Urteil
7a D 73/01.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0819.7A.D73.01NE.00
3Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller zu 1. und 2. tragen als Gesamtschuldner drei Viertel und der Antragsteller zu 3. trägt ein Viertel der Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller zu 1. und 2. tragen als Gesamtschuldner drei Viertel und der Antragsteller zu 3. trägt ein Viertel der Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 29 "L. weg " der Antragsgegnerin, weil dieser für Teilflächen ihres als allgemeines Wohngebiet überplanten Grundeigentums Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (Mischverkehrsfläche) festsetzt. Der strittige Bebauungsplan erfasst einen in Nord-Süd-Richtung gut 250 m langen und in Ost-West-Richtung weitgehend rd. 100 m breiten, bislang unbebauten Bereich im Südwesten von B. . Das Plangebiet schließt unmittelbar südlich an die Bebauung an, die sich im spitzwinkligen Bereich zwischen dem von Südwesten nach Norden führenden Straßenzug N. Straße/ L. (K 23) und der von Südosten in die K 23 einmündenden C. straße befindet. An der Südwestseite der C. straße ist ein rd. 80 m breiter Bereich zwischen den bebauten Grundstücken C. straße 3 und 9, der im Miteigentum der Antragstellerinnen zu 1. und 2. (Flurstücke 678 und 679 mit einer Gesamtgröße von ca. 3.800 qm) bzw. Alleineigentum des Antragstellers zu 3. (Flurstück 677 mit einer Größe von ca. 800 qm) steht, unbebaut. Dieser Bereich einschließlich des angrenzenden Abschnitts der C. straße bildet die Nordostgrenze des Plangebiets. Im Süden reicht das Plangebiet bis an die in West- Ost-Richtung verlaufende Straße L. X. heran, die gleichfalls in einem Teilabschnitt als öffentliche Verkehrsfläche überplant ist. Im Osten bilden die rückwärtigen Bereiche der an der Westseite der C. straße gelegenen bebauten Grundstücke die Grenze des Plangebiets. Im Westen wird das Plangebiet begrenzt von den bebauten Grundstücken, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 25 "L. X. " liegen, sowie einem Teilabschnitt des gleichfalls vom Bebauungsplan Nr. 25 erfassten L. weg . Dieser führt von der L. X. nach Norden und soll nach den planerischen Vorstellungen der Antragsgegnerin mit seiner im strittigen Plan als Mischverkehrsfläche festgesetzten geschwungenen Verlängerung in Richtung Nordosten bis zur C. straße als Haupterschließung des Plangebiets dienen. Die Anbindung der Verlängerung des L. weg an die C. straße soll mittels eines etwas von der grenzständigen Bebauung C. straße 9 abgerückten Kreisels erfolgen, an den auch die von Nordosten in die C. straße einmündende C. straße angebunden werden soll. Zur weiteren Erschließung sind zwei im südlichen bzw. mittleren Bereich des Plangebiets vom L. weg nach Osten führende Stichstraßen mit Wendeanlagen und eine weitere Stichstraße mit Wendehammer vorgesehen, die von der C. straße neben dem bebauten Grundstück C. straße 3 nach Südwesten führen soll. Der Bebauungsplan setzt allgemeine Wohngebiete fest, in denen nur Anlagen nach § 4 Abs. 2 BauNVO zulässig und die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO unzulässig sind. Er trifft ferner Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (GRZ 0,3, GFZ 0,4, maximal ein Vollgeschoss), zur Bauweise (überwiegend nur Einzelhäuser, in Teilbereichen Einzelhäuser und Doppelhäuser zulässig), zur Höhe baulicher Anlagen, zu den durch Baugrenzen festgelegten überbaubaren Grundstücksflächen, zur Vorgabe zwingend festgelegter Grundstückszufahrten in bestimmten Bereichen und zur Anpflanzung von Bäumen. Im Südwesten des Plangebiets ist ferner im Anschluss an eine entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 29 eine öffentliche Grünfläche "Kinderspielplatz" ausgewiesen, die der Erweiterung des Spielplatzbereichs dienen soll. Die Grundstücke der Antragsteller werden für den nördlichen, mit dem vorgesehenen Kreisel in die C. straße einmündenden Abschnitt des verlängerten L. weg sowie für den überwiegenden Teil der von der C. straße nach Südwesten abzweigenden Stichstraße in Anspruch genommen. Im Südwesten wird das Grundeigentum der Antragsteller begrenzt durch einen in einem Böschungseinschnitt verlaufenden Graben, der das Plangebiet von Nordwesten nach Südosten durchquert und im weiteren Verlauf verrohrt ist. Die Antragsgegnerin erwarb bis zum Abschluss des Planaufstellungsverfahrens das gesamte südlich des Grabens gelegene Gelände im Plangebiet mit Ausnahme des gut 20 bis 30 m breiten Streifens am Ostrand, der an die bebauten Grundstücke an der Westseite der C. straße angrenzt. Bemühungen um einen freihändigen Erwerb der Grundstücke der Antragsteller bzw. jedenfalls der für die Erschließungsstraße - verlängerter L. weg - benötigten Teilflächen scheiterten an den unterschiedlichen Preisvorstellungen der Antragsteller und der Antragsgegnerin. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 29 nahm folgenden Verlauf: Nachdem der Rat der Antragsgegnerin am 16. Juli 1998 die Aufstellung des Bebauungsplans beschlossen hatte, wurden die Träger öffentlicher Belange mit Anschreiben vom 18. Januar 1999 erstmals beteiligt und am 14. April 1999 eine Bürgeranhörung durchgeführt. Am 4. Mai 1999 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Offenlegung des Planentwurfs, die gemäß Bekanntmachung vom 5. Mai 1999 in der Zeit vom 14. Mai bis 14. Juni 1999 stattfand. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 12. Mai 1999 nochmals beteiligt. Anlässlich der Offenlegung wiederholte der Ehemann der Antragstellerin zu 1. (Vater des Antragstellers zu 3.) mit Schreiben vom 11. Juni 1999 seine bereits anlässlich der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vorgetragene Anregung, auf eine Fortführung des verlängerten L. weg zur C. straße zu verzichten und die als Bauflächen auszuweisenden Grundstücke der Antragsteller allein über einen Stichweg von der C. straße aus zu erschließen. In seiner Sitzung vom 15. Juni 1999 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, der der Anregung des Ehemanns der Antragstellerin zu 1. nicht folgte, den Planentwurf hinsichtlich einer Stichstraße im mittleren Teil des Plangebiets zu ändern und den geänderten Entwurf erneut öffentlich auszulegen. Diese erneute Offenlegung fand gemäß Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 in der Zeit vom 5. Juli bis 26. Juli 1999 statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 1. Juli 1999 nochmals beteiligt. Der Ehemann der Antragstellerin zu 1. trug wiederum Anregungen vor, denen der Rat in seiner Sitzung vom 24. August 1999 nicht folgte. Anschließend beschloss der Rat den Bebauungsplan als Satzung und beschloss eine gesonderte Gestaltungssatzung für den Geltungsbereich des Bebauungsplans. Die erste Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan erfolgte am 27. August 1999. Während des anhängigen Normenkontrollverfahrens hat die Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss am 25. Juli 2003 erneut bekannt gemacht. Die Antragsteller haben am 25. Juli 2001 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie insbesondere vor, ihr Antrag sei wegen der Überplanung ihres Grundeigentums als öffentliche Verkehrsfläche zulässig. Er sei wegen verschiedener Mängel des Bebauungsplans auch begründet. Insoweit rügen sie die fehlende Bestimmtheit der Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlagen, die ihrer Ansicht zudem nicht von § 16 Abs. 5 BauNVO gedeckt