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Beschluss

17 B 1070/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0730.17B1070.03.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerde-verfahren auf 1.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerde-verfahren auf 1.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der dem Antragsgegner vorläufig ihre Abschiebung untersagt werden soll, ist unzulässig (geworden). 1. Dies gilt bereits deshalb, weil der Antrag nicht (mehr) den Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO entspricht. Nach dieser Vorschrift, die für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend anwendbar ist, muss in der Klage- bzw. Antragsschrift u.a. der Kläger bzw. Antragsteller bezeichnet werden. Dies erfordert grundsätzlich auch die Angabe seines Wohnortes einschließlich der Angabe der "ladungsfähigen" Anschrift (§ 173 VwGO i.V.m. §§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO). Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 - 1 C 24.97 -, DVBL 1999, 989 = NJW 1999, 2608; Th. OVG, Beschluss vom 2. Juli 1999 - 3 ZEO 1154/98 -, NVwZ 2000, Beilage Nr. 1, S. 5 = AuAS 1999, 266; OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2000 - 17 E 735/99 -. Das Erfordernis einer umfassenden Bezeichnung des Rechtsschutzantragstellers bezweckt dessen hinreichende Identifizierbarkeit. Diese gewährleistet zum einen die Zustellung gerichtlicher Entscheidungen, Verfügungen und Schreiben an den Antragsteller, zum anderen die Durchsetzbarkeit etwaiger gegen ihn gerichteter Kostenforderungen nach dem Gerichtskostengesetz (vgl. §§ 49, 54 GKG) oder eines Kostenerstattungsanspruchs des in dem Verfahren obsiegenden Beteiligten (vgl. § 162 VwGO). Schon wegen der Kostenproblematik ist die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Antragstellers grundsätzlich auch dann erforderlich, wenn der Antragsteller einen Prozessbevollmächtigten hat und daher die Zustellung von Schriftstücken an diesen sichergestellt ist. Auch in diesen Fällen wird nämlich durch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Rechtssuchenden dokumentiert, dass dieser sich den nachteiligen Folgen des Prozesses, insbesondere der Kostenpflicht im Falle seines Unterliegens, stellt. Wer für sich gerichtlichen Rechtsschutz beansprucht, darf sich seiner Rolle als Verfahrensbeteiligter mit den sich daraus ergebenden Pflichten und Risiken nicht entziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 - 1 C 24.97 -, a.a.O.; Th. OVG, Beschluss vom 2. Juli 1999 - 3 ZEO 1154/98 -, a.a.O. Das Erfordernis, dem Gericht seinen Namen und seine Anschrift preiszugeben, ist auch mit dem aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Gebot vereinbar, dem Rechtssuchenden den Zugang zu den Gerichten nicht unnötig zu erschweren. § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist allerdings unter Berücksichtigung dieses Grundrechts und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszulegen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 1996 - 1 BvR 2211/94 -, NJW 1996, 1272; BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 - 1 C 24.97 -, a.a.O. Daraus folgt, dass die Pflicht zur Angabe der Anschrift entfällt, wenn ihre Erfüllung ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar ist. Ein solcher Ausnahmefall ist etwa gegeben, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 - 1 C 24.97 -, a.a.O.; BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87 -, BGHZ 102, 332 = NJW 1988, 2114. Ebenso ist das Fehlen der ladungsfähigen Anschrift dann unschädlich, wenn der Kläger glaubhaft über eine solche Anschrift nicht verfügt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 - 1 C 24.97 -, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 1. Juni 1992 - 12 CE 92.1201 -, BayVBl 1992, 594. In diesen Ausnahmefällen müssen dem Gericht aber die insoweit maßgebenden Gründe unterbreitet werden, damit es prüfen kann, ob ausnahmsweise auf die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des Klägers bzw. Antragstellers verzichtet werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 - 1 C 24.97 -, a.a.O.; BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87 -, a.a.O. Wird die Angabe dagegen ohne zureichenden Grund verweigert, liegt kein ordnungsgemäßes Rechtsschutzgesuch vor. Entsprechen Klage oder Antrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht den in § 82 Abs. 1 VwGO genannten Voraussetzungen, so führt dies allerdings nicht ohne weiteres zur Unzulässigkeit des Rechtsschutzgesuchs. Vielmehr hat in diesem Fall der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger bzw. Antragsteller zu der erforderlichen Ergänzung bzw. der Angabe der Hinderungsgründe innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 82 Abs. 2 VwGO). Kommt ihr der Rechtssuchende innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so ist sein Rechtsschutzgesuch unzulässig. Dasselbe gilt, wenn sich die Anschrift während des Verfahrens ändert und er sich ohne triftigen Grund weigert, einer gerichtlichen Aufforderung zur Mitteilung seiner neuen Anschrift nachzukommen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 - 1 C 24.97 -, a.a.O.; Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin ihre derzeitige Anschrift entgegen den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht angegeben. Der Antragsgegner hat durch Schriftsatz vom 12. Juni 2003 mitgeteilt, die Antragstellerin und ihre Familie seien seit dem 8. Mai 2003 "untergetaucht". Die Mitteilung beruht auf den bei örtlichen Ermittlungen und Befragungen von Nachbarn und Verwandten gewonnenen Erkenntnissen, die in den Vermerken des Außendienstes des Antragsgegners vom 12. und 13. Juni 2003 festgehalten und dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zur Kenntnis und Stellungnahme binnen zwei Wochen übersandt worden sind. