Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Zulassung des Sonderbetriebsplans "Abbau unter dem Rhein" für das Jahr 2002 und die Zulassung des Hauptbetriebsplans für die Führung des Steinkohlebergwerks Walsum für den Zeitraum vom 31. Juli 2001 bis 31. Juli 2003 betrifft. In diesem Umfang ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. November 2002 - 3 L 2924/02 - wirkungslos. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die erst- und zweitinstanzlichen Kosten des für erledigt erklärten Teils des Verfahrens und die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Übrigen, jeweils einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für die erste Instanz auf 100.000,-- EUR und für die zweite Instanz für die Zeit bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung des die Zulassung des Sonderbetriebsplans "Abbau unter dem Rhein" betreffenden Teils auf 100.000,-- EUR, für die Zeit danach bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung des die Zulassung des Hauptbetriebsplans betreffenden Teils auf 75.000,-- EUR sowie für die übrige Zeit auf 50.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Nachdem die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit mit Schriftsätzen vom 7. Mai und 4. September 2003 (Antragstellerin) sowie vom 9. Mai und 4. September 2003 (Antragsgegner) übereinstimmend in der Hauptsache insoweit für erledigt erklärt haben, als er die Zulassung des Sonderbetriebsplans "Abbau unter dem Rhein" für das Jahr 2002 und die Zulassung des Hauptbetriebsplans für die Führung des Steinkohlebergwerks Walsum für den Zeitraum vom 31. Juli 2001 bis 31. Juli 2003 betraf, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Zur Klarstellung ist der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. November 2002 - 3 L 2924/02 - in diesem Umfang für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO). II. Die Beschwerde hat in dem aufrecht erhaltenen Umfang in Würdigung der von der Antragstellerin innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO von Gesetzes wegen beschränkt ist, keinen Erfolg. 1. Im Rahmen der in Verfahren nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 3 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung, die Hauptanträge, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 28. Juni 2002 gegen die Zulassung des Sonderbetriebsplans "Abbau" der Bauhöhe 82 im Flöz L/K vom 12. Juni 2002 wiederherzustellen und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 28. Juni 2002 gegen die Zulassung des Sonderbetriebsplans "Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum" für den Abbau der Bauhöhe 82 im Flöz L/K vom 21. Dezember 2001 nebst Ergänzungen vom 16. Januar 2002/07. Februar 2002 wiederherzustellen, abzulehnen, im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Zulassungen dieser Betriebspläne nicht wegen Verletzung drittschützender Vorschriften offensichtlich rechtswidrig sind; vielmehr spreche alles dafür, dass sie in Einklang mit der insoweit allein in Betracht zu ziehenden Bestimmung des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG ergangen seien. Aufgrund des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin lässt sich nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht feststellen, dass die Antragstellerin durch die Zulassungen der in den Anträgen genannten Sonderbetriebspläne in eigenen Rechten verletzt ist. a) Soweit die Antragstellerin bemängelt, dass der Sonderbetriebsplan "Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum" ohne konkrete Schutzvorkehrungen zu Gunsten ihrer gemeindlichen Einrichtungen (Kanalisation, Dorfgemeinschaftshaus) zugelassen worden sei, ist ihr Vorbringen nicht zielführend. Dieses Sonderbetriebsplanverfahren trägt - wie sich sowohl ausdrücklich aus der Zulassung vom 12. Juni 2002 als auch aus der Beschwerdeerwiderung der Beigeladenen ergibt - nach der nicht zu beanstandenden Festlegung durch die Bergbehörden allein der