seien. Unbestimmt seien auch die Festsetzungen zu den Bepflanzungsvorgaben sowie die Gestaltungsregelung hinsichtlich der "Hauptdachform". Insbesondere leide der Plan jedoch an Abwägungsmängeln. Die Planbegründung enthalte keine konkrete Abwägung bezüglich der vom Ehemann der Antragstellerin zu 1. vorgeschlagenen Trassenanregungen. Diese erfassten gerade eine der Antragsgegnerin gehörende Wegeparzelle, die von der Antragsgegnerin mit einer unzutreffenden und nicht nachvollziehbaren Begründung geschont werde. Im Ergebnis führe die festgesetzte Straßenführung zu einer unverhältnismäßig hohen Belastung gerade ihrer - der Antragsteller - Grundstücke mit öffentlichen Verkehrsflächen. Ihnen - den Antragstellern - gehe es darum, die Nutzung der ihnen gehörenden Flächen zu Erschließungszwecken zu verhindern. Insoweit genüge die Planung nicht den Anforderungen der Rechtsprechung, wonach bei der Inanspruchnahme privaten Grundeigentums stets geprüft werden müsse, ob es ein milderes Mittel gebe, das zur Zweckerreichung gleich geeignet sei, den Eigentümer aber weniger belaste. Es sei nicht zu ersehen, dass sich die Inanspruchnahme der gemeindlichen Grundstücke mit dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde nicht vertrage und besondere Gründe für die Festsetzung in dem hier letztlich erfolgten Umfang und der hier erfolgten Ausgestaltung gerade auf ihren - der Antragsteller - Grundstücken sprächen. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, den Bebauungsplan Nr. 29 "L. weg " der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin tritt dem Vorbringen der Antragsteller entgegen und beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Berichterstatter des Senats hat am 24. Juli 2003 einen Erörterungstermin durchgeführt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere unterliegt die Antragsbefugnis der Antragsteller, deren im Plangebiet gelegene Grundstücke mit den von ihnen beanstandeten Festsetzungen als Mischverkehrsfläche überplant sind, keinen Bedenken; solche werden von der Antragsgegnerin auch nicht vorgebracht. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Der strittige Bebauungsplan leidet nicht mehr an formellen Mängeln, die auch ohne Rüge gemäß § 215 Abs. 1 BauGB beachtlich sind. Der ursprünglich gegebene, im Erörterungstermin des Berichterstatters des Senats angesprochene Ausfertigungsmangel ist durch die zwischenzeitlich erfolgte - erneute - Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 geheilt. Rügepflichtige Mängel sind nicht fristgerecht gerügt. Auch in materieller Hinsicht ist der Plan nicht zu beanstanden. Die getroffenen Festsetzungen sind entgegen der Auffassung der Antragsteller von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen und hinreichend bestimmt. Die zur "Höhe der baulichen Anlagen" getroffenen Festsetzungen sind, wie bereits im Erörterungstermin des Berichterstatters des Senats angesprochen wurde, ausdrücklich auf § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 BauGB gestützt. Die letztgenannte Vorschrift lässt es zu, bei Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB, wie sie hier hinsichtlich der überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen in den allgemeinen Wohngebieten getroffen wurden, auch die Höhenlage festzusetzen. Nichts anderes ist hier geschehen, so dass der Hinweis der Antragsteller auf die Anforderungen des § 16 Abs. 5 BauNVO schon deshalb fehlgeht. Es trifft auch keineswegs zu, "weder der zeichnerische Teil des Bebauungsplans noch die Planbegründung" lasse "Rückschlüsse darauf zu, welches städtebauliche Ziel letztlich mit dieser Festsetzung erreicht werden sollte". Im Gegenteil lässt sich die planerische Zielsetzung ohne weiteres bereits