OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 B 339/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0725.3B339.03.00
2mal zitiert
5Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert; der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 12 K 4583/02 (VG Düsseldorf) gegen die Er-schließungsbeitragsbescheide der Antrags- gegnerin vom 27. Februar 2003 wird in vollem Umfang abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragsteller wird zurück- gewiesen,

Die Antragsteller tragen die Kosten des Ver- fahrens beider Instanzen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.700,54 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert; der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 12 K 4583/02 (VG Düsseldorf) gegen die Er-schließungsbeitragsbescheide der Antrags- gegnerin vom 27. Februar 2003 wird in vollem Umfang abgelehnt. Die Beschwerde der Antragsteller wird zurück- gewiesen, Die Antragsteller tragen die Kosten des Ver- fahrens beider Instanzen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.700,54 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg; sie führt nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO n.F. zur Änderung des angefochtenen Beschlusses und zur Ablehnung der Aussetzungsanträge der Antragsteller, soweit ihnen das Verwaltungsgericht stattgeben hat. Die erstinstanzliche Teilaussetzung beruht auf der Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Grundstück der Antragsteller stehe die in § 7 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Stadt N. vom 28. September 2000 vorgesehene Beitragsermäßigung wegen Mehrfacherschließung zu, weil die in Abs. 2 für sog. durchlaufende (zwischen zwei Erschließungsanlagen liegende) Grundstücke getroffene Sonderregelung, wonach diese Grundstücke die Ermäßigung nur im Falle eines Mindestabstandes von 40 m zwischen den Erschließungsanlagen erhalten, unwirksam sei. Dieser Annahme vermag der Senat aus zwei Gründen nicht zu folgen: Zum einen ist die Prüfung im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auf eine Klärung der Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides, nicht aber auf eine Klärung der materiellen Rechtslage ausgerichtet und hat dementsprechend summarischen Charakter; die Erkenntnismöglichkeiten sind von vornherein beschränkt. Das schließt es in aller Regel aus, im Aussetzungsverfahren Feststellungen über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen zu treffen. Ausnahmen sind zwar möglich, wenn sich Satzungsmängel als ganz offensichtlich aufdrängen oder das Gericht auf gefestigte Rechtsprechung zurückgreifen kann oder wegen besonderer Umstände des Falles über eine summarische Prüfung hinausgehen muss, weil sonst kein effektiver Rechtsschutz gewährleistet werden könnte. Von diesen Ausnahmen ist vorliegend aber keine dargetan. Es ist deswegen erst in einem Hauptsacheverfahren zu klären, ob das vom Verwaltungsgericht in den Beschlussgründen angeführte "Gebot einer angemessen vorteilsgerechten Aufwandverteilung" den örtlichen Satzungsgeber daran hindert, die grundsätzlich in seinem Ermessen liegende nähere Ausgestaltung der Ermäßigung bei Mehrfacherschließung in der hier gewählten, einer Mustersatzung des Deutschen Städtetages, vgl. Eildienst Städtetag NW 1987, 11 (12), folgenden Weise zu regeln. Zum anderen steht der Teilaussetzung des Verwaltungsgerichts entgegen, dass dem Grundstück der Antragsteller bei summarischer Prüfung eine Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung mit Blick auf § 7 Abs. 4 Buchst. b) EBS nicht zukommt, und zwar unabhängig von der Wirksamkeit der Regelung des § 7 Abs. 2 EBS. Nach § 7 Abs. 4 Buchst. b) EBS gilt die Ermäßigungsregelung des § 7 Abs. 1 EBS nicht, wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und Beiträge für weitere Erschließungsanlagen weder nach geltendem noch nach vergleichbarem früherem Recht erhoben worden sind oder erhoben werden dürfen. Von einer solchen Konstellation ist hier auszugehen, nachdem die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren den Ratsbeschluss vom 17. Juli 1963 vorgelegt hat, nach dem eine Reihe von Straßen, darunter die das Grundstück der Antragsteller erschließende "S. Straße", als vorhandene Straße zu behandeln, d.h. beitragsfrei zu lassen sind. Das Vorbringen der Antragsteller, es seien für die Erschließungsanlage S. Strasse vor über 30 Jahren Erschließungsbeiträge tatsächlich geleistet worden, kann daran nichts ändern. Denn die Antragsteller verfügen nach eigenen Angaben über keine Zahlungsnachweise oder sonstige