiesen. Entscheidungsgründe: Der Berichterstatter konnte zur Sache verhandeln und entscheiden, obwohl kein Vertreter der Beklagten und des Beteiligten erschienen war, da diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden waren (§ 102 Abs. 2 VwGO); mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter haben sich die Beteiligten einverstanden erklärt (§§ 125 Abs. 1, 87 Abs. 2, 3 VwGO). Soweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren einzustellen, § 126 Abs. 1, 3 VwGO. Im übrigen ist die vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht hinsichtlich der Anträge zu den Ziffern 2 bis 4 des Bescheids des Bundesamtes vom 6. Dezember 2000 abgewiesen; insoweit ist der ablehnende Bescheid des Bundesamtes rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin kann verlangen, dass die Beklagte verpflichtet wird festzustellen, dass hinsichtlich der Türkei die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen; die Ziffern 2 bis 4 des Bescheids des Bundesamtes sind aufzuheben. Das Klagebegehren der Klägerin ist auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG - hilfsweise im Sinne des § 53 AuslG - hinsichtlich der Türkei gerichtet. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem auf § 51 Abs. 1 AuslG gerichteten Antrag der Klägerin in Verbindung mit ihrer Behauptung, sie sei türkische Staatsangehörige. Denn bei Personen, die eine Staatsangehörigkeit besitzen, ist die Asylberechtigung - dasselbe gilt für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG - allein danach zu beurteilen, ob ihnen in dem Lande ihrer Staatsangehörigkeit politische Verfolgung droht oder nicht. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob sie in einem Drittstaat, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, politische Verfolgung befürchten müssen; regelmäßig - abgesehen von etwa erforderlichen Feststellungen zu § 27 AsylVfG - ist es auch unerheblich, ob sie dort bereits einmal politisch motivierten Maßnahmen ausgesetzt gewesen sind. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 - 9 C 158.80 -, BVerwGE 68, 106. Aus diesen Gründen kann auf die Feststellung der Staatsangehörigkeit in einem Asylverfahren in der Regel nicht verzichtet werden; die Frage kann nur dann offen bleiben, wenn das Gericht die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs - Art. 16a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG - hinsichtlich aller in Frage kommenden Länder und, für den Fall der Staatenlosigkeit, zusätzlich hinsichtlich des Landes des gewöhnlichen Aufenthalts, geprüft hat und verneinen kann. Zu dem Fall der Staatenlosigkeit: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 9 C 3.95 -, NVwZ-RR 1996, 602. Das Begehren der Klägerin auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei ist begründet. Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige (dazu 1.), und im Falle einer Rückkehr in die Türkei wäre sie dort durch gruppenbezogene mittelbare politische Verfolgung in Anknüpfung an ihre Religionszugehörigkeit (dazu 2.) als glaubensgebundene Yezidin (dazu 3.) bedroht. Auf die Frage, ob sie in Syrien vor Verfolgung sicher war, kommt es im vorliegenden Verfahren, dessen Streitgegenstand nicht die Asylberechtigung, sondern das auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gerichtete Begehren ist, nicht an (dazu 4.). 