aus der Planurkunde selbst ablesen. Das Plangebiet fällt von der Südostecke mit einer Höhenlage von rd. 219 m über NN bis zur über 250 m entfernten Nordspitze mit einer Höhenlage zwischen 208 und 209 m über NN um gut 10 m ab. Diesem natürlichen Gefälle entsprechend werden für die Baugrundstücke selbst und die darauf zu errichtenden (Haupt-)Gebäude abgestufte Höhenlagen (m über NN) vorgegeben. Sie beziehen sich zum einen auf bestimmte, jeweils im Plan gekennzeichnete Geländepunkte in den rückwärtigen, der jeweiligen Erschließungsstraße abgewandten Bereichen der Baugrundstücke und zum anderen auf die Erdgeschossfußbodenhöhe der in den festgesetzten Baufenstern zu errichtenden Gebäude. Dabei ist der räumliche Umgriff der einzelnen Festsetzungen zur Erdgeschossfußbodenhöhe ersichtlich jeweils durch die Bereiche innerhalb der festgesetzten Baufenster begrenzt, die mittels einer gestrichelten Linie - in der Legende zum Bebauungsplan umschrieben als "geplante Grundstücksgrenze" - voneinander getrennt sind. Auch der Begriff "Erdgeschossfußbodenhöhe" ist hinreichend bestimmt. Hierbei handelt es sich um einen im Baurecht eingeführten Begriff, auf den der Plangeber ohne weiteres zurückgreifen konnte. So gibt § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 der BauPrüfVO für den Lageplan als Bestandteil der Bauvorlagen iSv § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW vor, dass dieser u.a. auch die "Höhenlage des Erdgeschossfußbodens über NN" enthalten muss. Mit der Zulassung nur "oberirdischer Garagen im Sinne des § 2 Abs. 5 der Garagenverordnung" hat der Plangeber eine gleichfalls von § 9 Abs. 2 BauGB gedeckte Festsetzung zur Höhenlage von Garagen getroffen, wie im Erörterungstermin des Berichterstatters des Senats ebenfalls angesprochen wurde. Sie geht dahin, dass die Garagenfußböden im Mittel nicht mehr als 1,30 m unter der Geländeoberfläche liegen dürfen. Ein von den Antragstellern angesprochener Bedarf zur Regelung etwa des Verbots unterirdischer Stellplätze bestand nicht, weil solche Stellplätze in der Regel nur in Tiefgaragen in Betracht kommen, die nach der vorgenannten Regelung der textlichen Festsetzungen ohnehin ausgeschlossen sind. Der Plan enthält sich im Übrigen jeglicher Vorgaben für den Standort von Stellplätzen und Garagen, so dass insoweit die einschlägigen Regelungen der BauNVO - vgl. etwa § 23 Abs. 5 - gelten. Die Bepflanzungsvorgaben sind gleichfalls hinreichend bestimmt. Dass sich die Vorgabe, einen bzw. zwei Bäume "je Einzelhausgrundstück" zu pflanzen, auf alle Baugrundstücke im Plangebiet bezieht, versteht sich von selbst. Im Übrigen entspricht die Vorgabe der Anpflanzung von "Obstbaumhochstämmen lokaler Sorte" bzw. von einem "heimischen Laubbaum" nach der mit den Beteiligten erörterten Rechtsprechung des Senats - vgl.: OVG NRW, Urteil vom 28. Juli 1999 - 7a D 42/98.NE - BRS 62 Nr. 36 - durchaus den Bestimmtheitsanforderungen. Auch die städtebauliche Zielsetzung dieser Einschränkung liegt auf der Hand. Mit der zum Ausgleich verbleibender Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vorgegebenen Anpflanzung nur solcher Baumarten und Obstsorten, die - als "heimisch" bzw. "lokal" - dem natürlichen Bewuchs des hier betroffenen Raums entsprechen, soll ersichtlich erreicht werden, dass zum einen das optische Erscheinungsbild der Neuanpflanzungen der potentiellen natürlichen Vegetation entspricht und dass zum anderen die heimischen Populationen der Fauna - hierzu gehören etwa auch Insekten - natürliche Lebensräume vorfinden, die ihren Bedürfnissen gerecht werden. Die von den Antragstellern weiter angesprochenen Widersprüche zwischen der textlichen Festsetzung zu den Anpflanzungen einerseits und den - in der Tat nicht