Moers-Kapellen-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329, in Bezug auf die Substanzgarantie des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 GG Rechnung; hierauf kann sich die Antragstellerin - was von ihr auch nicht in Abrede gestellt wird - nicht berufen mit der Folge, dass sie mit Einwendungen im Rahmen dieses Sonderbetriebsplanverfahrens ausgeschlossen ist. Eine Grundlage für einen Anspruch der Antragstellerin darauf, dass gerade in diesem Verfahren auch ihre Rechte Berücksichtigung finden (müssen), lässt das Beschwerdevorbringen nicht hervortreten. Der Einwand, wegen der Rechtswidrigkeit der Zulassung des Rahmenbetriebsplans sei auch die Zulassung des vorgenannten Sonderbetriebsplans rechtswidrig, greift schon deshalb nicht durch, weil der Planfeststellungsbeschluss für den Rahmenbetriebsplan aufgrund der von der Bezirksregierung Arnsberg ausgesprochenen Anordnung der sofortigen Vollziehung vollziehbar und weder offensichtlich rechtswidrig ist noch - worauf es entscheidend ankommt - die Antragstellerin offenkundig in eigenen Rechten verletzt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 13. Juni 2003 - 21 B 1050/03 - und vom 15. August 2003 - 21 B 2518/02 -). b) Soweit die Antragstellerin gegenüber der Zulassung des Sonderbetriebsplans "Abbau" im Flöz L/K, Bauhöhe 82, vom 12. Juni 2002 mit der Beschwerdebegründung allein geltend macht, diese sei aufzuheben, weil der Abbau nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Rahmenbetriebsplans und eines rechtmäßigen Sonderbetriebsplans "Oberflächeneigentum" stattfinden dürfe, hat ihr Begehren aus den bereits zuvor dargelegten, im vorliegenden Zusammenhang gleichermaßen geltenden Gründen ebenfalls keinen Erfolg. Da nach alledem ein Verstoß gegen die Antragstellerin drittschützende Rechtsvorschriften nicht feststellbar ist, begegnet auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das Interesse der Beigeladenen an der Fortsetzung des Abbaubetriebs das Aufschubinteresse der Antragstellerin überwiegt, keinen Bedenken. c) Hat die Beschwerde schon aus den vorgenannten Gründen keinen Erfolg, so bedeutet dies nicht, dass die Antragstellerin wegen der Einwirkungen des Steinkohleabbaus auf ihre öffentlichen Einrichtungen sowie ihre Ver- und Entsorgungsleitungen rechtsschutzlos gestellt ist. Auch wenn die von der Antragstellerin dargelegten Beschwerdegründe dazu keinen unmittelbaren Anlass geben, sieht sich der Senat zu dem ergänzenden Hinweis veranlasst, dass die auf Art. 28 Abs. 2 GG gründenden Rechte der Antragstellerin jedenfalls vor der Freigabe des Abbaus und damit spätestens im Rahmen des jeweiligen Verfahrens auf Zulassung des Sonderbetriebsplans "Abbau" in den Blick zu nehmen sind, wenn auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans mangels hinreichender Konkretisierung des Vorhabens noch keine abschließende Entscheidung getroffen worden ist. Hiervon ist der Senat bereits in seinem Beschluss vom 15. August 2003 - 21 B 2518/02 - ausgegangen. Auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin spricht bei summarischer Prüfung jedoch nichts dafür, dass zumindest die Zulassung des Sonderbetriebsplans "Abbau" unter diesem Aspekt wegen Verletzung drittschützender Vorschriften rechtswidrig sein könnte. Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen: Mit Rücksicht auf die im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Regelungen, namentlich der Nebenbestimmung 1.3.8.2 sowie der weiteren Ausführungen auf Seite 136, sind erhebliche Beeinträchtigungen öffentlicher Einrichtungen, die die Benutzbarkeit derselben in Frage stellen könnten, zunächst über prophylaktische Sicherungsmaßnahmen zu verhindern. Im Falle unvermeidbarer oder unvorhersehbarer Beeinträchtigungen sind Ersatzeinrichtungen zu schaffen. Dabei differenziert der Planfeststellungsbeschluss (vgl. Seite 136) zwischen Einwirkungen auf öffentliche Einrichtungen und Einwirkungen auf Ver- und Entsorgungsleitungen (Abwasser, Gas, Strom, Wasser). Für Letztere finden sich im