1. Die Klägerin besitzt die türkische Staatsangehörigkeit. Zur Überzeugung des Gerichts steht nach Anhörung der Klägerin fest, dass ihr Vater in Kefnas (türkisch: Cayirli) bei Midyat in der Provinz Mardin in der Türkei etwa im Jahr 1931 geboren wurde, dass er dort aufgewachsen ist, in der Türkei Militärdienst geleistet und die Türkei nach dem Zweiten Weltkrieg verlassen und bis zu seinem Tod im Jahre 1990 die syrische Staatsangehörigkeit nicht erworben hat. Zwar ist es auf den ersten Blick überraschend, dass die Klägerin selbst nur ungenaue Angaben über die Herkunft ihres Vaters und seine Flucht nach Syrien machen konnte. Doch war sie zu dem Zeitpunkt, als ihr Vater in Syrien starb, erst etwa acht Jahre alt, so dass ihre Angabe, ihr Vater habe mit ihr über die Zeit in der Türkei nicht gesprochen, plausibel ist; hinzu kommt, dass die Klägerin durch Vorlage des Auszugs aus dem Ausländerregister jedenfalls belegt hat, dass sie die syrische Staatsangehörigkeit nicht erworben hat. Die - wenigen - Angaben der Klägerin sind jedoch durch die Aussagen der von dem Verwaltungsgericht gehörten Zeugen, insbesondere des Zeugen I. B. , bestätigt und um aussagekräftige Einzelheiten ergänzt worden. Entscheidend für die Überzeugung des Gerichts, dass der Vater der Klägerin aus der Türkei stammte, ist der Umstand, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berichterstatter in glaubhafter Weise den Eindruck einer sehr einfachen Frau vermittelt hat, die als Kind zwar wusste, dass ihre Familie nicht dort beheimatet war, wo die Klägerin aufwuchs, die auch über die Lebensumstände in der türkischen Heimat in sehr allgemeiner Weise informiert war, der aber genaue Kenntnisse über Herkunftsorte oder gar die Daten der Flucht aus der Türkei nie vermittelt worden sind. Aus dem Umstand, dass der Vater der Klägerin in der Türkei geboren wurde und diese nach dem Wehrdienst verlassen hat, in Syrien jedoch nur als Ausländer gelebt hat, ergibt sich auf Grund der einschlägigen Bestimmungen des türkischen und des syrischen Staatsangehörigkeitsrechts, dass er die türkische Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben hat, dass er sie durch die Flucht nach Syrien nicht verloren und auch die syrische Staatsangehörigkeit nicht erhalten hat. Der 1931 geborene Vater der Klägerin war nach Art. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 1312 vom 8. Mai 1928 - nach Art. 16 in Kraft seit dem 1. Januar 1929 - türkischer Staatsangehöriger. Das Gericht geht als sicher davon aus, dass seine in der Türkei lebenden Eltern türkische Staatsangehörige bzw. ottomanische Untertanen nach dem Gesetz betreffend die Ottomanische Staatsangehörigkeit vom 23. Januar 1869 waren; selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wäre der Vater der Klägerin nach Art. 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 1312 vom 8. Mai 1928 als Kind von in der Türkei lebenden Ausländern türkischer Staatsangehöriger geworden, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er nach seiner Volljährigkeit für eine etwa abweichende Staatsangehörigkeit seiner Eltern votiert haben sollte. Texte der genannten Gesetze in: Forschungsstelle für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität Hamburg (Hrsg.), Sammlung geltender Staatsangehörigkeitsgesetze, Band 31, 1970, S. 89ff. Die Annahme, dass der Vater der Klägerin und seine Eltern türkische Staatsangehörige waren, ist trotz des Fehlens eindeutiger Dokumente allein auf Grund der genannten Vorschriften gerechtfertigt, denn Regelungsziel und Tendenz dieser Normen ging dahin, den Erwerb der osmanischen bzw. türkischen Staatsangehörigkeit so weit wie möglich - auch unter Hinnahme doppelter Staatsangehörigkeiten - zu erleichtern. Ayiter, Das Staatsangehörigkeitsrecht der Türkei, in: Forschungsstelle für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität Hamburg (Hrsg.), Sammlung geltender Staatsangehörigkeitsgesetze, Band 31, 1970, S. 12ff., 18ff. Anhaltspunkte dafür, dass der Vater der Klägerin seine Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren haben könnte, bestehen nicht; insbesondere spricht nichts dafür, dass das Gesetz Nr. 1041 über