Beschluss
20 A 1523/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0902.20A1523.03.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert beträgt im Berufungszulassungsverfahren 6.000,- EUR.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert beträgt im Berufungszulassungsverfahren 6.000,- EUR. G r ü n d e Der Antrag hat keinen Erfolg; keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe liegt vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Der Zulassungsgrund setzt voraus, dass dem Berufungsgericht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür vermittelt wird, dass das Rechtsschutzbegehren erstinstanzlich im Ergebnis unrichtig beschieden worden ist; Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente der erstinstanzlichen Entscheidung oder einzelner darin zu Grunde gelegter Tatsachen, die nicht auf das Ergebnis durchschlagen, genügen hingegen nicht. Solche Zweifel bestehen nicht; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis richtig: Die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten mussten widerrufen werden, weil der Kläger, nachdem er sie erhalten hatte, waffenrechtlich unzuverlässig geworden ist. Der Kläger nimmt für sich zu Unrecht in Anspruch, entgegen der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG (a.F.) (wieder) waffenrechtlich zuverlässig geworden zu sein: Die Regelvermutung ist nicht widerlegt oder entkräftet, weil der wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilte Kläger ins Feld führen kann, mittlerweile abstinent zu sein und - auf der Grundlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens - die Fahrerlaubnis wieder erlangt zu haben. Mit der Erteilung der Waffenbesitzkarte wird zwangsläufig ein staatlicher Vorschuss an Vertrauen dahingehend gewährt, der Inhaber der Erlaubnis werde mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dieses Vertrauen wird nach der Systematik des Waffengesetzes (a.F.) durch jede Verurteilung der hier vorliegenden Art in der Regel zerstört, sodass das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko grundsätzlich zumindest für die Dauer der Regelvermutung nicht mehr hingenommen werden soll. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2002 - 20 A 1220/02 -. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Vermutung der Unzuverlässigkeit nur in einem Ausnahmefall ausgeräumt werden kann, der - weil das Gesetz auf die Verurteilung wegen einer Straftat abstellt - dann in Betracht kommt, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Klägers ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an dessen für die waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Dies erfordert eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Täters, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 1991 - 1 CB 24.91 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60, und Urteil vom 13. Dezember 1994 - 1 C 31.92 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 72. Ist durch eine Verurteilung - ohne dass die Tat selbst Anlass zu einer Ausnahme gibt - das Vertrauen erschüttert, kommt es waffenrechtlich nicht auf die Frage an, ob eine Wiederholungsgefahr im Hinblick gerade auf das Delikt, wie es Gegenstand der Verurteilung gewesen ist, zu besorgen oder auszuschließen ist. Daher ist es unerheblich, wenn nach Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr später die Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr wieder bejaht wird. Auch dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits klargestellt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 1991, a.a.O. Angesichts dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Auffassung des VGH Kassel (Urteil vom 22. November 1994 - 11 UE 1428/93 -), ein medizinisch- psychologisches Fahreignungsgutachten könne die Regelvermutung im Einzelfall widerlegen, jedenfalls dann nicht zu folgen, wenn das positive Gutachten - wie vorliegend - nicht gerade auf besondere Umstände der Tat gestützt ist; die Durchbrechung der Regelvermutung durch ein spätere Entwicklungen lediglich im Hinblick auf einen konkreten Handlungsbereich beurteilendes Gutachten entspricht nicht dem Sinn und Zweck des in § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG (a.F.) zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Bestrebens, normative Vorgaben für die regelmäßige Behandlung des etwa mit dem Fahrerlaubnisrecht in sicherheitsrelevanter Hinsicht nicht gleichgelagerten Bereichs des Waffenrechts zu machen. Der Umstand, dass dem Kläger die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder attestiert worden ist, besagt lediglich, dass die Straßenverkehrsbehörde die Sicherheit des Straßenverkehrs durch ein vom Kläger geführtes Kraftfahrzeug nicht als gefährdet angesehen hat. Eine Aussage über das sachliche Gewicht der vom Kläger begangenen Straftat ist darin nicht zu erblicken, vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 1991 - 20 A 1012/89 -; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 19. September 1991, a.a.O. Dass der Kläger (lediglich) wegen einer Fahrlässigkeitstat