sonderlich geglückten - Ausführungen auf Seite 6 der Planbegründung andererseits sind schon deshalb unbeachtlich, weil die für die Ermittlung des Norminhalts in erster Linie maßgeblichen Festsetzungen in der Planurkunde mit ihrem Anknüpfen an eine "Größe von 440 qm" jedenfalls eindeutig sind und es einer ergänzenden Betrachtung der Begründung zur eventuellen Interpretation des Normtextes daher nicht bedarf. Die Frage einer hinreichenden Bestimmtheit der in der Gestaltungssatzung erwähnten "Hauptdachform" ist im vorliegenden Verfahren, wie die Antragsgegnerin auf Seite 8 der Antragserwiderung vom 5. März 2002 zutreffend ausführt, schon deshalb unerheblich, weil die gesondert erlassene Gestaltungssatzung nicht Bestandteil des angegriffenen Bebauungsplans und daher nicht Gegenstand des vorliegenden Normenkontrollverfahrens ist. Dass die strittige Planung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich gerechtfertigt und gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist, steht außer Streit und bedarf keiner weiteren Erörterung. Die Planfestsetzungen wahren entgegen der Auffassung der Antragsteller auch die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB. Die Abwägung ist nicht etwa, wie die Antragsteller meinen, deshalb defizitär, weil es an einer hinreichenden abwägenden Berücksichtigung der von ihnen im Planaufstellungsverfahren vorgeschlagenen Erschließungsvarianten fehlte. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass "eine konkrete Abwägung zur Trassenanregung der Antragsteller gerade unterblieben ist". Eine solche konkrete Abwägung ist vielmehr in den auf Seite 6 der Antragsbegründung vom 27. Dezember 2001 von den Antragstellern selbst auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen in der Planbegründung enthalten. Dass die Planbegründung dabei möglicherweise nicht alle abwägungsbeachtlichen Aspekte erschöpfend auflistet, ist unschädlich, da sie die gemeindliche Motivation nicht vollständig darzulegen braucht. So ausdrücklich bereits: BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 - IV C 76.68 - BRS 24 Nr. 15. Dies gilt umso mehr, wenn die Vor- und Nachteile der abwägend zu prüfenden Erschließungsvarianten offen zu Tage liegen und sich ohne weiteres bereits aus dem einschlägigen Kartenmaterial ablesen lassen. So liegt der Fall hier, wie im Erörterungstermin des Berichterstatters des Senats bereits angesprochen wurde: Das von der Antragsgegnerin - aufbauend auf dem bereits 1993 beschlossenen Erschließungskonzept (vgl. Seite 3 der Planbegründung) - letztlich festgelegte Erschließungssystem basiert auf der sachgerechten Überlegung, eine gleichmäßige Verkehrsverteilung der Straßen im Baugebiet zu erreichen und eine punktuelle Verkehrsbündelung zu vermeiden. Hiervon ausgehend drängt sich eine Verlängerung des L. weg durch das gesamte Plangebiet bis zur C. straße schon deshalb auf, weil so praktisch durchgehend beidseitig der neuen Haupterschließung gelegene neue Bauflächen erschlossen werden können und nur einige wenige ergänzende Stichstraßen zur Erschließung auch der übrigen Flächen erforderlich sind. Die Anbindung an die C. straße im Bereich der großen Freifläche zwischen den Häusern Nr. 3 und 9 liegt auch deshalb nahe, weil hier unter Einbeziehung der Einmündung der C. straße die neue Erschließungsstraße mit einem aus heutiger Sicht verkehrstechnisch günstigen Kreisel an die C. straße angebunden werden kann. Demgegenüber liegen die Nachteile der seitens der Antragsteller im Planaufstellungsverfahren angeregten Erschließungsvarianten auf der Hand. Bei einer Anbindung des verlängerten L. weg an die K 23 über die Wegeparzelle 487 müsste die Haupterschließung des Plangebiets durch die enge Lücke