die Entziehung der Staatsangehörigkeit von Emigranten vom 23. Mai 1927 (außer Kraft getreten am 22. Mai 1964) zu einer - den Beteiligten nicht bekannt gewordenen - Entziehung der türkischen Staatsangehörigkeit bei dem Vater der Klägerin geführt haben könnte. Ebenso wenig bestehen Anzeichen dafür, dass die Verlustgründe der Art. 7 bis 12 des Gesetzes Nr. 1312 vom 8. Mai 1928 oder der Art. 19 bis 28 des Gesetzes Nr. 403 vom 11. Februar 1964 vorliegen könnten. Weder ist ersichtlich, dass der Vater der Klägerin einen - nur mit Genehmigung wirksamen - Verzicht erklärt noch dass er sich in ausländischen Militärdienst begeben haben könnte; der Umstand, dass er sich nach seiner Flucht nach Syrien nicht bei den Heimatbehörden in der Türkei regelmäßig gemeldet hat, hätte nur zu einem im Ermessen der Regierung liegenden Entzug der Staatsangehörigkeit durch Beschluss des türkischen Ministerrates führen können. Zu diesen Rechtsgrundlagen: Hecker, Übersicht zum Staatsangehörigkeitsrecht der Türkei, StAZ 1966, 240; Narlioglu, Das neue türkische Staatsangehörigkeitsgesetz vom 11. Februar 1964, StAZ 1964, 226; Bergmann / Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 123. Lieferung (Türkei). Anzeichen hierfür bestehen nicht, zumal ein derartiger Beschluss nur gefasst werden durfte, wenn der Name des Betroffenen genau angegeben und seine Identität zweifelsfrei festgestellt war. Da dies nur selten möglich war, sind Aberkennungen der Staatsangehörigkeit nach den frühen Staatsangehörigkeitsgesetzen der Türkei seltene Ausnahme geblieben. Ayiter, Das Staatsangehörigkeitsrecht der Türkei, a.a.O., S. 21. Die Klägerin ist als im Ausland geborenes Kind eines türkischen Vaters türkische Staatsangehörige (Art. 1 des Gesetzes Nr. 1312 vom 8. Mai 1928). Anhaltspunkte dafür, dass sie - etwa über ihre Mutter - die syrische Staatsangehörigkeit erworben haben könnte, bestehen nicht, da ihre Mutter nach ihren Angaben ebenfalls aus der Türkei stammte. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, wäre die Mutter jedenfalls nicht in der Lage gewesen, der Klägerin die syrische Staatsangehörigkeit zu vermitteln oder gar Anlass für einen Wegfall der türkischen Staatsangehörigkeit zu bieten. Zum syrischen Staatsangehörigkeitsrecht: Bergmann / Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 117. Lieferung; zur Ausbürgerung nicht-arabischer Kurden in Syrien im Jahre 1962: Savelsberg / Hajo / Kömür, Ausländer im eigenen Land - Die Situation staatenloser Kurden in Syrien, in: Internationales Zentrum für Menschenrechte der Kurden, Ausländer im eigenen Land, Mai 2003, S. 7ff., 20ff. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin die türkische Staatsangehörigkeit verloren haben könnte. Die tatsächlichen Anhaltspunkte, auf die sich das Gericht für die Annahme stützt, dass die Klägerin die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, sind im vorliegenden Fall ausreichend, so dass der Umstand, dass die Klägerin türkische Personalpapiere nicht vorlegen konnte, unschädlich ist. Angesichts der einen Asylbewerber typischerweise treffenden Beweisnot - die hier durch den Umstand, dass die Flucht aus der Türkei bereits etwa 40-50 Jahre zurückliegt, noch verschärft wird - würde es die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der behaupteten Staatsangehörigkeit überspitzen, wollte man andere Mittel der Glaubhaftmachung als von türkischen Staatsorganen ausgestellte Dokumente nicht zulassen. 2. Yeziden, die ihren Glauben praktizieren, droht derzeit (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mittelbar staatliche Verfolgung. Ein Ausweichen innerhalb der Türkei in Gebiete, in denen eine derartige Verfolgungsgefahr nicht droht, ist nach Einschätzung des Senats nicht möglich. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16a Abs. 1 GG, soweit die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und der politische Charakter der Verfolgung betroffen sind. Deshalb ist bei der Prüfung eines Abschiebungsschutzbegehrens nach § 51 Abs. 1 AuslG - vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Besonderheiten bei selbst geschaffenen Nachfluchtgründen - von denjenigen Grundsätzen auszugehen, die für die Auslegung des Art. 16a Abs. 1 GG gelten. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843; zur Deckungsgleichheit von Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 (503); Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497 (498 ff.). Politisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.). Wenn derartige Rechtsverletzungen sich nicht nur gegen Einzelpersonen richten, sondern gegen eine durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppe von Menschen, so kann dies zur Folge haben, dass jeder einzelne Gruppenzugehörige allein deshalb der aktuellen Gefahr - und nicht nur der bloßen Möglichkeit - ausgesetzt ist, zum Ziel und möglichen Opfer politischer Verfolgung zu werden, weil er zu der gefährdeten Gruppe zählt. Die Gefahr politischer Verfolgung des Asylbewerbers ergibt sich in Fällen dieser Art nicht aus gegen ihn selbst, sondern aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Besteht die Gefahr der Gruppenverfolgung, ist mithin jedes Gruppenmitglied unabhängig davon als politisch verfolgt anzusehen, ob sich Verfolgungsmaßnahmen bereits konkret in seiner Person verwirklicht haben oder Derartiges unmittelbar bevorsteht. Nur wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein einzelner Gruppenzugehöriger von der Gruppenverfolgung aufgrund besonderer Umstände ausgenommen ist, kann eine Betroffenheit von einer Gruppenverfolgung entgegen der Regelvermutung ausgeschlossen werden. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 (231); BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1989 - 9 C 33.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 105; Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200. Die Annahme einer Gruppenverfolgung ist allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn die gegen Gruppenzugehörige gerichteten Verfolgungsmaßnahmen im Verhältnis zur zahlenmäßigen Größe der Gruppe eine derartige Häufigkeit und Dichte erreichen, dass jeder Gruppenzugehörige jederzeit damit rechnen muss, auch in eigener Person zum Opfer von Übergriffen zu werden, wenn also seine bisherige Verschonung als eher zufällig anzusehen ist. Die Feststellung dieser Verfolgungsdichte erfordert es, die Relation zwischen der Anzahl der feststellbaren Verfolgungsschläge und der Größe der Gruppe in den Blick zu nehmen, ohne sich aber andererseits auf eine rein quantitative Betrachtungsweise zu beschränken; es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung. Zu berücksichtigen ist auch, dass eine Gruppenverfolgung nicht notwendig auf das gesamte Gebiet eines Staates bezogen sein muss. Wo ein "mehrgesichtiger Staat" nur in Teilen seines Staatsgebiets die Verfolgung einer durch gemeinsame asylrelevante Merkmale gekennzeichneten Gruppe praktiziert oder duldet (regionale Gruppenverfolgung), besteht nur in der betroffenen Region für jedes Gruppenmitglied die aktuelle Gefahr politischer Verfolgung, die allerdings in eine landesweite Verfolgung jederzeit umschlagen kann. