Beschluss
2 A 1454/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0730.2A1454.99.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu jeweils einem Viertel. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das vor dem 1. Januar 2002 anhängig gewordene Berufungsverfahren wird auf 16.361,34 EUR (= 32.000,- DM) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu jeweils einem Viertel. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das vor dem 1. Januar 2002 anhängig gewordene Berufungsverfahren wird auf 16.361,34 EUR (= 32.000,- DM) festgesetzt. G r ü n d e: Die zulässige Berufung der Kläger, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entscheidet, mit dem Antrag, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesverwaltungsamtes vom 27. Dezember 1995 und dessen Widerspruchsbescheide vom 16. Januar 1997 zu verpflichten, den Klägern einen Aufnahmebescheid zu erteilen, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufnahmebescheide. Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 1. geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, BGBl. I 2266, in Betracht. Danach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Hier besteht ein solcher Anspruch nicht, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin zu 1. nach der Aufgabe ihres Wohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin erfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin zu 1. nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt werden muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Der Anspruch der Klägerin zu 1. auf Erteilung eines Aufnahmebescheides scheitert schon daran, dass sie nicht von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt. Für eine deutsche Staatsangehörigkeit eines Elternteils ist nichts ersichtlich. Da nach den Angaben der Klägerin zu 1. ihre verstorbene Mutter ukrainische Volkszugehörige war, kommt als möglicher deutscher Volkszugehöriger, von dem die Klägerin abstammen könnte, nur ihr verstorbener Vater in Betracht. Den vorgelegten Unterlagen und den von der Klägerin zu 1. gemachten ergänzenden Angaben ist keine schlüssige Darlegung zu entnehmen, dass ihr Vater deutscher Volkszugehöriger im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes gewesen ist. Da der Vater der Klägerin zu 1. 1906 geboren ist, ist die Frage, ob er deutscher Volkszugehöriger im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes gewesen ist, rechtlich nach § 6 Abs. 1 BVFG zu beurteilen. Nach dieser Vorschrift ist deutscher Volkszugehöriger im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Diese Vorschrift entspricht in ihrem Wortlaut der früheren vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung des § 6 BVFG. Für ihre Auslegung kann daher auf die Rechtsprechung zu der damaligen Fassung von § 6 BVFG zurückgegriffen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.99 -, BVerwGE 112, 112. Nach der Rechtsprechung zu § 6 BVFG in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung muss das Bekenntnis im Zeitraum unmittelbar bis vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abgelegt worden sein. Für die ehemalige Sowjetunion, wo der Vater der Klägerin zu 1. sich aufgehalten hat, ist maßgebender Zeitpunkt der 22. Juni 1941, da mit Beginn des Russlandfeldzuges dort die inneren allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen begannen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1993 - 9 C 40/92 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 412.3 § 6 BVFG Nr. 71 = NVwZ-RR 1994, 295. