OffeneUrteileSuche
Beschluss

21 A 3290/03.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0901.21A3290.03A.00
7Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. Die in der Antragsschrift vom 11. August 2003 aufgeworfene und auf die aktuelle Lage in Sri Lanka bezogene Frage, "ob in Sri Lanka sri lankischen Staatsbürgern, tamilischer Volkszugehörigkeit, männlichen Geschlechtes, die aus dem Norden oder Osten Sri Lankas stammen, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht", ist abgesehen davon, dass sie auf der Grundlage des angefochtenen Urteils ohnehin nur (noch) für die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG von Bedeutung sein könnte, in der Rechtsprechung des Senats geklärt und danach - zumal hinsichtlich des hier allein in Betracht zu ziehenden Personenkreises der Rückkehrer - zu verneinen. Vgl. grundlegend zuletzt Urteile vom 15. November 2002 - 21 A 4834/99.A und 21 A 1329/00.A - im Anschluss an die Urteile vom 17. Dezember 1999 - 21 A 4262/96.A -, vom 8. Dezember 1999 - 21 A 3962/96.A -, vom 30. März 2001 - 21 A 3978/96.A - und vom 29. November 2001 - 21 A 3853/99 -. Etwas anderes folgt nicht aus den vom Kläger angeführten Umständen und Ereignissen des Jahres 2003, auf die er sich auf der Grundlage diverser Presse- und Medienberichte beruft (Flück, Der Kampf um den Frieden geht weiter, Südasien 1/03, S. 54 ff.; BBC World News vom 5. Mai 2003, NZZ vom 19. Mai 2003). Seine Darlegungen und seine Schlussfolgerungen werden weder der angefochtenen Entscheidung noch der Rechtsprechung des Senats gerecht und zeigen keinen weiteren oder erneuten Klärungsbedarf auf (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG). 1. Der Senat hat in den angeführten Urteilen vom 15. November 2002, auf die das Verwaltungsgericht ausdrücklich Bezug genommen hat, die aktuelle Entwicklung in Sri Lanka seit Oktober 2001, namentlich das unbefristete Waffenstillstandsabkommen zwischen der srilankischen Regierung und der LTTE sowie die Aufnahme von Friedensverhandlungen eingehend gewürdigt und zusammenfassend - auch mit Blick auf die hier aufgeworfene Frage - dahin bewertet, dass der Friedensprozess "noch nicht so weit und so unumkehrbar fortgeschritten [ist], dass schon jetzt eine völlige Neubewertung der Lage möglich und geboten und etwa - bei allen Fortschritten der derzeitigen Entwicklung - die Annahme hinreichender Sicherheit für alle zurückkehrenden tamilischen Volkszugehörigen gerechtfertigt wäre" (- 21 A 4834/99.A -, UA S. 92). Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass diese vorsichtige Einschätzung nicht mehr aktuell, geschweige denn korrekturbedürftig sein sollte, weil der Friedensprozess derzeit ins Stocken geraten ist, nachdem die LTTE im April 2003 ihre Teilnahme an den Friedensgesprächen ausgesetzt hat (vgl. NZZ vom 23. April, 7./8. Juni, 10. Juni, 11. Juni und 21./22. Juni 2003) und bislang noch nicht an den Verhandlungstisch zurückgekehrt ist. Entsprechendes gilt für die vom Kläger angeführten wie sonstige Zwischenfälle (vgl. NZZ vom 18. März, FAZ vom 19. April, NZZ vom 16. Juni 2003) im Jahre 2003. Auch sie geben Anlass zu vorsichtiger Einschätzung der Lage. Sie lassen jedoch nicht im Ansatz den Schluss zu, dass sich die allgemeine Lage für die tamilische Bevölkerung in Sri Lanka gegenüber der Bürgerkriegssituation verschärft hat, wie sie der angeführten Rechtsprechung des Senats aus den Jahren 1999 bis 2001 zu Grunde lag, auf die die Urteile vom 15. November 2002 Bezug nehmen und die sie für das Jahr 2002 fortschreiben. 2. Soweit die Ausführungen des Klägers in der Einschätzung münden, dass die Rechtsprechung nicht ohne weiteres "auf die Lage nach einem Scheitern der Friedensgespräche übertragen werden [kann]", weil "davon auszugehen [ist], daß ein Scheitern der Friedensgespräche zu einer Radikalisierung führt", entfernen sich seine Darlegungen und seine Bewertung der Lage von den derzeitigen tatsächlichen Gegebenheiten. Es gibt zur Zeit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Friedensgespräche gescheitert sind. Keine Seite hat eine derartige Erklärung abgegeben. Ebenso wenig sind Ereignisse zu beklagen, die diesen Schluss gebieten. Im Gegenteil hat zuletzt die srilankische Regierung in Erwartung des mit den norwegischen Vermittlern abgestimmten (internen) Treffens der LTTE ab 21. August 2003 in Paris ihrer Hoffnung Ausdruck verliehen, dass die Friedensgespräche im September 2003 fortgesetzt werden können, wie ihr Sprecher in der wöchentlichen Pressekonferenz am 7. August 2003 erklärt hat (Botschaft von Sri Lanka in Berlin - News Update August 2003 - http://www.srilanka-botschaft.de; vgl. auch FR vom 23. August 2003). Die weitere Entwicklung bleibt - wie bisher - abzuwarten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.