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (204); Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123 (125); Beschluss vom 11. November 1999 - 9 B 564.99 -; Beschluss vom 29. November 1996 - 9 B 293.96 -; zur Abgrenzung von regionaler zu örtlich begrenzter Gruppenverfolgung Beschluss vom 23. August 1999 - 9 B 96.99 - und Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204. Schließlich setzt die Annahme politischer Verfolgung - unabhängig davon, ob es sich um Verfolgung in der Form der Gruppenverfolgung handelt - nicht notwendig voraus, dass die asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen vom Staat ausgehen. Auch Übergriffe von Privatpersonen können in den Schutzbereich des Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG fallen und einen Anspruch begründen, wenn der Staat für deren Handeln wie für eigenes verantwortlich ist. Wo der Staat von Dritten begangene Rechtsverletzungen tatenlos hinnimmt oder nur verbal missbilligt, ohne effektiv zum Schutz der Betroffenen einzuschreiten, obwohl ihm die hierfür erforderlichen Machtmittel zur Verfügung stehen, sind ihm diese Rechtsverletzungen zuzurechnen (mittelbar staatliche Verfolgung). BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143; Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urteile vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367, 372, und vom 19. Mai 1992 - 9 C 21.91 -; Beschluss vom 24. März 1995 - 9 B 747.94 -; Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 462.93 -, NVwZ 1994, 1121. In Anwendung dieser Maßstäbe und unter Auswertung des zur Verfügung stehenden Erkenntnismaterials geht der Senat davon aus, dass ihren Glauben praktizierende Yeziden jedenfalls in ihren angestammten Siedlungsgebieten in der Türkei einer mittelbar staatlichen Gruppenverfolgung wegen ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt sind, ohne dass ihnen ein Ausweichen in verfolgungsfreie Gebiete innerhalb der Türkei möglich wäre. Dabei kann offen bleiben, ob die den glaubensgebundenen Yeziden in der Türkei drohende Gruppenverfolgung noch als regionale oder - im Hinblick darauf, dass sie nicht vom türkischen Staat, sondern von der muslimischen Bevölkerungsmehrheit ausgeht - schon als landesweite Gruppenverfolgung einzustufen ist, weil die Erkenntnisgrundlage zu schmal ist, diese Frage zuverlässig zu beantworten. Das Fehlen einer inländischen Fluchtalternative lässt sich sowohl für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als auch für jenen früheren Zeitpunkt - unabhängig von seiner genauen Datierung - feststellen, zu dem das Vorliegen einer Situation der Gruppenverfolgung erstmalig angenommen werden kann. Diese Einschätzung beruht auf der Annahme, dass Yeziden mit erkennbarer religiöser Bindung in der Südosttürkei wegen ihrer Religionszugehörigkeit in einem Klima allgemeiner religiöser und gesellschaftlicher Verachtung leben und einer Vielzahl von Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind, die in Relation zu der Anzahl der noch in ihren Siedlungsgebieten verbliebenen Yeziden für jedes Mitglied dieser Bevölkerungsgruppe die Gefahr begründen, jederzeit zum Ziel und Opfer von religiös motivierten Rechtsverletzungen werden zu können, ohne dass der türkische Staat bereit wäre, die ihm zur Verfügung stehenden Machtmittel zum Schutz der Yeziden einzusetzen. Eine vergleichbare Lage finden praktizierende Yeziden auch in den anderen Gebieten der Türkei - insbesondere in den westlichen Großstädten - vor, so dass auch dort die Gefahr asylrelevanter Übergriffe besteht. Der Umstand, dass möglicherweise einzelne Yeziden aus Exilländern in die Türkei zurückkehren, ändert an diesen Feststellungen nichts, da keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich bei ihnen um glaubensgebundene Yeziden handelt und dass diese in der Türkei ihrer Religion gemäß leben können. Hinsichtlich der Auswertung der vorhandenen Erkenntnismaterialien im einzelnen wird auf das den Beteiligten bekannte, ihnen mit der Ladung mitgeteilte Senatsurteil vom 24. November 2000 - 8 A 4/99.A -, insbesondere Ziff. 1.1. und 