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Ein Bekenntnis in diesem Sinne kann sich zum einen unmittelbar aus Tatsachen ergeben, die ein ausdrückliches Bekenntnis oder ein Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten dokumentieren. Zum anderen kann ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den in § 6 Abs. 1 BVFG genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen, gefolgert werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1989 - 9 C 18.89 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 412.3 § 6 BVFG Nr. 62; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1993 - 9 C 40.92 -, Buchholz, Sammel-und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 412.3 § 6 BVFG Nr. 71 = NVwZ-RR 1994,295. Nach diesen Grundsätzen kann der Senat nicht feststellen, dass der Vater der Klägerin zu 1. sich bis zum maßgeblichen Zeitpunkt zum deutschen Volkstum bekannt hat. Ein ausdrückliches Bekenntnis des Vaters der Klägerin zu 1. aus der Zeit vor dem Beginn des deutschen Angriffs auf die Sowjetunion am 22. Juni 1941 haben die Kläger weder substantiiert vorgetragen noch ist ein solches Bekenntnis aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich. Das Vorbringen der Kläger beschränkt sich insoweit auf die allgemeine Behauptung, der Vater der Klägerin zu 1., O. G. , habe in seiner Umgebung als Deutscher gegolten. Dies genügt aber nicht, um ein Bekenntnis des Vaters der Klägerin zu 1. zum deutschen Volkstum nachvollziehbar darzutun, und zwar auch nicht für ein Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten. Es fehlt an einem konkreten Vortrag zum familiären Leben und den familiären Gepflogenheiten des Vaters für die Zeit vor Juni 1941. Es ist nichts näher dazu vorgetragen, wo der Vater und dessen Vater, der Großvater der Klägerin zu 1., damals gelebt haben, wie die familiären Verhältnisse gewesen sind, welche Sprachen damals in der Familie und im beruflichen Umfeld von beiden benutzt worden sind und inwieweit deutsche Traditionen gepflegt wurden. Der mit gerichtlicher Verfügung vom 22. Februar 2002 an die Kläger gerichteten Aufforderung hierzu näher vorzutragen, sind sie nicht nachgekommen. Die Kläger haben vielmehr durch Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28. Juni 2002 mitgeteilt, dass eine weitere Stellungnahme nicht mehr erfolgen werde. Zudem ist dem persönlichen Lebensschicksal des Vaters, so wie es von den Klägern dargestellt worden ist, nichts dafür zu entnehmen, dass dieser sich wirksam zum deutschen Volkstum bekannt hat. Verschiedene Umstände sprechen vielmehr dafür, dass sich der Vater gegenüber den sowjetischen Behörden vor dem maßgeblichen Zeitpunkt zu einem anderen als dem deutschen Volkstum bekannt hat und deshalb von den sowjetischen Behörden nicht als deutscher Volkszugehöriger angesehen worden ist. Ausweislich der von den Klägern vorgelegten Bescheinigung der Kaderabteilung des Motorenbaubetriebs W.P.J. Baranov in Omsk vom 2. Juli 1991 soll der Vater der Klägerin bis zum 18. August 1941 in diesem ursprünglich in T. angesiedelten Werk gearbeitet haben. Nach der vorgelegten Bescheinigung wurde das Werk im August 1941 nach Omsk verlegt. Auch der Vater der Klägerin zu 1. soll nach Omsk gekommen sein. Schon diese Umstände sprechen vor dem Hintergrund der historischen Zusammenhänge dagegen, dass der Vater der Klägerin zu 1. von den sowjetischen Behörden damals als deutscher Volkszugehöriger angesehen worden ist. Denn bereits kurz nach Beginn des deutschen Angriffs begannen die umfassenden gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Zwangsevakuierungs- und Deportationsmaßnahmen. Der Befehl, alle Deutschen nicht nur aus den frontnahen, sondern auch den entlegeneren Gebieten ihrer bisherigen Ansiedlung gewaltsam zu entfernen, gehörte zu den ersten nichtmilitärischen Gegenmaßnahmen der sowjetischen Regierung. Die erste Phase fiel in die Monate von Juli bis Oktober 1941. Das Schicksal der deutschen Bevölkerung, insbesondere in der Ukraine, war hauptsächlich davon abhängig, wann die Siedlungsgebiete von deutschen Truppen erreicht wurden. Der Dnepr wurde dabei zur Trennungslinie. Dort kam der deutsche Angriff im August 1941 für kurze Zeit zum Stehen. Erst im Zusammenhang mit den weiteren Angriffen in der Ukraine ab Anfang September 1941 wurde er von deutschen Truppen überschritten. Aus den ukrainischen Gebieten östlich des Dnepr wurde in diesen ersten Monaten die deutsche Bevölkerung nahezu vollständig deportiert, insbesondere wurden alle Männer im Alter von 16 bis 60 Jahren nach Osten verschickt. In den westlich gelegenen Gebieten war von den ersten Deportationsmaßnahmen dagegen hauptsächlich die männliche Bevölkerung in diesem Alter betroffen. Gleichzeitig waren die sowjetischen Behörden in den von dem deutschen Angriff unmittelbar bedrohten Gebieten bemüht, möglichst viele Industrieanlagen, landwirtschaftliche Maschinen, Viehherden und andere Güter nach Osten in Sicherheit zu bringen. Vgl. Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion, Baden-Baden 1987, S. 303 ff; Eisfeld, Die Rußlanddeutschen, München 1992, S. 118 f. Daraus ergibt sich, dass der Vater der Klägerin zu 1., wenn er noch bis August 1941 in T. gelebt hat, mit hoher Wahrscheinlichkeit von den gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Deportationsmaßnahmen betroffen gewesen wäre, wenn ihn die sowjetischen Behörden noch als deutschen Volkszugehörigen angesehen hätten. Denn der Vater der Klägerin zu 1. war damals 35 Jahre alt, gehörte mithin zu der von den ersten Deportationsmaßnahmen besonders betroffenen Gruppe der erwachsenen männlichen Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter, und T. liegt am Ostufer des Dnepr. Insoweit wäre es auch plausibel, dass der Motorenbaubetrieb, in dem der Vater der Klägerin zu 1. damals gearbeitet haben soll, im August 1941 noch von T. nach Omsk in Sibirien verlagert werden konnte und mit dem Betrieb auch die Belegschaft. Als Teil der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Deportationsmaßnahmen der sowjetischen Behörden lässt sich eine solche Maßnahme allerdings nicht einordnen. Von den Klägern ist konkret auch nichts vorgetragen worden, was eine solche Einordnung rechtfertigen könnte. Dass es sich bei der behaupteten, kurz danach erfolgten Übersiedlung des Vaters nach N. und der bis April 1945 ausgeübten Arbeit in einem Stahlwerk um eine an seine Volkszugehörigkeit anknüpfende Deportationsmaßnahme gehandelt haben könnte, ist wenig wahrscheinlich. Denn es gibt keine konkreten Belege dafür, dass der Vater der Klägerin zu 1. in N. vertreibungstypischen Beschränkungen unterlegen hat. Eine Kommandanturüberwachung des Vaters dort ist von den Kläger zwar behauptet, aber nicht nachvollziehbar dargetan worden. Die pauschalen Angaben dazu in den Aufnahmeanträgen sind schon deshalb nicht plausibel, weil sie sich auch auf die Mutter bzw. Großeltern mütterlicherseits erstrecken, diese aber nach den Angaben der Kläger keine deutsche Volkszugehörigen waren. Aus den von den Klägern vorgelegten verschiedenen Bescheinigungen ist weder etwas über eine Kommandanturüberwachung des Vaters des Klägers zu 1. noch für seine Zugehörigkeit zur Trud-Armee ersichtlich, wie sie von der Klägerin zu 1. in ihrer im Klageverfahren abgegebenen schriftlichen Erklärung vom 18. März 1998 allgemein erwähnt wird. Gegen die Annahme, der Vater der Klägerin zu 1. habe sich bis zum Beginn des deutschen Angriffs auf die Sowjetunion zum deutschen Volkstum bekannt und sei von sowjetischen Behörden als solcher angesehen worden, spricht auch die Tatsache, dass er bereits im Mai 1945 in die Ukraine nach T. zurückgekehrt ist und danach dort gelebt hat. Denn der deutschen Bevölkerungsgruppe war die Rückkehr in die ehemaligen Siedlungsgebiete bis weit nach Kriegsende verwehrt. Noch im Dekret des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 13. Dezember 1955 über die Aufhebung von Beschränkungen in der Rechtsstellung der Deutschen und ihrer Familienangehörigen, die sich in Sondersiedlungen befinden, ist festgelegt, dass die Deutschen nicht das Recht haben, in Gegenden zurückzukehren, aus denen sie verschickt worden sind. Vgl. Eisfeld, a.a.O., S. 131; Pinkus/Fleischhauer, a.a.O., S. 358 f. Wäre der Vater der Klägerin zu 1. aufgrund eines entsprechenden Bekenntnisses von sowjetischen Behörden als deutscher Volkszugehöriger angesehen worden, wäre es nahezu ausgeschlossen, dass er schon bei Kriegsende in die Ukraine an seinen früheren Wohnort hätte zurückkehren und dort ohne weitere Beschränkungen leben können. Dem Vorbringen der Kläger sind aber keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Eltern der Klägerin zu 1. nach ihrer Rückkehr in die Ukraine Beschränkungen unterlegen hätten, die auf ein Vertreibungsschicksal hindeuten könnten. Die von den Klägern vorgelegten Unterlagen geben für ein bis zum Kriegsbeginn im Juni 1941 abgegebenes Bekenntnis des Vaters der Klägerin zu 1. zum deutschen Volkstum nichts her. Der ursprüngliche Eintrag im Sterberegister spricht im Gegenteil dafür, dass der Vater seitens der sowjetischen Behörden bis zu seinem Tod als ukrainischer Volkszugehöriger angesehen worden ist. Die von der Klägerin zu 1. 