Unterlagen; die vorliegenden Verwaltungsvorgänge ergeben für eine Beitragszahlung ebenfalls nichts. II. Die Beschwerde der Antragsteller, mit der sie nach ihrem Teilerfolg in der ersten Instanz die volle Aussetzung der Vollziehung der streitbefangenen Erschließungsbeitragsbescheide erreichen wollen, ist zulässig, aber unbegründet. Denn ihr Beschwerdevorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Bescheide: Das Erschlossensein ihres Grundstücks durch die Erschließungsanlage Q. (§ 131, § 133 BauGB) wird durch die vorhandene Bebauung - ein Mitte der 60er Jahre genehmigtes, zur S. Straße hin gelegenes Mehrfamilienhaus sowie gemäß "Stellplatzauflage" im rückwärtigen Grundstücksteil erstellte Garagen - nicht ernstlich in Frage gestellt. Zum einen hindert die vorhandene Bebauung es nicht, auf der Straße Q. bis zur Höhe des Wohngrundstücks der Antragsteller zu fahren und es von da aus betreten. Das genügt für das Erschlossensein von Wohngrundstücken; eine Herauffahrmöglichkeit auf das Grundstück muss nicht bestehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 1999 - 8 B 123.98 - ; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 17 Rn. 62 (dort auch zur Unbeachtlichkeit von Stellplatzverpflichtungen). Zum anderen ist bei der Prüfung des Erschlossenseins eines Grundstücks im Sinne der genannten Bestimmungen eine abstrakte Betrachtungsweise maßgebend, die auf die nach einschlägigem Baurecht zulässige Bebauung und nicht auf eine tatsächlich vorhandene Bebauung abstellt. Vgl. Beschlüsse des Senats vom 15. April 1999 - 3 B 68/99 - , NWVBl. 1999, 464, und vom 10. Januar 1995 - 3 A 2277/92 -. Die vorhandene Bebauung namentlich mit Garagen stellt entgegen der Auffassung der Antragsteller auch keine Nutzungsbehinderung dar, die nach Maßgabe der Rechtsprechung zum sog. Verminderungszwang, vgl. Driehaus, a.a.O., § 17 Rnrn. 48 ff. (50), zu einer Beitragsreduzierung führen müsste. Letzteres scheidet hier schon deshalb aus, weil durch die von den Antragstellern gesehene Nutzungsbehinderung jedenfalls keine Komponenten der satzungsmäßigen Verteilungsregelung - hier: Grundstücksfläche und höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse (§ 6 Abs. 1, 4 und 11 EBS) - betroffen sind. Unter diesen Umständen mag auf sich beruhen, ob die vorhandene Bebauung als beitragsrechtlich unerhebliches, weil von den Antragstellern selbstgeschaffenes Hindernis für eine (weitergehende) Bebauung des Grundstücks zu beurteilen ist, was das Verwaltungsgericht angenommen hat, die Antragsteller mit ihrer Beschwerde aber unter Hinweis darauf kritisieren, dass ihnen die Garagenbebauung von der Antragsgegnerin durch "Stellplatzauflage" im Baugenehmigungsverfahren vorgegeben worden sei. Die Antragsteller haben ferner nicht hinreichend dargelegt, dass die Antragsgegnerin beim Ausbau der abgerechneten Erschließungsanlage Q. die Grenze des nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB Erforderlichen überschritten hätte. Ihr Vorbringen, die Erschließungsanlage sei dazu angelegt worden, um die Erschließung der Häuser Q. 96 und 98 sicherzustellen, wofür ein Stichweg für den bloßen Anliegerverkehr genügt hätte, lässt unberücksichtigt, dass ausweislich eines bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Plans des Abrechnungsgebietes vom 19.11.2001/19.2.2002 (BA III Bl. 2) neben den erwähnten beiden Häusern Q. 96 und 98 sechs weitere Grundstücke (Flurstücke 427, 347, 346, 345, 340 und 341) einzig über die genannte Erschließungsanlage mit dem öffentlichen Straßennetz verbunden sind. Ihre weitere Kritik daran, dass ein Wendeplatz mit ca. 25 m Durchmesser angelegt worden sei, in dem sogar LKW-Gespanne wenden könnten, geht weder auf den weiten Spielraum der Gemeinde bei der Entscheidung über Art und Umfang ihrer Straßenbaumaßnahmen noch auf die konkreten Erschließungs- und Verkehrserfordernisse vor Ort ein. Es ist daher nicht überwiegend wahrscheinlich gemacht, dass die Antragsgegnerin die Grenzen ihres Spielraums überschritten hätte, zumal dies erst bei der Wahl einer "sachlich schlechthin unvertretbaren" Lösung anzunehmen ist, vgl. Driehaus, a.a.O., § 15 Rn. 8, mit Nachweisen aus der Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts, und in den Empfehlungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen für die Anlage von Erschließungsstrassen (EAE 85/95 S. 53) Wendeanlagen mit einem Wendekreisradius bis 12,5 m bei bestimmten Anliegerstraßen sogar vorgesehen sind. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO sowie § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.