1.2., S. 10ff. und 18ff. des Urteilsabdrucks (UA), verwiesen, das zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist. 3. Von der Gefahr politischer Verfolgung sind nur glaubensgebundene (praktizierende) Yeziden betroffen. Deshalb bedarf es in jedem Einzelfall der positiven Feststellung, dass der Asylbewerber Yezide ist und seinen Glauben praktiziert. Für die Klägerin können diese Feststellungen getroffen werden. Yezide ist nach den für den Senat maßgeblichen Regeln des yezidischen Glaubens nur, wer diese Religionszugehörigkeit durch Abstammung von yezidischen Eltern erworben und nicht durch unwiderrufliche Abwendung von diesem Glauben verloren hat. Ein wichtiges Indiz für die Abstammung von yezidischen Eltern ist die Herkunft der Familie aus einem yezidisch besiedelten Ort, weil die Yeziden häufig in rein yezidischen Siedlungen lebten, um ihre Religionspraxis Andersgläubigen nicht offenbaren zu müssen und weil die yezidische Religion in hohem Maße auf ein Zusammenleben in engen gesellschaftlichen Verbänden angewiesen ist. Zu Einzelheiten und Nachweisen vgl. Senatsurteil vom 24. November 2000 - 8 A 4/99.A -, Ziff. 1.3.1., S. 24ff. UA. Von politischer Verfolgung in der Türkei bedroht sind Yeziden allerdings nur dann, wenn sie ihren Glauben praktizieren. Die Feststellung einer Glaubenspraxis stößt jedoch auf die Schwierigkeit, dass der yezidische Glaube zwar einerseits durch Orthopraxie und die Befolgung äußerlicher Verhaltensweisen geprägt wird, dass aber andererseits aufgrund der nur mündlichen Überlieferung der Glaubensinhalte und der starken geographischen und hierarchischen Zersplitterung der yezidischen Glaubensgemeinschaft feststeht, dass es keinen einheitlichen Kanon von Glaubenssätzen und Verhaltensweisen gibt, der für alle Yeziden gleichermaßen verbindlich und damit ein sicheres Anzeichen für das Vorliegen einer religiösen Praxis wäre. Vor diesem Hintergrund verbietet sich die Annahme, glaubensgebundener (praktizierender) Yezide könne nur sein, wer über ein für alle Yeziden unterschiedslos und gleichermaßen gültiges Mindestwissen zu gleichsam katalogartig abfragbaren Glaubensinhalten in nennenswertem Umfang verfüge. Vgl. hierzu und zum Folgenden im einzelnen Senatsurteil vom 24. November 2000 - 8 A 4/99.A -, Ziff. 1.3.2., S. 29 bis 36. Allen glaubensgebundenen Yeziden gemeinsam ist nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen lediglich das Wissen um Melek Taus - allerdings nicht notwendig unter dieser Bezeichnung - als für den yezidischen Glauben zentrales höheres Wesen sowie das Bewusstsein, in einer hierarchisch strukturierten und von engen persönlichen und funktionalen Verflechtungen zwischen Geistlichen verschiedener Kasten und Laien geprägten Gesellschaft einen unverrückbaren Platz innezuhaben. Demgegenüber weisen Regeln und Bräuche im Hinblick auf Glaubensinhalte, auf das religiöse Alltagsleben und auf religiöse Feste eine außergewöhnliche, die Terminologie ebenso wie grundsätzliche inhaltliche Fragen erfassende Variationsbreite auf. Ob ein Asylbewerber den Nachweis seiner Glaubensgebundenheit als praktizierender Yezide erbracht hat oder nicht, hängt deshalb nicht davon ab, ob er einzelne, mit den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen über die yezidische Religion nicht oder nicht vollständig übereinstimmende Angaben zu konkreten Glaubenssätzen oder Verhaltensweisen gemacht hat, sofern er erkennen lässt, dass er über seine Einordnung in die yezidische Gesellschaft und die Verehrung des weltbewahrenden Engels Melek Taus informiert ist. Es muss vielmehr eine Gesamtbewertung seines Vortrags und Verhaltens im Verfahren und in der mündlichen Verhandlung vorgenommen werden; dabei kann auch die Art und Weise seiner Reaktion auf Fragen