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Beschluss

15 A 1350/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0728.15A1350.03.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.982,79 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.982,79 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) liegt nicht vor, weil es nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Klage aus den im Zulassungsverfahren vorgebrachten Gründen in einem durchzuführenden Berufungsverfahren stattzugeben wäre. Ernstliche Zweifel bestehen nicht wegen des vom Kläger behaupteten Umstands, der Ausbau der städtischen Entwässerungsanlage durch Verlegung eines Regenwasserkanals über die C. straße durch die F. straße in den C. bach widerspreche dem Ausbaubeschluss des Rates. Richtig ist, dass im Straßenbaubeitragsrecht der Grundsatz gilt, dass ein vom Rat beschlossenes Bauprogramm nicht einseitig durch die Verwaltung abgeändert werden kann und eine bauprogrammwidrig hergestellte Anlage keine Beitragspflicht auslöst. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 1994 - 15 B 2505/94 -, S. 2 f. des amtlichen Umdrucks. Inwieweit dieser Grundsatz auch für das Anschlussbeitragsrecht gilt, bei dem die Entstehung der Beitragspflicht nicht durch die endgültige Herstellung der Anlage, sondern durch die Anschlussmöglichkeit ausgelöst wird (§ 8 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW -) bedarf hier keiner Entscheidung da entgegen der Darstellung des Klägers kein Ratsbeschluss feststellbar ist, der einer Verlegung eines Regenwasserkanals durch die F. straße entgegenstünde. Ob der vom Kläger angesprochene Beschluss des Stadtrates vom 1. Juni 1988 betreffend die Entwässerung der Börstelsiedlung auch die F. straße erfasst, erscheint zweifelhaft. Die Einladung zur Bürgerversammlung, in der die Entwässerung der C. besprochen wurde, richtet sich an die Anlieger der I. straße , L. straße , I. straße , S. straße und M. straße , nicht an die der F. straße . Auch im Beschluss des Rates ist von der F. straße nicht die Rede. Jedoch kann dies offen bleiben. Sollte nämlich eine konkludente Erfassung auch der F. straße anzunehmen sein, ist dieser Beschluss durch den Ratsbeschluss zur Verlegung eines Regenwasserkanals in der C. straße vom 26. September 1990 ebenso konkludent abgeändert worden, denn von der C. straße musste der dort zu verlegende Regenwasserkanal weitergeführt werden, da am Ende der C. straße kein Vorfluter vorhanden ist. Dass die Weiterführung ausschließlich über landwirtschaftliches Gelände und nicht durch die F. straße gehen sollte, ist dem Ausbaubeschluss nicht zu entnehmen. Somit kann also allenfalls festgestellt werden, dass die Kanalisierung der F. straße überhaupt nicht Gegenstand eines Ratsbeschlusses war, jedenfalls kann nicht festgestellt werden, dass eine Kanalisierung der F. straße im Verlauf der Kanalisierung der C. straße vom Rat ausgeschlossen wurde. Die vom Kläger behaupteten technischen Mängel der Verlegung des Regenwasserkanals begründen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Nach der straßenbaubeitragsrechtlichen Rechtsprechung des beschließenden Senats, von der im Anschlussbeitragsrecht abzuweichen keine Veranlassung besteht, liegt die Art und Weise der technischen Ausgestaltung einer Ausbaumaßnahme im Rahmen der technischen Möglichkeiten im Ermessen der Gemeinde. Ein Ermessensfehler, der die Beitragsfähigkeit einer Baumaßnahme entfallen lässt, liegt erst dann vor, wenn bereits im Zeitpunkt der Beendigung der Ausbaumaßnahme die Ungeeignetheit der gewählten Ausbauart offensichtlich ist. Stellt sich in eine Maßnahme erst nachträglich als ungeeignet heraus, hat dies keine Auswirkungen auf die Entstehung der Beitragspflicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. August 2002 - 15 A 583/01 -, NWVBl. 2003, 58 (59). Eine solche offensichtliche Ungeeignetheit lag im Zeitpunkt der Anschlussmöglichkeit und liegt auch heute nicht vor. Der Kanal ist nicht offensichtlich ungeeignet, weil eine Rückstaugefahr besteht. Nach den vom Beklagten mitgeteilten Zahlen, die im Kern durch die bei den Akten befindlichen Entwässerungspläne bestätigt werden, liegt der Auslauf des Regenwasserkanals in den C. bach mit 47,82 m über NN deutlich unter dem Geländeniveau des klägerischen Grundstücks mit 51,05 m über NN im Bereich der Einmündung M. straße /F. straße , sodass erst bei einem Rückstau vom C. bach von mehreren Metern Höhe ein Wasseraustritt in Geländehöhe im Bereich des klägerischen Grundstücks zu erwarten ist. Angesichts dessen kann jedenfalls nicht von einem offensichtlich ungeeigneten Ausbau gesprochen werden. Soweit der Kläger die Richtigkeit der vorgenannten Daten abstreitet, ist dem im Beitragsverfahren nicht weiter nachzugehen. Der Kläger leitet die Fehlerhaftigkeit der vorgenannten Zahlen in seiner Antragsschrift vom 14. März 2003 auf den Seiten 6 und 7 aus einem vermeintlichen Widerspruch des Entwässerungsplanes ab, der sich aber lediglich durch eine fehlerhafte Zuschreibung des Gegenstandes der Zahlen (Geländehöhe alt statt Sohle) ergibt. Jedenfalls ist nicht offensichtlich, dass die vom Beklagten zu Grunde gelegten Zahlen falsch sind. Abwegig ist der aus der zeichnerischen Darstellung des Kanalverlaufs abgeleitete Einwand, der dargestellte rechtwinklige Abzweig des Kanals führe zu einer Rückstaugefahr. Es ist selbstverständlich, dass die Darstellung im Kanalbestandsplan keine naturgetreue Abbildung des Kanals ist. Soweit der Kläger einen wirtschaftlichen Vorteil deshalb in Abrede stellt, weil er das Oberflächenwasser zur Gartenbewirtschaftung gebrauchen könne, steht dies einer Beitragspflicht nicht entgegen. Die Beitragspflicht wird nicht durch den konkreten Bedarf nach einer Entwässerung ausgelöst, sondern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme, soweit daraus ein nach abstrakten Kriterien abzuleitender wirtschaftlicher Vorteil entsteht. Daher kommt es auf individuelle Bedürfnisse nicht an. Der geltend gemachte Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) in Form mangelhafter Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. Es ist bereits nicht erkennbar, warum sich dem Verwaltungsgericht, ausgehend von seiner Rechtsauffassung, eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen sollen. Selbst nach den Ausführungen im Zulassungsverfahren bedarf es, wie oben ausgeführt, keiner weiteren Aufklärung des Sachverhalts. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.