zwischen der beiderseits dieses Flurstücks vorhandenen Bebauung hindurchgeführt und in einem Bereich an die Kreisstraße angebunden werden, in dem diese ihrerseits durch dichte Bebauung eingeengt ist. Zu diesen, aus verkehrstechnischer Sicht und im Hinblick auf die Belange der angrenzenden Wohnbebauung bedenklichen beengten Verhältnissen kommt hinzu, dass nach der vom Ehemann der Antragstellerin zu 1. vorgeschlagenen Variante 2 der vorhandene offene Graben, dessen Erhaltung und Ergänzung durch Offenlegung der vorhandenen Verrohrungen aus ökologischer Sicht besonders erstrebenswert ist, ganz oder jedenfalls teilweise - nahe dem Wohnhaus auf dem Flurstück 34 (N. Straße 2) - zusätzlich verrohrt werden müsste. Bei der alternativ vorgeschlagenen nur teilweisen Verrohrung des Grabens mit Führung des verlängerten L. weg entlang bzw. nahe der Grenze des Flurstücks 566 träte der offensichtliche Nachteil auf, dass nur an einer Seite der neuen Straße im Plangebiet gelegene Bauflächen neu erschlossen würden. Der Sache nach laufen die seitens der Antragsteller vorgeschlagenen Erschließungsvarianten darauf hinaus, dass die Antragsteller nur solche Erschließungsflächen auf ihrem Grundeigentum wünschen, die praktisch allein der Erschließung ihrer eigenen neuen Bauflächen dienen, und einen flächenmäßigen Beitrag zur sachgerechten Gesamterschließung des Plangebiets ablehnen. Hätte die Antragsgegnerin unter Inkaufnahme der erkennbaren Nachteile sich für eine dieser Varianten entschlossen, hätte sie sich in der Tat dem Vorwurf ausgesetzt, zum ausschließlichen wirtschaftlichen Nutzen der Antragsteller nicht nur verkehrliche Nachteile in Kauf zu nehmen, sondern auch andere Planbetroffene, namentlich die Bewohner des Hauses N. Straße 2 und der Nachbargebäude unverhältnismäßigen Belastungen auszusetzen. Die Ablehnung der seitens der Antragsteller vorgeschlagenen Erschließungsvarianten verstößt auch nicht gegen den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung - vgl.: BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660 = NVwZ 2002, 1506 - bekräftigten Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs als Element des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Insoweit muss zwar geprüft werden, ob es zur Zweckerreichung gleich geeignete mildere Mittel gibt, die den betroffenen Eigentümer geringer belasten, etwa wenn das Planvorhaben gleich gut auch auf Grundstücken der öffentlichen Hand verwirklicht werden kann. Ob dieser Grundsatz überhaupt auch dann uneingeschränkt greift, wenn es - wie hier - um die konzeptionelle Ausgestaltung des Erschließungssystems eines Plangebiets geht, kann letztlich dahinstehen. Die bereits dargelegten offensichtlichen Nachteile der seitens der Antragsteller angesprochenen Erschließungsvarianten schließen es jedenfalls aus, diese Varianten als im dargelegten Sinne "gleich gut" anzusehen. Nicht zu beanstanden ist ferner die seitens der Antragsteller bemängelte konkrete Ausgestaltung des Wendehammers der Stichstraße, die von der C. straße nach Südwesten abzweigt und der rückwärtigen Erschließung des Flurstücks 679 sowie der westlichen Nachbargrundstücke dient. Die Wegefläche selbst ist ersichtlich mittig auf die unmittelbar aneinander grenzenden Grundstücke verteilt. Hinsichtlich der Aufweitung des Wendehammers trifft es zwar zu, dass diese sich nur auf das Flurstück 679 erstreckt. Diese Ausgestaltung ist, wie aus dem Plan ohne weiteres gleichfalls ablesbar ist, ersichtlich deshalb erfolgt, um für die durch die Stichstraße neu erschlossenen rückwärtigen Grundstücksbereiche im Ergebnis in etwa gleiche bauliche Ausnutzbarkeiten zu sichern. Dies ist unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Auch im Übrigen