Planfeststellungsbeschluss unter 1.3.10.2 bis 1.3.10.4 spezielle Nebenbestimmungen, die gerade (noch) keine Sicherungspflichten, sondern lediglich Informationsgespräche vorsehen. Entsprechendes gilt für Verkehrsanlagen (vgl. hierzu auch die Begründung der Nebenbestimmungen unter 2.2.3.9). Im Einzelnen gilt damit Folgendes: Hinsichtlich des von der Antragstellerin angesprochenen Dorfgemeinschaftshauses in Mehrum, bei dem es sich um eine öffentliche Einrichtung im Sinne des Planfeststellungsbeschlusses handelt, besteht bereits deshalb kein Erfordernis einer konkretisierenden Regelung von Schutzvorkehrungen auf Sonderbetriebsplanebene, weil dieses nach den Ausführungen der Beigeladenen, denen die Antragstellerin mit substantiierten Einwendungen nicht entgegen getreten ist, nicht im Einwirkungsbereich des Abbaus L/K 82 liegt. Hinsichtlich der von der Antragstellerin im Weiteren angesprochenen Kanalisation ist bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht zu beanstanden, dass der Sonderbetriebsplan "Abbau" ohne Regelungen zu Schutzmaßnahmen zugelassen worden ist. Die Darlegungen der Antragstellerin sind bereits nicht ausreichend, um die Feststellung treffen zu können, dass im Bereich Mehrum eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Kanalisation der Antragstellerin aufgrund des Abbaus L/K 82 zu befürchten wäre. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 46 "Mehrum" (vgl. Beiakte Heft 2) die Kanalisation in Kenntnis des untertägigen Bergbaus ab Ende 1996 geplant worden ist. Weiterhin sieht die Nebenbestimmung 1.3.10.3 des Planfeststellungsbeschlusses vor, dass mit den Betreibern der öffentlichen Kanalisation in angemessenen Abständen Informationsgespräche zu führen sind, die sich auf die durch den zukünftigen Abbau zu erwartenden Einwirkungen zu beziehen haben. Diese Informationsgespräche dienen unter anderem auch dazu, schon frühzeitig möglicherweise zu erwartende Beeinträchtigungen der Kanalisationseinrichtungen aufzudecken und zur Vermeidung größerer Schäden Sicherungsmaßnahmen einleiten zu können. Da von der Antragstellerin noch nicht einmal behauptet worden ist, die Beigeladene sei dieser Informationspflicht nicht nachgekommen, ist auch nicht erkennbar, dass es ihr nicht möglich gewesen sein sollte, konkretere Angaben hinsichtlich Art, Umfang und Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Schäden an ihrer Kanalisation zu machen. Schließlich dürfte für die Richtigkeit der Einschätzung auch sprechen, dass die Antragstellerin, die - wie die Prozessführung in diesem und in den anderen anhängig gewesenen Verfahren nachdrücklich belegt - den Senat über alle aktuellen Gegebenheiten zum Stand des Abbaus und seiner Folgen umfassend und zeitnah in Kenntnis gesetzt hat, bisher keine Schäden an der Kanalisation vermeldet hat, obwohl das Ende des Abbaus der Bauhöhe 82 im Flöz L/K wohl demnächst erreicht werden dürfte. 2. Die Hilfsanträge, dem Antragsgegner einstweilen aufzugeben, gegenüber der Beigeladenen anzuordnen, dass der Abbau der Bauhöhe 82 im Flöz L/K einstweilen zu stoppen ist, bis die in der gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. T. zur Standsicherheit der Rheindeiche nach bergsenkungsbedingten Aufhöhungen vom 17. Juli 2002 verlangten Sicherheitsvorkehrungen und insbesondere auch die vorgeschlagenen weitergehenden Untersuchungen durchgeführt worden sind, mindestens - wiederum bezüglich der durch Bergbaueinwirkungen betroffenen Bereiche - jedoch bis zur Durchführung der als notwendig erachteten Baugrunduntersuchung zur Dichtheit der Auelehmschicht sowie bis zu der Einbringung zerrungssicherer Dichtelemente in der gesamten Deichhöhe sowie automatischer Zerrungsdetektionshilfen sowie darüber hinaus bis zum Einbau von Dichtelementen, die eine Unterströmung der Deiche mit einer Fließgeschwindigkeit, die geeignet ist, einen Deichbruch herbeizuführen, verhindern, dem Antragsgegner einstweilen aufzugeben, gegenüber der Beigeladenen anzuordnen, dass der Abbau der Bauhöhe 82 im Flöz