nach religiösen Kenntnissen und nach der religiösen Erziehung von Bedeutung sein. Nach diesen Maßstäben steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin Yezidin ist und ihren Glauben praktiziert. Ihre Familie stammt aus einem dem Yeziden besiedelten Ort Kefnas - Sternberg-Spohr, Bestandsaufnahme der Restbevölkerung der Volksgruppen der kurdischen Ezdi und der christlichen Assyrer in der Süd-Ost- Türkei (Kurdistan-Türkei), März 1993 mit update Oktober 1993, S. 23; Andrews, Ethnic Groups in the Republic of Turkey, Beihefte zum Tübinger Atlas des Vorderen Orients, Reihe B Nr. 60, 1989, S. 118ff., 349ff. (350) -, und sie hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Berichterstatter zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht, dass sie die Regeln des yezidischen Glaubens praktiziert, weil sie diese für sich als verbindlich anerkennt. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin sich von ihrem Glauben in einer unwiderruflichen Art und Weise - etwa durch Konversion zu einem anderen Glauben - abgewandt hätte, liegen nicht vor. Die Klägerin hat das Gericht davon überzeugt, dass sie ihren Glauben äußerlich erkennbar praktiziert, weil sie die ihr bekannten Glaubensregeln als innerlich verpflichtend und als gültigen Maßstab und strikte Leitschnur für ihre Lebensführung empfindet. In der mündlichen Verhandlung hat sie glaubwürdig den Eindruck vermittelt, dass sie in einer yezidischen Familie aufgewachsen ist, von Verwandten und Geistlichen eine religiöse Erziehung erhalten hat, dass sie nach ihren geistigen Fähigkeiten in ihrem Glauben verwurzelt ist und diesen als etwas empfindet, was man nicht in Frage stellen kann. Dies ist in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll bestätigt worden, obwohl anhand der Antworten der Klägerin auf Fragen des Berichterstatters - etwa derjenigen nach der Bedeutung des "Jenseits- Bruders"- auch deutlich geworden ist, dass die Klägerin zu keinerlei eigenständiger Reflexion über ihren Glauben imstande ist, sondern sehr strikt das, was ihr von Autoritäten wie ihrem Onkel, dem Scheich oder dem Pir vermittelt worden ist, im Gedächtnis behält und die ihr auferlegten Regeln ohne jede Abweichung praktiziert. Für die Familie der Klägerin ist es offenbar von vorrangiger Bedeutung gewesen, der Klägerin als junger allein stehender Frau in erster Linie die strengen yezidischen Heiratsregeln zu vermitteln sowie die Notwendigkeit, stets in engem Kontakt mit anderen Yeziden - Muriden und Geistlichen - zu leben sowie die wesentlichen äußeren Abläufe - Fasten, wichtige religiöse Feste - einzuhalten. Die auch in der Sprache sehr einfachen Antworten der Klägerin und ihr Aussageverhalten vermittelten in der mündlichen Verhandlung in zwingender Weise den Eindruck, dass die Klägerin von ihrer Familie und ihren religiösen Lehrern kaum als Subjekt mit eigener Meinung und Reaktionsfähigkeit behandelt, sondern vielmehr nahezu als Objekt "konditioniert" worden ist. Sie wurde zur Pflege des schwer kranken Großvaters nach Deutschland geschickt und dann - als dieser verstorben war - bei einer befreundeten yezidischen Familie untergebracht, deren Wohnung sie nur mit der Familie zusammen verlässt, so dass sie von jedem fremden Einfluss ferngehalten wird. Zugleich strahlte die Klägerin bei der Wiedergabe der wenigen religiösen Inhalte, die ihr eingeprägt worden sind, eine auffällige Sicherheit aus, die es nicht vorstellbar erscheinen ließ, dass es sich hier um angelerntes, nicht verinnerlichtes Wissen handeln könnte. Der Umstand, dass der Klägerin Kenntnisse über die Hintergründe religiöser Regeln und die Bedeutung bestimmter Glaubensinhalte, beispielsweise zum Konzept des Jenseitsbruders, teilweise fehlen, ist im vorliegenden Fall