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat daraufhin mitgeteilt, es entziehe sich seiner Kenntnis, ob die Antragstellerin sich der ausländer-behördlichen Überwachung entzogen habe; sie habe jedenfalls weiterhin telefonischen Kontakt mit ihm. Der Berichterstatter hat den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin sodann durch Verfügung vom 1. Juli 2003 aufgefordert, bis zum 16. Juli 2003 die gegenwärtige Anschrift der Antragstellerin anzugeben. Diese Aufforderung war mit einem Hinweis auf die bestehende Mitwirkungspflicht und der Ankündigung verbunden, bei nicht fristgemäßer Mitteilung der neuen Anschrift sei mit einer Verwerfung der Beschwerde zu rechnen. Eine Reaktion hierauf ist nicht erfolgt. Erhebliche Gründe, die die Antragstellerin vorliegend ausnahmsweise berechtigen könnten, von einer Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift abzusehen, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24.97 -, a.a.O., sind weder von ihr dargetan worden noch sonst ersichtlich. Kein zureichender Grund für die Nichterfüllung der Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO wäre insbesondere die Furcht vor der Vollziehung einer bestehenden Ausreiseverpflichtung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2002 - 18 B 72/02 -, sofern nicht der Antragsgegner, woran es hier fehlt, Annahme zu der Besorgnis gegeben hat, er werde Rechte des Antragstellers aus Art 19 Abs. 4 GG nicht beachten. 2. Der Antrag ist ferner deshalb unzulässig, weil der Antragstellerin infolge ihres "Untertauchens" das rechtlich geschützte Interesse an einer vorläufigen gerichtlichen Regelung ihres Aufenthalts fehlt. Auszugehen ist davon, dass jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt. Fehlt es daran, so ist das prozessuale Begehren als unzulässig abzuweisen. Das gilt auch, wenn das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis erst im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens entfallen ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 2 BvR 2662/95 -, NVwZ 1999, Beilage Nr. 3, S. 17 = DVBl 1999, 166. Der Wegfall eines ursprünglich gegebenen Rechtsschutzbedürfnisses kommt im Einzelfall auch dann in Betracht, wenn das Verhalten eines Rechtssuchenden Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist. Eine hierauf gestützte Abweisung eines Rechtsschutzbegehrens mangels Sachbescheidungsinteresses begegnet grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 2 BvR 2662/95 -, a.a.O. Will ein Gericht ein Rechtsschutzbegehren als unzulässig ablehnen, weil nach dem Verhalten des Beteiligten davon auszugehen ist, dass er kein Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichts hat, d.h. soll das Verhalten eines Beteiligten während eines zulässigerweise anhängig gemachten Verfahrens die Verweigerung effektiven Rechtsschutzes in der Sache nach sich ziehen, muss der Beteiligte allerdings zuvor grundsätzlich auf Zweifel am fortbestehenden Rechtsschutzinteresse hingewiesen werden. Es muss ihm Gelegenheit gegeben werden, etwaige Zweifel auszuräumen. Hiervon kann nur abgesehen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den sicheren Schluss zulassen, dass dem Beteiligten an einer Sachentscheidung des Gerichts in Wahrheit nicht mehr gelegen ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 2 BvR 2662/95 -, a.a.O. Ein solcher Fall kann etwa dann vorliegen, wenn der Beteiligte "untergetaucht" ist, d.h. sich der ausländerbehördlichen Überwachung entzogen hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 2 BvR 2662/95 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 169.95 -, NVwZ 1997, 1136 = InfAuslR 1996, 418; OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - 17 B 519/00 -, vom 1. Oktober 2002 - 17 B 1605/02 - und vom 1. Februar 2002 - 21 A 1550/01.A -. So liegen die Dinge hier. Die Antragstellerin und ihre Familie halten sich seit etwa zweieinhalb Monaten nicht mehr unter ihrer bisherigen Wohnanschrift auf. Nach Auskunft ihres Vaters haben sie sich aus Belgien gemeldet. Die Antragstellerin steht mit ihrem Prozessbevollmächtigten offenbar auch nicht mehr in Kontakt, wie der Senat dem Umstand entnimmt, dass die durch den Berichterstatter am 1. Juli 2003 ergangene Aufforderung an den Prozessbevollmächtigten, die neue Anschrift der Antragstellerin mitzuteilen, bis heute unbeantwortet geblieben ist. Da die Dauer der Abwesenheit wesentlich über normale Abwesenheitszeiten (Urlaub o.ä.) hinausgeht und die Antragstellerin es nicht für nötig hält, das Gericht oder ihren Prozessbevollmächtigten von ihrem neuen Aufenthaltsort in Kenntnis zu setzen, lässt dies insgesamt nur den Schluss zu, dass sie an einer Sachentscheidung über ihre Beschwerde kein Interesse mehr hat. Auf die Möglichkeit einer Verwerfung der Beschwerde als unzulässig ist der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin durch die o.g. Verfügung hingewiesen worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.