L/K einstweilen solange zu stoppen ist, bis die zusätzlichen Risiken durch eine Aufhöhung der Deiche, welche die durch die Bergbaueinwirkungen betroffenen Polder schützen, kompensiert, zumindest jedoch Fehlmaße zum Bemessungshochwasser (zuzüglich der Freibordhöhe und sonstiger Sicherheitszuschläge) ausgeglichen wurden, dem Antragsgegner einstweilen aufzugeben, gegenüber der Beigeladenen anzuordnen, dass einstweilen der Abbau der Bauhöhe 82 im Flöz LK, der zu Senkungen, Zerrungen, Pressungen oder Schieflagen im Bereich der Deiche führt, während der Hochwasserperiode und auch während sonstiger Zeiten, in denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Deiche unter Hochwassereinwirkungen geraten (insbesondere während des Sommerhochwassers Mai/Juni), mit einem angemessenen zeitlichen Vorlauf (wegen der zusätzlichen Risiken durch einen abrupten Abbaustop) zu stoppen ist, dem Antragsgegner einstweilen aufzugeben, gegenüber der Beigeladenen anzuordnen, dass (insbesondere wegen der damit verbundenen Minderung der Hochwasserrisiken) einstweilen der Abbau im Bereich der Bauhöhe 82 im Flöz L/K nur unter Einbringung von Versatz durchgeführt werden darf, und dem Antragsgegner einstweilen aufzugeben, gegenüber der Beigeladenen anzuordnen, dass einstweilen die Abbaugeschwindigkeit (m/Tag) beim Abbau der Bauhöhe 82 im Flöz LK so zu wählen ist, dass es nicht zu vermeidbaren Einwirkungen auf die Tagesoberfläche kommt, hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Diese auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gerichteten Anträge stellen sich unter Einbeziehung der Beschwerdebegründung der Sache nach allein als Hilfsanträge zum ursprünglich gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zulassung des Sonderbetriebsplans "Abbau unter dem Rhein" für das Jahr 2002 nach §§ 80, 80a VwGO dar. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung verbleibt aber - worauf der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13. Juni 2003 - 21 B 1050/03 - hingewiesen hat - gemäß § 123 Abs. 5 VwGO kein Raum, wenn vorläufiger Rechtsschutz nach § 80, 80a VwGO in Betracht kommt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Hinsichtlich des von den Hauptbeteiligten übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Verfahrens entspricht es unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der (jeweiligen) Erledigung billigem Ermessen, die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen. In Bezug auf die Zulassung des Sonderbetriebsplans "Abbau unter dem Rhein" für das Jahr 2002 folgt dies daraus, dass die Antragstellerin bis zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, nämlich bis Ende 2002, Beschwerdegründe nicht vorgetragen hat. Hinsichtlich der begehrten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zulassung des Hauptbetriebsplans für die Führung des Steinkohlebergwerks Walsum für den Zeitraum vom 31. Juli 2001 bis 31. Juli 2003 ergibt sich dies daraus, dass die von der Antragstellerin vorgetragenen Beschwerdegründe einen Verstoß gegen sie schützende Rechtsvorschriften nicht erkennen lassen. Ihr Einwand, wegen der Rechtswidrigkeit der Zulassung des Rahmenbetriebsplans sei auch die in Rede stehende Zulassung des Hauptbetriebsplans rechtswidrig, greift aus den gleichen, oben zu den Hauptanträgen bereits ausgeführten Gründen im Hinblick auf die Zulassungen der Sonderbetriebspläne nicht. Weitere substantiierte Darlegungen fehlen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG und orientiert sich an den Ziffern I.7 sowie II. 9.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563 = DVBl. 1996, 605). Sie berücksichtigt dabei, dass mit der Beschwerde entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht ein bergrechtlicher Rahmenbetriebsplan, sondern vier unterschiedliche Zulassungsentscheidungen angefochten worden sind, für die im Hauptsacheverfahren jeweils ein Streitwert von 50.000,-- EUR anzusetzen wäre. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).