verurteilt ist (Antragsbegründung S. 3), stellt ebenfalls keine zur Atypik führende tatbezogene Besonderheit dar; die Regelvermutung des Gesetzes umfasst das Fahrlässigkeitsdelikt hier ebenso wie die Vorsatztat. Die weitere tatbezogene Prüfung des Ausnahmefalls ergibt - wie vom Verwaltungsgericht gesehen (Urteilsabdruck S. 8) - auch unter Einstellung des Grades der Alkoholisierung des Klägers, des verhängten Strafmaßes, der Zeitspanne zwischen Tat und Erlass des Widerspruchsbescheides und der "Vorgeschichte" der Tat - keine Anhaltspunkte dafür, dass die abgeurteilte Tat als bloßes "Bagatelldelikt" ausnahmsweise derart von dem typischen Fall der gemeingefährlichen Straftat der Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 c StGB abweicht, dass die gesetzliche Vermutung mangelnder Zuverlässigkeit entkräftet wäre. Es ist deshalb (materiell-rechtlich) nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten zur Frage der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers nicht für geboten erachtet hat; im waffenrechtlichen Verwaltungs- und anschließenden Verwaltungsstreitverfahren bedarf es bei der Anwendung der gesetzlichen Regelvermutung grundsätzlich weder der Beiziehung vorhandener noch der Einholung neuer fachpsychologischer Gutachten. Dafür besteht nur Anlass, wenn - was hier nicht der Fall ist - der Sachverhalt Besonderheiten aufweist, deren Bewertung nach den gesetzlichen Zuverlässigkeitsmaßstäben eine dem Gericht nicht zur Verfügung stehende Sachkunde voraussetzt. BVerwG, Urteil vom 4. September 1995 - 1 C 13.94 -, RdL 1996, 98. Die vom Kläger monierte Diskrepanz einer vom Verwaltungsgericht als "wahr" unterstellten waffenrechtlichen Zuverlässigkeit bei gleichzeitig angenommener waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit (Antragsbegründung S. 4) stellt sich insofern lediglich als eine - nicht auf das Ergebnis durchschlagende - missverständliche Formulierung einer richtigen rechtlichen Würdigung des Falles dar. Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sind nicht gegeben. Der Kläger sieht einen Verstoß gegen die "Beweisvorschrift des § 95 VwGO in Verbindung mit dem Grundsatz der Amtsermittlung", weil er sowohl schriftsätzlich als auch im Termin zur Erörterung der Streitsache die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit beantragt habe, das Gericht dem aber nicht durch weitere Sachaufklärung oder Beweiserhebung nachgegangen sei. Dem ist ungeachtet der Unverständlichkeit der Bezugnahme auf § 95 VwGO nicht zu folgen: Der Kläger rügt - der Sachlage entsprechend - nicht das Übergehen eines förmlichen Beweisantrags (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO). Auch ist dem Verwaltungsgericht mangelnde Sachaufklärung nicht vorzuwerfen, weil von der maßgeblichen materiell- recht-lichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts - unabhängig davon, ob diese Auffassung einer rechtlichen Überprüfung standhalten würde - auszugehen ist - vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1984 - 6 C 143.81 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 143 sowie Beschluss vom 11. März 1998 - 11 B 13.98 - (ständige Rechtsprechung) - und danach die Einholung eines entsprechenden Gutachtens - wie oben dargelegt in der Sache zutreffend - nicht angezeigt war. Eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet aus. Voraussetzung dafür ist die Herausarbeitung und Formulierung einer bestimmten, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärten und für die Berufungsentscheidung erheblichen Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art. Schon daran fehlt es. Im Übrigen wird mit dem Antragsvorbringen, die Annahme des Verwaltungsgerichts widerspreche (inhaltlich) der genannten Entscheidung des VGH Kassel, eine Klärungsbedürftigkeit angesichts vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung auch in der Sache nicht aufgezeigt. Das Urteil weicht nicht von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts oder eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Bundesgerichte ab, was bereits daraus folgt, dass der Kläger allein eine Divergenz zu einer Entscheidung des VGH Kassel rügt. Eine Abweichung läge demgegenüber nur dann vor, wenn eine Divergenz zu einer Entscheidung des dem entscheidenden Verwaltungsgericht im Rechtszug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts, nicht anderer Oberverwaltungsgerichte, vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 7 S 3117/97 -, NVwZ-RR 1998, 371; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Auflage, Rdnr. 23 zu § 124, oder aber der genannten Bundesgerichte geltend gemacht wäre und vorläge. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert ist - entsprechend der Annahme des Verwaltungsgerichts und der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 10. Juli 2002 - 20 E 642/02 -) - im Falle des Widerrufs von Waffenbesitzkarten für bis zu vier Waffen mit dem Auffangstreitwert (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG) anzunehmen und bei einem Streit um eine größere Anzahl - wie hier - angemessen zu erhöhen.