liegt eine unverhältnismäßige Belastung der Antragsteller mit Erschließungsflächen nicht vor. Die auf Seite 7 der Antragsbegründung vom 27. Dezember 2001 dargelegte Vergleichsberechnung ist schon deshalb verfehlt, weil der seitens der Antragsteller behauptete Anteil von 42 % der gesamten Verkehrsflächen im Plangebiet nur unter Einbeziehung angeblich wertloser Restflächen ermittelt wurde. Zudem entspricht die von den Antragstellern angesetzte Gesamtfläche der Verkehrsflächen von 2.366 qm jedenfalls nicht den Angaben auf Seite 8 der Planbegründung, wonach die Verkehrsflächen 0,33 ha (= 3.300 qm) betragen. Im Übrigen ist auch nicht ansatzweise erkennbar, dass es sich bei der von den Antragstellern berücksichtigten Teilfläche aus dem Flurstück 679 um eine "wertlose Restfläche" handelt. Es ist den Antragstellern unbenommen, diese Fläche dem südlichen Bauplatz auf dem Flurstück 679 zuzuschlagen oder sie zu einem den aktuellen Marktgegebenheiten entsprechenden, realistischen Baulandpreis an den Eigentümer des Flurstücks 35 zu veräußern, damit dieser ein plankonformes Bauvorhaben errichten kann. Hinsichtlich der südöstlich des verlängerten L. weg gelegenen Fläche aus dem Flurstück 678 trifft es zwar zu, dass es sich insoweit um eine für die Antragsteller wertlose Restfläche handelt. Bei einer eventuellen Enteignung der ausgewiesenen Verkehrsfläche können die Antragstellerinnen zu 1. und 2. jedoch gemäß § 92 Abs. 3 BauGB verlangen, dass die Enteignung auf diese Restfläche ausgedehnt wird. Schließlich kann auch keine Rede davon sein, dass die Antragsteller infolge der strittigen Planung eine erhebliche Wertminderung ihres Grundeigentums zu gewärtigen hätten, wie sie bereits im Planaufstellungsverfahren geltend gemacht und im Erörterungstermin des Berichterstatters des Senats bekräftigt haben. Die Antragsteller verkennen insoweit, dass ihr überplantes Grundeigentum vor Inkrafttreten des strittigen Bebauungsplans allenfalls in einem bis ca. 20 m tiefen Streifen entlang der C. straße nach § 34 BauGB bebaubar war, sofern der freie Bereich zwischen den Grundstücken C. straße 3 und 9 nicht - was nicht ausgeschlossen erscheint - sogar wie das Hintergelände nur als Außenbereich iSv § 35 BauGB zu werten war. Demgegenüber verschafft der Plan ihrem Grundeigentum erstmals in seiner vollen Tiefe von deutlich über 60 m Baulandqualität. Wenn diese erhebliche Wertsteigerung zugleich mit der Belastung von Teilflächen durch notwendige Verkehrsflächen verbunden ist, kann darin keine Wertminderung gesehen werden, sondern allenfalls die Ungunst, dass die Wertsteigerung nicht in dem von den Antragstellern gewünschten Sinne optimal hoch ausgefallen ist. Auch im Übrigen sind Mängel der Abwägung nicht erkennbar. Hinsichtlich der seitens der Antragsteller im Erörterungstermin des Berichterstatters des Senats erstmals angesprochenen Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft ist anzumerken, dass die Hinnahme des auf der Grundlage eines anerkannten Bewertungsverfahrens ermittelten marginalen Ausgleichsdefizits von 1.871 Punkten (rd. 3 %) aus den auf Seite 7 der Planbegründung dargelegten Gründen unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden ist. Dabei konnte die Antragsgegnerin auch in Rechnung stellen, dass der Ausgleich gemäß § 1a Abs. 3 BauGB sowohl durch Planfestsetzungen - hier: Pflanzgebote auf den Baugrundstücken - als auch durch sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen - hier: Offenlegung des im Bereich gemeindlichen Eigentums verlaufenden verrohrten Abschnitts des Grabens auf 66 m Länge - erfolgen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Sätze 1 und 2 VwGO iVm § 100 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.