1993 herbeigeführte Änderung der Registereintragung ist in diesem Zusammenhang ohne Aussagewert. Dass der Vater der Klägerin zu 1. in seinen 1955 und 1978 ausgestellten sowjetischen Inlandspässen, die nach Angaben der Kläger heute nicht mehr vorhanden sind, mit deutscher Nationalität eingetragen gewesen sein soll, ist nicht belegt. Die vorgelegte Bescheinigung der Behörde für Innere Angelegenheiten vom 28. März 1996 bestätigt nur den Umstand der Passausstellung, enthält aber keine Aussage über den Nationalitäteneintrag. Dass der Vater der Klägerin zu 1. darin als Deutscher bezeichnet wird, lässt keine weitergehenden Rückschlüsse zu, da die Bescheinigung aus einer Zeit stammt, nachdem die Klägerin zu 1. die Nationalitäteneinträge ihres Vaters in Personenstandsregistern hat ändern lassen. Auch kann aus einem Nationalitäteneintrag in einem 1955 ausgestellten Pass nicht ohne weiteres auf ein Bekenntnis des Vaters der Klägerin zu 1. zum deutschen Volkstum aus der Zeit vor dem 22. Juni 1941 geschlossen werden. Aus diesem Grunde kommt auch der Bescheinigung des Standesamtes der Stadt T. vom 2. Oktober 1998 über die Änderung des Nationalitäteneintrags im Geburtsregister des Vaters - unabhängig von ihrer inhaltlichen Richtigkeit - kein weitergehender Aussagegehalt zu. Dies gilt auch für die in Ablichtung vorgelegte Personalkartei des Betriebes "Saporosh Stahl", die nach den Angaben der Kläger ebenfalls aus der Nachkriegszeit stammen soll. Im übrigen weist der Vortrag der Kläger weitere Ungereimtheiten auf, die ihn als insgesamt nicht glaubhaft erscheinen lassen. Nach ihrem Vorbringen soll die Ehe der Eltern erst im August 1956 offiziell registriert worden sein. Daraus wäre zu folgern, dass die Eltern der Klägerin zu 1. bis dahin in Urkunden mit verschiedenen und nicht einem gemeinsamen Familiennamen geführt worden sein können, zumal sich die Eltern der Behauptung der Kläger zufolge zunächst illegal in der Ukraine aufgehalten haben sollen. Gleichzeitig soll nach der Registrierung der Ehe auch der Nationalitätseintrag des Vaters im Geburtsregister geändert, nicht aber eine neue Geburtsurkunde ausgestellt worden sein. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie die Klägerin zu 1. 1965 einen Inlandspass auf den Namen G. , d.h. auf den Namen ihres Vaters, erhalten konnte, wenn sie bei der Beantragung dieses Inlandspasses, wie von ihr behauptet, die ursprüngliche aus dem Jahr 1949 stammende Geburtsurkunde mit dem bezüglich ihres Vaters angeblich unzutreffenden Nationalitäteneintrag vorgelegt haben will. Dazu haben die Kläger trotz gerichtlicher Aufforderung keine klarstellende Erklärung abgegeben. Hat die Klägerin zu 1. keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides fehlt es für einen Anspruch der Kläger zu 2. bis 4. auf Einbeziehung in einen solchen gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG an der erforderlichen Grundlage. Ein Anspruch der Kläger zu 2. bis 4. auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG kommt nicht in Betracht. Denn sie sind keine deutschen Volkszugehörigen. Der Kläger zu 2. ist nach den im Aufnahmeverfahren gemachten Angaben ukrainischer Volkszugehöriger. Die Kläger zu 3. und 4. erfüllen nicht das Merkmal der Abstammung (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG), da beide Elternteile, die Kläger zu 1. und 2., keine deutschen Volkszugehörigen sind. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 73 GKG.