nicht als Zeichen für eine fehlende Glaubenspraxis zu werten. Er ist - wie dargestellt - zum einen darauf zurückzuführen, dass die Klägerin intellektuell nicht in der Lage ist, Einzelheiten oder auch nur Grundzüge theoretischer Glaubensinhalte zu verstehen, zu behalten und auf Nachfrage zu erklären. Zum anderen ist er als Indiz dafür zu sehen, dass die Klägerin als einfache Gläubige innerhalb der streng hierarchischen Strukturen der Yeziden kaum je Zugang zu derartigen Informationen gehabt haben dürfte. Zu der für einfache Yeziden typischen Unwissenheit über Glaubensinhalte und ihre Gründe vgl. Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland, Die Yeziden, März 1992, S. 10, 12, 23; Kizilhan, Die Yeziden, 1997, S. 47, 58, 139f.; Kreyenbroek, Yezidism, Its Background, Observances und Textual Tradition, 1995, 69, 17ff. Für die Richtigkeit dieser Annahmen spricht auch, dass die Klägerin vor allem diejenigen Fragen nicht verstanden oder nicht richtig bzw. umfassend beantwortet hat, die auf eher theoretische Aspekte des Glaubens abzielten - etwa zum Konzept des Jenseitsbruders oder zum Kastenwesen -, dass sie aber die praktischen Auswirkungen derselben Aspekte oder starke Vereinfachungen religiöser Gebote farbig und detailliert schildern und an Beispielen aus dem Alltagsleben deutlich machen konnte. Dies wurde durch ihr Aussageverhalten bestätigt; bestimmte religiös motivierte Verrichtungen wie das Abschneiden der Locke bei der "Taufe" hat sie durch sprechende Handbewegungen - offenbar unbewusst - so deutlich gezeigt, dass sich die Annahme aufdrängt, sie müsse derartige Zeremonien selbst miterlebt haben. In ähnlicher Weise zeigte auch die an Empörung grenzende Gefühlsaufwallung bei der Antwort auf die Frage, ob sie jeden Mann heiraten dürfe, wie tief verwurzelt die Heiratsregeln bei der Klägerin sind; die Diskrepanz zwischen ihrer Angabe, die Gastfamilie lasse ihr jede Freiheit, den Mann zu heiraten, den sie einmal lieben werde, und den strikten Regeln der Endogamie war ihr offensichtlich nicht bewusst. Insgesamt hat die Klägerin dem Gericht den sicheren Eindruck vermittelt, dass sie - soweit sie dazu intellektuell in der Lage ist - bemüht ist, alles zu vermeiden, was ihre Integration in die yezidische Gesellschaft gefährden könnte und dass sie ihren Glauben im Alltag pflegt. 4. Der Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei festzustellen, steht nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin in Syrien geboren ist und bis zu ihrer Ausreise im April 2000 dort gelebt hat. Auf die Frage, ob die Klägerin in Syrien Schutz vor Verfolgung gefunden hat (§ 27 AsylVfG) kommt es nicht an, da diese Vorschrift zwar einer Anerkennung als Asylberechtigter entgegenstehen kann, nicht aber dem aus §§ 51, 53 AuslG folgenden Abschiebungsschutz. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1986 - 9 C 105.85 -, BVerwGE 75, 181 (noch zur alten - insoweit vergleichbaren - Rechtslage); Marx, AsylVfG, 4. Aufl., § 27 Rz 35; GK-AsylVfG, § 27, Rz 14ff. m.w.N. Die Frage, ob die Klägerin in Syrien sicher vor politischer Verfolgung war oder nicht, bedurfte daher im vorliegenden Verfahren keiner weiteren Aufklärung. Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 6. Dezember 2000 geboten. Auch die in Ziffer 4 des Bescheids enthaltene Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind aufzuheben, weil die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht vorlagen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG; im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung vor dem Berichterstatter erklärte teilweise Rücknahme der Berufung trägt die Klägerin die Hälfte der auf beide Instanzen entfallenden Kosten. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.